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   BSG, 28.01.2004 - B 6 KA 4/03 R   

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BSG, 28.01.2004 - B 6 KA 4/03 R (https://dejure.org/2004,3767)
BSG, Entscheidung vom 28.01.2004 - B 6 KA 4/03 R (https://dejure.org/2004,3767)
BSG, Entscheidung vom 28. Januar 2004 - B 6 KA 4/03 R (https://dejure.org/2004,3767)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Behördeneigenschaft eines Disziplinarausschusses - Beteiligtenfähigkeit eines Disziplinarausschusses - In-Sich-Prozess in einem sozialgerichtlichen Verfahren - Rechtsverletzung einer Kassenärztlichen Vereinigung durch ihren Disziplinarausschuss

  • Judicialis

    SGG § 70 Nr 4; ; DO § 8 Abs 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB V § 81 Abs. 5; SGG § 54 Abs. 1 S. 2 § 70 Nr. 4
    In-Sich-Prozess bei Klage gegen die Verweigerung der Eröffnung eines Disziplinarverfahrens und Beteiligtenfähigkeit des Disziplinarausschusses im Kassenarztrecht

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 21.06.1974 - IV C 17.72

    Unzulässige Klage einer Stadt gegen eigenes Organ

    Auszug aus BSG, 28.01.2004 - B 6 KA 4/03 R
    Die Vorschriften über die Beteiligtenfähigkeit (§ 70 SGG; vgl auch § 61 Verwaltungsgerichtsordnung ) besitzen insoweit - wie das BVerwG zu § 61 VwGO entschieden hat - keinen weiteren Erkenntniswert (BVerwGE 45, 207, 208).

    Deshalb kann eine Stadt unter Geltung des die VwGO wie das SGG prägenden Rechtsträgerprinzips (vgl Meyer-Ladewig, aaO, § 70 RdNr 4) als Körperschaft des öffentlichen Rechts zugleich Kläger und Beklagter sein, wenn sie sich gegen eine Widerspruchsentscheidung ihres eigenen Stadtrechtsausschusses wendet, ohne dass daraus schon Schlussfolgerungen für die Zulässigkeit der Klage gezogen werden könnten (BVerwGE 45, 207, 208).

    Ein solcher In-Sich-Prozesses ist somit nach den Entscheidungen des BVerwG vom 21. Juni 1974 (BVerwGE 45, 207) und vom 6. November 1991 (NJW 1992, 927) sowie des BSG vom 23. April 1975 (BSGE 39, 260 = SozR 3100 § 52 Nr. 1) als "Ausnahmefall" zulässig.

    Allerdings ist ein In-Sich-Prozess trotz Vorliegens einer solchen Konfliktlage immer dann ausgeschlossen, mithin unzulässig, wenn die beteiligten Behörden im Verhältnis von Ausgangs- und Widerspruchsbehörde zueinander stehen (BVerwGE 45, 207, 210) oder wenn der Streit durch eine für beide streitenden Behörden gemeinsame Entscheidungsspitze geklärt werden kann (BVerwG NJW 1992, 927; BSGE 39, 260, 263 = SozR aaO S 3 f).

  • BSG, 23.04.1975 - 9 RV 136/74

    Träger der Lastenausgleichsverwaltung - Land als Träger der Kriegsopferversorgung

    Auszug aus BSG, 28.01.2004 - B 6 KA 4/03 R
    Das BSG hat in ähnlicher Weise ein sozialgerichtliches Streitverfahren von zwei Behörden des Freistaats Bayern gegeneinander für zulässig gehalten, ohne die Beteiligtenfähigkeit der klagenden wie der beklagten Behörde iS des § 70 SGG näher zu erörtern (BSGE 39, 260 = SozR 3100 § 52 Nr. 1).

    Ein solcher In-Sich-Prozesses ist somit nach den Entscheidungen des BVerwG vom 21. Juni 1974 (BVerwGE 45, 207) und vom 6. November 1991 (NJW 1992, 927) sowie des BSG vom 23. April 1975 (BSGE 39, 260 = SozR 3100 § 52 Nr. 1) als "Ausnahmefall" zulässig.

    Allerdings ist ein In-Sich-Prozess trotz Vorliegens einer solchen Konfliktlage immer dann ausgeschlossen, mithin unzulässig, wenn die beteiligten Behörden im Verhältnis von Ausgangs- und Widerspruchsbehörde zueinander stehen (BVerwGE 45, 207, 210) oder wenn der Streit durch eine für beide streitenden Behörden gemeinsame Entscheidungsspitze geklärt werden kann (BVerwG NJW 1992, 927; BSGE 39, 260, 263 = SozR aaO S 3 f).

  • BSG, 14.03.2001 - B 6 KA 36/00 R

    Vertragsarzt - Zuzahlungsforderung bei ambulanten Operationen - Verstoß gegen

    Auszug aus BSG, 28.01.2004 - B 6 KA 4/03 R
    In seinem Urteil vom 14. März 2001 - B 6 KA 36/00 R - (SozR 3-2500 § 81 Nr. 7) hat der Senat ausdrücklich daran festgehalten, dass § 81 Abs. 5 SGB V die Übertragung der Disziplinargewalt auf einen Disziplinarausschuss gestattet, eine entsprechende satzungsmäßige Regelung aber nicht vorschreibt.

    Die Übertragung der Disziplinarbefugnis auf eine Stelle, die wegen ihrer weisungsfreien Mitwirkung eines Juristen den Mitgliedern der K(Z)ÄV im Allgemeinen die Gewissheit verschaffe, dass bei ihren Entscheidungen sachfremde Erwägungen ausgeschaltet seien, trage den besonderen Anforderungen eines Disziplinarverfahrens Rechnung (SozR Nr. 3 zu § 368m RVO, Aa 4; s auch BSG SozR 3-2500 § 81 Nr. 7 S 29 f).

  • BSG, 08.09.1993 - 14a RKa 7/92

    Kassenzahnärztliche Versorgung - Amalgam

    Auszug aus BSG, 28.01.2004 - B 6 KA 4/03 R
    Dementsprechend sind Klagen von Ärzten und Zahnärzten, die Entscheidungen des Disziplinarausschusses zum Gegenstand haben, nicht gegen diesen, sondern gegen die K(Z)ÄV als seinen Rechtsträger zu richten (BSGE 73, 66, 67 = SozR 3-2500 § 2 Nr. 2 S 3).
  • BSG, 25.10.1989 - 6 RKa 28/88

    Entziehung der Zulassung des Arztes bei gröblicher Verletzung der

    Auszug aus BSG, 28.01.2004 - B 6 KA 4/03 R
    Für das Vorliegen einer gröblichen Verletzung vertragszahnärztlicher Pflichten als Entziehungsgrund (§ 95 Abs. 6 Satz 1 SGB V) ist zwar nach der Rechtsprechung des Senats die Frage, ob ein Disziplinarverfahren durchgeführt worden ist oder hätte durchgeführt werden sollen, ohne Bedeutung (BSGE 66, 6, 8 = SozR 2200 § 368a Nr. 24 S 82).
  • BSG, 29.10.1963 - 6 RKa 10/62
    Auszug aus BSG, 28.01.2004 - B 6 KA 4/03 R
    Der Senat hat die K(Z)ÄVen stets für berechtigt gehalten, die Disziplinargewalt kraft der ihnen zukommenden Satzungsautonomie (bzw auf der Grundlage von § 17 des Ersatzkassenvertrages für Zahnärzte idF von 1955) auf bei ihnen gebildete Disziplinarausschüsse zu übertragen (Urteil vom 29. Oktober 1963 - 6 RKa 10/62 - = SozR Nr. 3 zu § 368m RVO).
  • BSG, 16.12.2015 - B 14 AS 15/14 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer bei

    In Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, dass ein solcher "In-sich-Prozess", der auch das Verhältnis eines Hauptbeteiligten zu einem notwendig Beizuladenden betreffen kann, zulässig und insbesondere ein Rechtsschutzbedürfnis gegeben ist sowie die entsprechenden Folgen für die Beteiligtenstellung zu ziehen sind, wenn die betroffenen Behörden oder Einrichtungen desselben Rechtsträgers eine gewisse Verselbstständigung erfahren haben und Inhaber eigener Rechte und Pflichten im Verhältnis zueinander sind, über die im Streitfall von der gemeinsamen Spitze nicht verbindlich entschieden werden kann (BSG Urteil vom 23.4.1975 - 9 RV 136/74 - BSGE 39, 260 = SozR 3100 § 52 Nr. 1; BSG Urteil vom 28.1.2004 - B 6 KA 4/03 R - SozR 4-1500 § 70 Nr. 1 RdNr 18 ff; letztens etwa BSG Urteil vom 11.2.2015 - B 6 KA 4/14 R - SozR 4-2500 § 80 Nr. 1 RdNr 18 f; vgl nur Böttiger in Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl 2014, § 54 RdNr 56a; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 54 RdNr 15; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl 2015, § 63 RdNr 7; Redeker/von Oertzen, VwGO, 16. Aufl 2014, § 63 RdNr 8 f) .
  • BSG, 16.12.2015 - B 14 AS 18/14 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

    In Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, dass ein solcher "In-sich-Prozess", der auch das Verhältnis eines Hauptbeteiligten zu einem notwendig Beizuladenden betreffen kann, zulässig und insbesondere ein Rechtsschutzbedürfnis gegeben ist sowie die entsprechenden Folgen für die Beteiligtenstellung zu ziehen sind, wenn die betroffenen Behörden oder Einrichtungen desselben Rechtsträgers eine gewisse Verselbstständigung erfahren haben und Inhaber eigener Rechte und Pflichten im Verhältnis zueinander sind, über die im Streitfall von der gemeinsamen Spitze nicht verbindlich entschieden werden kann (BSG Urteil vom 23.4.1975 - 9 RV 136/74 - BSGE 39, 260 = SozR 3100 § 52 Nr. 1; BSG Urteil vom 28.1.2004 - B 6 KA 4/03 R - SozR 4-1500 § 70 Nr. 1 RdNr 18 ff; letztens etwa BSG Urteil vom 11.2.2015 - B 6 KA 4/14 R - SozR 4-2500 § 80 Nr. 1 RdNr 18 f; vgl nur Böttiger in Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl 2014, § 54 RdNr 56a; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 54 RdNr 15; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl 2015, § 63 RdNr 7; Redeker/ von Oertzen, VwGO, 16. Aufl 2014, § 63 RdNr 8 f) .
  • BSG, 11.02.2015 - B 6 KA 4/14 R

    Kassen (zahnärztliche) Vereinigung - Ausschüsse der Vertreterversammlung - Frist

    Bei Streitigkeiten zwischen einem Organ und seinen Organteilen handelt es sich um einen In-Sich-Prozess, der auch im Sozialgerichtsverfahren als "Ausnahmefall" zulässig ist (BSG SozR 4-1500 § 70 Nr. 1 RdNr 9 zur Klage des Vorstandes einer KZÄV gegen den Disziplinarausschuss unter Bezugnahme ua auf BVerwGE 45, 207) .

    Maßgeblich ist, ob sich aus dem materiellen Recht klagefähige Positionen der Organe oder Organteile ergeben können (vgl BSG SozR 4-1500 § 70 Nr. 1 RdNr 8 f; Arndt in: Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl 2014, § 70 RdNr 4) .

  • LSG Schleswig-Holstein, 20.06.2006 - L 4 KA 20/05

    Vertrags(zahn)arzt - Disziplinarmaßnahme - nicht erbrachte Leistungen im

    Zu der Frage der - zu verneinenden - Beteiligtenfähigkeit des Disziplinarausschusses wird ergänzend auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 28. Januar 2004 (- B 6 KA 4/03 R - SozR 4-1500 § 70 Nr. 1 m. w. N.) Bezug genommen.

    Dennoch kann der Zweck einer Disziplinarmaßnahme, den Arzt künftig zur Beachtung seiner vertragsärztlichen Pflichten anzuhalten (vgl. BSG, Urt. v. 28. Januar 2004 - B 6 KA 4/03 R - a. a. O.), erreicht werden.

  • SG Marburg, 14.03.2012 - S 12 KA 42/11

    Vertragsärztliche Versorgung - gerichtliche Überprüfung der Beschlüsse über

    Von daher geht auch der Hinweis des Beigeladenen zu 1) auf BSG, Urt. v. 28.01.2004 - B 6 KA 4/03 R - SozR 4-1500 § 70 Nr. 1 = GesR 2004, 422 = MedR 2004, 636 = Breith 2005, 466 = USK 2004-119 fehl.

    Das Bundessozialgericht hat im Übrigen für den In-Sich-Prozess - im konkreten Fall zwischen Vorstand und Disziplinarausschuss einer Kassenärztlichen Vereinigung, wobei dem Disziplinarausschuss gerade Organfunktion für die Körperschaft Kassenärztliche Vereinigung zukommt - darauf abgestellt, ob dem Disziplinarausschuss ein eigener Rechte- und Pflichtenkreis eingeräumt worden ist, den er auch gegenüber den Organen der Kassenzahnärztlichen Vereinigung als seinem Rechtsträger zu verteidigen berechtigt ist, und ob der Vorstand seinerseits befugt ist, die Entscheidungen des Disziplinarausschusses auf die Vereinbarkeit mit Recht und Gesetz überprüfen zu lassen (vgl. BSG, Urt. v. 28.01.2004 - B 6 KA 4/03 R - aaO., juris Rdnr. 22).

  • SG Marburg, 24.02.2011 - S 12 KA 98/11

    Vertragsärztliche Versorgung - Anordnung und Aufhebung von

    Von daher geht auch der Hinweis des Antragstellers auf BSG, Urt. v. 28.01.2004 - B 6 KA 4/03 R - SozR 4-1500 § 70 Nr. 1 = GesR 2004, 422 = MedR 2004, 636 = Breith 2005, 466 = USK 2004-119 fehl.

    Das Bundessozialgericht hat im Übrigen für den In-Sich-Prozess - im konkreten Fall zwischen Vorstand und Disziplinarausschuss einer Kassenärztlichen Vereinigung, wobei dem Disziplinarausschuss gerade Organfunktion für die Körperschaft Kassenärztliche Vereinigung zukommt - darauf abgestellt, ob dem Disziplinarausschuss ein eigener Rechte- und Pflichtenkreis eingeräumt worden ist, den er auch gegenüber den Organen der Kassenzahnärztlichen Vereinigung als seinem Rechtsträger zu verteidigen berechtigt ist, und ob der Vorstand seinerseits befugt ist, die Entscheidungen des Disziplinarausschusses auf die Vereinbarkeit mit Recht und Gesetz überprüfen zu lassen (vgl. BSG, Urt. v. 28.01.2004 - B 6 KA 4/03 R - aaO., juris Rdnr. 22).

  • LSG Sachsen-Anhalt, 19.01.2005 - L 4 KA 7/04

    Zulässigkeit von Disziplinarverfahren in der vertragsärztlichen Versorgung,

    Das Bundessozialgericht hat auf die zugelassene Revision das Berufungsurteil aufgehoben und den Rechtsstreit an das Landessozialgericht zurückverwiesen; es ist der Meinung, dass es sich um einen zulässigen Insichprozess handle (Urteil vom 28. Januar 2004 - B 6 KA 4/03 R).
  • LSG Bayern, 21.09.2006 - L 11 SO 28/06

    Anrechnung des Kindergeldes im Falle des Bezuges von Leistungen der

    Im SGG gilt, ebenso wie in der VwGO, das Rechtsträgerprinzip, das in § 70 Nr. 4 SGG bestimmt, dass Behörden nur dann fähig sind, an einem Verfahren vor dem SG beteiligt zu sein, wenn das Landesrecht solches ausdrücklich bestimmt (so auch ausdrücklich BSG vom 28.01.2004 SozR 4-1500 § 70 Nr. 1 = Breithaupt 2005, 466).
  • LSG Schleswig-Holstein, 24.03.2009 - L 4 KA 3/08

    Rechtmäßigkeit einer Disziplinarmaßnahme

    Dennoch kann der Zweck einer Disziplinarmaßnahme, den Arzt künftig zur Beachtung seiner vertragsärztlichen Pflichten anzuhalten (vgl. BSG, Urt. v. 28. Januar 2004 - B 6 KA 4/03 R, SozR 4-1500 § 70 Nr. 1), erreicht werden.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 14.04.2021 - L 11 KA 3/18

    Rechtmäßigkeit von Wahlen zum Hauptausschuss der Vertreterversammlung einer

    Bei Streitigkeiten zwischen einem Organ und seinen Organteilen handelt es sich um einen In-Sich-Prozess, der auch im Sozialgerichtsverfahren als "Ausnahmefall" zulässig ist (BSG SozR 4-1500 § 70 Nr. 1 Rn. 9 zur Klage des Vorstandes einer KZÄV gegen den Disziplinarausschuss unter Bezugnahme u.a. auf BVerwGE 45, 207).
  • OVG Sachsen, 28.02.2011 - 4 A 304/10

    Beiladung, Unwirksamkeit, In-sich-Prozess, Beteiligtenfähigkeit, Rechnungshof

  • LSG Hamburg, 17.03.2010 - L 2 KA 37/07
  • LSG Baden-Württemberg, 26.10.2011 - L 5 KA 1628/10
  • SG Osnabrück, 07.03.2014 - S 4 SO 12/11

    Sozialgerichtliches Verfahren - Sozialhilfe - Erstattungsbegehren einer vom

  • LSG Baden-Württemberg, 12.10.2011 - L 5 KA 4072/10
  • SG Osnabrück, 05.03.2014 - S 4 SO 12/11

    Erstattungsanspruch eines überörtlichen Sozialhilfeträgers für teilstationäre

  • SG Schwerin, 16.05.2012 - S 3 KA 68/09

    Vertragsärztliche Versorgung - Disziplinarmaßnahme - Einführung von Vorschriften

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