Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Krankenversicherung -
| Viertes Kapitel - Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern (§§ 69 - 140h) |
| Zweiter Abschnitt - Beziehungen zu Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten (§§ 72 - 106d) |
| Zweiter Titel - Kassenärztliche und Kassenzahnärztliche Vereinigungen (§§ 77 - 81a) |
(1) 1Die Satzung muss insbesondere Bestimmungen enthalten über
2Die Satzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
(2) Sollen Verwaltungs- und Abrechnungsstellen errichtet werden, müssen die Satzungen der Kassenärztlichen Vereinigungen Bestimmungen über Errichtung und Aufgaben dieser Stellen enthalten.
(3) Die Satzungen der Kassenärztlichen Vereinigungen müssen Bestimmungen enthalten, nach denen
| 1. | die von den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen abzuschließenden Verträge und die dazu gefaßten Beschlüsse sowie die Bestimmungen über die überbezirkliche Durchführung der vertragsärztlichen Versorgung und den Zahlungsausgleich zwischen den Kassenärztlichen Vereinigungen für die Kassenärztlichen Vereinigungen und ihre Mitglieder verbindlich sind, | |
| 2. | die Richtlinien nach § 75 Abs. 7, § 92 § 136 Absatz 1 und § 136a Absatz 4 für die Kassenärztlichen Vereinigungen und ihre Mitglieder verbindlich sind. |
(4) Die Satzungen der Kassenärztlichen Vereinigungen müssen Bestimmungen enthalten für die Fortbildung der Ärzte auf dem Gebiet der vertragsärztlichen Tätigkeit, das Nähere über die Art und Weise der Fortbildung sowie die Teilnahmepflicht.
(5) 1Die Satzungen der Kassenärztlichen Vereinigungen müssen ferner die Voraussetzungen und das Verfahren zur Verhängung von Maßnahmen gegen Mitglieder bestimmen, die ihre vertragsärztlichen Pflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllen. 2Maßnahmen nach Satz 1 sind je nach der Schwere der Verfehlung Verwarnung, Verweis, Geldbuße oder die Anordnung des Ruhens der Zulassung oder der vertragsärztlichen Beteiligung bis zu zwei Jahren. 3Das Höchstmaß der Geldbußen kann bis zu fünfzigtausend Euro betragen. 4Ein Vorverfahren (§ 78 des Sozialgerichtsgesetzes) findet nicht statt.
(6) 1Die Satzungen der Kassenärztlichen Vereinigungen sollen Bestimmungen über die Sicherstellung des Notdienstes enthalten. 2Sofern dies zum Zwecke der Sicherstellung des Notdienstes in einer Region erforderlich ist, können die Kassenärztlichen Vereinigungen die Gewährung von Sicherstellungspauschalen an die teilnehmenden Ärzte festlegen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege vom 22.12.2025
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2026 | Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege | 22.12.2025 | |
| 20.07.2021 | Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz) | 11.07.2021 | |
| 01.01.2016 | Gesetz zur Reform der Strukturen der Krankenhausversorgung (Krankenhausstrukturgesetz) | 10.12.2015 | |
| 23.07.2015 | Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz) | 16.07.2015 | |
| 01.04.2007 | Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz) | 26.03.2007 |
gesellschaften § 77bBesondere Regelungen zu Einrichtungen und Arbeits-
gemeinschaften der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen § 78Aufsicht, Haushalts- und Rechnungswesen, Vermögen, Statistiken § 78aAufsichtsmittel in besonderen Fällen bei den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen § 78bEntsandte Person für besondere Angelegenheiten bei den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen § 78cBerichtspflicht des Bundesministeriums für Gesundheit § 79Organe § 79aVerhinderung von Organen, Bestellung eines Beauftragten § 79bBeratender Fachausschuß für Psychotherapie § 79cBeratender Fachausschuss für hausärztliche Versorgung; weitere beratende Fachausschüsse § 80Wahl und Abberufung § 81Satzung § 81aStellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen
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Rechtsprechung zu § 81 SGB V
607 Entscheidungen zu § 81 SGB V in unserer Datenbank:
- SG München, 21.01.2021 - S 38 KA 165/19
Vertrags(zahn) arztangelegenheiten
- BSG, 25.10.2023 - B 6 KA 16/22 R
Vertragsärztliche Versorgung - Ärztlicher Bereitschaftsdienst in Hessen - ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Hessen, 27.07.2022 - L 4 KA 36/21
Organisation des ärztlichen Bereitschaftsdienstes in der vertragsärztlichen ...
- LSG Hessen, 27.07.2022 - L 4 KA 36/21
- SG Marburg, 31.01.2018 - S 12 KA 572/17
Krankenversicherungsrecht, Vertragsarztrecht
- LSG Baden-Württemberg, 29.04.2026 - L 5 KA 435/25
Zum selben Verfahren:
- SG Stuttgart, 19.12.2024 - S 5 KA 4566/20
Kassenärztliche Vereinigung - Abrechnung nichtärztlicher Dialyseleistungen durch ...
- SG Stuttgart, 19.12.2024 - S 5 KA 4566/20
- LSG Nordrhein-Westfalen, 09.11.2017 - L 11 KA 19/16
Vertragsarztrecht; Rechtmäßigkeit einer Disziplinarmaßnahme wegen nicht ...
- LSG Baden-Württemberg, 19.03.2019 - L 11 KR 4455/17
Krankenversicherung - Apotheke - Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung - ...
Zum selben Verfahren:
- BSG, 29.06.2017 - B 3 KR 16/16 R
Krankenversicherung - Krankenkasse - Apotheker - Geltendmachung einer ...
- BSG, 29.06.2017 - B 3 KR 16/16 R
- BSG, 01.04.2026 - B 6 KA 6/25 R
Ist eine von den Krankenkassen und der Kassenärztlichen Vereinigung auf ...
Querverweise
Auf § 81 SGB V verweisen folgende Vorschriften:
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
- Beziehungen zu Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten
- Sicherstellung der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung
- § 75 (Inhalt und Umfang der Sicherstellung)
- Kassenärztliche und Kassenzahnärztliche Vereinigungen
- Voraussetzungen und Formen der Teilnahme von Ärzten und Zahnärzten an der Versorgung
- § 95 (Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung)