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   BSG, 10.04.2003 - B 4 RA 32/02 R   

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BSG, 10.04.2003 - B 4 RA 32/02 R (https://dejure.org/2003,777)
BSG, Entscheidung vom 10.04.2003 - B 4 RA 32/02 R (https://dejure.org/2003,777)
BSG, Entscheidung vom 10. April 2003 - B 4 RA 32/02 R (https://dejure.org/2003,777)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • lexetius.com

    Zusammentreffen von Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung mit Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung - einheitlicher Freibetrag für alle unfallverletzten Rentenberechtigten mit gleichem MdE-Grad - kein reduzierter Freibetrag für das ...

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Zur Anrechnung einer Verletztenrente auf die Altersrente

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Zusammentreffen von Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung mit Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung - einheitlicher Freibetrag für alle unfallverletzten Rentenberechtigten mit

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anrechnung der Unfallversicherung auf die Rentenbeträge; Rentenversicherungsträger als Schuldner des Versicherten; Zusammentreffen mit einer Verletztenrente

  • Judicialis

    SGB VI § 93 Abs 2 Nr 2 Buchst a; ; BVG § 31 Abs 1 Satz 1; ; BVG § 84a; ; GG Art 3 Abs 1

  • rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zusammentreffen von Unfallrente und Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, Freibetrag für das Beitrittsgebiet

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • 123recht.net (Pressemeldung)

    Mehr Geld für über 100.000 Rentner in neuen Ländern // Anrechnung von Unfall- auf Altersrenten

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2003, 666 (Ls.)
  • NJ 2004, 142
 
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Wird zitiert von ... (60)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 31.03.1998 - B 4 RA 49/96 R

    Verfassungsmäßigkeit der Anrechnung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen

    Auszug aus BSG, 10.04.2003 - B 4 RA 32/02 R
    Im Einzelnen bestimmt sich der Anrechnungsbetrag ua nach der Freibetragsregelung des § 93 Abs. 2 SGB VI und der Grenzbetragsregelung seines Abs. 3. Diese normativen Ausgestaltungen sind mit Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 14 GG vereinbar (hierzu und zum weiteren Aufbau des § 93 SGB VI: Urteil des Senats vom 31. März 1998, BSGE 82, 83 ff = SozR 3-2600 § 93 Nr. 7).

    Eine solche Funktion hat zum Teil auch die Verletztenrente; zugleich kompensiert sie aber auch den immateriellen Schaden, den das Unfallopfer erlitten hat (zum Ganzen: Urteil des Senats vom 31. März 1998, BSGE 82, 83, 84, 90, 92 ff = SozR 3-2600 § 93 Nr. 7).

    Der Gesetzgeber hat mit Blick darauf, dass das (Gesamt-)Renteneinkommen nicht höher als das Nettoerwerbseinkommen bei voller Arbeitsleistung sein soll, das Renteneinkommen in Höhe des Grenzbetrages anrechnungsfrei belassen (der allerdings mit 70 vH unter dem des Vorgängerrechts mit 80 vH liegt; zur Entwicklung: Urteil des Senats vom 31. März 1998, BSGE 82, 83, 92 = SozR 3-2600 § 93 Nr. 7); zugleich hat er - insoweit anders als im Vorgängerrecht - die Anteile der UV-Rente herausgenommen, die keine Lohnersatzfunktion haben (BT-Drucks 11/4124, Begründung zu § 92 des Entwurfs , S 174).

    Ein solcher Eingriff in das Eigentumsgrundrecht muss in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit dem Gesetz verfolgten Zweck stehen; darüber hinaus bedürfen Schrankenbestimmungen immer eines Sachgrundes (materiellen Differenzierungskriteriums), der Art und Ausmaß der Abweichung vom Normalfall rechtfertigt (Urteil des Senats vom 31. März 1998, BSGE 82, 83, 88 f = SozR 3-2600 § 93 Nr. 7).

    § 93 SGB VI genügt in der vom Senat vorgenommenen Auslegung den verfassungsrechtlichen Anforderungen (vgl dazu: Urteil des Senats vom 31. März 1998, aaO, S 86 ff).

  • BVerfG, 14.03.2000 - 1 BvR 284/96

    Kriegsbeschädigtengrundrente

    Auszug aus BSG, 10.04.2003 - B 4 RA 32/02 R
    Das SG hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Beklagte habe zutreffend einen reduzierten "Freibetrag Ost" angewandt; die Entscheidung des BVerfG vom 14. März 2000 (1 BvR 284/96) betreffe lediglich die Beschädigtenrente nach § 31 BVG, um die es vorliegend nicht gehe.

    Die weitere Ausgestaltung des Leistungsrechts des BVG hat dazu geführt, dass durch die kontinuierliche Erweiterung des Leistungskatalogs in den Verordnungen über die Versorgung mit Hilfsmitteln und über Ersatzleistungen nach dem BVG in zunehmendem Maße fast jeder schädigungsbedingte Mehraufwand abgedeckt worden ist, sodass er nicht mehr aus der Grundrente zu begleichen ist (BVerfG, Urteil vom 14. März 2000, BVerfGE 102, 41, 59 f).

    Gemäß § 84a BVG iVm Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nr. 1 Buchst a zum EinigVtr wurden Versorgungsberechtigte, die am 18. Mai 1990 ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet hatten, gegenüber Berechtigten in den alten Bundesländern schlechter gestellt; sie erhielten ua eine geringere Grundrente als diese (zur Verfassungswidrigkeit seit dem 1. Januar 1999: BVerfG, Urteil vom 14. März 2000, BVerfGE 102, 41).

  • BVerfG, 08.02.1995 - 1 BvR 753/94

    Verfassungsmäßigkeit des Asschlusses von schmerzensgeld durch die gesetzliche

    Auszug aus BSG, 10.04.2003 - B 4 RA 32/02 R
    Die weitere Entwicklung (Automatisierung, verbesserte Arbeitsplatzausgestaltung, Rehabilitation, tarifliche Absicherungen bei Arbeitsunfällen) hat jedoch dazu geführt, dass eine MdE bei leichten oder mittelschweren Unfällen keine oder fast keine Lohneinbußen (BVerfG, Beschluss vom 7. November 1972, BVerfGE 34, 118, 132 f), aber auch bei schweren Unfällen in der Regel nur teilweise Lohneinbußen verursacht (BVerfG, Beschluss vom 8. Februar 1995, SozR 3-2200 § 636 Nr. 1).

    Sie trägt damit der Tatsache Rechnung, dass diese Schäden bei leichten, mittelschweren und schweren Unfällen unterschiedlich zu bemessen sind und damit die Festsetzung unterschiedlicher Freibeträge erfordern (vgl hierzu auch: BT-Drucks 11/4124, Begründung zu § 92 des Entwurfs , S 174; ferner BVerfG, Beschluss vom 8. Februar 1995, SozR 3-2200 § 636 Nr. 1).

  • BSG, 29.06.2000 - B 4 RA 57/98 R

    Rechte auf Rente durch Erwerb von Rangstellen durch Beitr & auml; ge

    Auszug aus BSG, 10.04.2003 - B 4 RA 32/02 R
    Diese hat in einem weiteren Sinn Einkommensersatzfunktion (sog Alterslohnprinzip; dazu: Urteil des Senats vom 29. Juni 2000, BSGE 86, 262, 300 f = SozR 3-2600 § 210 Nr. 2).
  • BVerfG, 07.11.1972 - 1 BvL 4/71

    Verfassungsmäßigkeit des Schmerzensgeldausschlusses durch § 636 RVO

    Auszug aus BSG, 10.04.2003 - B 4 RA 32/02 R
    Die weitere Entwicklung (Automatisierung, verbesserte Arbeitsplatzausgestaltung, Rehabilitation, tarifliche Absicherungen bei Arbeitsunfällen) hat jedoch dazu geführt, dass eine MdE bei leichten oder mittelschweren Unfällen keine oder fast keine Lohneinbußen (BVerfG, Beschluss vom 7. November 1972, BVerfGE 34, 118, 132 f), aber auch bei schweren Unfällen in der Regel nur teilweise Lohneinbußen verursacht (BVerfG, Beschluss vom 8. Februar 1995, SozR 3-2200 § 636 Nr. 1).
  • BSG, 13.11.2008 - B 13 R 129/08 R

    Anrechnung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf eine

    Im August 2003 stellte der Kläger unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 10.4.2003 (B 4 RA 32/02 R, SozR 4-2600 § 93 Nr. 2) einen Überprüfungsantrag für die Zeit ab Januar 1999.

    Bei diesem Stand der Gesetzgebung erkannte das BSG (Urteil vom 10.4. 2003 - B 4 RA 32/02 R = SozR 4-2600 § 93 Nr. 2; Urteil vom 20.11.2003 - B 13 RJ 5/03 R = SozR 4-2600 § 93 Nr. 3) im Jahr 2003 in zwei Entscheidungen, dass § 93 Abs. 2 Nr. 2 Buchst a SGB VI mit der Bezugnahme auf die "Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz" eine solche nach § 31 BVG meine.

    Hieraus ist allerdings nicht zu schließen, dass dem anrechnungsfreien Betrag ausschließlich der Charakter des Ersatzes eines immateriellen Schadens zukäme (wie zB BVerfG Kammerbeschluss vom 8.2. 1995, SozR 3-2200 § 636 Nr. 1 S 2 und BSG 4. Senat vom 10.4. 2003, SozR 4-2600 § 93 Nr. 2 RdNr 26 ff anzunehmen scheinen).

    Denn der Nichterwerbsschaden umfasst daneben auch verletzungsbedingte Mehraufwendungen (s § 843 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches [BGB]: "Vermehrung der Bedürfnisse"; vgl BSG 2. Senat vom 22.6. 2004, SozR 4-2700 § 31 Nr. 1 RdNr 9 mwN), also materielle Schäden (auch BSG 4. Senat vom 10.4. 2003, SozR 4-2600 § 93 Nr. 2 RdNr 28 begreift die "Mehraufwendungen" als "materiellen Schaden"; s auch unten bei RdNr 80).

    Dass die Verletztenrente als Nichterwerbsschaden ausschließlich immaterielle Schäden abgelten soll, kann auch nicht daraus gefolgert werden, dass die Grundrente nach dem BVG - inzwischen - (praktisch) allein den immateriellen Schaden abdecke (so jedoch BSG 4. Senat vom 10.4. 2003, SozR 4-2600 § 93 Nr. 2 RdNr 29; zur Funktion der Grundrente noch anders BSG 4. Senat vom 31.3. 1998, BSGE 82, 83, 99 f = SozR 3-2600 § 93 Nr. 7; vorsichtiger insoweit auch BVerfG vom 14.3. 2000, BVerfGE 102, 41, 60 = SozR 3-3100 § 84a Nr. 3).

    Zwar kann der Wohnsitz des Opfers den immateriellen Schaden iS des Ausmaßes der seelischen Begleiterscheinungen und Schmerzen nicht beeinflussen (so BSG 4. Senat vom 10.4. 2003, SozR 4-2600 § 93 Nr. 2 RdNr 44; entsprechend auch BSG 4. Senat vom 20.10.2005, BSGE 95, 159 = SozR 4-2600 § 93 Nr. 7, RdNr 73: "kein ökonomischer Bezug"; ob dies auch für die weiteren Aspekte des immateriellen Schadens "Einbußen an körperlicher und geistiger Integrität" und "immaterielle Fortkommensnachteile" - BSG 4. Senat vom 31.3. 1998, BSGE 82, 83, 99 f = SozR 3-2600 § 93 Nr. 7 - in gleichem Maße zutrifft, wäre ggf zu prüfen).

    Damit aber kann keine Rede davon sein, dass ein "nochmaliger 'Abschlag'" (nicht nur beim aktuellen Rentenwert, sondern auch beim Freibetrag) Versicherte im Beitrittsgebiet unverhältnismäßig belasten würde (so jedoch BSG 4. Senat vom 10.4. 2003, SozR 4-2600 § 93 Nr. 2 RdNr 38; ebenso BSG 4. Senat vom 20.10.2005, BSGE 95, 159 = SozR 4-2600 § 93 Nr. 7, RdNr 71).

    Mit seiner Entscheidung weicht der Senat zwar von den Urteilen des 4. Senats vom 10.4.2003 (B 4 RA 32/02 R) und vom 20.10.2005 (B 4 RA 27/05 R; B 4 RA 24/05 R; B 4 RA 18/05 R; B 4 RA 13/05 R; B 4 RA 12/05 R) sowie von dessen Antwortbeschluss vom 26.6.2007 - B 4 R 1/07 S auf den Anfragebeschluss des vorlegenden Senats vom 12.12.2006 - B 13 RJ 25/05 R ab.

  • SG Chemnitz, 19.08.2005 - S 16 R 753/05

    Verfassungsmäßigkeit der Neufassung des § 93 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a SGB VI

    Das BSG habe in seiner Entscheidung vom 10.04.2003 (B 4 RA 32/02 R - SozR 4-2600 § 93 Nr. 2) festgestellt, dass ein niedrigerer Freibetrag für unfallverletzte Rentenberechtigte im Beitrittsgebiet verfassungswidrig sei.

    Doch ist unter "Mindestgrundren-te" die niedrigste Grundrente nach dem BVG zu verstehen, die nach § 93 Abs. 2 Nr. 2a SGB VI für die Berechnung des Freibetrags heranzuziehen ist (vgl. BSG SozR 4-2600 § 93 Nr. 2 Rn. 18).

    Das BSG sah darin in Urteilen vom 10.04.2003 (B 4 RA 32/02 R = SozR 4-2600 § 93 Nr. 2) und 20.11.2003 (B 13 RJ 5/03 R = SozR 4-2600 § 93 Nr. 3) lediglich einen Verweis auf § 31 BVG, nicht aber auf § 84a BVG.

    Von den für das Recht der gesetzlichen Rentenversicherung zuständigen Senaten des BSG hat der 4. Senat in einem Urteil vom 10.04.2003 (B 4 RA 32/02 R - SozR 4-2600 § 93 Nr. 2) § 93 Abs. 2 Nr. 2a SGB VI in seiner alten Fassung (a.F.) dahingehend ausgelegt, dass bei der Anrechnung von Verletzten-renten aus der Unfallversicherung auf Versichertenrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung ein "einheitlicher Freibetrag" einzustellen sei; einen "besonderen - reduzierten - Freibetrag" für das Beitrittsgebiet sehe das Gesetz dagegen nicht vor.

    Nach Auffassung des 4. Senats des BSG verbietet es schon der Wortlaut des § 93 Abs. 2 Nr. 2a SGB VI a.F., bei der Bestimmung des Freibetrages zwischen Rentenberechtigten in den neuen und den alten Bundesländern zu differenzieren (BSG SozR 4-2600 § 93 Nr. 2 Rn. 21 f.).

    Dem 4. und 13. Senat des BSG ist darin zuzustimmen, dass Sinn und Zweck der Freibetragsregelung es war und ist, den Teil der Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung von der Anrechnung auf die Versichertenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auszunehmen, der dem Ausgleich immaterieller Schäden dient (vgl. BSG SozR 4-2600 § 93 Nr. 2 Rn. 23, Nr. 3 Rn. 16).

    Zu etwas anderem führt auch nicht der Hinweis, § 93 Abs. 2 Nr. 2a SGB VI a.F. sichere mit der Anknüpfung an die Grundrente nach dem BVG die Gleichbehandlung der unfallverletzten Rentenberechtigten (BSG SozR 4-2600 § 93 Nr. 2 Rn. 30).

    Auch der Umstand, dass die Anknüpfung des Freibetrags an die Grundrente nach dem BVG in § 93 Abs. 2 Nr. 2a SGB VI a.F. eine Rechtsfolgen-, nicht aber eine Rechtsgrundverweisung beinhaltet (BSG SozR 4-2600 § 93 Nr. 2 Rn. 31), führt nicht zwingend zu einem anderen Ergebnis.

    Zwar trifft es zu, worauf der 4. Senat des BSG hingewiesen hat (SozR 4-2600 § 93 Nr. 2 Rn. 33), dass der Gesetzgeber des Rentenreformgesetzes 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261), mit dem das SGB VI eingeführt wurde, noch nicht zwischen Rentenberechtigten im Bundesgebiet und dem Gebiet der damals noch existierenden DDR unterschieden hat.

    Zwar trifft es zu, dass im 2. Kapitel des SGB VI Regelungen enthalten sind, die einheitliche Geltung im gesamten Bundesgebiet beanspruchen; Sonderregelungen sind dagegen im 5. Kapitel des SGB VI verankert (vgl. BSG SozR 4-2600 § 93 Nr. 2 Rn. 34).

    Erstmals in dem Urteil des 4. Senats des BSG vom 10.04.2003 (SozR 4-2600 § 93 Nr. 2) ist überhaupt erwogen worden, dass die Verweisung in § 93 Abs. 2 Nr. 2a SGB VI a.F. nicht § 84a BVG erfasst haben könnte.

    Der 4. Senat des BSG hatte dabei darauf abgehoben, dass die tatsächlichen Unterschiede zwischen den neuen und den alten Bundesländern sich bereits im niedrigeren aktuellen Rentenwert wiederspiegeln; ein nochmaliger Abschlag bei Freibetrag würde Versicherte im Beitrittsgebiet im Vergleich zu denen im alten Bundesgebiet unverhältnismäßig belasten (vgl. BSG SozR 4-2600 § 93 Nr. 2 Rn. 38).

    Für die Annahme, der Wohnsitz des Opfers könne den immateriellen Schaden beeinflussen, könnten sachliche Gründe nicht ernsthaft geltend gemacht werden (BSG SozR 4-2600 § 93 Nr. 2 Rn. 44).

  • BVerfG, 16.03.2011 - 1 BvR 591/08

    Keine Verletzung von Art 3 Abs 1 GG und Art 14 Abs 1 GG durch die

    Nach der gesetzgeberischen Konzeption handelt es sich bei der Verletztenrente vielmehr um eine abstrakt berechnete Verdienstausfallentschädigung (vgl. dazu BVerwGE 101, 86 ; BGHZ 153, 113 ; BSG, Urteil vom 10. April 2003 - B 4 RA 32/02 R -, juris, Rn. 30 ff.; Ricke, in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, § 56 SGB VII Rn. 2 ; Sacher, in: Lauterbach, SGB VII, § 56 Rn. 5 ff. ), die ebenso wie der Arbeitslohn selbst der Sicherung des Lebensunterhalts dient.

    (b) Es ist auch nicht deshalb aufgrund von Art. 3 Abs. 1 GG geboten, die Verletztenrente als teilweise zweckbestimmte Leistung zu bewerten, weil ihr durch die fachgerichtliche Rechtsprechung und die Literatur auch die Funktion zugesprochen wird, Nichterwerbsschäden abzugelten, das heißt immaterielle Schäden auszugleichen und verletzungsbedingte Mehraufwendungen zu decken (vgl. BSGE 60, 128 ; 71, 299 ; BSG, Urteil vom 10. April 2003 - B 4 RA 32/02 R -, juris, Rn. 30 ff.; BSG, Beschluss vom 29. November 2007 - B 13 RJ 25/05 R -, juris, Rn. 71 f.; Kranig, in: Hauck, SGB VII, § 56 Rn. 7b ).

    Diese Funktion der Verletztenrente wird, soweit ersichtlich, überwiegend nicht durch Auslegung aus den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung oder des Sozialgesetzbuches Siebtes Buch hergeleitet, sondern mit einer tatsächlichen Änderung der wirtschaftlichen, technischen und sozialen Rahmenbedingungen begründet (vgl. auch BSGE 95, 286 ), die dazu geführt habe, dass eine Minderung der Erwerbsfähigkeit bei leichten oder mittelschweren Unfällen keine oder fast keine Lohneinbußen und auch bei schweren Unfällen nur teilweise Lohneinbußen verursache (vgl. BSG, Urteil vom 10. April 2003 - B 4 RA 32/02 R -, juris, Rn. 31, unter Bezugnahme auf BVerfGE 34, 118 und BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. Februar 1995 - 1 BvR 753/94 -, juris, Rn. 4).

    Ihre besondere Funktion zeigt sich auch darin, dass sie bei der Bemessung anderer staatlicher Leistungen grundsätzlich unberücksichtigt bleibt (vgl. BVerfGE 102, 41 ; BSG, Urteil vom 10. April 2003 - B 4 RA 32/02 R -, juris, Rn. 34 f.).

  • BSG, 20.10.2005 - B 4 RA 27/05 R

    Zusammentreffen von Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung mit

    Der hiervon abweichenden Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 20. November 2003, B 13 RJ 5/03 R; Urteil vom 10. April 2003, B 4 RA 32/02 R) könne nicht gefolgt werden.

    Insoweit habe das BSG (Urteil vom 10. April 2003, B 4 RA 32/02 R) zur Rechtslage vor Inkrafttreten des RVNG entschieden, dass bei der Festsetzung des Anrechnungsbetrags nicht zwischen Normadressaten in den alten und neuen Bundesländern unterschieden werden dürfe.

    Trotz dieser Unterschiede im Versicherungsgegenstand stimmen die Sicherungsziele insoweit letztlich überein (vgl hierzu auch Urteil des Senats vom 10. April 2003, B 4 RA 32/02 R, SozR 4-2600 § 93 Nr. 2).

    Zugleich wird dem Umstand Rechnung getragen, dass bei leichten, mittelschweren und schweren Unfällen diese Schäden unterschiedlich zu bemessen sind und damit unterschiedliche Freibeträge erfordern (Urteil des Senats vom 10. April 2003, aaO).

    Für Rentenbezieher im Beitrittsgebiet bestehen keine Besonderheiten, die eine andere Bewertung rechtfertigen könnten (so auch Urteil des Senats vom 10. April 2003, aaO).

    Demgegenüber hatte das BSG (Urteil vom 10. April 2003, B 4 RA 32/02 R, SozR 4-2600 § 93 Nr. 2) zu § 93 Abs. 2 Nr. 2 Buchst a SGB VI alter Fassung (aF) entschieden, dass als Freibetrag nur der Betrag einzustellen ist, der sich bei gleichem MdE-Grad aus § 31 Abs. 1 BVG ergibt.

    Bereits im Urteil vom 10. April 2003 (B 4 RA 32/02 R, SozR 4-2600 § 93 Nr. 2) hat der 4. Senat des BSG zu § 93 Abs. 2 Nr. 2 Buchst a SGB VI aF festgestellt, dass die historische Entwicklung keinen Anhaltspunkt dafür enthält, unfallverletzte Rentenberechtigte aus den alten und neuen Bundesländern sollten im Rahmen der Freibetragsregelung ungleich behandelt werden.

    Zu dieser Textfassung hat der erkennende Senat im Urteil vom 10. April 2003 (B 4 RA 32/02 R, SozR 4-2600 § 93 Nr. 2) ausgeführt, dass die Norm, soweit sie auf die Grundrente nach dem BVG verweist, nur die Beschädigten-Grundrente, die allein in § 31 BVG ausgestaltet worden ist, im Blick haben konnte; Anhaltspunkte dafür, dass auch auf weitere Regelungen des BVG verwiesen werden sollte, zB auf § 84a BVG, finden sich nicht.

    Auch die Gesetzessystematik unterstützt diese Auslegung (zum Ganzen: Urteil des Senats vom 10. April 2003, aaO; ferner Urteil des 13. Senat des BSG vom 20. November 2003, B 13 RJ 5/03 R, SozR 4-2600 § 93 Nr. 3).

    Eine nochmalige Berücksichtigung der ökonomischen Unterschiede, jetzt beim Freibetrag, würde unfallverletzte Versicherte im Beitrittsgebiet unverhältnismäßig belasten; vor allem aber wäre sie ungerechtfertigt sachwidrig (Urteil des 4. Senats des BSG vom 10. April 2003, B 4 RA 32/02 R, SozR 4-2600 § 93 Nr. 2), weil es beim Freibetrag um den immateriellen Schaden geht.

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der 13. Ausschuss den Inhalt des Urteils des 4. Senats vom 10. April 2003 (aaO) ebenfalls unzutreffend wiedergibt.

  • BSG, 29.11.2007 - B 13 RJ 25/05 R

    Vorlagebeschluss an den Großen Senat - Zusammentreffen von Rente aus der

    Im August 2003 stellte der Kläger unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 10.4.2003 (B 4 RA 32/02 R, SozR 4-2600 § 93 Nr. 2) einen Überprüfungsantrag für die Zeit ab Januar 1999.

    Bei diesem Stand der Gesetzgebung erkannte das BSG (Urteil vom 10.4.2003 - B 4 RA 32/02 R = SozR 4-2600 § 93 Nr. 2; Urteil vom 20.11.2003 - B 13 RJ 5/03 R = SozR 4-2600 § 93 Nr. 3) im Jahr 2003 in zwei Entscheidungen, dass § 93 Abs. 2 Nr. 2 Buchst a SGB VI mit der Bezugnahme auf die "Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz" eine solche nach § 31 BVG meine.

    Hieraus ist allerdings nicht zu schließen, dass dem anrechnungsfreien Betrag ausschließlich der Charakter des Ersatzes eines immateriellen Schadens zukäme (wie zB BVerfG Kammerbeschluss vom 8.2.1995, SozR 3-2200 § 636 Nr. 1 S 2 und BSG 4. Senat vom 10.4.2003, SozR 4-2600 § 93 Nr. 2 RdNr 26 ff anzunehmen scheinen).

    Denn der Nichterwerbsschaden umfasst daneben auch verletzungsbedingte Mehraufwendungen (s § 843 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches : "Vermehrung der Bedürfnisse"; vgl BSG 2. Senat vom 22.6.2004, SozR 4-2700 § 31 Nr. 1 RdNr 9 mwN), also materielle Schäden (auch BSG 4. Senat vom 10.4.2003, SozR 4-2600 § 93 Nr. 2 RdNr 28 begreift die "Mehraufwendungen" als "materiellen Schaden"; s auch unten bei RdNr 81).

    Dass die Verletztenrente als Nichterwerbsschaden ausschließlich immaterielle Schäden abgelten soll, kann auch nicht daraus gefolgert werden, dass die Grundrente nach dem BVG - inzwischen - (praktisch) allein den immateriellen Schaden abdecke (so jedoch BSG 4. Senat vom 10.4.2003, SozR 4-2600 § 93 Nr. 2 RdNr 29; zur Funktion der Grundrente noch anders BSG 4. Senat vom 31.3.1998, BSGE 82, 83, 99 f = SozR 3-2600 § 93 Nr. 7; vorsichtiger insoweit auch BVerfG vom 14.3.2000, BVerfGE 102, 41, 60 = SozR 3-3100 § 84a Nr. 3).

    Zwar kann der Wohnsitz des Opfers den immateriellen Schaden iS des Ausmaßes der seelischen Begleiterscheinungen und Schmerzen nicht beeinflussen (so BSG 4. Senat vom 10.4.2003, SozR 4-2600 § 93 Nr. 2 RdNr 44; entsprechend auch BSG 4. Senat vom 20.10.2005, BSGE 95, 159 = SozR 4-2600 § 93 Nr. 7, RdNr 73: "kein ökonomischer Bezug"; ob dies auch für die weiteren Aspekte des immateriellen Schadens "Einbußen an körperlicher und geistiger Integrität" und "immaterielle Fortkommensnachteile" - BSG 4. Senat vom 31.3.1998, BSGE 82, 83, 99 f = SozR 3-2600 § 93 Nr. 7 - in gleichem Maße zutrifft, wäre ggf zu prüfen).

    Damit aber kann keine Rede davon sein, dass ein "nochmaliger 'Abschlag' " (nicht nur beim aktuellen Rentenwert, sondern auch beim Freibetrag) Versicherte im Beitrittsgebiet unverhältnismäßig belasten würde (so jedoch BSG 4. Senat vom 10.4.2003, SozR 4-2600 § 93 Nr. 2 RdNr 38; ebenso BSG 4. Senat vom 20.10.2005, BSGE 95, 159 = SozR 4-2600 § 93 Nr. 7, RdNr 71).

    Die unter III dargestellte Entscheidung ist jedoch nicht ohne Abweichung von den Urteilen des 4. Senats vom 10.4.2003 (B 4 RA 32/02 R) und vom 20.10.2005 (B 4 RA 27/05 R; B 4 RA 24/05 R; B 4 RA 18/05 R; B 4 RA 13/05 R; B 4 RA 12/05 R) möglich.

    Teil der Argumentation des 4. Senats ist, dass der Freibetrag die immateriellen Schäden des Verletzten ausgleichen solle; diese aber seien für Ost und West gleich, sodass eine Differenzierung bei der Höhe des Freibetrags auch dem Gleichheitssatz des GG widerspreche (zB BSG 4. Senat vom 10.4.2003, SozR 4-2600 § 93 Nr. 2 RdNr 44; s Antwortbeschluss RdNr 89, 94: "ungleicher Grundrechtseingriff").

  • BSG, 12.12.2006 - B 13 RJ 25/05 R

    Zusammentreffen von Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit Rente aus

    Im August 2003 stellte der Kläger unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 10. April 2003 (B 4 RA 32/02 R = SozR 4-2600 § 93 Nr. 2) einen Überprüfungsantrag für die Zeit ab Januar 1999.

    Bei diesem Stand der Gesetzgebung erkannte das BSG (Urteil vom 10. April 2003 - B 4 RA 32/02 R = SozR 4-2600 § 93 Nr. 2; Urteil vom 20. November 2003 - B 13 RJ 5/03 R = SozR 4-2600 § 93 Nr. 3) im Jahre 2003 in zwei Entscheidungen, dass § 93 Abs. 2 Nr. 2 Buchst a SGB VI mit der Bezugnahme auf die "Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz" eine solche nach § 31 BVG meine.

    Hieraus ist allerdings nicht zu schließen, dass dem anrechnungsfreien Betrag ausschließlich der Charakter des Ersatzes eines immateriellen Schadens zukäme (wie zB BVerfG Kammerbeschluss vom 8. Februar 1995, SozR 3-2200 § 636 Nr. 1 S 2; BSG 4. Senat vom 10. April 2003, SozR 4-2600 § 93 Nr. 2 RdNr 26 ff anzunehmen scheinen).

    Denn der Nichterwerbsschaden umfasst daneben auch verletzungsbedingte Mehraufwendungen (vgl BSG 2. Senat vom 22. Juni 2004, SozR 4-2700 § 31 Nr. 1 RdNr 9 mwN), also materielle Schäden (vgl BSG 4. Senat vom 10. April 2003, SozR 4-2600 § 93 Nr. 2 RdNr 28).

    Dass die Verletztenrente als Nichterwerbsschaden ausschließlich immaterielle Schäden abgelten soll, kann auch nicht daraus gefolgert werden, dass die Grundrente nach dem BVG - inzwischen - (praktisch) allein den immateriellen Schaden abdecke (so jedoch BSG 4. Senat vom 10. April 2003, SozR 4-2600 § 93 Nr. 2 RdNr 29; zur Funktion der Grundrente noch anders BSG 4. Senat vom 31. März 1998, BSGE 82, 83, 99 f = SozR 3-2600 § 93 Nr. 7; vorsichtiger insoweit auch BVerfG vom 14. März 2000, BVerfGE 102, 41, 60 = SozR 3-3100 § 84a Nr. 3).

    Zwar kann der Wohnsitz des Opfers den immateriellen Schaden iS des Ausmaßes der seelischen Begleiterscheinungen und Schmerzen nicht beeinflussen (so BSG 4. Senat vom 10. April 2003, SozR 4-2600 § 93 Nr. 2 RdNr 44; entsprechend auch BSG 4. Senat vom 20. Oktober 2005, BSGE 95, 159 = SozR 4-2600 § 93 Nr. 7, RdNr 73: "kein ökonomischer Bezug"; ob dies auch für die weiteren Aspekte des immateriellen Schadens "Einbußen an körperlicher und geistiger Integrität" und "immaterielle Fortkommensnachteile" - BSG 4. Senat vom 31. März 1998, BSGE 82, 83, 99 f = SozR 3-2600 § 93 Nr. 7 - in gleichem Maße zutrifft, wäre ggf zu prüfen).

    Damit aber kann keine Rede davon sein, dass ein "nochmaliger 'Abschlag'" (nicht nur beim aktuellen Rentenwert, sondern auch beim Freibetrag) Versicherte im Beitrittsgebiet unverhältnismäßig belasten würde (so jedoch BSG 4. Senat vom 10. April 2003, SozR 4-2600 § 93 Nr. 2 RdNr 38; ebenso BSG 4. Senat vom 20. Oktober 2005, BSGE 95, 159 = SozR 4-2600 § 93 Nr. 7, RdNr 71).

    Die unter III dargestellte Entscheidung ist jedoch nicht ohne Abweichung von den Urteilen des 4. Senats vom 10. April 2003 (B 4 RA 32/02 R) und vom 20. Oktober 2005 (B 4 RA 27/05 R; B 4 RA 24/05 R; B 4 RA 18/05 R; B 4 RA 13/05 R; B 4 RA 12/05 R) möglich.

  • BVerfG, 04.06.2012 - 2 BvL 9/08

    Anforderungen an Begründung einer Richtervorlage, die mangelnde Klarheit und

    Hierzu entschieden der 4. Senat des Bundessozialgerichts mit Urteil vom 10. April 2003 (- B 4 RA 32/02 R -, SozR 4-2600 § 93 Nr. 2) und der 13. Senat des Bundessozialgerichts mit Urteil vom 20. November 2003 (- B 13 RJ 5/03 R -, NZS 2004, 488 ff.), dass dieser Freibetrag für alle Versicherten gleich sei und bei Festsetzung des Freibetrages nicht zwischen Normadressaten in den sogenannten alten und neuen Bundesländern zu unterscheiden sei.
  • BSG, 20.10.2005 - B 4 RA 13/05 R

    Anrechnung einer Verletztenrente aus der Unfallversicherung auf eine Rente aus

    Im Mai 2003 beantragte der Kläger unter Hinweis auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 10. April 2003 (B 4 RA 32/02 R) seine "Altersrente" zu überprüfen.

    Auf Grund dieser gesetzgeberischen Klarstellung sei die bisherige Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 10. April 2003 - B 4 RA 32/02 R) gegenstandslos geworden.

    Vorliegend wurde das bei Erlass der Anrechnungsentscheidungen im Bescheid vom 11. Februar 2002 geltende Recht, wie das BSG bereits entschieden hat (Urteil vom 10. April 2003 - B 4 RA 32/02 R, SozR 4-2600 § 93 Nr. 2; Urteil vom 20. November 2003 - B 13 RJ 5/03 R, SozR 4-2600 § 93 Nr. 3) von der Beklagten unrichtig angewandt, soweit sie im Rahmen der Festsetzungen der Anrechnungsbeträge für Bezugszeiten ab 1. Januar 2000 besondere (gekürzte) Freibeträge für das Beitrittsgebiet zu Grunde gelegt hat.

    Demgegenüber hatte das BSG (Urteil vom 10. April 2003, B 4 RA 32/02 R, SozR 4-2600 § 93 Nr. 2) zu § 93 Abs. 2 Nr. 2 Buchst a SGB VI alter Fassung (aF) entschieden, dass als Freibetrag nur der Betrag einzustellen ist, der sich bei gleichem MdE-Grad aus § 31 Abs. 1 BVG ergibt.

    Bereits im Urteil vom 10. April 2003 (B 4 RA 32/02 R, SozR 4-2600 § 93 Nr. 2) hat der 4. Senat des BSG zu § 93 Abs. 2 Nr. 2 Buchst a SGB VI aF festgestellt, dass die historische Entwicklung keinen Anhaltspunkt dafür enthält, unfallverletzte Rentenberechtigte aus den alten und neuen Bundesländern sollten im Rahmen der Freibetragsregelung ungleich behandelt werden.

    Zu dieser Textfassung hat der erkennende Senat im Urteil vom 10. April 2003 (B 4 RA 32/02 R, SozR 4-2600 § 93 Nr. 2) ausgeführt, dass die Norm, soweit sie auf die Grundrente nach dem BVG verweist, nur die Beschädigten-Grundrente, die allein in § 31 BVG ausgestaltet worden ist, im Blick haben konnte; Anhaltspunkte dafür, dass auch auf weitere Regelungen des BVG verwiesen werden sollte, zB auf § 84a BVG, finden sich nicht.

    Auch die Gesetzessystematik unterstützt diese Auslegung (zum Ganzen: Urteil des Senats vom 10. April 2003, aaO; ferner Urteil des 13. Senat des BSG vom 20. November 2003 - B 13 RJ 5/03 R, SozR 4-2600 § 93 Nr. 3).

    Eine nochmalige Berücksichtigung der ökonomischen Unterschiede, jetzt beim Freibetrag, würde unfallverletzte Versicherte im Beitrittsgebiet unverhältnismäßig belasten; vor allem aber wäre sie ungerechtfertigt sachwidrig (Urteil des 4. Senats des BSG vom 10. April 2003, B 4 RA 32/02 R, SozR 4-2600 § 93 Nr. 2), weil es beim Freibetrag um den immateriellen Schaden geht.

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der 13. Ausschuss den Inhalt des Urteils des 4. Senats vom 10. April 2003 (aaO) ebenfalls unzutreffend wiedergibt.

  • BSG, 20.10.2005 - B 4 RA 18/05 R

    Anrechnung einer Verletztenrente aus der Unfallversicherung auf eine Rente aus

    Damit sei die bisherige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) überholt (Urteile des 4. Senats vom 10. April 2003 - B 4 RA 32/02 R - und des 13. Senats vom 20. November 2003 - B 13 RJ 5/03 R).

    Denn der 4. Senat des BSG habe im Urteil vom 10. April 2003 (B 4 RA 32/02 R) entschieden, dass für alle unfallverletzten Rentenberechtigten im gesamten Bundesgebiet ein einheitlicher und nicht reduzierter Freibetrag gelte.

    Vorliegend wurde das bei Erlass der Anrechnungsentscheidungen geltende Recht, wie das BSG bereits entschieden hat (Urteil vom 10. April 2003 - B 4 RA 32/02 R, SozR 4-2600 § 93 Nr. 2; Urteil vom 20. November 2003 - B 13 RJ 5/03 R, SozR 4-2600 § 93 Nr. 3) von der Beklagten unrichtig angewandt, soweit sie im Rahmen der Festsetzungen der Anrechnungsbeträge für Bezugszeiten ab 1. Januar 1999 besondere (gekürzte) Freibeträge für das Beitrittsgebiet zu Grunde gelegt hat.

    Demgegenüber hatte das BSG (Urteil vom 10. April 2003, B 4 RA 32/02 R, SozR 4-2600 § 93 Nr. 2) zu § 93 Abs. 2 Nr. 2 Buchst a SGB VI alter Fassung (aF) entschieden, dass als Freibetrag nur der Betrag einzustellen ist, der sich bei gleichem MdE-Grad aus § 31 Abs. 1 BVG ergibt.

    Bereits im Urteil vom 10. April 2003 (B 4 RA 32/02 R, SozR 4-2600 § 93 Nr. 2) hat der 4. Senat des BSG zu § 93 Abs. 2 Nr. 2 Buchst a SGB VI aF festgestellt, dass die historische Entwicklung keinen Anhaltspunkt dafür enthält, unfallverletzte Rentenberechtigte aus den alten und neuen Bundesländern sollten im Rahmen der Freibetragsregelung ungleich behandelt werden.

    Zu dieser Textfassung hat der erkennende Senat im Urteil vom 10. April 2003 (B 4 RA 32/02 R, SozR 4-2600 § 93 Nr. 2) ausgeführt, dass die Norm, soweit sie auf die Grundrente nach dem BVG verweist, nur die Beschädigten-Grundrente, die allein in § 31 BVG ausgestaltet worden ist, im Blick haben konnte; Anhaltspunkte dafür, dass auch auf weitere Regelungen des BVG verwiesen werden sollte, zB auf § 84a BVG, finden sich nicht.

    Auch die Gesetzessystematik unterstützt diese Auslegung (zum Ganzen: Urteil des Senats vom 10. April 2003, aaO; ferner Urteil des 13. Senat des BSG vom 20. November 2003 - B 13 RJ 5/03 R, SozR 4-2600 § 93 Nr. 3).

    Eine nochmalige Berücksichtigung der ökonomischen Unterschiede, jetzt beim Freibetrag, würde unfallverletzte Versicherte im Beitrittsgebiet unverhältnismäßig belasten; vor allem aber wäre sie ungerechtfertigt sachwidrig (Urteil des 4. Senats des BSG vom 10. April 2003, B 4 RA 32/02 R, SozR 4-2600 § 93 Nr. 2), weil es beim Freibetrag um den immateriellen Schaden geht.

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der 13. Ausschuss den Inhalt des Urteils des 4. Senats vom 10. April 2003 (aaO) ebenfalls unzutreffend wiedergibt.

  • BSG, 20.10.2005 - B 4 RA 24/05 R

    Anrechnung einer Verletztenrente aus der Unfallversicherung auf eine Rente aus

    Auf Grund dieser gesetzlichen Neufassung könne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil des 4. Senats vom 10. April 2003 - B 4 RA 32/02 R - und des 13. Senats vom 20. November 2003 - B 13 RJ 5/03 R) nicht mehr gefolgt werden.

    Denn der 4. Senat des BSG habe im Urteil vom 10. April 2003 (B 4 RA 32/02 R) entschieden, dass für alle unfallverletzten Rentenberechtigten im gesamten Bundesgebiet ein einheitlicher und nicht reduzierter Freibetrag gelte.

    Demgegenüber hatte das BSG (Urteil vom 10. April 2003, B 4 RA 32/02 R, SozR 4-2600 § 93 Nr. 2) zu § 93 Abs. 2 Nr. 2 Buchst a SGB VI alter Fassung (aF) entschieden, dass als Freibetrag nur der Betrag einzustellen ist, der sich bei gleichem MdE-Grad aus § 31 Abs. 1 BVG ergibt.

    Bereits im Urteil vom 10. April 2003 (B 4 RA 32/02 R, SozR 4-2600 § 93 Nr. 2) hat der 4. Senat des BSG zu § 93 Abs. 2 Nr. 2 Buchst a SGB VI aF festgestellt, dass die historische Entwicklung keinen Anhaltspunkt dafür enthält, unfallverletzte Rentenberechtigte aus den alten und neuen Bundesländern sollten im Rahmen der Freibetragsregelung ungleich behandelt werden.

    Zu dieser Textfassung hat der erkennende Senat im Urteil vom 10. April 2003 (B 4 RA 32/02 R, SozR 4-2600 § 93 Nr. 2) ausgeführt, dass die Norm, soweit sie auf die Grundrente nach dem BVG verweist, nur die Beschädigten-Grundrente, die allein in § 31 BVG ausgestaltet worden ist, im Blick haben konnte; Anhaltspunkte dafür, dass auch auf weitere Regelungen des BVG verwiesen werden sollte, zB auf § 84a BVG, finden sich nicht.

    Auch die Gesetzessystematik unterstützt diese Auslegung (zum Ganzen: Urteil des Senats vom 10. April 2003, aaO; ferner Urteil des 13. Senat des BSG vom 20. November 2003 - B 13 RJ 5/03 R, SozR 4-2600 § 93 Nr. 3).

    Eine nochmalige Berücksichtigung der ökonomischen Unterschiede, jetzt beim Freibetrag, würde unfallverletzte Versicherte im Beitrittsgebiet unverhältnismäßig belasten; vor allem aber wäre sie ungerechtfertigt sachwidrig (Urteil des 4. Senats des BSG vom 10. April 2003, B 4 RA 32/02 R, SozR 4-2600 § 93 Nr. 2), weil es beim Freibetrag um den immateriellen Schaden geht.

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der 13. Ausschuss den Inhalt des Urteils des 4. Senats vom 10. April 2003 (aaO) ebenfalls unzutreffend wiedergibt.

  • BSG, 20.10.2005 - B 4 RA 12/05 R

    Anrechnung einer Verletztenrente aus der Unfallversicherung auf eine Rente aus

  • SG Dresden, 05.01.2005 - S 8 RA 608/04

    Verfassungsmäßigkeit des Zusammentreffen von Verletztenrente aus der gesetzlichen

  • SG Dresden, 01.06.2005 - S 12 RA 124/01

    Verfassungsmäßigkeit der Absenkung des Freibetrags für das Beitrittsgebiet beim

  • LSG Berlin-Brandenburg, 10.04.2008 - L 22 KN 28/02

    Zusammentreffen von Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung mit

  • BSG, 26.06.2007 - B 4 R 1/07 S

    Zusammentreffen von Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung mit

  • BSG, 28.04.2005 - B 9a/9 VG 15/04 B

    Grundsätzliche Bedeutung - Verweisungsvorschrift - einheitliche Auslegung -

  • BSG, 20.11.2003 - B 13 RJ 5/03 R

    Zusammentreffen von Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung mit

  • BSG, 30.07.2008 - B 5a R 6/08 S
  • BSG, 05.06.2007 - B 4 RS 1/07 R

    Vorlagebeschluss an das BVerfG - Verfassungsmäßigkeit unterschiedlicher

  • BSG, 14.03.2006 - B 4 RA 41/04 R

    Ermittlung des Monatsbetrags der Rente - Beitrittsgebiet - Bildung von

  • BSG, 05.06.2007 - B 4 RS 21/07 R

    Vorlagebeschluss an das BVerfG - Verfassungsmäßigkeit unterschiedlicher

  • BSG, 05.06.2007 - B 4 RS 22/07 R

    Vorlagebeschluss an das BVerfG - Verfassungsmäßigkeit unterschiedlicher

  • BSG, 05.06.2007 - B 4 RS 5/07 R

    Vorlagebeschluss an das BVerfG - Verfassungsmäßigkeit unterschiedlicher

  • SG Altenburg, 26.11.2004 - S 12 RA 382/02

    Bezugnahme des Klägers zu Änderungen der gesetzlichen Grundlagen; Sicherung der

  • LSG Bayern, 19.04.2011 - L 15 VG 29/09

    Asylbewerberleistung - Kostenerstattung - Nachrangigkeit von § 3 AsylbLG bei

  • BSG, 23.07.2015 - B 5 R 32/14 R

    Zusammentreffen von Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung mit

  • SG Altenburg, 30.11.2006 - S 12 RA 791/04

    Bemessung der Höhe einer Altersrente; Anerkennung einer Vollrente nach Abzug

  • LSG Berlin-Brandenburg, 11.06.2015 - L 22 R 178/13

    Freibetrag bei Anrechnung der Unfallrente in Höhe des Wertes für das

  • SG Stade, 11.07.2016 - S 9 R 251/15

    Umfang der Anrechnung einer Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen

  • BSG, 29.07.2004 - B 4 RA 51/03 R

    Zusammentreffen von Verletztenrente eines Bestandsunfallrentners mit Rente aus

  • BSG, 20.10.2005 - B 4 RA 10/05 R

    Widersprüchliche und bedingte Revisionszulassung durch das LSG

  • LSG Berlin-Brandenburg, 18.02.2013 - L 16 R 966/12

    Verfassungsmäßigkeit der Anrechnung von Verletztenrente auf eine Altersrente

  • LSG Berlin-Brandenburg, 20.12.2016 - L 12 R 423/16

    Zusammentreffen von Altersrente und Verletztenrente - Freibetrag (Ost) -

  • LSG Berlin-Brandenburg, 23.02.2012 - L 22 R 478/11

    Wehrpflicht - Rentenberechnung - Beitrittsgebiet

  • LSG Berlin-Brandenburg, 26.02.2010 - L 3 R 1002/06

    Unfallrente; Altersrente; Anrechnung; Freibetrag; Mindestgrundrente; Wohnsitz im

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 11.05.2004 - L 18 KN 69/03

    Rentenversicherung

  • LSG Berlin-Brandenburg, 14.07.2009 - L 21 R 910/07

    Ermittlung von EP (Ost) für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet ab Juli 1990

  • LSG Sachsen, 16.03.2004 - L 6 KN 54/03

    Berechnung der Regelaltersrente unter Berücksichtigung einer Verletztenrente;

  • LSG Berlin-Brandenburg, 20.08.2010 - L 3 R 101/09
  • LSG Berlin-Brandenburg, 26.02.2010 - S 7 RA 5/05
  • SG Altenburg, 03.05.2005 - S 17 RJ 1572/04

    Anrechnung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf eine

  • LSG Sachsen-Anhalt, 16.06.2004 - L 1 RA 91/01
  • LSG Berlin-Brandenburg, 10.03.2016 - L 8 R 404/13

    Unfallrente - Anrechnung

  • LSG Berlin-Brandenburg, 15.12.2011 - L 22 R 688/11

    Rentenwert Ost - Rentenformel

  • LSG Sachsen-Anhalt, 17.06.2010 - L 10 U 84/05

    Änderung oder Ersetzung eines Bescheides; Eingriff eines neuen Bescheides in den

  • LSG Berlin, 09.09.2003 - L 12 RA 36/02

    Höhere Zahlungsansprüche aus der Rente wegen Berufsunfähigkeit und der

  • LSG Sachsen-Anhalt, 29.06.2005 - L 1 RA 10/02

    Rentenhöhe beim Zusammentreffen einer Rente aus der gesetzlichen

  • BSG, 10.12.2015 - B 5 R 286/15 B
  • LSG Baden-Württemberg, 10.07.2012 - L 6 VG 3708/10
  • LSG Baden-Württemberg, 23.04.2004 - L 1 U 1181/02

    Zusammentreffen von Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung und der

  • LSG Sachsen-Anhalt, 08.03.2012 - L 3 R 166/11

    Zusammentreffen einer Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen

  • LSG Berlin-Brandenburg, 25.08.2010 - L 16 R 446/10
  • LSG Berlin-Brandenburg, 29.11.2005 - L 22 RJ 104/04

    Zusammentreffen eines Anspruchs auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung

  • LSG Sachsen-Anhalt, 25.04.2013 - L 1 R 423/12

    Anrechnung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf eine

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 24.07.2014 - L 1 R 490/13
  • LSG Berlin-Brandenburg, 25.01.2011 - L 21 R 67/09
  • SG Altenburg, 15.02.2005 - S 2 RA 1103/04

    Anrechnung einer Rente bei Übersteigung des Grenzbetrags; Bestimmung des

  • VG Lüneburg, 23.09.2008 - 3 A 142/07

    Altersrentendifferenzschaden; Besatzungsschaden; Rente; Unfallrente

  • SG Frankfurt/Oder, 14.09.2011 - S 29 R 593/10

    Ostdeutsche Renter erhalten weniger Rente als westdeutsche Rentner; Zulässigkeit

  • SG Hannover, 27.05.2013 - S 12 R 97/12
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