Rechtsprechung
| OLG Oldenburg, 14.06.1982 - Ss 303/82 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
Zulässigkeit einer Revision bei zuvor erklärtem Rechtsmittelverzicht des Angeklagten; Wirksamkeit eines erklärten Rechtsmittelverzichts eines verhandlungsfähigen Angeklagten; Wirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts von jungen und lebensunerfahrenen Angeklagten
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
Zulässigkeit einer Revision bei zuvor erklärtem Rechtsmittelverzicht des Angeklagten; Wirksamkeit eines erklärten Rechtsmittelverzichts eines verhandlungsfähigen Angeklagten; Wirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts von jungen und lebensunerfahrenen Angeklagten
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Cloppenburg, 26.01.1982 - 12 Js 315/81
- OLG Oldenburg, 14.06.1982 - Ss 303/82
Papierfundstellen
- MDR 1983, 73
- NStZ 1982, 520
Wird zitiert von ... (9) Zitiert selbst (6)
- BGH, 17.09.1963 - 1 StR 301/63
Wirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts durch den Angeklagten bei lebenslanger …
Auszug aus OLG Oldenburg, 14.06.1982 - Ss 303/82
Rn. 8 Nur ausnahmsweise und bei besonders gelagerten Einzelfällen hat die Rechtsprechung erkennbar aus Gründen der Gerechtigkeit des Einzelfalles - die Rechtswirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts verneint, etwa wenn in Fällen der Verurteilung zu hohen Strafen der Verzicht von dem Angeklagten erklärt worden war? ohne gehörig protokolliert worden zu sein und wenn der Verzicht dem Angeklagten "nur Nachteile bringen" konnte (Vgl. BGHSt 18, 257, 260 [BGH 12.02.1963 - 1 StR 561/62]; 19, 101, 104), [BGH 17.09.1963 - 1 StR 301/63]oder wenn die Fürsorgepflicht des Gerichts tangiert schien, etwa wenn der Vorsitzende den "Verzichtenden" zuvor sachlich unzutreffend belehrt hatte (OLG Hamm NJW 1976, 1952 [OLG Hamm 14.06.1976 - 4 Ws 131/76]); Unwirksamkeit des erklärten Rechtsmittelverzichts ist insbesondere angenommen worden, wenn es sich um junge und lebensunerfahrene Angeklagte handelte, die zu hohen Freiheitsstrafen verurteilt worden waren, und wenn außerdem zusätzliche Besonderheiten zu berücksichtigen waren wie z.B. die Verkennung durch das Gericht, daß ein Fall notwendiger Verteidigung vorlag (OLG Hamm MDR 1977, 599, 600 [OLG Hamm 07.02.1977 - 4 Ws 427/76]; ähnlich OLG Hamburg NJW 1964, 1039 [OLG Hamburg 16.01.1964 - 1 Ws 16/64]; im Falle des OLG Hamm war gegen den Angeklagten zudem noch in der Hauptverhandlung eine Nachtragsanklage erhoben worden), oder wenn bei einem Fall notwendiger Verteidigung der "Rechtsmittelverzicht" nicht protokolliert worden war und der Verteidiger diesem sofort widersprochen hatte (OLG Frankfurt NJW 1966, 1376), oder wenn der Rechtsmittelverzicht nicht eindeutig erklärt und nicht protokolliert worden war und dem jugendlichen Angeklagten kein Verteidiger zur Seite stand, obwohl ein Fall der Pflichtverteidigung vorlag (OLG Schleswig, NJW 1965, 312 [OLG Schleswig 05.10.1964 - 2 Ws 186/64]). - BGH, 12.02.1963 - 1 StR 561/62
Form eines Rechtsmittelverzichts - Wörtliches Festhalten eines …
Auszug aus OLG Oldenburg, 14.06.1982 - Ss 303/82
Rn. 8 Nur ausnahmsweise und bei besonders gelagerten Einzelfällen hat die Rechtsprechung erkennbar aus Gründen der Gerechtigkeit des Einzelfalles - die Rechtswirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts verneint, etwa wenn in Fällen der Verurteilung zu hohen Strafen der Verzicht von dem Angeklagten erklärt worden war? ohne gehörig protokolliert worden zu sein und wenn der Verzicht dem Angeklagten "nur Nachteile bringen" konnte (Vgl. BGHSt 18, 257, 260 [BGH 12.02.1963 - 1 StR 561/62]; 19, 101, 104), [BGH 17.09.1963 - 1 StR 301/63]oder wenn die Fürsorgepflicht des Gerichts tangiert schien, etwa wenn der Vorsitzende den "Verzichtenden" zuvor sachlich unzutreffend belehrt hatte (OLG Hamm NJW 1976, 1952 [OLG Hamm 14.06.1976 - 4 Ws 131/76]); Unwirksamkeit des erklärten Rechtsmittelverzichts ist insbesondere angenommen worden, wenn es sich um junge und lebensunerfahrene Angeklagte handelte, die zu hohen Freiheitsstrafen verurteilt worden waren, und wenn außerdem zusätzliche Besonderheiten zu berücksichtigen waren wie z.B. die Verkennung durch das Gericht, daß ein Fall notwendiger Verteidigung vorlag (OLG Hamm MDR 1977, 599, 600 [OLG Hamm 07.02.1977 - 4 Ws 427/76]; ähnlich OLG Hamburg NJW 1964, 1039 [OLG Hamburg 16.01.1964 - 1 Ws 16/64]; im Falle des OLG Hamm war gegen den Angeklagten zudem noch in der Hauptverhandlung eine Nachtragsanklage erhoben worden), oder wenn bei einem Fall notwendiger Verteidigung der "Rechtsmittelverzicht" nicht protokolliert worden war und der Verteidiger diesem sofort widersprochen hatte (OLG Frankfurt NJW 1966, 1376), oder wenn der Rechtsmittelverzicht nicht eindeutig erklärt und nicht protokolliert worden war und dem jugendlichen Angeklagten kein Verteidiger zur Seite stand, obwohl ein Fall der Pflichtverteidigung vorlag (OLG Schleswig, NJW 1965, 312 [OLG Schleswig 05.10.1964 - 2 Ws 186/64]). - OLG Nürnberg, 04.01.1977 - Ws 720/76
Verkehrsverstoß und das daran anschließende unerlaubte Entfernen vom Unfallort …
Auszug aus OLG Oldenburg, 14.06.1982 - Ss 303/82
Rn. 8 Nur ausnahmsweise und bei besonders gelagerten Einzelfällen hat die Rechtsprechung erkennbar aus Gründen der Gerechtigkeit des Einzelfalles - die Rechtswirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts verneint, etwa wenn in Fällen der Verurteilung zu hohen Strafen der Verzicht von dem Angeklagten erklärt worden war? ohne gehörig protokolliert worden zu sein und wenn der Verzicht dem Angeklagten "nur Nachteile bringen" konnte (Vgl. BGHSt 18, 257, 260 [BGH 12.02.1963 - 1 StR 561/62]; 19, 101, 104), [BGH 17.09.1963 - 1 StR 301/63]oder wenn die Fürsorgepflicht des Gerichts tangiert schien, etwa wenn der Vorsitzende den "Verzichtenden" zuvor sachlich unzutreffend belehrt hatte (OLG Hamm NJW 1976, 1952 [OLG Hamm 14.06.1976 - 4 Ws 131/76]); Unwirksamkeit des erklärten Rechtsmittelverzichts ist insbesondere angenommen worden, wenn es sich um junge und lebensunerfahrene Angeklagte handelte, die zu hohen Freiheitsstrafen verurteilt worden waren, und wenn außerdem zusätzliche Besonderheiten zu berücksichtigen waren wie z.B. die Verkennung durch das Gericht, daß ein Fall notwendiger Verteidigung vorlag (OLG Hamm MDR 1977, 599, 600 [OLG Hamm 07.02.1977 - 4 Ws 427/76]; ähnlich OLG Hamburg NJW 1964, 1039 [OLG Hamburg 16.01.1964 - 1 Ws 16/64]; im Falle des OLG Hamm war gegen den Angeklagten zudem noch in der Hauptverhandlung eine Nachtragsanklage erhoben worden), oder wenn bei einem Fall notwendiger Verteidigung der "Rechtsmittelverzicht" nicht protokolliert worden war und der Verteidiger diesem sofort widersprochen hatte (OLG Frankfurt NJW 1966, 1376), oder wenn der Rechtsmittelverzicht nicht eindeutig erklärt und nicht protokolliert worden war und dem jugendlichen Angeklagten kein Verteidiger zur Seite stand, obwohl ein Fall der Pflichtverteidigung vorlag (OLG Schleswig, NJW 1965, 312 [OLG Schleswig 05.10.1964 - 2 Ws 186/64]).
- OLG Hamm, 14.06.1976 - 4 Ws 131/76
Auszug aus OLG Oldenburg, 14.06.1982 - Ss 303/82
Rn. 8 Nur ausnahmsweise und bei besonders gelagerten Einzelfällen hat die Rechtsprechung erkennbar aus Gründen der Gerechtigkeit des Einzelfalles - die Rechtswirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts verneint, etwa wenn in Fällen der Verurteilung zu hohen Strafen der Verzicht von dem Angeklagten erklärt worden war? ohne gehörig protokolliert worden zu sein und wenn der Verzicht dem Angeklagten "nur Nachteile bringen" konnte (Vgl. BGHSt 18, 257, 260 [BGH 12.02.1963 - 1 StR 561/62]; 19, 101, 104), [BGH 17.09.1963 - 1 StR 301/63]oder wenn die Fürsorgepflicht des Gerichts tangiert schien, etwa wenn der Vorsitzende den "Verzichtenden" zuvor sachlich unzutreffend belehrt hatte (OLG Hamm NJW 1976, 1952 [OLG Hamm 14.06.1976 - 4 Ws 131/76]); Unwirksamkeit des erklärten Rechtsmittelverzichts ist insbesondere angenommen worden, wenn es sich um junge und lebensunerfahrene Angeklagte handelte, die zu hohen Freiheitsstrafen verurteilt worden waren, und wenn außerdem zusätzliche Besonderheiten zu berücksichtigen waren wie z.B. die Verkennung durch das Gericht, daß ein Fall notwendiger Verteidigung vorlag (OLG Hamm MDR 1977, 599, 600 [OLG Hamm 07.02.1977 - 4 Ws 427/76]; ähnlich OLG Hamburg NJW 1964, 1039 [OLG Hamburg 16.01.1964 - 1 Ws 16/64]; im Falle des OLG Hamm war gegen den Angeklagten zudem noch in der Hauptverhandlung eine Nachtragsanklage erhoben worden), oder wenn bei einem Fall notwendiger Verteidigung der "Rechtsmittelverzicht" nicht protokolliert worden war und der Verteidiger diesem sofort widersprochen hatte (OLG Frankfurt NJW 1966, 1376), oder wenn der Rechtsmittelverzicht nicht eindeutig erklärt und nicht protokolliert worden war und dem jugendlichen Angeklagten kein Verteidiger zur Seite stand, obwohl ein Fall der Pflichtverteidigung vorlag (OLG Schleswig, NJW 1965, 312 [OLG Schleswig 05.10.1964 - 2 Ws 186/64]). - OLG Hamburg, 16.01.1964 - 1 Ws 16/64
Auszug aus OLG Oldenburg, 14.06.1982 - Ss 303/82
Rn. 8 Nur ausnahmsweise und bei besonders gelagerten Einzelfällen hat die Rechtsprechung erkennbar aus Gründen der Gerechtigkeit des Einzelfalles - die Rechtswirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts verneint, etwa wenn in Fällen der Verurteilung zu hohen Strafen der Verzicht von dem Angeklagten erklärt worden war? ohne gehörig protokolliert worden zu sein und wenn der Verzicht dem Angeklagten "nur Nachteile bringen" konnte (Vgl. BGHSt 18, 257, 260 [BGH 12.02.1963 - 1 StR 561/62]; 19, 101, 104), [BGH 17.09.1963 - 1 StR 301/63]oder wenn die Fürsorgepflicht des Gerichts tangiert schien, etwa wenn der Vorsitzende den "Verzichtenden" zuvor sachlich unzutreffend belehrt hatte (OLG Hamm NJW 1976, 1952 [OLG Hamm 14.06.1976 - 4 Ws 131/76]); Unwirksamkeit des erklärten Rechtsmittelverzichts ist insbesondere angenommen worden, wenn es sich um junge und lebensunerfahrene Angeklagte handelte, die zu hohen Freiheitsstrafen verurteilt worden waren, und wenn außerdem zusätzliche Besonderheiten zu berücksichtigen waren wie z.B. die Verkennung durch das Gericht, daß ein Fall notwendiger Verteidigung vorlag (OLG Hamm MDR 1977, 599, 600 [OLG Hamm 07.02.1977 - 4 Ws 427/76]; ähnlich OLG Hamburg NJW 1964, 1039 [OLG Hamburg 16.01.1964 - 1 Ws 16/64]; im Falle des OLG Hamm war gegen den Angeklagten zudem noch in der Hauptverhandlung eine Nachtragsanklage erhoben worden), oder wenn bei einem Fall notwendiger Verteidigung der "Rechtsmittelverzicht" nicht protokolliert worden war und der Verteidiger diesem sofort widersprochen hatte (OLG Frankfurt NJW 1966, 1376), oder wenn der Rechtsmittelverzicht nicht eindeutig erklärt und nicht protokolliert worden war und dem jugendlichen Angeklagten kein Verteidiger zur Seite stand, obwohl ein Fall der Pflichtverteidigung vorlag (OLG Schleswig, NJW 1965, 312 [OLG Schleswig 05.10.1964 - 2 Ws 186/64]). - OLG Hamm, 07.02.1977 - 4 Ws 427/76
Auszug aus OLG Oldenburg, 14.06.1982 - Ss 303/82
Rn. 8 Nur ausnahmsweise und bei besonders gelagerten Einzelfällen hat die Rechtsprechung erkennbar aus Gründen der Gerechtigkeit des Einzelfalles - die Rechtswirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts verneint, etwa wenn in Fällen der Verurteilung zu hohen Strafen der Verzicht von dem Angeklagten erklärt worden war? ohne gehörig protokolliert worden zu sein und wenn der Verzicht dem Angeklagten "nur Nachteile bringen" konnte (Vgl. BGHSt 18, 257, 260 [BGH 12.02.1963 - 1 StR 561/62]; 19, 101, 104), [BGH 17.09.1963 - 1 StR 301/63]oder wenn die Fürsorgepflicht des Gerichts tangiert schien, etwa wenn der Vorsitzende den "Verzichtenden" zuvor sachlich unzutreffend belehrt hatte (OLG Hamm NJW 1976, 1952 [OLG Hamm 14.06.1976 - 4 Ws 131/76]); Unwirksamkeit des erklärten Rechtsmittelverzichts ist insbesondere angenommen worden, wenn es sich um junge und lebensunerfahrene Angeklagte handelte, die zu hohen Freiheitsstrafen verurteilt worden waren, und wenn außerdem zusätzliche Besonderheiten zu berücksichtigen waren wie z.B. die Verkennung durch das Gericht, daß ein Fall notwendiger Verteidigung vorlag (OLG Hamm MDR 1977, 599, 600 [OLG Hamm 07.02.1977 - 4 Ws 427/76]; ähnlich OLG Hamburg NJW 1964, 1039 [OLG Hamburg 16.01.1964 - 1 Ws 16/64]; im Falle des OLG Hamm war gegen den Angeklagten zudem noch in der Hauptverhandlung eine Nachtragsanklage erhoben worden), oder wenn bei einem Fall notwendiger Verteidigung der "Rechtsmittelverzicht" nicht protokolliert worden war und der Verteidiger diesem sofort widersprochen hatte (OLG Frankfurt NJW 1966, 1376), oder wenn der Rechtsmittelverzicht nicht eindeutig erklärt und nicht protokolliert worden war und dem jugendlichen Angeklagten kein Verteidiger zur Seite stand, obwohl ein Fall der Pflichtverteidigung vorlag (OLG Schleswig, NJW 1965, 312 [OLG Schleswig 05.10.1964 - 2 Ws 186/64]).
- BVerfG, 25.01.2008 - 2 BvR 325/06
Übergehen eines erheblichen Beweisangebots (nach Aktenlage unauflöslicher …
Anders ist es, wenn dem der deutschen Sprache nicht hinreichend kundigen Betroffenen ein zuverlässiger Dolmetscher zur Verfügung stand, der Betroffene nicht lebensunerfahren ist, es sich um keinen besonders schwerwiegenden Tatvorwurf und keine besonders hohe Sanktion handelt (vgl. OLG Oldenburg, Urteil vom 14. Juni 1982 - Ss 303/82 -, NStZ 1982, S. 520;… Plöd, a.a.O., § 302 Rn. 15c) oder eine vorherige Absprache mit einem Verteidiger stattfand (…vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. September 1986 - 1 StR 461/86 -, NStZ 1987, S. 221 …und vom 22. September 1993 - 3 StR 279/93 -, wistra 1994, S. 29;… s. hierzu auch BGH, a.a.O., NStZ 1999, S. 364). - BGH, 06.05.1999 - 4 StR 79/99
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Rechtsmittelverzicht
Rn. 9 cc) Auf die vom Verteidiger mehrfach aufgeworfene Frage, ob er sich tatsächlich mit dem Rechtsmittelverzicht einverstanden erklärt hat, kommt es nicht an; der erklärte Wille des Beschuldigten geht stets vor (BGH, Urteil vom 21. April 1999 - 5 StR 714198, zum Abdruck in BGHSt bestimmt;… BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 11; OLG Oldenburg NStZ 1982, 520;… Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO. § 297 Rdn. 3 und § 302 Rdn. 25). - OLG München, 13.12.2005 - 5St RR 129/05
Pflichtverteidigung bei anwaltlich vertretener Nebenklage - unwirksamer …
a) Ein erklärter Rechtsmittelverzicht eines verhandlungsfähigen Angeklagten ist zwar aus Gründen der Rechtssicherheit und -klarheit grundsätzlich als wirksam anzusehen (…gefestigte Rechtsprechung, u.a. BGH GA 1969, 28; NStZ-RR 1997, 305; OLG Köln VRS 48, 213; OLG Hamm NJW 1973, 1850; OLG Oldenburg NStZ 1982, 520; Peglau NStZ 2002, 464;… Meyer-Goßner StPO 48. Aufl. § 302 Rn. 21, 9 m.w.N.).
- OLG Koblenz, 03.06.2003 - 1 Ws 317/03
Rechtsmittelverzicht, Erklärung, Abgabe, Wirksamkeit
Der Rechtsmittelverzicht eines verhandlungsfähigen Angeklagten ist in der Regel als wirksam anzusehen (OLG Oldenburg, NStZ 1982, 520).Der Rechtsmittelverzicht eines verhandlungsfähigen Angeklagten ist in der Regel als wirksam anzusehen (OLG Oldenburg, NStZ 1982, 520).
- OLG Hamm, 28.09.1998 - 2 Ss OWi 951/98
Rechtsmittelverzicht im OWi-Verfahren
Rn. 7 Nach den von der Rechtsprechung für das Strafverfahren entwickelten Grundsätzen, das im Vergleich zum Bußgeldverfahren die Verhängung wesentlich einschneidender Sanktionen zum Inhalt hat, ist der im Anschluß an die Urteilsverkündung erklärte Rechtsmittelverzicht eines verhandlungsfähigen Angeklagten aus Gründen der Rechtssicherheit und -klarheit grundsätzlich als wirksam anzusehen (vgl. BGH, NStZ 96, 297; OLG Hamm, NJW 73, 1850; OLG Köln, VRS 48, 213; OLG Oldenburg, NStZ 82, 520). - OLG Hamburg, 17.05.2005 - 1 Ss 61/05 Es gehört jedoch zu den Rechten einer autonomen Person, diese Gelegenheit nicht zu nutzen, sondern sich ohne weitere Überlegungen zu den Konsequenzen des Urteils und den Aussichten eines Rechtsmittels mit den bisherigen Ergebnissen des Verfahrens zufrieden zu geben (…SK-Frisch, § 302 Rn. 28; KK-Ruß, 5. Aufl. § 302 Rn. 12, OLG Oldenburg, NStZ 1982, 520).
- OLG Hamburg, 17.05.2005 - I-26/05
Strafverfahren: Wirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts eines unverteidigten, …
Es gehört jedoch zu den Rechten einer autonomen Person, diese Gelegenheit nicht zu nutzen, sondern sich ohne weitere Überlegungen zu den Konsequenzen des Urteils und den Aussichten eines Rechtsmittels mit den bisherigen Ergebnissen des Verfahrens zufrieden zu geben (…SK-Frisch, § 302 Rn. 28; KK-Ruß, 5. Aufl. § 302 Rn. 12, OLG Oldenburg, NStZ 1982, 520). - OLG Düsseldorf, 02.07.1985 - 1 Ws 568/85
Rechtsmittelverzicht; Protokoll; Jugendlicher Angeklagter
Ausnahmen von dieser Regel sind dann geboten, wenn mit Rücksicht auf die geistige Entwicklung des Jugendlichen die genügende Einsichtsfähigkeit für die anstehende Prozeßhandlung fehlt (…vgl. Kleinknecht/Meyer, StPO , 37. Aufl., Einl. Rdnr 97; OLG Oldenburg NStZ 1982, 520 ). - BayObLG, 05.03.1996 - 5St RR 15/96
Beweiskraft eines im Protokoll gemäß § 273 Abs. 3 Strafprozessordnung (StPO) …
Die Verzichtserklärung eines verhandlungsfähigen Angeklagten ist in der Regel als wirksam anzusehen (OLG Oldenburg NStZ 1982, 520 m.w.N.).
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