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Rechtsprechung
   OLG Köln, 24.08.1976 - Ss 380/75   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1976,1613
OLG Köln, 24.08.1976 - Ss 380/75 (https://dejure.org/1976,1613)
OLG Köln, Entscheidung vom 24.08.1976 - Ss 380/75 (https://dejure.org/1976,1613)
OLG Köln, Entscheidung vom 24. August 1976 - Ss 380/75 (https://dejure.org/1976,1613)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1977, 307
  • NJW 1977, 724 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • LG Köln, 07.10.2010 - 156 Ns 49/10

    Tagessatzhöhe bei einem Hartz-4-Empfänger im Zusammenhang mit einem …

    Zu den Einkünften in diesem Sinn ist auch die Sozialhilfe zu rechnen, jedenfalls dann, wenn sie als Hilfe zum Lebensunterhalt durch laufende Leistungen erbracht wird (OLG Köln Ss 380/75), ebenso die nach dem SGB II zu erbringenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sowie der Kosten für Unterkunft und Heizung.

    Bei Sozialhilfeempfängern oder Personen, die gleich niedrige Einkommen haben, z.B. Kleinrentnern oder Unterhaltsempfängern, wird in der Regel die schematische Anwendung des Nettoeinkommensprinzip zu einer unvertretbar starken Belastung des Täters führen, so dass ein Tagessatz festzusetzen ist, der unter dem Dreißigstel des monatlichen Nettoeinkommens liegt (OLG Köln Ss 380/75), wobei die Bemessung des Tagessatzes unter Berücksichtigung der nach § 42 StGB möglichen, zeitlich grundsätzlich nicht beschränkten Zahlungserleichterungen und unter Beachtung der Notwendigkeit der Wahrung der Strafe als ernsthaft fühlbares Übel zu erfolgen hat.

    Dabei handelt es sich um einen ermessensähnlich ausgestalteten Strafzumessungsakt, der sich einer schematischen Behandlung entzieht (OLG Köln- 111-1 RVs 146/10; sowie ständige Rechtsprechung des 1. Senats des OLG Köln, vgl. SenE v. 24.08.1976 - Ss 380/75 = NJW 1977, 307 mit ausführlicher Begründung; SenE v. 26.02.1993 - Ss 23/93 - StV 1993, 365 ; 272; SenE v. 30.10.2007 - 82 Ss 123/07 - SenE v. 03.04.2009 - 82 Ss 12/09 - SenE v. 24.03.2009 - 83 Ss 13/09 - bei [...]; ferner OLG Hamm NJW 1980, 1534; OLG Hamburg NStZ 2001, 655 = VRS 101, 106 ;… Fischer, StGB , 57. Auflage, § 40 Rn. 11, 11 a, 24 mit Nachweisen;… Stree/Kinzig in Schönke/Schröder, StGB , 28. Auflage, § 40 Rdnr. 8).

  • BayObLG, 20.09.2024 - 203 StRR 409/24

    Strafzumessungserwägungen, Revisionsgericht, Vorstrafen, Persönliche und …

    Auch Naturalbezüge, wie etwa freie Kost und Wohnung sind zu berücksichtigen (OLG Celle…, Beschluss vom 30. November 2011 - 32 Ss 147/11 -, juris Rn. 3; OLG Köln, Urteil vom 24. August 1976 - Ss 380/75 -, juris Rn. 8; OLG Hamm, Urteil vom 12. November 1975 - 4 Ss 616/75 -, juris;… Grube in: Leipziger Kommentar zum StGB, 13. Auflage, § 40 StGB Rn, 27;… Fischer a.a.O. Rn. 7).
  • KG, 31.03.2004 - 1 Ss 268/03

    Bemessung der Geldstrafe: Schätzung der Einkommensverhältnisse bei unzureichenden …

    Frankfurt StV 2002, 309, Stuttgart NJW 1994, 745 und Köln NJW 1977, 307 vornehmen - ist dabei nicht geboten; denn die Bemessung der Tagessatzhöhe ist Ausübung tatrichterlichen Strafzumessungsermessens (…vgl. Hager in LK, vor § 40 StGB Rdn. 17;… § 40 Rdn. 21).
  • OLG Köln, 02.02.2001 - Ss 15/01
    Rn. 7 Die Beschränkung der Revision auf den Ausspruch zur Tagessatzhöhe ist wirksam, da die Entscheidungen zur Anzahl der Tagessätze und zur Höhe des Tagessatzes grundsätzlich von einander zu trennen sind und unabhängig von einander erfolgen (vgl. dazu BGHSt 27, 70 = NJW 1977, 442; BGH NStZ 1989, 178; SenE v. 24.08.1976 - Ss 380/75 - = NJW 1977, 307;… SenE v. 03.04.1990 - Ss 141/90 - Kuckein, in: Karlsruher Kommentar, StPO, 4. Aufl., § 344 Rdnr. 12;… Dahs/Dahs, Die Revision im Strafprozeß, 5. Aufl., Rdnr. 78;… Sarstedt/Hamm, Die Revision in Strafsachen, 6. Aufl., Rdnr. 156).
  • OLG Hamm, 24.11.2004 - 4 Ss 447/04

    Urteil, Abänderung im Rechtsfolgenausspruch, Geldstrafe statt Freiheitsstrafe, …

    Solchen Umständen ist durch eine unterschiedliche Tagessatzhöhe Rechnung zu tragen (…vgl Schönke/Schröder-Stree, aaO, § 40 Rz 8; OLG Köln NJW 1977, 307), da anderenfalls die Gefahr einer entsozialisierenden Wirkung und damit einer zweckwidrigen Geldstrafe entsteht.
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