Rechtsprechung
| OLG Hamm, 02.10.1980 - 15 W 31/79 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- familienrecht-deutschland.de
BGB § 1616; PStG § 47; EGBGB Art. 19
Personenstandsrecht; Namensführung des ehelichen Kindes einer Deutschen mit einem bulgarischen Staatsangehörigen; Anwendbarkeit deutschen Rechts bei Namenserwerb des aus der Ehe eines Ausländers mit einer Deutschen stammenden Kindes; Berichtigung eines Namenseintrages im ... - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Berichtigung eines Namenseintrags im Geburtenbuch; Zulässigkeit der Eintragung eines nach einer ausländischen Rechtsordnung bestehenden Zwischennamens ohne jeden klarstellenden Hinweis ; Anwendbarkeit deutschen Rechts bei Namenserwerb des aus der Ehe eines Ausländers mit ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Bielefeld - 3 III 204/78
- LG Bielefeld, 05.01.1979 - 3 T 617/78
- OLG Hamm, 02.10.1980 - 15 W 31/79
Papierfundstellen
- FamRZ 1981, 361 (Ls.)
- Rpfleger 1981, 20 (Ls.)
- StAZ 1981, 190
Wird zitiert von ... (7) Zitiert selbst (10)
- BGH, 26.05.1971 - IV ZB 22/70
Anweisung, in die aus dem Geburtenbuch zu erteilende Geburtsurkunde den Namen des …
Auszug aus OLG Hamm, 02.10.1980 - 15 W 31/79
Dieser dem deutschen Recht fremde Zwischenname stehe jedoch dem Familiennamen näher als dem Vornamen; in diesem Sinne habe sich auch der Bundesgerichtshof in einem ähnlichen Falle ausgesprochen (BGH NJW 1971, 1521).Es hat dabei, im Einklang mit den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 26.5.1971 (NJW 1971, 1521) und des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 4.2.1976 (OLGZ 1976, 286) den Namenserwerb des Kindes bei der Geburt nach dem durch Art. 19 EGBGB berufenen Heimatrecht des Vaters, hier also nach bulgarischem Recht beurteilt.
Da dieser Namensbestandteil nach bulgarischem Recht zum vollen bürgerlichen Namen gehören würde, müßte er auch im deutschen Geburtenbuch verzeichne werden, wie der Bundesgerichtshof anlässlich eines vergleichbaren Falles nach marokkanischem Recht (NJW 1971, 1521) im Gegensatz zur Auffassung des Kammergerichts (StAZ 1968, 351) mit überzeugender Begründung entschieden hat.
Rn. 36 Darüber, ob dieser Vatersname im Hinblick auf die deutsche Rechtsordnung dem Vornamen oder dem Familiennamen nähersteht, gehen die Meinungen in Literatur und Rechtsprechung auseinander (für eine Zurechnung zum Familiennamen: BGH, NJW 1971, 1521; teilweise auch Will, StAZ 1974, 291 ff, 256; für Zuordnung zum Vornamen Senatsbeschluß in StAZ 1978, 65 = OLGZ 1978, 129 und OLG Köln, StAZ 1980, 92).
Für das Geburtenbuch genügt es, den vollen bürgerlichen Namen des Kindes einzutragen (vgl. BGH NJW 1971, 1521, 1522).
- BGH, 12.05.1971 - IV ZB 52/70
Ehename der Frau
Auszug aus OLG Hamm, 02.10.1980 - 15 W 31/79
Es sei für das deutsche internationale Privatrecht - das keine ausdrückliche Kollisionsnorm für das Namensrecht enthalte - im Grundsatz anerkannt, daß sich das Namensrecht als eigenes und selbständiges Persönlichkeitsrecht nach dem Recht des Staates bestimme, dem der Namensträger angehöre (BGH NJW 1971, 1516 und NJW 1972, 2177).Ins Gewicht falle zunächst die schon früher (BGH NJW 1971, 1516) zum Ehenamen im einzelnen dargelegte allgemeine Erwägung, daß die Anwendung des Personalstatuts jedenfalls im Grundsatz den international-rechtlichen Einklang der Namensführung erleichtere.
Dazu komme im vorliegenden Falle, daß das Kind von Geburt an mit seinen Eltern in seinem Heimatstaat den gewöhnlichen Aufenthalt habe und die Eltern darüber hinaus in zulässiger Weise (BGH NJW 1971, 1516 und 1979, 489) einen gemeinsamen Familiennamen nach deutschem Recht führten.
- OLG Hamm, 03.11.1977 - 15 W 321/77
Auszug aus OLG Hamm, 02.10.1980 - 15 W 31/79
Rn. 36 Darüber, ob dieser Vatersname im Hinblick auf die deutsche Rechtsordnung dem Vornamen oder dem Familiennamen nähersteht, gehen die Meinungen in Literatur und Rechtsprechung auseinander (für eine Zurechnung zum Familiennamen: BGH, NJW 1971, 1521; teilweise auch Will, StAZ 1974, 291 ff, 256; für Zuordnung zum Vornamen Senatsbeschluß in StAZ 1978, 65 = OLGZ 1978, 129 und OLG Köln, StAZ 1980, 92).
- BFH, 08.06.2015 - I B 3/14
Zweigniederlassung - Betriebsstätte - Betriebsführungsvertrag
Auszug aus OLG Hamm, 02.10.1980 - 15 W 31/79
Rn. 32 Die Namensführung geschieht bei ehelichen Töchtern in der Weise, daß der Vatersname und der Familienname jeweils in der weiblichen Form gebraucht, d.h. die Endsilbe ... oder ... angefügt wird (vgl. Runderlaß des Innenministers NRW vom 21.4.1972 - I B 3/14 - 66.26 - Ergänzung der Dienstanweisung für die Standesbeamten -, ergangen aufgrund der Feststellungen der zuständig deutschen Auslandsvertretungen). - BGH, 15.01.1953 - IV ZR 76/52
Unbefugter Namensgebrauch
Auszug aus OLG Hamm, 02.10.1980 - 15 W 31/79
Der einem Menschen zugeteilte Name habe nicht nur eine äußerliche Ordnungsfunktion in dem Sinne daß er die Identifizierung und Benennung des Menschen erleichtere Vielmehr weise der aus familienrechtlichen Verhältnissen abgeleitete Namen auch auf die persönlichen und familiären Beziehungen hinein in denen der Namensträger zu den Personen stehe, von denen der Name hergeleitet sei (BGH, NJW 1957, 1473); so weise insbesondere der vom Ehenamen der Eltern abgeleitete Familienname des ehelichen Kindes dessen Familienzugehörigkeit aus (BGH NJW 1953, 577). - BGH, 25.09.1978 - IV ZB 10/78
Namenswahlrecht in gemischt-nationaler Ehe
Auszug aus OLG Hamm, 02.10.1980 - 15 W 31/79
Dazu komme im vorliegenden Falle, daß das Kind von Geburt an mit seinen Eltern in seinem Heimatstaat den gewöhnlichen Aufenthalt habe und die Eltern darüber hinaus in zulässiger Weise (BGH NJW 1971, 1516 und 1979, 489) einen gemeinsamen Familiennamen nach deutschem Recht führten. - BGH, 02.03.1979 - IV ZB 41/78
Familienname eines Kindes aus gemischt-nationaler Ehe
Auszug aus OLG Hamm, 02.10.1980 - 15 W 31/79
Auch der BGH hat die Rechtsansicht, der Namenserwerb des ehelichen Kindes bei der Geburt richte sich stets und ausschließlich nach dem Heimatrecht des Vaters, nicht aufrechterhalten; er hat in seiner Entscheidung vom 2.3.1979 (NJW 1979, 1775, ergangen auf Vorlage des Senats) - die dem Landgericht bei Erlaß der Beschwerdeentscheidung noch nicht bekannt sein konnte - ausgesprochen, der Familienname des aus der Ehe eines Ausländers mit einer Deutschen stammenden Kindes, das die deutsche Staatsangehörigkeit besitze und von Geburt an mit seinen Eltern den gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland habe, bestimme sich jedenfalls dann nach deutschem Recht, wenn die Eltern einen gemeinsamen Ehenamen nach deutschem Recht führten. - BGH, 13.07.1957 - IV ZB 23/57
Gleichberechtigung (Berlin)
Auszug aus OLG Hamm, 02.10.1980 - 15 W 31/79
Der einem Menschen zugeteilte Name habe nicht nur eine äußerliche Ordnungsfunktion in dem Sinne daß er die Identifizierung und Benennung des Menschen erleichtere Vielmehr weise der aus familienrechtlichen Verhältnissen abgeleitete Namen auch auf die persönlichen und familiären Beziehungen hinein in denen der Namensträger zu den Personen stehe, von denen der Name hergeleitet sei (BGH, NJW 1957, 1473); so weise insbesondere der vom Ehenamen der Eltern abgeleitete Familienname des ehelichen Kindes dessen Familienzugehörigkeit aus (BGH NJW 1953, 577). - BGH, 07.12.1977 - IV ZB 30/77
Anerkennung der Vaterschaft und Mutterschaft zweier Kinder - Ehelichkeit von …
Auszug aus OLG Hamm, 02.10.1980 - 15 W 31/79
Habe das Kind eine doppelte Staatsangehörigkeit nach beiden Elternteilen, so sei jedenfalls dann an die deutsche Staatsangehörigkeit anzuknüpfen, wenn das Kind - wie im entschiedenen Falle - mit seinen Eltern seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland habe (BGH NJW 1978, 1107, und ständige Rechtsprechung) Die Abwägung der rechtlichen Belange und der Interessen der Beteiligten führe - jedenfalls bei der vorliegenden Fallgestaltung - dazu, dem deutschen Recht als Personalstatut für den Namenserwerb des Kindes den Vorrang vor dem spanischen Recht einzuräumen, auf das Art. 19 EGBGB verweise. - BGH, 28.09.1972 - IV ZB 78/71
Einbenennung eines ausländischen Kindes
Auszug aus OLG Hamm, 02.10.1980 - 15 W 31/79
Es sei für das deutsche internationale Privatrecht - das keine ausdrückliche Kollisionsnorm für das Namensrecht enthalte - im Grundsatz anerkannt, daß sich das Namensrecht als eigenes und selbständiges Persönlichkeitsrecht nach dem Recht des Staates bestimme, dem der Namensträger angehöre (BGH NJW 1971, 1516 und NJW 1972, 2177).
- BGH, 19.02.2014 - XII ZB 180/12
Personenstandssache: Beschwerdebefugnis der Aufsichtsbehörde; Weiterführung des …
Indessen müssen solche Schwierigkeiten bei der Registerdarstellung seit jeher überwunden werden, wenn es um die Eintragung von Zwischennamen geht, die nach dem maßgeblichen Heimatrecht Bestandteil des vollen bürgerlichen Namens eines ausländischen Staatsbürgers sind (BGH Beschluss vom 26. Mai 1971 - IV ZB 22/70 - NJW 1971, 1571, 1572; vgl. zur Eintragung von Vatersnamen bulgarischer Staatsangehöriger OLG Hamm StAZ 1981, 190, 193). - OLG Nürnberg, 07.03.2012 - 11 W 2380/11
Einbürgerung einer bulgarischen Staatsangehörigen: Beibehaltung des nach …
- OLG Hamm, 15.11.1982 - 15 W 160/82
Anwendung des deutschen oder amerikanischen Namensrechts; Mitwirkung der …
Diese internationale Zuständigkeit wird durch die in dem deutschen Verfahrensrecht vorgesehene Mitwirkung der örtlichen Gerichte bei der Führung der Personenstandsbücher begründet, falls die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen einer gerichtlichen Tätigkeit, wie sie sich aus dem Personenstandsgesetz ergeben, vorliegen (Senatsbeschluß StAZ 1981, 190; BayObLG FamRZ 1972, 262;… Keidel/Kuntze/Winkler, FG 10. Aufl. § 69 FGG a.F. Rdn. 8a).Ausgangspunkt ist nach deutschem Recht die Unterteilung in Vor- und Nachname, während ein sog. Zwischenname oder middle name als solcher dem deutschen Recht fremd ist (Senatsbeschluß StAZ 1981, 190;… OLG Frankfurt aaO).
Daß dieser Name im angelsächsischen Recht als "middle name« bezeichnet wird, und das deutsche Recht derartige Namen nicht kennt (vgl. Senatsbeschluß StAZ 1981, 190; ebenso das Gutachten der Gesellschaft für deutsche Sprache e.V.), steht dem nicht entgegen, da der Natur nach kein Unterschied zwischen diesen Namensarten besteht, und die Gebräuchlichkeit als bloßer middle name der Bezeichnung als Vorname im deutschen Recht nicht entgegen steht.
- BayObLG, 19.03.1987 - BReg. 3 Z 139/86
Führen der Namenszusätze "Singh" und "Kaur" durch Angehörige der Sikh
Die Namenszusätze "S." und "Ka." sind demnach ähnlich zu behandeln wie sogenannte Zwischennamen, die ebenfalls weder Vornamen noch Familiennamen sind, trotzdem aber in die Personenstandsbücher eingetragen werden müssen (BGH NJW 1971, 1521; OLG Hamm StAZ 1981, 190; Will StAZ 1974, 291; Könnecke StAZ 1985, 141; Marcks StAZ 1979, 332; vgl. weiter OLG Hamm StAZ 1978, 65; OLG Köln StAZ 1980, 92; AG Bonn StAZ 1984, 38). - OLG Hamm, 15.11.1984 - 15 W 327/84
Zulässigkeit der Beilegung eines sowohl für Jungen als auch für Mädchen …
Diese internationale Zuständigkeit wird durch die im deutschen Verfahrensrecht vorgesehene Mitwirkung der örtlichen Gerichte bei der Führung der Personenstandsbücher begründet, falls die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen einer gerichtlichen Tätigkeit, wie sie sich aus dem Personenstandsgesetz ergeben, vorliegen (Senatsbeschlüsse 15 W 31/79 vom 2. Oktober 1980 und 15 W 160/82 vom 15. November 1982 ; BayObLG, FamRZ 1972, 262;… KKW, a.a.O., FGG § 69 a.F., Rn. 8 a).Grundlage der Namenswahl ist nach neuerer Auffassung, welcher die ständige Rechtsprechung des Senats entspricht, nicht Art. 19 EGBGB , wonach das für den Vater geltende Recht Anwendung findet (so noch OLG Frankfurt, OLGZ 1978, 411), sondern das Personalstatut des Kindes (BGH, NJW 1979, 1775; Senatsbeschlüsse 15 W 376/76 (Vorlage zum genannten BGH-Beschluß), 15 W 31/79 und 160/82;… Beitzke, a.a.O., 325;… Palandt/Heldrich, BGB, U3. Aufl., EGBGB Art. 19 Anm. 4; Stenz, StAZ 1980, 174).
- OLG Rostock, 28.06.1994 - 3 W 13/94
Schreibweise eines vietnamesischen Namens in Personenstandsbüchern
Was die Zwischennamen betrifft, so ist zu Recht anerkannt, daß sie in die deutschen Personenstandsbücher so einzutragen sind, wie sie nach dem ausländischen Namensrecht tatsächlich geführt werden (vgl. KG StAZ 1993, 9, 10 li. Sp; vgl. auch OLG Hamm StAZ 1981, 190, 192 li. Sp.). - OLG Hamm, 10.12.1981 - 15 W 77/81
Eintrag eines Kindes in der Geburtsurkunde als ehelich; Anwendbarkeit deutschen …
Diese internationale Zuständigkeit wird durch die in dem deutschen Verfahrensrecht vorgesehene Mitwirkung der örtlichen Gerichte bei der Führung der Personenstandsbücher begründet, falls die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen einer gerichtlichen Tätigkeit, wie sie sich aus dem Personenstandsgesetz ergeben, vorliegen (BayObLG FamRZ 1972, 262; Senat StAZ 1981, 190;… Keidel/Kuntze/Winkler, FG 11. Aufl. § 69 FGG a.F. Rdn. 8a).
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