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| OLG Celle, 25.06.1981 - 18 Wx 2/81 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- familienrecht-deutschland.de
BGB § 1355; EheG § 13a
Namensrecht; gemeinsamer Ehename. - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- StAZ 1981, 294
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (3)
- BGH, 12.05.1971 - IV ZB 52/70
Ehename der Frau
Auszug aus OLG Celle, 25.06.1981 - 18 Wx 2/81
Der Name in einer Ehe, in der ein Ehegatte (wie hier die Beteiligte zu 2)) die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, bestimmt sich grundsätzlich, und zwar unabhängig davon, ob mit der Eheschließung auch die ausländische Staatsangehörigkeit erworben wird, vorrangig nach dem Heimatrecht, dem sog. Personalstatut der Ehegatten (BGHZ 56, 193; 71, 162, 163 = NJW 1978, 1585).Diese Wahlmöglichkeit scheitert nicht an kollisionsrechtlichen Hindernissen, weil für den ausländischen Ehemann (wie für die ausländische Ehefrau) ein Optionsrecht zugunsten des deutschen Namensrechts dann eingeräumt wird, wenn beide Ehegatten (wie hier) ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben (BGHZ 56, 193; 71, 162, 163).
- BGH, 11.06.1958 - IV ZR 4/58
Wiedererwerb der deutschen Staatsangehörigkeit
Auszug aus OLG Celle, 25.06.1981 - 18 Wx 2/81
Gemäß Art. 13 EGBGB richtet sich die Wirksamkeit einer Eheschließung zwischen Verlobten, von denen einer deutscher Staatsangehöriger ist, nach dem jeweiligen Heimatrecht der Verlobten in dem Zeitpunkt der Eheschließung (BGHZ 27, 375). - OLG Frankfurt, 10.07.1980 - 20 W 329/80
Auszug aus OLG Celle, 25.06.1981 - 18 Wx 2/81
Die subsidiäre Geltung des Mannesnamens als Ehename nach § 1355 Abs. 2 S. 2 BGB tritt danach für die deutsche Ehefrau bereits dann ein, wenn der ausländische Ehegatte die rechtliche Möglichkeit der Option des deutschen Namensrechts hat, und damit die Möglichkeit der gemeinsamen Namenswahl nach § 1355 Abs. 2 S. 1, § 13a Abs. 2 EheG besteht (so OLG Köln StAZ 1980, 92; OLG Frankfurt StAZ 1980, 236; Drewello, StAZ 1980, 209).
- OLG Zweibrücken, 04.11.1985 - 3 W 191/85
Sofortiges Beschwerdeverfahren; Berichtigung des im Geburtenbuch eingetragenen …
Die obergerichtliche Rechtsprechung ist indessen der Ansicht, der Bundesgerichtshof fordere die tatsächliche Unterwerfung unter das deutsche Ehenamensrecht nicht für die Anwendbarkeit des § 1355 Abs. 2 S. 2 BGB; sie läßt es genügen, daß der ausländische Ehegatte die ihm durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 12. Mai 1971 (BGHZ 56, 193) eröffnete Option ausüben, und damit den Weg zu der gemeinsamen Namenswahl ebnen kann (BayObLG StAZ 1981, 292; OLG Celle StAZ 1981, 294; OLG Hamm StAZ 1981, 193; JMBl NW 1985, 225; KG StAZ 1982, 133; 1982, 135; OLG Köln StAZ 1983, 278; OLG Hamburg StAZ 1985, 276). - OLG Bremen, 29.01.1988 - 1 W 1/88 Der Senat folgt insoweit insbesondere der eingehend begründeten Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle (StAZ 1981, 294 ff; ähnlich auch OLG Frankfurt StAZ 1980, 236; OLG Köln StAZ 1980, 92; noch weitergehend OLG Hamm NJW 1981, 1161).
- OLG Hamburg, 02.05.1983 - 2 W 9/83 Den Entscheidungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts (BayObLGZ 1981, 188) und der Oberlandesgerichte Frankfurt (StAZ 1980, 236), Hamm (OLGZ 1981, 183), Celle (StAZ 1981, 294) sowie des Kammergerichts (OLGZ 1982, 170 mit Anm. Henrich, IPRax 1982, 118), die - teils in ausdrücklicher Abweichung von der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 25. September 1978 (NJW 1979, 489 = BGHF 1, 164) - bei Beteiligung von Ehefrauen deutscher Staatsangehörigkeit und Ehemännern ausländischer Staatsangehörigkeit § 1355 Abs. 2 S. 2 BGB weitergehend eingreifen lassen wollen, kann jedenfalls für die vorliegende abweichende Fallgestaltung - die Beteiligte zu 2) hat eine der Rechtsfolge von § 1355 Abs. 2 Satz 2 BGB entgegenstehende Erklärung zugunsten der Beibehaltung des bisherigen Namens ausdrücklich abgegeben - nicht gefolgt werden (…vgl. zu den angeführten Entscheidungen von Oberlandesgerichten zustimmend Palandt/Heldrich, BGB 42. Aufl. Art. 14 EGBGB Anm. 4 b bb; teilweise kritisch Hepting, StAZ 1980, 325; Nied, StAZ 1981, 61; Sturm, IPRax 1982, 41; Beitzke, StAZ 1983, 1, 3 ff;… gegen die Anwendung von § 1355 Abs. 2 S. 2 BGB für den Fall einer Willensäußerung der deutschen Frau dazu, ob sie den Mannesnamen führen will, Birk, MünchKomm, BGB Rdn. 36 nach Art. 7 EGBGB).
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