Rechtsprechung
| LG Berlin, 01.10.2003 - 84 T 371/03 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Informationsverbund Asyl und Migration (Volltext/Auszüge)
PStV § 25
D (A), Personenstandsrecht, Vaterschaftsanerkennung, Geburtenbuch, Identitätsnachweis, Urkunden, Reiseausweis, Ausweisersatz, Prozesskostenhilfe - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- StAZ 2004, 202
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (1)
- LG Berlin, 29.06.2001 - 84 T 309/00
Auszug aus LG Berlin, 01.10.2003 - 84 T 371/03
Nach § 25 PStV sind die Angaben zur Person der Eltern eines Kindes grundsätzlich durch Personenstandsurkundenoder andere öffentliche Urkunden nachzuweisen, wobei zu letzteren auch ein für den betreffenden Beteiligten ausgestellter Reisepass gehört ( LG Berlin, Beschluss vom 29. Juni 2001, 84 T 309/00 ).
- OLG Schleswig, 17.04.2008 - 2 W 12/08
Geburtenbucheintragung: Ergänzung durch Beschreibung eines Randvermerks als …
Er stellt sich demnach - wie vom Amts- und Landgericht zutreffen gewertet - als Antrag auf Berichtigung eines abgeschlossenen Eintrags nach § 47 PStG dar (vgl. OLG Köln StAZ 2007, 178; OLG München StAZ 2005, 360; BayObLG StAZ 2004, 202).a) Der Umstand als solcher, dass die Betroffenen möglicherweise die erforderlichen einwandfreien Urkunden nicht erlangen können, kann nicht dazu führen, den Einträgen der Familienstandsfälle einschließlich der damit zusammenhängenden Angaben - insbesondere auch zur Identität (vgl. Senatsbeschluss vom 23.01.2008 - 2 W 231, 07; BayObLG FamRZ 2005, 827; 2005, 825, StAZ 2004, 202) - in Personenstandsbücher und in Personenstandsurkunden über §§ 60 und 66 PStG eine Beweiskraft zu verleihen, die ihnen tatsächlich nicht zukommt.
- KG, 24.05.2005 - 1 W 88/05
Vaterschaftsanerkennung: Identitätsfeststellung ohne gültiges Personaldokument
3) Der Einwand der Beteiligten zu 4), das Vaterschaftsanerkenntnis vom 21. Februar 2002 sei im Hinblick auf die Grundsätze aus dem Beschluss des Landgerichts vom 1. Oktober 2003 - 84 T 371/03 - (StAZ 2004, 202) formunwirksam, weil der Beteiligte zu 1) sich vor dem Bezirksamt nnnnnnnnn - anders als bei dem späteren Anerkenntnis vor dem Landratsamt nnn - nicht mittels eines Identitätspapieres habe ausweisen können, verhilft der weiteren Beschwerde nicht zum Erfolg.b) Der entgegenstehenden Auffassung der Beteiligten zu 4), die sich auf den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 1. Oktober 2003 - 84 T 371/03 (StAZ 2004, 202) beruft, kann nicht gefolgt werden.
- LG Berlin, 10.02.2005 - 84 T 609/04
D (A), Personenstandsrecht, Personenstandsbuch, Berichtigung, Geburtsurkunde, …
Nach § 25 PStV sind die Angaben zur Person der Eltern grundsätzlich durch Personenstandsurkunden nachzuweisen; ist ein Beteiligter dazu nicht in der Lage, kann er seine Angaben durch andere öffentliche Urkunden nachweisen, die seine Identität bezeugen, wie z.B. durch einen gültigen Reisepass (vgl. Beschluss der Kammer vom 29.06.2001 zu 84 T 309/00 - StAZ 2002, 369 die Anerkennung der Vaterschaft betreffend; Beschluss der Kammer vom 1.10.2003 zu 84 T 371/03 - StAZ 2004, 202 - die Anerkennung der Vaterschaft betreffend; Beschluss der Kammer vom 16.01.2004 zu 84 T 115/04 ).
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