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Rechtsprechung
   BGH, 15.03.1989 - 2 StR 662/88   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1989,263
BGH, 15.03.1989 - 2 StR 662/88 (https://dejure.org/1989,263)
BGH, Entscheidung vom 15.03.1989 - 2 StR 662/88 (https://dejure.org/1989,263)
BGH, Entscheidung vom 15. März 1989 - 2 StR 662/88 (https://dejure.org/1989,263)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für das Vorliegen einer Vergewaltigung - Anforderungen an eine Beleidigung - Anforderungen an die Beweiswürdigung

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Beleidigung durch eine sexuelle Handlung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 185

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 36, 145
  • NJW 1989, 3028
  • MDR 1989, 753
  • NStZ 1989, 528
  • StV 1989, 341
 
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Wird zitiert von ... (66)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 14.05.1986 - 3 StR 504/85

    Beleidigung durch nicht tatbestandsmäßige sexuelle Handlungen

    Auszug aus BGH, 15.03.1989 - 2 StR 662/88
    Unter dem Abschnitt "Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung" wurden die Grenzen zwischen strafbarem Verhalten und straffreiem Tun - nicht nur bei Delikten gegen Jugendliche - neu gezogen (vgl. hierzu BGH NStZ 1986, 453).

    Der 3. Strafsenat hält auf der Grundlage der Neuregelung eine Bestrafung wegen Beleidigung bei sexuellen Handlungen an (oder vor) einem Jugendlichen, die den Tatbestand eines Sexualdelikts nicht erfüllen, dann für möglich, wenn das Verhalten des Täters wegen der besonderen Umstände des Einzelfalles über die sonst mit der sexuellen Handlung regelmäßig verbundene Beeinträchtigung hinaus einen Angriff auf die Geschlechtsehre enthält (BGH NStZ 1986, 453; ähnlich BGH NStZ 88, 69).

  • BGH, 29.05.1951 - 2 StR 153/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 15.03.1989 - 2 StR 662/88
    Bei sexuellen Handlungen wurde z.B. nicht die Verletzung des Schamgefühls als Beleidigung gewertet, sondern eine in der Handlung möglicherweise liegende Kundgabe, der Verletzte besitze kein oder zu wenig Schamgefühl (vgl. BGHSt 1, 288 ff; - siehe auch BGHSt 7, 129 [BGH 16.12.1954 - 3 StR 384/54]).
  • BGH, 15.10.1987 - 4 StR 420/87

    Beleidigung durch sexualbezogene Handlung; Schwere andere seelische Abartigkeit

    Auszug aus BGH, 15.03.1989 - 2 StR 662/88
    Der 3. Strafsenat hält auf der Grundlage der Neuregelung eine Bestrafung wegen Beleidigung bei sexuellen Handlungen an (oder vor) einem Jugendlichen, die den Tatbestand eines Sexualdelikts nicht erfüllen, dann für möglich, wenn das Verhalten des Täters wegen der besonderen Umstände des Einzelfalles über die sonst mit der sexuellen Handlung regelmäßig verbundene Beeinträchtigung hinaus einen Angriff auf die Geschlechtsehre enthält (BGH NStZ 1986, 453; ähnlich BGH NStZ 88, 69).
  • BGH, 12.01.1956 - 4 StR 470/55
    Auszug aus BGH, 15.03.1989 - 2 StR 662/88
    Sexuelle Handlungen wurden allerdings auch ohne nähere Begründung wegen der "Mißachtung der Persönlichkeit" als Beleidigung bewertet (BGHSt 5, 143, 146; 9, 17, 18).
  • BGH, 16.12.1954 - 3 StR 384/54

    Behandlung eines zehnjährigen Mädchens an den Genitalien gegen den Willen der

    Auszug aus BGH, 15.03.1989 - 2 StR 662/88
    Bei sexuellen Handlungen wurde z.B. nicht die Verletzung des Schamgefühls als Beleidigung gewertet, sondern eine in der Handlung möglicherweise liegende Kundgabe, der Verletzte besitze kein oder zu wenig Schamgefühl (vgl. BGHSt 1, 288 ff; - siehe auch BGHSt 7, 129 [BGH 16.12.1954 - 3 StR 384/54]).
  • BGH, 28.04.1988 - 4 StR 77/88

    Grundlagen der Strafbarkeit: Annahme einer schweren anderen seelischen

    Auszug aus BGH, 15.03.1989 - 2 StR 662/88
    Der Tatrichter hat - gegebenenfalls mit Hilfe eines Sachverständigen - auf Grund einer Gesamtbetrachtung, in die auch das aktuelle Tatgeschehen einzubeziehen ist (BGHR StGB § 21, seelische Abartigkeit 4), die geistig-seelische Verfassung des Opfers und deren Auswirkungen auf das Opferverhalten zu prüfen.
  • BGH, 14.07.1955 - 1 StR 728/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 15.03.1989 - 2 StR 662/88
    In einem Fall, in dem "Notzucht" aus subjektiven Gründen zu verneinen war, sollte eine Verurteilung wegen Beleidigung dann erfolgen, wenn das Verhalten des Täters über den im geschlechtlichen Mißbrauch selbst liegenden Angriff auf die Ehre hinausging (BGH GA 1956, 316 = Urteil vom 14. Juli 1955 - 1 StR 728/54).
  • BGH, 08.12.1953 - 5 StR 252/53
    Auszug aus BGH, 15.03.1989 - 2 StR 662/88
    Sexuelle Handlungen wurden allerdings auch ohne nähere Begründung wegen der "Mißachtung der Persönlichkeit" als Beleidigung bewertet (BGHSt 5, 143, 146; 9, 17, 18).
  • OLG Rostock, 09.09.2016 - 20 RR 66/16

    Beleidigung: Verwendung des Begriffs "Rabauken-Jäger" in einem Zeitungsbericht

    Nach ständiger Rechtsprechung des BGH liegt eine solche bei einem Angriff auf die Ehre einer Person durch Kundgabe von Missachtung vor ({Korr|BGHSt 1, 289; 11, 67; 16, 63; 36, 148|BGHSt 1, 288 [289]; 11, 67; 16, 63; 36, 145 [148]}, vgl. Fischer, StGB, 63. Auflage, § 185 Rn. 4 m.w.N.).
  • BGH, 09.05.2017 - 4 StR 366/16

    Sexueller Übergriff (Anwendbarkeit auf Taten, die nach altem Recht einen

    Die Feststellung der Widerstandsunfähigkeit erfordert eine normative Entscheidung, die der Tatrichter auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung zu treffen hat, in welche auch das aktuelle Tatgeschehen und etwaige Beeinträchtigungen des Tatopfers durch die Tatsituation infolge Überraschung, Schreck oder Schock einzubeziehen sind (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 15. März 1989 - 2 StR 662/88, BGHSt 36, 145, 147; Beschlüsse vom 23. September 1997 - 4 StR 433/97, NStZ 1998, 83; vom 23. November 2010 - 3 StR 410/10, NStZ 2011, 210; vom 10. August 2011 - 4 StR 338/11, NStZ 2012, 150; Urteil vom 5. November 2014 - 1 StR 394/14, NStZ-RR 2015, 44, 45).
  • BGH, 08.11.2017 - 2 StR 111/17

    Sexueller Übergriff (Verhältnis zum sexuellen Missbrauch widerstandsunfähiger

    Die Feststellung der Widerstandsunfähigkeit erfordert eine normative Entscheidung, die der Tatrichter auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung zu treffen hat, in die auch das aktuelle Tatgeschehen und etwaige Beeinträchtigungen des Tatopfers durch die Tatsituation infolge Überraschung, Schreck oder Schock einzubeziehen sind (st. Rspr.; vgl. Senat, Urteil vom 15. März 1989 - 2 StR 662/88, BGHSt 36, 145, 147; BGH, Beschluss vom 23. September 1997 - 4 StR 433/97, NStZ 1998, 83; Beschluss vom 10. August 2011 - 4 StR 338/11, NStZ 2012, 150; Urteil vom 5. November 2014 - 1 StR 394/14, NStZ-RR 2015, 44, 45; Beschluss vom 9. Mai 2017 - 4 StR 366/16, NStZ-RR 2017, 240, 241).
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Rechtsprechung
   BGH, 20.04.1989 - 4 StR 149/89   

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https://dejure.org/1989,1452
BGH, 20.04.1989 - 4 StR 149/89 (https://dejure.org/1989,1452)
BGH, Entscheidung vom 20.04.1989 - 4 StR 149/89 (https://dejure.org/1989,1452)
BGH, Entscheidung vom 20. April 1989 - 4 StR 149/89 (https://dejure.org/1989,1452)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Strafzumessung - Aufhebung des Urteils - Strafrahmen - Urteilsbegründung - Urteilsgründe - Anforderungen an die richterliche Begründung einer gleich hohen Strafzumessung in einem neuen Urteil wie im aufgehobenen Urteil

  • rechtsportal.de

    StGB § 46
    Verhängung gleich hoher Strafe nach Aufhebung und Zurückverweisung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 1989, 341
 
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Wird zitiert von ... (16)

  • OLG Köln, 20.08.1999 - Ss 374/99
    Geht das Landgericht von einem niedrigeren Strafrahmen aus als das Amtsgericht, weil es beispielsweise - wie vorliegend geschehen - erstmals eine Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 49 Abs. 1, 21 StGB vornimmt, so bedarf die Verhängung einer gleich hohen Strafe wie in erster Instanz näherer Begründung (BGH NJW 1983, 54; StV 1989, 341; st. Senatsrechtsprechung, vgl. SenE NJW 1986, 2328, 2329; SenE VRS 90, 123 f.; SenE v. 30.07.1999 - Ss 332/99 - Tröndle/Fischer, StGB, 49. Aufl., § 46 Rdnr. 53b).
  • BGH, 11.01.2023 - 3 StR 445/22

    Strafzumessung (Begründungserfordernisse bei Verhängung einer gleich hohen Strafe

    Jedoch hat der Angeklagte einen Anspruch darauf, zu erfahren, warum er für ein wesentlich geringeres Vergehen nun gleich hoch bestraft wird (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Juli 2020 - 1 StR 196/20, juris Rn. 6; vom 8. Dezember 2015 - 3 StR 416/15, StV 2017, 34 Rn. 4; vom 28. April 2015 - 3 StR 92/15, NStZ-RR 2015, 207; vom 27. November 2012 - 3 StR 439/12, NStZ-RR 2013, 113 mwN; vom 11. Juni 2008 - 5 StR 194/08, wistra 2008, 386, 387; vom 20. April 1989 - 4 StR 149/89, BGHR StGB § 46 Abs. 1 Begründung 13; vom 20. August 1982 - 2 StR 296/82, NJW 1983, 54).
  • BGH, 27.11.2012 - 3 StR 439/12

    Strafzumessung bei der Jugendstrafe (Begründungsanforderungen bei Verhängung

    Wird ein Urteil auf ein Rechtsmittel zugunsten des Angeklagten aufgehoben und trifft der neue Tatrichter Feststellungen, welche die Tat in einem wesentlich milderen Licht erscheinen lassen, hält er aber dennoch eine gleich hohe Strafe für erforderlich, so hat er nach ständiger Rechtsprechung seine Entscheidung eingehend zu begründen; denn die ursprüngliche Bewertung der Tat und die Strafzumessung in der aufgehobenen Entscheidung sind zwar kein Maßstab für die neue Strafzumessung, jedoch hat der Angeklagte einen Anspruch darauf, zu erfahren, warum er für ein wesentlich geringeres Vergehen nun gleich hoch bestraft wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. November 2008 - 5 StR 556/08, StraFo 2009, 118; vom 11. Juni 2008 - 5 StR 194/08, wistra 2008, 386, 387; vom 10. Oktober 1990 - 2 StR 446/90, StV 1991, 19; vom 20. April 1989 - 4 StR 149/89, StV 1989, 341; vom 20. August 1982 - 2 StR 296/82, NStZ 1982, 507; OLG Bamberg, Beschluss vom 2. November 2011 - 3 Ss 104/11, NStZ-RR 2012, 138, 139; OLG Stuttgart, Beschluss vom 28. Juni 2000 - 2 Ss 289/00, NStZ-RR 2001, 16).
  • OLG Köln, 09.08.2011 - 1 RVs 177/11

    Erforderlichkeit einer nähereren Begründung i.R.d. Strafzumessung im Falle der

    Es ist anerkannt, dass ein Gericht, das trotz Annahme eines niedrigeren Strafrahmens oder eines geringeren Schuldgehalts dieselbe Strafe wie das Erstgericht für erforderlich hält, hierfür eine nähere Begründung geben muss (BGH NJW 1983, 54; BGH StV 1989, 341; st. Senatsrechtsprechung, vgl. Senat NJW 1986, 2328; SenE v. 06.07.1999 - Ss 303/99 - SenE v. 05.12.2000 - Ss 505/00 - SenE v. 18.04.2006 - 81 Ss 34/06 - BayObLG StV 2003, 671 = NStZ 2003, 326).

    Dem Erfordernis dieser besonderen Begründung steht nicht entgegen, dass die Strafzumessung in der aufgehobenen Entscheidung kein Maßstab für die Bemessung der Strafe in dem neuen Urteil ist (BGH StV 1989, 341).

  • BGH, 21.09.1995 - 4 StR 529/95

    Strafmilderungsgrund - Vergewaltigung - Sexuelle Handlungen - Bereitschaft

    Schließlich läßt die wiedergegebene Wendung auch besorgen, daß die Strafkammer sich bei der Festsetzung der Strafe in unzulässiger Weise an der Strafzumessung des aufgehobenen Urteils orientiert hat (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 1 Begründung 13).
  • BGH, 03.12.1996 - 5 StR 492/96

    Berücksichtigung des Umstandes, dass der Täter mit Rechtskraft der Verurteilung

    Somit liegt die Sache in mehrfacher Hinsicht anders als diejenigen Fälle, in denen die Tat nach Zurückverweisung der Sache für den neuen Tatrichter in einem wesentlich milderen Licht erscheint, insbesondere zur Anwendung eines wesentlich niedrigeren Strafrahmens führt - und gleichwohl auf dieselbe Strafe erkannt wird, die der frühere Tatrichter verhängt hatte (vgl. zu solchen Fällen BGH JR 1983, 375 m. Anm. Terhorst; BGH StV 1989, 341; BGH bei Detter NStZ 1989, 469; G. Schäfer, Praxis der Strafzumessung 2. Aufl. Rdn. 618 b).
  • BGH, 08.07.2020 - 1 StR 196/20

    Strafzumessung (Begründung bei Verhängung einer gleich hohen Strafe wie im

    Hält jedoch der neu entscheidende Strafrichter eine gleich hohe Strafe wie im früheren Urteil für erforderlich, so hat er dies, insbesondere wenn er - wie hier - von einem niedrigeren Strafrahmen ausgeht, eingehend zu begründen (BGH, Beschlüsse vom 10. Oktober 1990 - 2 StR 446/90 Rn. 3; vom 20. April 1989 - 4 StR 149/89 Rn. 4 und vom 20. August 1982 - 2 StR 296/82 Rn. 8).
  • BGH, 29.03.2011 - 3 StR 90/11

    Verlesung polizeilicher Berichte; Aufklärungshilfe

    Eine Konstellation, wie sie dem Beschluss des 4. Strafsenats vom 20. April 1989 (4 StR 149/89, BGHR StGB § 46 Abs. 1 Begründung 13) zugrunde lag, ist nicht gegeben.
  • BGH, 19.02.2013 - 5 StR 21/13

    Anforderungen an die Begründung der Strafzumessung nach Aufhebung

    Das nach der Zurückverweisung ergangene neue tatgerichtliche Urteil hat die konkrete Strafzumessung ausführlicher begründet, ist indes zu einer nur wenig geringeren Gesamtstrafe und insbesondere bei drei Taten (2 bis 4) zu denselben Einzelstrafen, die auch die Einsatzstrafe (sechs Jahre Freiheitsstrafe) umfassen, und bei zwei Taten nur zu wenig geringeren Einzelstrafen als das aufgehobene Urteil gelangt (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 20. April 1989 - 4 StR 149/89, BGHR StGB § 46 Abs. 1 Begründung 13, und vom 11. Juni 2008 - 5 StR 194/08, wistra 2008, 386).
  • BGH, 03.11.1998 - 4 StR 523/98

    Innerprozessuale Bindungen an aufrechterhaltene Feststellungen eines ersten in

    Das wäre für sich unbedenklich, soweit das Landgericht damit zum Ausdruck gebracht hat, daß die Strafzumessung in der aufgehobenen Entscheidung grundsätzlich kein Maßstab für die neue Bemessung der Strafe ist (BGHR StGB § 46 Abs. 1 Begründung 13).
  • BGH, 23.11.1989 - 2 StR 515/89

    Anforderungen an die Beweiswürdigung beim Fall von Aussage gegen Aussage -

  • OLG Hamm, 04.10.2001 - 4 Ss 788/01

    Strafmaßerhöhung durch das Berufungsgericht, ausreichende Begründung der

  • OLG Hamm, 24.09.2002 - 4 Ss 666/02

    Strafzumessung, Begründungspflicht, Strafrahmenverschiebung, gleich Strafe

  • BGH, 06.03.1991 - 2 StR 632/90

    Strafbarkeit wegen versuchten Totschlags - Strafzumessung - Berücksichtigung des

  • BGH, 30.06.1993 - 2 StR 98/93

    Begründungspflichtigkeit der Strafzumessung durch den Tatrichter

  • BayObLG, 23.06.1994 - 4St RR 88/94

    Betäubungsmittelstrafrecht: Wirksamkeit einer Berufungsbeschränkung,

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Rechtsprechung
   BGH, 22.03.1989 - 2 StR 84/89   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1989,5991
BGH, 22.03.1989 - 2 StR 84/89 (https://dejure.org/1989,5991)
BGH, Entscheidung vom 22.03.1989 - 2 StR 84/89 (https://dejure.org/1989,5991)
BGH, Entscheidung vom 22. März 1989 - 2 StR 84/89 (https://dejure.org/1989,5991)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Heranziehung des Gesichtspunkts der Generalprävention zur Strafschärfung oder zur Ablehnung einer Strafaussetzung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 1989, 341
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 21.10.1980 - 1 StR 262/80

    Bindung des Berufungsgerichts an die Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils

    Auszug aus BGH, 22.03.1989 - 2 StR 84/89
    In einem solchen Fall, in dem der ausdrücklich angesprochene Beschwerdepunkt wegen des inneren Zusammenhangs mit einem anderen Teil der Entscheidung nur in Verbindung mit diesem sachgerecht beurteilt werden kann - nämlich unter Ausschluß der Gefahr, daß im aufrechterhaltenen Teil eine Begründung bestehen bleibt, die derjenigen der neu zu treffenden Entscheidung widerspricht - tritt eine Beschränkung des Rechtsmittels insoweit nicht ein (vgl. BGHSt 19, 46, 48; 24, 185, 187 f [BGH 22.07.1971 - 4 StR 184/71]; 29, 359, 364 ff; BGH NStZ 1982, 285, 286; Paulus in KMR 7. Aufl. StPO § 318 Rdn. 18; Ruß in KK 2. Aufl. StPO § 318 Rdn. 1; Pikart in KK 2. Aufl. StPO § 344 Rdn. 6, 12).
  • BGH, 22.07.1971 - 4 StR 184/71

    Schuldhafte Herbeiführung des Unfalls und anschließende Unfallflucht -

    Auszug aus BGH, 22.03.1989 - 2 StR 84/89
    In einem solchen Fall, in dem der ausdrücklich angesprochene Beschwerdepunkt wegen des inneren Zusammenhangs mit einem anderen Teil der Entscheidung nur in Verbindung mit diesem sachgerecht beurteilt werden kann - nämlich unter Ausschluß der Gefahr, daß im aufrechterhaltenen Teil eine Begründung bestehen bleibt, die derjenigen der neu zu treffenden Entscheidung widerspricht - tritt eine Beschränkung des Rechtsmittels insoweit nicht ein (vgl. BGHSt 19, 46, 48; 24, 185, 187 f [BGH 22.07.1971 - 4 StR 184/71]; 29, 359, 364 ff; BGH NStZ 1982, 285, 286; Paulus in KMR 7. Aufl. StPO § 318 Rdn. 18; Ruß in KK 2. Aufl. StPO § 318 Rdn. 1; Pikart in KK 2. Aufl. StPO § 344 Rdn. 6, 12).
  • BGH, 24.07.1963 - 4 StR 168/63

    Anfechtung einer Verurteilung auf Grund der nichtigen Vorschriften der §§ 49

    Auszug aus BGH, 22.03.1989 - 2 StR 84/89
    In einem solchen Fall, in dem der ausdrücklich angesprochene Beschwerdepunkt wegen des inneren Zusammenhangs mit einem anderen Teil der Entscheidung nur in Verbindung mit diesem sachgerecht beurteilt werden kann - nämlich unter Ausschluß der Gefahr, daß im aufrechterhaltenen Teil eine Begründung bestehen bleibt, die derjenigen der neu zu treffenden Entscheidung widerspricht - tritt eine Beschränkung des Rechtsmittels insoweit nicht ein (vgl. BGHSt 19, 46, 48; 24, 185, 187 f [BGH 22.07.1971 - 4 StR 184/71]; 29, 359, 364 ff; BGH NStZ 1982, 285, 286; Paulus in KMR 7. Aufl. StPO § 318 Rdn. 18; Ruß in KK 2. Aufl. StPO § 318 Rdn. 1; Pikart in KK 2. Aufl. StPO § 344 Rdn. 6, 12).
  • BGH, 06.04.1982 - 4 StR 666/81

    Strafaussetzung - Besondere Umstände - Freiheitsstrafe - Vollstreckung einer

    Auszug aus BGH, 22.03.1989 - 2 StR 84/89
    In einem solchen Fall, in dem der ausdrücklich angesprochene Beschwerdepunkt wegen des inneren Zusammenhangs mit einem anderen Teil der Entscheidung nur in Verbindung mit diesem sachgerecht beurteilt werden kann - nämlich unter Ausschluß der Gefahr, daß im aufrechterhaltenen Teil eine Begründung bestehen bleibt, die derjenigen der neu zu treffenden Entscheidung widerspricht - tritt eine Beschränkung des Rechtsmittels insoweit nicht ein (vgl. BGHSt 19, 46, 48; 24, 185, 187 f [BGH 22.07.1971 - 4 StR 184/71]; 29, 359, 364 ff; BGH NStZ 1982, 285, 286; Paulus in KMR 7. Aufl. StPO § 318 Rdn. 18; Ruß in KK 2. Aufl. StPO § 318 Rdn. 1; Pikart in KK 2. Aufl. StPO § 344 Rdn. 6, 12).
  • BGH, 06.05.1954 - 3 StR 162/54
    Auszug aus BGH, 22.03.1989 - 2 StR 84/89
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Heranziehung des Gesichtspunkts der Generalprävention zur Strafschärfung oder zur Ablehnung einer Strafaussetzung nur dann gerechtfertigt, wenn eine gemeinschaftsgefährliche Zunahme solcher oder ähnlicher Straftaten, wie sie zur Aburteilung stehen, festgestellt worden ist (vgl. BGHSt 6, 125, 126 f; BGH NStZ 1982, 463; 1984, 409; 1986, 358; BGHR § 46 Generalprävention 2; BGH, Beschluß vom 26. Januar 1989 - 1 StR 740/88).
  • BGH, 26.01.1989 - 1 StR 740/88

    Verstoß gegen das Berufsverbot während eines laufenden Beschwerdeverfahrens -

    Auszug aus BGH, 22.03.1989 - 2 StR 84/89
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Heranziehung des Gesichtspunkts der Generalprävention zur Strafschärfung oder zur Ablehnung einer Strafaussetzung nur dann gerechtfertigt, wenn eine gemeinschaftsgefährliche Zunahme solcher oder ähnlicher Straftaten, wie sie zur Aburteilung stehen, festgestellt worden ist (vgl. BGHSt 6, 125, 126 f; BGH NStZ 1982, 463; 1984, 409; 1986, 358; BGHR § 46 Generalprävention 2; BGH, Beschluß vom 26. Januar 1989 - 1 StR 740/88).
  • BGH, 28.03.1984 - 2 StR 137/84

    Beurteilung des Mundverkehrs und Afterverkehrs bei der Strafzumessung einer

    Auszug aus BGH, 22.03.1989 - 2 StR 84/89
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Heranziehung des Gesichtspunkts der Generalprävention zur Strafschärfung oder zur Ablehnung einer Strafaussetzung nur dann gerechtfertigt, wenn eine gemeinschaftsgefährliche Zunahme solcher oder ähnlicher Straftaten, wie sie zur Aburteilung stehen, festgestellt worden ist (vgl. BGHSt 6, 125, 126 f; BGH NStZ 1982, 463; 1984, 409; 1986, 358; BGHR § 46 Generalprävention 2; BGH, Beschluß vom 26. Januar 1989 - 1 StR 740/88).
  • BGH, 20.03.1986 - 4 StR 87/86

    Verurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes - Berücksichtigung der

    Auszug aus BGH, 22.03.1989 - 2 StR 84/89
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Heranziehung des Gesichtspunkts der Generalprävention zur Strafschärfung oder zur Ablehnung einer Strafaussetzung nur dann gerechtfertigt, wenn eine gemeinschaftsgefährliche Zunahme solcher oder ähnlicher Straftaten, wie sie zur Aburteilung stehen, festgestellt worden ist (vgl. BGHSt 6, 125, 126 f; BGH NStZ 1982, 463; 1984, 409; 1986, 358; BGHR § 46 Generalprävention 2; BGH, Beschluß vom 26. Januar 1989 - 1 StR 740/88).
  • BGH, 20.08.1982 - 3 StR 283/82

    Entgegenkommen der Schutzbefohlenen und das Geben eines Anlasses zur Begründung

    Auszug aus BGH, 22.03.1989 - 2 StR 84/89
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Heranziehung des Gesichtspunkts der Generalprävention zur Strafschärfung oder zur Ablehnung einer Strafaussetzung nur dann gerechtfertigt, wenn eine gemeinschaftsgefährliche Zunahme solcher oder ähnlicher Straftaten, wie sie zur Aburteilung stehen, festgestellt worden ist (vgl. BGHSt 6, 125, 126 f; BGH NStZ 1982, 463; 1984, 409; 1986, 358; BGHR § 46 Generalprävention 2; BGH, Beschluß vom 26. Januar 1989 - 1 StR 740/88).
  • AG Zossen, 31.05.2017 - 10 Cs 171/17

    Gefährlicher Eingriff in den Luftverkehr: Beinaheunfall durch Blendung eines

    Eine Heranziehung des Gesichtspunkts der Generalprävention zur Ablehnung einer Strafaussetzung ist dann gerechtfertigt, wenn eine gemeinschaftsgefährliche Zunahme solcher oder ähnlicher Straftaten, wie sie zur Aburteilung stehen, festgestellt worden ist (BGH, Beschluß vom 22. März 1989-2 StR 84/89 -, juris).
  • AG Zossen, 31.05.2017 - 10 Cs 17/17
    Eine Heranziehung des Gesichtspunkts der Generalprävention zur Ablehnung einer Strafaussetzung ist dann gerechtfertigt, wenn eine gemeinschaftsgefährliche Zunahme solcher oder ähnlicher Straftaten, wie sie zur Aburteilung stehen, festgestellt worden ist (BGH, Beschluß vom 22. März 1989-2 StR 84/89 -, juris).
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