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Rechtsprechung
   OLG Köln, 07.05.1999 - Ss 177/99 - 101   

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https://dejure.org/1999,3352
OLG Köln, 07.05.1999 - Ss 177/99 - 101 (https://dejure.org/1999,3352)
OLG Köln, Entscheidung vom 07.05.1999 - Ss 177/99 - 101 (https://dejure.org/1999,3352)
OLG Köln, Entscheidung vom 07. Mai 1999 - Ss 177/99 - 101 (https://dejure.org/1999,3352)
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Volltextveröffentlichungen (5)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 1999, 667
  • StV 2001, 178
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 31.10.1995 - 5 StR 470/94

    Jugendstrafen - Gering bemessen - Maß der Schuld verniedlicht - Erzieherische

    Auszug aus OLG Köln, 07.05.1999 - Ss 177/99
    Maßgebend sind vielmehr in erster Linie erzieherische Gesichtspunkte, und zwar auch dann, wenn eine Jugendstrafe - wie hier - wegen der Schwere der Schuld in Betracht kommt (BGHSt 15, 224 [226]; 16, 261 [263]; BGH NStZ 1982, 332 m. w. Nachw.; BGH NStZ-RR 1998, 285; BGH StV 1981, 26; BGH JR 1982, 432 mit Anm. Brunner; BGH bei Böhm NStZ 1994, 529; BGH StV 1996, 268; BGH NStZ-RR 1996, 120; Senat StV 1991, 426 f.; vgl. a. Dölling NStZ 1998, 39).

    Vielmehr sind daneben auch andere Strafzwecke zu beachten (BGH NJW 1992, 380; BGH StV 1994, 598 (599) m. w. Nachw.; BGH NStZ-RR 1996, 120).

    Denn die charakterliche Haltung und das Persönlichkeitsbild, wie sie in der Tat zum Ausdruck gekommen sind, haben nicht nur für das Erziehungsbedürfnis, sondern auch für die Bewertung der Schuld als Gesichtspunkt bei der Zumessung einer Jugendstrafe Bedeutung (BGH NStZ-RR 1998, 285; BGH NStZ 1996, 496; BGH NStZ-RR 1996, 120).

    Dem äußeren Unrechtsgehalt der Tat kommt daher keine selbständige Bedeutung zu; er ist nur insoweit von Belang, als er Schlüsse auf die innere Tatseite zuläßt (BGHSt 15, 224 [226]; 16, 261 [263]; BGH Beschl. v. 27.11.1995 - 1 StR 634/95; BGH bei Böhm NStZ 1995, 535, 536; BGH NStZ 1996, 496; BGH NStZ-RR 1996, 120; Senat StV 1991, 426 f.; vgl. a. Dölling NStZ 1998, 39).

  • BGH, 07.05.1996 - 4 StR 182/96

    Jugendstrafe von mehr als 5 Jahren - Erzieherische Einwirkung - Bewertung der

    Auszug aus OLG Köln, 07.05.1999 - Ss 177/99
    Maßgebend sind vielmehr in erster Linie erzieherische Gesichtspunkte, und zwar auch dann, wenn eine Jugendstrafe - wie hier - wegen der Schwere der Schuld in Betracht kommt (BGHSt 15, 224 [226]; 16, 261 [263]; BGH NStZ 1982, 332 m. w. Nachw.; BGH NStZ-RR 1998, 285; BGH StV 1981, 26; BGH JR 1982, 432 mit Anm. Brunner; BGH bei Böhm NStZ 1994, 529; BGH StV 1996, 268; BGH NStZ-RR 1996, 120; Senat StV 1991, 426 f.; vgl. a. Dölling NStZ 1998, 39).

    Denn die charakterliche Haltung und das Persönlichkeitsbild, wie sie in der Tat zum Ausdruck gekommen sind, haben nicht nur für das Erziehungsbedürfnis, sondern auch für die Bewertung der Schuld als Gesichtspunkt bei der Zumessung einer Jugendstrafe Bedeutung (BGH NStZ-RR 1998, 285; BGH NStZ 1996, 496; BGH NStZ-RR 1996, 120).

    Dem äußeren Unrechtsgehalt der Tat kommt daher keine selbständige Bedeutung zu; er ist nur insoweit von Belang, als er Schlüsse auf die innere Tatseite zuläßt (BGHSt 15, 224 [226]; 16, 261 [263]; BGH Beschl. v. 27.11.1995 - 1 StR 634/95; BGH bei Böhm NStZ 1995, 535, 536; BGH NStZ 1996, 496; BGH NStZ-RR 1996, 120; Senat StV 1991, 426 f.; vgl. a. Dölling NStZ 1998, 39).

  • BGH, 23.04.1998 - 4 StR 12/98

    Grundsatz der Öffentlichkeit der Hauptverhandlung

    Auszug aus OLG Köln, 07.05.1999 - Ss 177/99
    Maßgebend sind vielmehr in erster Linie erzieherische Gesichtspunkte, und zwar auch dann, wenn eine Jugendstrafe - wie hier - wegen der Schwere der Schuld in Betracht kommt (BGHSt 15, 224 [226]; 16, 261 [263]; BGH NStZ 1982, 332 m. w. Nachw.; BGH NStZ-RR 1998, 285; BGH StV 1981, 26; BGH JR 1982, 432 mit Anm. Brunner; BGH bei Böhm NStZ 1994, 529; BGH StV 1996, 268; BGH NStZ-RR 1996, 120; Senat StV 1991, 426 f.; vgl. a. Dölling NStZ 1998, 39).

    Der Vorrang des Erziehungsgedankens schließt insbesondere nicht aus, der Schwere der Schuld eigenständige Bedeutung beizumessen (BGH NStZ-RR 1998, 285).

    Denn die charakterliche Haltung und das Persönlichkeitsbild, wie sie in der Tat zum Ausdruck gekommen sind, haben nicht nur für das Erziehungsbedürfnis, sondern auch für die Bewertung der Schuld als Gesichtspunkt bei der Zumessung einer Jugendstrafe Bedeutung (BGH NStZ-RR 1998, 285; BGH NStZ 1996, 496; BGH NStZ-RR 1996, 120).

  • OLG Hamm, 07.03.2005 - 2 Ss 71/05

    Jugendstrafe; Schwere der Schuld; Erziehungsgedanke

    Namentlich muss es Ausführungen dazu enthalten, welche erzieherischen Wirkungen von der Strafe ausgehen sollen (OLG Köln StV 1999, 667), ob - bei entsprechenden Anhaltspunkten - der Tat Ausnahmecharakter zukommt und ob die Verhängung der Jugendstrafe erforderlich ist (BGH StV 1996, 269).
  • OLG Hamm, 06.09.2004 - 2 Ss 234/04

    Jugendstrafe; Erforderlichkeit; Abwägung; Erziehungsgedanke; Strafzweck;

    Insbesondere muss es Ausführungen dazu enthalten, welche erzieherischen Wirkungen von der Strafe ausgehen sollen (OLG Köln StV 1999, 667) und - bei entsprechenden Anhaltspunkten - inwiefern der Tat Ausnahmecharakter zukommt und ob mit Rücksicht auf die bisher problemlos verlaufende Persönlichkeitsentwicklung des Angeklagten die Verhängung der Jugendstrafe erforderlich ist (BGH StV 1996, 269).
  • KG, 17.02.2012 - 1 Ss 540/11

    Schwere der Schuld; Erfordernis der erzieherischen Einwirkung mit Jugendstrafe

    Das Urteil muss nämlich erkennen lassen, welche konkreten erzieherischen Wirkungen von der Jugendstrafe ausgehen sollen (vgl. Senat aaO.; KG StV 2009, 91, 92; Senat, Beschluss vom 25. April 2007 - (4) 1 Ss 81/07 (90/07) - OLG Köln StV 1999, 667, 668).
  • OLG Celle, 26.06.2012 - 32 Ss 78/12

    Anforderungen an die Entscheidungsbegründung bei der Anwendung von Jugendrecht

    Insbesondere muss es Ausführungen dazu enthalten, welche erzieherischen Wirkungen von der Strafe ausgehen sollen (OLG Köln StV 1999, 667).
  • OLG Köln, 04.01.2011 - 1 RVs 224/10

    Maßgeblichkeit des Erziehungsgedankens bei der Rechtsfolgenentscheidung in JGG

    Im Bereich des Jugendstrafrechts ist weiter zu beachten, dass dieses vom Erziehungsgedanken geprägt ist und daher für die Rechtsfolgenentscheidung in erster Linie erzieherische Gesichtspunkte maßgebend sind (SenE v. 07.05.1999 - Ss 177/99 - = StV 1999, 667 = NStZ-RR 2000, 70 [K/R] = StV 2001, 178; SenE v. 26.05.2009 - 82 Ss 28/09 -).
  • OLG Köln, 24.08.1999 - Ss 215/99

    Erforderlichkeit der Prüfung des Vorliegens eines minder schweren Falles bei der

    Es kommt also mehr auf die subjektiven und persönlichkeitsbegründeten Beziehungen des Täters zu seiner Tat als auf deren äußeren Schwere an (vgl. BGH StV 1994, 598; NStZ 1998, 317, 318; Senatsentscheidung vom 22.03.1991 - Ss 372/90 = StV 1991, 426, 427 u. vom 07.05.1999 - Ss 177/99).
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Rechtsprechung
   OLG Köln, 24.08.1999 - Ss 215/99 - 186   

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https://dejure.org/1999,13015
OLG Köln, 24.08.1999 - Ss 215/99 - 186 (https://dejure.org/1999,13015)
OLG Köln, Entscheidung vom 24.08.1999 - Ss 215/99 - 186 (https://dejure.org/1999,13015)
OLG Köln, Entscheidung vom 24. August 1999 - Ss 215/99 - 186 (https://dejure.org/1999,13015)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • StV 2001, 178 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 17.03.1992 - 5 StR 652/91

    Berücksichtigung einer Strafrahmenmilderung bei der Strafzumessung im

    Auszug aus OLG Köln, 24.08.1999 - Ss 215/99
    Auch wenn bei Anwendung von Jugendrecht nach der Regelung des § 18 Abs. 1 Satz 3 JGG die Strafrahmen des allgemeinen Teils nicht gelten, darf der Tatrichter die gesetzliche Bewertung der größeren oder geringeren Schwere des in der Straftat hervorgetretenen Unrechts, die in der Strafdrohung des allgemeinen Strafgesetzes ihren Ausdruck gefunden hat, nicht unbeachtet lassen (BGH NJW 1982, 393; StV 1992, 432; BGHR JGG § 18 Abs. 1 Satz 3 minder schwerer Fall 1, 2 und 3; Senatsentscheidung vom 20.06.1997 - Ss 277/97).

    Das Tatgericht muss daher insbesondere auch prüfen und im Urteil darstellen, ob sich die Tat nach Erwachsenenstrafrecht als minder schwerer Fall darstellen würde (vgl. BGH StV 1992, 432; BGHR JGG § 18 Abs. 1 Satz 3 minderschwerer Fall 3).

  • BGH, 10.03.1992 - 1 StR 105/92

    Vorliegen schädlicher Neigungen

    Auszug aus OLG Köln, 24.08.1999 - Ss 215/99
    Es bedarf dann aber regelmäßig der Feststellung schon vor der Tat entwickelt gewesener Persönlichkeitsmängel, die auf die Tat Einfluss gehabt haben und befürchten lassen, dass weitere Straftaten begangen werden (BGHSt 16, 261; StV 1992, 431 = BGHR JGG § 17 Abs. 2 schädliche Neigungen 5; ständige Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsentscheidung vom 12.06.1992 - Ss 204/92 und vom 24.03.1993 - Ss 107/93; Brunner/Dölling, JGG, 10. Aufl., § 17 Rdnr. 11 - 12 b m.w.N.).
  • BGH, 16.11.1993 - 4 StR 591/93

    Annahme verminderter Schuldfähigkeit durch eine Jugendkammer wegen gestörter

    Auszug aus OLG Köln, 24.08.1999 - Ss 215/99
    Es kommt also mehr auf die subjektiven und persönlichkeitsbegründeten Beziehungen des Täters zu seiner Tat als auf deren äußeren Schwere an (vgl. BGH StV 1994, 598; NStZ 1998, 317, 318; Senatsentscheidung vom 22.03.1991 - Ss 372/90 = StV 1991, 426, 427 u. vom 07.05.1999 - Ss 177/99).
  • BGH, 04.11.1987 - 3 StR 482/87

    Beibehaltung der Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts im Jugendstrafrecht -

    Auszug aus OLG Köln, 24.08.1999 - Ss 215/99
    Auch wenn bei Anwendung von Jugendrecht nach der Regelung des § 18 Abs. 1 Satz 3 JGG die Strafrahmen des allgemeinen Teils nicht gelten, darf der Tatrichter die gesetzliche Bewertung der größeren oder geringeren Schwere des in der Straftat hervorgetretenen Unrechts, die in der Strafdrohung des allgemeinen Strafgesetzes ihren Ausdruck gefunden hat, nicht unbeachtet lassen (BGH NJW 1982, 393; StV 1992, 432; BGHR JGG § 18 Abs. 1 Satz 3 minder schwerer Fall 1, 2 und 3; Senatsentscheidung vom 20.06.1997 - Ss 277/97).
  • BGH, 18.07.1986 - 2 StR 330/86

    Bewertung eines Totschlagsversuchs im Jugendstrafrecht

    Auszug aus OLG Köln, 24.08.1999 - Ss 215/99
    Auch wenn bei Anwendung von Jugendrecht nach der Regelung des § 18 Abs. 1 Satz 3 JGG die Strafrahmen des allgemeinen Teils nicht gelten, darf der Tatrichter die gesetzliche Bewertung der größeren oder geringeren Schwere des in der Straftat hervorgetretenen Unrechts, die in der Strafdrohung des allgemeinen Strafgesetzes ihren Ausdruck gefunden hat, nicht unbeachtet lassen (BGH NJW 1982, 393; StV 1992, 432; BGHR JGG § 18 Abs. 1 Satz 3 minder schwerer Fall 1, 2 und 3; Senatsentscheidung vom 20.06.1997 - Ss 277/97).
  • BGH, 08.10.1986 - 2 StR 394/86

    Würdigung einer kurzfristigen Bewusstlosigkeit als eine das Leben gefärdende

    Auszug aus OLG Köln, 24.08.1999 - Ss 215/99
    Auch wenn bei Anwendung von Jugendrecht nach der Regelung des § 18 Abs. 1 Satz 3 JGG die Strafrahmen des allgemeinen Teils nicht gelten, darf der Tatrichter die gesetzliche Bewertung der größeren oder geringeren Schwere des in der Straftat hervorgetretenen Unrechts, die in der Strafdrohung des allgemeinen Strafgesetzes ihren Ausdruck gefunden hat, nicht unbeachtet lassen (BGH NJW 1982, 393; StV 1992, 432; BGHR JGG § 18 Abs. 1 Satz 3 minder schwerer Fall 1, 2 und 3; Senatsentscheidung vom 20.06.1997 - Ss 277/97).
  • OLG Karlsruhe, 02.03.1998 - 3 Ws 299/97
    Auszug aus OLG Köln, 24.08.1999 - Ss 215/99
    Es kommt also mehr auf die subjektiven und persönlichkeitsbegründeten Beziehungen des Täters zu seiner Tat als auf deren äußeren Schwere an (vgl. BGH StV 1994, 598; NStZ 1998, 317, 318; Senatsentscheidung vom 22.03.1991 - Ss 372/90 = StV 1991, 426, 427 u. vom 07.05.1999 - Ss 177/99).
  • OLG Köln, 22.03.1991 - Ss 372/90
    Auszug aus OLG Köln, 24.08.1999 - Ss 215/99
    Es kommt also mehr auf die subjektiven und persönlichkeitsbegründeten Beziehungen des Täters zu seiner Tat als auf deren äußeren Schwere an (vgl. BGH StV 1994, 598; NStZ 1998, 317, 318; Senatsentscheidung vom 22.03.1991 - Ss 372/90 = StV 1991, 426, 427 u. vom 07.05.1999 - Ss 177/99).
  • OLG Köln, 07.05.1999 - Ss 177/99

    Jugendliche: Erziehungsgedanke und Strafzweck

    Auszug aus OLG Köln, 24.08.1999 - Ss 215/99
    Es kommt also mehr auf die subjektiven und persönlichkeitsbegründeten Beziehungen des Täters zu seiner Tat als auf deren äußeren Schwere an (vgl. BGH StV 1994, 598; NStZ 1998, 317, 318; Senatsentscheidung vom 22.03.1991 - Ss 372/90 = StV 1991, 426, 427 u. vom 07.05.1999 - Ss 177/99).
  • OLG Köln, 12.06.1992 - Ss 204/92

    Betäubungsmittelstrafrecht: Psychische Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben

    Auszug aus OLG Köln, 24.08.1999 - Ss 215/99
    Es bedarf dann aber regelmäßig der Feststellung schon vor der Tat entwickelt gewesener Persönlichkeitsmängel, die auf die Tat Einfluss gehabt haben und befürchten lassen, dass weitere Straftaten begangen werden (BGHSt 16, 261; StV 1992, 431 = BGHR JGG § 17 Abs. 2 schädliche Neigungen 5; ständige Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsentscheidung vom 12.06.1992 - Ss 204/92 und vom 24.03.1993 - Ss 107/93; Brunner/Dölling, JGG, 10. Aufl., § 17 Rdnr. 11 - 12 b m.w.N.).
  • BGH, 29.09.1961 - 4 StR 301/61

    Schädliche Neigungen II

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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 17.10.2000 - 3 Ss 992/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,12925
OLG Hamm, 17.10.2000 - 3 Ss 992/00 (https://dejure.org/2000,12925)
OLG Hamm, Entscheidung vom 17.10.2000 - 3 Ss 992/00 (https://dejure.org/2000,12925)
OLG Hamm, Entscheidung vom 17. Oktober 2000 - 3 Ss 992/00 (https://dejure.org/2000,12925)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de

    BtMG § 30 Abs. 2; JGG § 17 § 18
    Anforderungen an die Prüfung eines minder schweren Falles

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 2001, 178
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 02.03.1982 - 1 StR 866/81

    Unzulässigkeit der Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht - Voraussetzung für

    Auszug aus OLG Hamm, 17.10.2000 - 3 Ss 992/00
    Für diese Beurteilung ist eine Gesamtbetrachtung erforderlich, bei der alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen sind, die für die Bewertung von Tat und Täter von Bedeutung sind, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, ihr vorausgehen oder ihr nachfolgen (vgl. BGHSt 35, 148 ; BGH NStZ 1982, 246, 1985, 547, 1996, 539).
  • BGH, 16.12.1987 - 2 StR 527/87

    Berücksichtigung des Verlustes der Beamteneigenschaft bei der Strafzumessung

    Auszug aus OLG Hamm, 17.10.2000 - 3 Ss 992/00
    Für diese Beurteilung ist eine Gesamtbetrachtung erforderlich, bei der alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen sind, die für die Bewertung von Tat und Täter von Bedeutung sind, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, ihr vorausgehen oder ihr nachfolgen (vgl. BGHSt 35, 148 ; BGH NStZ 1982, 246, 1985, 547, 1996, 539).
  • BGH, 19.11.1992 - 4 StR 456/92

    Vorteilsnahme; Unrechtsvereinbarung zwischen einem Justizvollzugsbeamten und

    Auszug aus OLG Hamm, 17.10.2000 - 3 Ss 992/00
    Darüber hinaus sind auch die Wirkungen erlittener Untersuchungshaft auf den Täter ein für die Strafrahmenwahl wesentliches Kriterium, das im gegebenen Fall der Tatrichter zur rechtsfehlerfreien Erörterung des minder schweren Falles in Betracht zu ziehen hat (vgl. Gribbohm in Leipziger Kommentar, 11. Aufl., Anm. 256 zu § 46 ; StV 93, 246; Tröndle/Fischer, StGB , 49. Aufl., Anm. 42 zu § 46).
  • BGH, 10.02.1993 - 5 StR 710/92

    Inverkehrbringen - Falschgeld - Strafklage

    Auszug aus OLG Hamm, 17.10.2000 - 3 Ss 992/00
    Dies gilt ebenfalls für das Eingeständnis der Tat durch den Angeklagten und seine soziale Einbindung (vgl. BGH StV 93, 245).
  • BGH, 09.12.1982 - 4 StR 653/82

    Voraussetzungen für das Vorliegen eines minder schweren Falles bei einem

    Auszug aus OLG Hamm, 17.10.2000 - 3 Ss 992/00
    Soweit nicht erwogen worden ist, dass der Angeklagte bislang einschlägig nicht vorbelastet ist, handelt es sich um einen solchen wesentlichen Umstand, der für das Vorliegen eines minder schweren Falles Bedeutung hat (vgl. BGH NStZ 83, 119).
  • BGH, 06.07.1983 - 2 StR 282/83

    Abgrenzung der Täterschaft von Teilnahme - Voraussetzungen für die Annahme eines

    Auszug aus OLG Hamm, 17.10.2000 - 3 Ss 992/00
    Soweit das Jugendschöffengericht die Annahme des minder schweren Falles maßgeblich mit dem Argument abgelehnt hat, dass die eingeführte Menge von 670, 7 g mit einem THC-Gehalt von 57, 68 g nicht nur gering über dem Grenzwert liege, steht dies der Annahme eines minder schweren Falles nicht entgegen, denn trotz einer eingeführten Menge dieser Größenordnung, sogar bei einer Menge von ca. 1 kg Haschisch, können wesentliche weitere Tatumstände der Tat das Gepräge eines minder schweren Falles verleihen (vgl. BGH StV 83, 461 sowie 202).
  • OLG Hamm, 16.10.2001 - 3 Ss 652/01

    Jugendstrafe, Schwere der Schuld, schädliche Neigungen, Erziehungsgedanke,

    Auf die gegen dieses Urteil gerichtete (Sprung-)Revision des Angeklagten hat der Senat durch Beschluss vom 17.10.2000 (3 Ss 992/00) das amtsgerichtliche Urteil nebst den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts - Jugendschöffengericht - Hattingen zurückverwiesen.
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