Rechtsprechung
| OLG Hamburg, 14.07.1987 - 1 Ws 135/87 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
StPO § 112 Abs. 2 Nr. 2
Papierfundstellen
- NStZ 1987, 571
- StV 1987, 496
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Rechtsprechung
| OLG Celle, 29.07.1987 - 3 Ws 193/87 |
Volltextveröffentlichung
- juris (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- StV 1987, 496
Wird zitiert von ... (3)
- OLG Hamburg, 21.10.1998 - 2 Ws 247/98
Verlängerung der Bewährungszeit, Höchstmaß, mehrmalige Verlängerung, Beginn der …
Nach nunmehr ganz überwiegender Meinung beschränkt sich der Anwendungsbereich des § 56 f II 2 StGB auf diejenigen Fälle, in denen anderenfalls die 5-Jahres-Grenze des § 56 a StGB überschritten würde (vgl. OLG Düsseldorf, MDR 1994, 931; KG, JR 1993, 75; OLG Braunschweig, StV 1989, 25; OLG Oldenburg, MDR 1988, 1070 und OLG Celle, StV 1987, 496;… Tröndle, 48. Aufl., § 56 f Rdnr. 8;… Gribbohm, in: LK-StGB, 11. Aufl., § 56 f Rdnr. 31).b) Entgegen der Auffassung der StVK und der StA bei dem OLG Hamburg ist es für die Entscheidung ohne Bedeutung, ob die "zunächst bestimmte Bewährungszeit", um deren Hälfte gem. § 56 f II 2 StGB höchstens verlängert werden darf, die in dem ersten Bewährungsbeschluß bestimmte ursprüngliche Bewährungszeit (vgl. OLG Zweibrücken, JR 1988, 30; OLG Düsseldorf, MDR 1994, 931; OLG Celle, StV 1987, 496 und OLG Frankfurt a.M., StV 1989, 25; Lackner/Kühl, 22. Aufl., § 56 f Rdnr. 13; Stree, in.
- OLG Stuttgart, 03.05.2000 - 3 Ws 58/00
Verlängerung der Bewährungszeit über fünf Jahre hinaus
Keine Berücksichtigung findet die Vorschrift bei einer Verlängerung auf bis zu fünf Jahre; in diesem Rahmen können kurze Bewährungszeiten nach § 56 a StGB selbst ohne Vorliegen eines Widerrufsgrundes verlängert werden (OLG Celle StV 1987, 496 f.; OLG Düsseldorf StV 1990, 118;… LK-Gribbohm, StGB 11. Aufl., § 56 f Rn. 32 f.). - OLG Jena, 15.01.2010 - 1 Ws 538/09
Strafaussetzung zur Bewährung: Verlängerung der Bewährungszeit; Höchstfrist der …
Rn. 33 Nach herrschender Meinung in Rechtsprechung und Literatur wirkt sich die Schranke des § 56f Abs. 2 Satz 2 StGB - soweit es um die Bestimmung der zulässigen Gesamtdauer der Bewährungszeit geht - daher nur für die Verlängerung der Bewährungszeit über fünf Jahre hinaus aus (Senatsbeschluss vom 26.08.2005, Az.: 1 Ws 319/05, bei juris; OLG Stuttgart, OLGSt, StGB § 56f Nr. 38; OLG Oldenburg NStZ 1988, 502; OLG Celle StV 1987, 496, 497 und NStZ 1991, 206; OLG Hamm NStZ-RR 2000, 346, 347; OLG Braunschweig StV 1989, 25; OLG Düsseldorf StV 1990, 118 und StV 1996, 218; OLG Hamburg NStZ-RR 1999, 330, 331;… LK/Hubrach, StGB, 12. Aufl., § 56f Rdnr. 34;… Fischer, StGB, 57. Aufl., § 56f Rdnr. 17b;… MüKo/Groß, StGB, § 56f Rdnr. 22).
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