Rechtsprechung
| OLG Köln, 26.02.1993 - Ss 39/93 - 31 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Ausgestaltung der Durchsetzung eines strafprozessrechtlichen Anspruchs auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Revisionsbegründungsfrist; Anforderungen an die Substantiierung einer Sachrüge in einem strafprozessualen Revisionsverfahren wegen ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- StV 1995, 592
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (5)
- BGH, 13.11.1979 - 5 StR 166/79
Verteilerkasten - § 303 StGB, Beeinträchtigung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs …
Auszug aus OLG Köln, 26.02.1993 - Ss 39/93
In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß eine Beschädigung im Sinne von § 303 StGB nur vorliegt, wenn die Veränderung der äußeren Erscheinung einer Sache durch Besprühen mit Farbe gleichzeitig auch eine Verletzung ihrer Substanz zur Folge hat (vgl. BGHSt 29, 129; SenE vom 11. September 1984 - 1 Ss 408/84 - OLG Frankfurt NStZ 1988, 410; OLG Oldenburg NJW 1983, 57; OLG Düsseldorf NJW 1982, 1167). - OLG Frankfurt, 11.03.1988 - 5 Ss 477/87
Auszug aus OLG Köln, 26.02.1993 - Ss 39/93
In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß eine Beschädigung im Sinne von § 303 StGB nur vorliegt, wenn die Veränderung der äußeren Erscheinung einer Sache durch Besprühen mit Farbe gleichzeitig auch eine Verletzung ihrer Substanz zur Folge hat (vgl. BGHSt 29, 129; SenE vom 11. September 1984 - 1 Ss 408/84 - OLG Frankfurt NStZ 1988, 410; OLG Oldenburg NJW 1983, 57; OLG Düsseldorf NJW 1982, 1167). - OLG Koblenz, 29.10.1984 - 1 Ss 408/84
Spiegelmeßverfahren; Meßwert; Zuverlässigkeit; Geschwindigkeit
Auszug aus OLG Köln, 26.02.1993 - Ss 39/93
In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß eine Beschädigung im Sinne von § 303 StGB nur vorliegt, wenn die Veränderung der äußeren Erscheinung einer Sache durch Besprühen mit Farbe gleichzeitig auch eine Verletzung ihrer Substanz zur Folge hat (vgl. BGHSt 29, 129; SenE vom 11. September 1984 - 1 Ss 408/84 - OLG Frankfurt NStZ 1988, 410; OLG Oldenburg NJW 1983, 57; OLG Düsseldorf NJW 1982, 1167). - OLG Düsseldorf, 11.03.1982 - 5 Ss 15/82
Auszug aus OLG Köln, 26.02.1993 - Ss 39/93
In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß eine Beschädigung im Sinne von § 303 StGB nur vorliegt, wenn die Veränderung der äußeren Erscheinung einer Sache durch Besprühen mit Farbe gleichzeitig auch eine Verletzung ihrer Substanz zur Folge hat (vgl. BGHSt 29, 129; SenE vom 11. September 1984 - 1 Ss 408/84 - OLG Frankfurt NStZ 1988, 410; OLG Oldenburg NJW 1983, 57; OLG Düsseldorf NJW 1982, 1167). - OLG Oldenburg, 23.08.1982 - Ss 173/82
Auszug aus OLG Köln, 26.02.1993 - Ss 39/93
In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß eine Beschädigung im Sinne von § 303 StGB nur vorliegt, wenn die Veränderung der äußeren Erscheinung einer Sache durch Besprühen mit Farbe gleichzeitig auch eine Verletzung ihrer Substanz zur Folge hat (vgl. BGHSt 29, 129; SenE vom 11. September 1984 - 1 Ss 408/84 - OLG Frankfurt NStZ 1988, 410; OLG Oldenburg NJW 1983, 57; OLG Düsseldorf NJW 1982, 1167).
- OLG Dresden, 27.05.2004 - 1 Ss 48/04
Graffiti sind nicht unbedingt Sachbeschädigung!
Die bloße Veränderung der äußeren Erscheinungsform einer Sache ist demgegenüber in aller Regel keine Sachbeschädigung, und zwar auch dann nicht, wenn diese Veränderung auffällig (belangreich) ist (BGHSt 29, 129 [132]; BayObLG, StV 1999, 543; OLG Karlsruhe, StV 1999, 544; HansOLG Hamburg, StV 1999, 544; KG, StV 1999, 156; OLG Düssedorf, NJW 1999, 1199; OLG Köln, StV 1995, 592). - OLG Hamburg, 31.03.1999 - II a 28/99
Graffiti - Sachbeschädigung bei einem Eisenbahnwaggon
Die Veränderung der äußeren Erscheinung einer Sache in der festgestellten Weise ist nur dann eine Beschädigung i. S. von §§ 303, 304 StGB, wenn die Sache dadurch gleichzeitig in ihrer Substanz verletzt wird (OLG Köln, StV 1995, 592; BGHSt 29, 129 = NJW 1989, 350; OLG Düsseldorf, NJW 1982, 1167; OLG Düsseldorf, VM 1999, 14).Dabei liegt eine solche Substanzverletzung nicht nur vor, wenn die Einwirkung des Täters die Sachsubstanz unmittelbar beschädigt, sondern auch, falls die Beseitigung der vorgenommenen Veränderung der Sache - hier die Entfernung der aufgesprühten Farbe - notwendigerweise zu einer Substanzverletzung führt (vgl. OLG Köln, StV 1995, 592; OLG Frankfurt a. M., NStZ 1988, 411; OLG Celle, NStZ 1981, 223; OLG Düsseldorf, StV 1993, 366 [367]; BGH, NStZ 1982, 508 [509]; BayObLG, StV 1997, 80 [81]).
- KG, 07.08.1998 - 1 Ss 173/98 Der Senat schließt sich der überzeugend begründeten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an (vgl. auch BayObLG StV 1997, 80; OLG Köln StV 1995, 592).
- OLG Köln, 25.04.1997 - Ss 159/97
Nachweis der Substanzverletzung an der Außenwand einer Moschee durch eine …
Dem Zusammenhang der Urteilsgründe kann mit (noch) hinreichender Deutlichkeit entnommen werden, daß durch die Farbsprühaktion der Angeklagten eine Substanzverletzung an der Außenwand der Moschee eingetreten ist (vgl. hierzu: Senat StV 1995, 592), zumal festgestellt wird, daß eine Gebäudewand "auch" wegen der von der Angeklagten aufgesprühten Parolen "saniert" werden müsse.
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