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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 03.12.1996 - (2) 4 Ausl.140/94 (39/96)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,2127
OLG Hamm, 03.12.1996 - (2) 4 Ausl.140/94 (39/96) (https://dejure.org/1996,2127)
OLG Hamm, Entscheidung vom 03.12.1996 - (2) 4 Ausl.140/94 (39/96) (https://dejure.org/1996,2127)
OLG Hamm, Entscheidung vom 03. Dezember 1996 - (2) 4 Ausl.140/94 (39/96) (https://dejure.org/1996,2127)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Burhoff online

    Zulässigkeit der Auslieferung, Abwesenheitsurteil, noch mögliche Rechtsmittel des Verfolgten, Wiedereinsetzung in Italien, Mindeststandard

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    IRG § 73

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ 1997, 194
  • StV 1997, 364
 
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Wird zitiert von ... (15)Zitiert selbst (4)

  • OLG Düsseldorf, 26.11.1986 - 4 Ausl (A) 266/85
    Auszug aus OLG Hamm, 03.12.1996 - 4 Ausl 140/94
    Zu dem Mindeststandard verfassungsrechtlicher Garantien gehört, daß dem Verfolgten in dem Abwesenheitsverfahren, das zu seiner Bestrafung geführt hat, die Möglichkeit, sich rechtliches Gehör zu verschaffen und sich zu verteidigen, tatsächlich wirksam eingeräumt worden ist (vgl. o.a. Beschluß des Senats; siehe auch KG StV 1993, 207 f. m.w.N.; OLG Düsseldorf NJW 1987, 2172 ).

    Der bloße Umstand, daß er sich dann möglicherweise im Februar 1991 dem gegen ihn eingeleitetem Strafverfahren grundsätzlich durch Flucht entzogen hat, kann für sich allein nicht entscheidend ins Gewicht fallen (vgl. OLG Düsseldorf NJW 1987, 2172, 2173).

  • BVerfG, 09.03.1983 - 2 BvR 315/83

    Italienisches Abwesenheitsverfahren

    Auszug aus OLG Hamm, 03.12.1996 - 4 Ausl 140/94
    Zwar haben nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. NJW 1983, 1726 f.), der sich der Senat in ständiger Rechtsprechung angeschlossen hat (vgl. zuletzt Beschluß des Senats vom 24. Februar 1994 - (2) 4 Ausl.
  • BVerfG, 26.01.1982 - 2 BvR 856/81

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Auslieferung

    Auszug aus OLG Hamm, 03.12.1996 - 4 Ausl 140/94
    Hierzu kann besonders dann Anlaß bestehen, wenn ein ausländisches Strafurteil, zu dessen Vollstreckung ausgeliefert werden soll, in Abwesenheit des Verfolgten ergangen ist (…BVerfG, a.a.O.; NJW 1982, 1214 ).
  • KG, 19.12.1991 - AuslA 413/91
    Auszug aus OLG Hamm, 03.12.1996 - 4 Ausl 140/94
    Zu dem Mindeststandard verfassungsrechtlicher Garantien gehört, daß dem Verfolgten in dem Abwesenheitsverfahren, das zu seiner Bestrafung geführt hat, die Möglichkeit, sich rechtliches Gehör zu verschaffen und sich zu verteidigen, tatsächlich wirksam eingeräumt worden ist (vgl. o.a. Beschluß des Senats; siehe auch KG StV 1993, 207 f. m.w.N.; OLG Düsseldorf NJW 1987, 2172 ).
  • BGH, 16.10.2001 - 4 ARs 4/01

    Zweites Zusatzprotokoll zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen (Erklärung …

    Rn. 15 1. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. nur BVerfGE 59, 280, 282 ff.; 63, 332, 337 ff.; 75, 1, 19 f.; BVerfG NJW 1987, 830; 1991, 1411; BGHSt 20, 198, 201 f.; 30, 55, 61; 32, 314, 319, 324 ff.; OLG Düsseldorf StV 1999, 270, 271; OLG Hamm StV 1997, 364, 365; OLG Karlsruhe StV 1999, 268, 269; Thür.
  • OLG Köln, 15.01.2003 - Ausl 913/01

    Auslieferung; Abwesenheitsurteil; Italien; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Daraus ergibt sich insbesondere für das Strafverfahren das zwingende Gebot, dass der Beschuldigte im Rahmen der von der Verfahrensordnung aufgestellten Regeln die Möglichkeit haben und auch tatsächlich ausüben können muss, auf das Verfahren einzuwirken, sich persönlich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu äußern, entlastende Umstände vorzutragen, deren umfassende und erschöpfende Nachprüfung und gegebenenfalls auch Berücksichtigung zu erreichen (…BVerfG a.a.O; vgl. ferner BVerfGE 41, 246 [249] = NJW 1976, 413; BVerfGE 46, 202 [210] = NJW 1978, 151; BVerfGE 54, 100 [116] = NJW 1980, 1943, BVerfG NJW 1983, 1726 [1727]; OLG Hamm StV 1997, 364 [365] und 365 [366]; OLG Düsseldorf NJW 1987, 2172; OLG Zweibrücken MDR 1986, 874; OLG Karlsruhe NStZ 1983, 225; zum Verhältnis zu Art. 6 III c MRK vgl. OLG Köln, 1.Strafsenat, NStZ-RR 1999, 112).

    Die Beiordnung des Verteidigers kann unter diesen Umständen nicht als hinreichend zur Wahrung der Rechte des Betroffenen im Abwesenheitsverfahren angesehen werden (vgl. OLG Hamm, NStZ 97, 194; OLG Karlsruhe, NStZ-RR 1999, 93).

    Derartige Mitteilungen vor Beginn des gerichtlichen Verfahrens, durch die der Verfolgte von anstehenden und zu erwartenden Hauptverhandlungsterminen keine Kenntnis erhält, werden in der Rechtsprechung vielfach als Verteidigungsmöglichkeit schon nicht für ausreichend erachtet (vgl. etwa OLG Hamm, NStZ 1997, 194 m.w.N.; OLG Karlsruhe NStZ-RR 1999, 92, 93).

    Da eine solche "verfolgtenfreundliche" Auslegung der Verfahrensvorschrift durch die italienischen Gerichte und Behörden im allgemeinen nicht erwartet werden kann (…vgl. OLG Karlsruhe a.a.O. 94; OLG Hamm NStZ 1997, 194), ist nach Ansicht des Bundesgerichtshofs im Regelfall eine nach Art. 3 Abs. 1 Satz 2 des 2. Zusatzprotokolls zum EuAlÜbk vorgesehene Zusicherung des ersuchenden Staates zu verlangen, dass dem Verfolgten das Recht auf ein neues Gerichtsverfahren gewährleistet wird.

  • OLG Saarbrücken, 17.10.2014 - 1 Ws 241/12

    Verhängung einer Freiheitsstrafe gegen einen Deutschen in Abwesenheit in …

    Daraus ergibt sich für das Strafverfahren das zwingende Gebot, dass jeder Beschuldigte im Rahmen der von der Verfahrensordnung aufgestellten Regeln die Möglichkeit haben und auch tatsächlich ausüben können muss, auf das Verfahren einzuwirken, sich persönlich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu äußern, entlastende Umstände vorzutragen, deren umfassende und erschöpfende Nachprüfung und gegebenenfalls auch Berücksichtigung zu erreichen (…BVerfG, a.a.O.; OLG Köln; Brandenburg. OLG;… OLG Dresden, jew. a.a.O.; OLG Hamm StV 1997, 364, 365; 365, 366).

    Nach einer in der obergerichtlichen Rechtsprechung und Kommentarliteratur vertretenen Auffassung setzt ein dem ordre public und dem völkerrechtlichen Mindeststandard gemäßes Abwesenheitsverfahren jedoch nicht nur voraus, dass der Verfolgte rechtzeitig von der Tatsache der Durchführung des Verfahrens unterrichtet worden ist, sondern es ist vielmehr regelmäßig zudem erforderlich, dass er von anstehenden und zu erwartenden Hauptverhandlungsterminen Kenntnis erhalten hat (vgl. KG StV 1993, 207; OLG Hamm StV 1997, 364, 365; Thüring.

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