Rechtsprechung
| OLG Hamburg, 26.07.2000 - 2 Ss 23/00 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2; StGB § 27; StPO § 318
Unwirksamkeit der Berufungsbeschränkung - Mangelhafte Feststellungen zur Eigennützigkeit beim unerlaubten Handeltreiben und zur Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Hamburg, 08.09.1999 - 711 Ns 18/99
- OLG Hamburg, 26.07.2000 - 2 Ss 23/00
- OLG Hamburg, 26.07.2000 - II-27/00
Papierfundstellen
- StV 2000, 608
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (11)
- BGH, 27.04.1999 - 4 StR 94/99
Mittäterschaft; Beteiligung; Unerlaubtes Handeltreiben
Auszug aus OLG Hamburg, 26.07.2000 - 2 Ss 23/00
Eigennützigkeit allein genügt jedenfalls nicht für die Annahme mittäterschaftlichen Handeltreibens (BGH StV 1999, 429, 430 m.w.Nachw.).Denn es macht gerade auch das Wesen der Beihilfe aus, daß dadurch die Haupttat gefördert werden soll (vgl. BGH StV 1999, 429, 430).
- BGH, 24.06.1986 - 5 StR 153/86
Begriff des unerlaubten Handeltreibens
Auszug aus OLG Hamburg, 26.07.2000 - 2 Ss 23/00
Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die der Täter sich bei seiner zur Tatverwirklichung beitragenden Tätigkeit vorgestellt hat (BGHSt 34, 124, 126). - BGH, 30.11.1976 - 1 StR 319/76
Voraussetzungen einer wirksamen Rechtsmittelbeschränkung - Beschränkung der …
Auszug aus OLG Hamburg, 26.07.2000 - 2 Ss 23/00
Die - auch vom Revisionsführer in Zweifel gezogene - Wirksamkeit einer Berufungsbeschränkung ist vom Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen (vgl. BGHSt 27, 70 [72]).
- BGH, 21.12.1998 - 3 StR 561/98
Strafzumessung bei (rechtsstaatswidriger) Verfahrensverzögerung (Verfahrensrüge)
Auszug aus OLG Hamburg, 26.07.2000 - 2 Ss 23/00
Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat, dem aus der von Amts wegen vorgenommenen Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen bekannt ist, daß es aufgrund einer fehlerhaften Zustellung des Urteils des Landgerichts an den Revisionsführer zu vermeidbaren Verfahrensverzögerungen gekommen ist, auf folgendes hin: Zur Vermeidung einer erfolgreichen Verfahrensrüge wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung empfiehlt es sich (unter Berücksichtigung der in BGH NStZ 1999, 181 f. dargelegten Grundsätze), den Gang des Verfahrens mit Blick auf die Beschleunigungsmaxime in den Urteilsgründen darzulegen und weiter zu prüfen, ob insoweit Verstöße gegen Art. 6 Abs. 1 MRK vorgekommen sind. - BGH, 14.01.1982 - 4 StR 642/81
Rechtsmittel - Beschränkung - Rechtskräftiger Schuldspruch - Beschreibung des …
Auszug aus OLG Hamburg, 26.07.2000 - 2 Ss 23/00
Zu solchen, den Schuldspruch tragenden Feststellungen gehören neben denjenigen, die die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale ausfüllen, auch solche über das tatauslösende Moment, die Beweggründe für die Tatbegehung und die Art und Weise, wie ein Tatentschluß entstanden ist, sowie solche Bestandteile der Sachverhaltsschilderung, aus denen der Tatrichter im Rahmen der Beweiswürdigung seine Überzeugung von der Schuld des Angeklagten abgeleitet hat (BGHSt 30, 340, 342 ff.). - BGH, 05.11.1984 - AnwSt (R) 11/84
Bindung des Ehrengerichts an die Feststellungen eines Strafurteils
Auszug aus OLG Hamburg, 26.07.2000 - 2 Ss 23/00
Grundsätzlich ist der Strafausspruch zwar isoliert anfechtbar (BGHSt 33, 59 ). - BGH, 04.05.1999 - 4 StR 153/99
Mittäterschaft; Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
Auszug aus OLG Hamburg, 26.07.2000 - 2 Ss 23/00
Eigennützig ist eine Tätigkeit nur dann, wenn der Täter vom Streben nach Gewinn geleitet wird oder wenn er sich irgendeinen anderen persönlichen Vorteil verspricht, der ihn materiell oder immateriell besser stellt (BGH StV 1999, 428, 429). - OLG Köln, 22.01.1999 - Ss 616/98
Auszug aus OLG Hamburg, 26.07.2000 - 2 Ss 23/00
Hieran fehlt es insbesondere, wenn den amtsgerichtlichen Feststellungen schon nicht entnommen werden kann, ob der angenommene Tatbestand überhaupt verwirklicht ist (vgl. OLG Köln NStZ-RR 2000, 49 m.w.Nachw.). - BGH, 18.06.1993 - 4 StR 318/93
Entdeckungsrisiko - Rauschgift - Inbesitznahme - Betäubungsmittel - …
Auszug aus OLG Hamburg, 26.07.2000 - 2 Ss 23/00
Dies ist nur möglich, wenn andere als eigennützige Beweggründe nach Lage des Falles ausscheiden (BGH StV 1993, 570 ). - BayObLG, 24.08.1999 - 4St RR 139/99
Beschränkung der Berufung aus den Rechtsfolgenausspruch
Auszug aus OLG Hamburg, 26.07.2000 - 2 Ss 23/00
Offen bleiben kann, ob die aufgezeigten Unvollständigkeiten der Feststellungen zu den ersten beiden Fälle jeweils für sich genommen zur Unwirksamkeit der Berufungsbeschränkung führen müßten (verneinend für das Fehlen von Feststellungen zur Vorteilserwartung BayObLG vom 24.08.1999, 4 St RR 139/99 - JURIS). - BayObLG, 08.08.1984 - RReg. 1 St 153/84
- OLG Frankfurt, 27.09.2002 - 1 Ss 49/02
Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Beschränkung der Berufung bei …
Das gilt dann nicht, wenn Schuldspruch und Strafzumessung so miteinander verknüpft sind, daß eine getrennte Überprüfung der Strafzumessung nicht möglich wäre, ohne den nicht mitangefochtenen Schuldspruch zu berühren (vgl. z. B. BGH R StPO § 344 Abs. 1 Beschränkung 15) - insbesondere, wenn durch die zur Strafzumessung neu zu treffenden Feststellungen der Schuldspruch betroffen sein könnte -, wenn auf der Grundlage der Feststellungen gegen den Angeklagten überhaupt keine Strafe verhängt werden könnte (vgl. BGH R StPO § 344 Abs. 1 Beschränkung 12) oder wenn die Schuldfeststellungen widersprüchlich, unklar oder derart unvollständig - "dürftig" - sind, daß sie den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat nicht einmal in groben Zügen erkennen lassen (st. Rechtsprechung vgl. z. B. BGHSt 33, 59; OLG Hamburg StV 2000, 608). - OLG Hamburg, 09.02.2005 - II-10/05
Wirksamkeit der Beschränkung der Berufung auf die Frage der Strafaussetzung zur …
Deshalb setzt die Wirksamkeit einer Berufungsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch u.a. voraus, dass die erstinstanzlich zum Schuldspruch getroffenen Feststellungen eine ausreichende Grundlage für eine dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat entsprechende Bemessung der Rechtsfolgen bieten (vgl. HansOLG Hamburg in StV 2000, 608; OLG Düsseldorf in JMBlNW 1994, 105, 106;… Ruß in KK-StPO, 5. Auflage, § 318 Rn. 7 a m.w.N.). - KG, 30.11.2005 - 1 Ss 321/05
Rechtsmittelbeschränkung: Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch …
Auch dann, wenn die erstinstanzlichen Feststellungen nicht hinreichend klar erkennen lassen, ob überhaupt die Voraussetzungen strafbaren Handelns gegeben sind, kann eine Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch keine Anerkennung finden (vgl. OLG Hamburg StV 2000, 608; OLG Köln NStZ-RR 2000, 49; KG, Beschluß vom 27. April 2004 - [3] 1 Ss 493/03 [31/04] -). - OLG Frankfurt, 15.12.2004 - 2 Ss 382/04
Strafzumessung: Mitteilung von Vorstrafen, Angabe des Wirkstoffgehalts bei …
Ein Rechtsmittel kann nicht auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt werden, wenn Schuldspruch und Strafzumessung so miteinander verknüpft sind, dass eine getrennte Überprüfung der Strafzumessung nicht möglich wäre, ohne den nicht mit angefochtenen Schuldspruch zu berühren (…vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 1 Beschränkung 15) - insbesondere, wenn durch die zur Strafzumessung neu zu treffenden Feststellungen der Schuldspruch betroffen sein könnte -, wenn auf der Grundlage der Feststellungen gegen den Angeklagten überhaupt keine Strafe verhängt werden könnte (…vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 1 Beschränkung 12) oder wenn die Schuldfeststellungen derart knapp, unvollständig, unklar oder widersprüchlich sind, dass sie den Unrechtsgehalt der Tat nicht einmal in groben Zügen erkennen lassen und deshalb keine ausreichende Grundlage für die Straffrage sein können (st. Rspr. Vgl. z. B. BGHSt 33, 59; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 19.12.2003 - 2 Ss 370/03 - OLG Hamburg, Beschluss v. 26.07.2000 - 2 Ss 23/00 StV 2000, 608). - OLG Hamburg, 12.06.2002 - II-19/02
Wirksamkeit einer Berufungsbeschränkung ; Berufungsbeschränkung auf das Strafmaß; …
1. Die auf die allgemeine Sachrüge vom Amts wegen vorzunehmende Prüfung der Rechtsmittelbeschränkung (vgl. HansOLG Hamburg in StV 2000, 608; OLG Köln in VRS 100, 187, 188;… ...? in KK-StPO, 4. Auflage, § 318 Rn. 11 m.w.N.) ergibt, dass die Berufung der Staatsanwaltschaft wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt ist.
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