Rechtsprechung
| OLG Frankfurt, 25.01.2006 - 1 Ws 142/05 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 120 Abs 1 StPO
Haftbeschwerde im Strafverfahren: Unverhältnismäßigkeit der Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft bei zögerlicher Behandlung einer Berufung - Judicialis
StPO § 120
- IWW
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 120
Haft; Haftbefehl; Untersuchungshaft; Aufhebung; Beschleunigungsgebot; Verfahrensdauer; Verhältnismäßigkeit - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Vereinbarkeit des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes mit einem Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot in Haftsachen; Aufhebung eines Haftbefehls
Verfahrensgang
- LG Gießen - 3 Ns 305 Js 9127/04
- OLG Frankfurt, 25.01.2006 - 1 Ws 142/05
Papierfundstellen
- StV 2006, 195
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (8)
- BVerfG, 05.12.2005 - 2 BvR 1964/05
Recht auf Freiheit der Person (Beschleunigungsgrundsatz; rechtsstaatswidrige …
Auszug aus OLG Frankfurt, 25.01.2006 - 1 Ws 142/05
Er gebietet es, notfalls auch bereits terminierte Nichthaftsachen zugunsten von Haftsachen zurückzustellen ( vgl. BVerfG, Beschluß vom 05.12.2005 - 2 BvR 1964/05 - ).An den zügigen Fortgang eines Verfahrens sind um so strengere Anforderungen zu stellen, je länger die Untersuchungshaft schon andauert ( vgl. BVerfG, Beschluß vom 05.12.2005 - 2 BvR 1964/05 - ).
Es verlangt vielmehr rechtzeitige Maßnahmen auf gerichtsorganisatorischem Gebiet, um eine ordnungsgemäße Bewältigung des Geschäftsanfalls in Haftsachen sicherzustellen und Verfahrensverzögerungen zu vermeiden (vgl. BVerfG, Beschluß vom 29.11.2005 - 2 BvR 1737/05 - und Beschluß vom 05.12.2005 - 2 BvR 1964/05 - ).
Die erhebliche Verfahrensverzögerung führt bei Berücksichtung des nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ( vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 22.02.2005 - 2 BvR 109/05 -, 29.11.2005 - 2 BvR 1737/05 - , 05.12.2005 - 2 BvR 1964/05 - und 29.12.2005 - 2 BvR 2057/05 - ) anzulegenden schärfen Maßstabes an die Beschleunigung zur Aufhebung des Haftbefehls.
- BVerfG, 29.11.2005 - 2 BvR 1737/05
Freiheit der Person (keine Aufrechterhaltung eines außer Vollzug gesetzten …
Auszug aus OLG Frankfurt, 25.01.2006 - 1 Ws 142/05
Es verlangt vielmehr rechtzeitige Maßnahmen auf gerichtsorganisatorischem Gebiet, um eine ordnungsgemäße Bewältigung des Geschäftsanfalls in Haftsachen sicherzustellen und Verfahrensverzögerungen zu vermeiden (vgl. BVerfG, Beschluß vom 29.11.2005 - 2 BvR 1737/05 - und Beschluß vom 05.12.2005 - 2 BvR 1964/05 - ).Sollten diese tatsächlich -wie der Vorsitzende Richter am Landgericht M in seiner Stellungnahme vom 10.01.2006 erklärt - im Hinblick auf den Personalmangel unterblieben sein, fällt die Überlastung in den Verantwortungsbereich des Staates, dessen Aufgabe es ist, im Rahmen des Zumutbaren alle Maßnahmen zu treffen, die geeignet und nötig sind, einer Überlastung der Gerichte vorzubeugen und ihr dort, wo sie eintritt rechtzeitig abzuhelfen (so BVerfG, Beschluß vom 29.11.2005 - 2 BvR 1737/05 - ).
Die erhebliche Verfahrensverzögerung führt bei Berücksichtung des nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ( vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 22.02.2005 - 2 BvR 109/05 -, 29.11.2005 - 2 BvR 1737/05 - , 05.12.2005 - 2 BvR 1964/05 - und 29.12.2005 - 2 BvR 2057/05 - ) anzulegenden schärfen Maßstabes an die Beschleunigung zur Aufhebung des Haftbefehls.
- BVerfG, 29.12.2005 - 2 BvR 2057/05
Freiheit der Person; Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Untersuchungshaft über …
Auszug aus OLG Frankfurt, 25.01.2006 - 1 Ws 142/05
Die Einlegung des Rechtsmittels hindert lediglich die Vollstreckung der Strafe bis zur Überprüfung durch das nächsthöhere Gericht, beseitigt aber nicht die Existenz des angegriffenen Urteils und damit den Umstand, daß auf der Grundlage eines gerichtlichen Verfahrens ein Schuldnachweis gelungen ist (vgl. BVerfG, Beschluß vom 22.02.2005 - 2 BvR 109/05 - und Beschluß vom 29.12.2005 - 2 BvR 2057/05 - ).Die erhebliche Verfahrensverzögerung führt bei Berücksichtung des nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ( vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 22.02.2005 - 2 BvR 109/05 -, 29.11.2005 - 2 BvR 1737/05 - , 05.12.2005 - 2 BvR 1964/05 - und 29.12.2005 - 2 BvR 2057/05 - ) anzulegenden schärfen Maßstabes an die Beschleunigung zur Aufhebung des Haftbefehls.
- BVerfG, 22.02.2005 - 2 BvR 109/05
Freiheit der Person (Dauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus; …
Auszug aus OLG Frankfurt, 25.01.2006 - 1 Ws 142/05
Die Einlegung des Rechtsmittels hindert lediglich die Vollstreckung der Strafe bis zur Überprüfung durch das nächsthöhere Gericht, beseitigt aber nicht die Existenz des angegriffenen Urteils und damit den Umstand, daß auf der Grundlage eines gerichtlichen Verfahrens ein Schuldnachweis gelungen ist (vgl. BVerfG, Beschluß vom 22.02.2005 - 2 BvR 109/05 - und Beschluß vom 29.12.2005 - 2 BvR 2057/05 - ).Die erhebliche Verfahrensverzögerung führt bei Berücksichtung des nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ( vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 22.02.2005 - 2 BvR 109/05 -, 29.11.2005 - 2 BvR 1737/05 - , 05.12.2005 - 2 BvR 1964/05 - und 29.12.2005 - 2 BvR 2057/05 - ) anzulegenden schärfen Maßstabes an die Beschleunigung zur Aufhebung des Haftbefehls.
- OLG Düsseldorf, 23.11.1999 - 1 Ws 948/99
Beschleunigungsgebot in Haftsachen und Verhältnismäßigkeit
Auszug aus OLG Frankfurt, 25.01.2006 - 1 Ws 142/05
Die grundsätzliche Geltung des Beschleunigungsgebotes in Haftsachen auch nach Erlaß eines erstinstanzlichen Urteils im Rahmen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gemäß § 120 StPO mit der Folge, daß ein erheblicher Verstoß dagegen der Fortdauer der Untersuchungshaft entgegenstehen kann, steht außer Streit (…vgl. Meyer-Goßner, 48. Aufl., § 121 Rndr. 8 m.w.N.; OLG Frankfurt am Main, Beschluß vom 11.10.2005 - 1 Ws 114/05; Beschluß vom 29.01.1996 - 1 Ws 13/96 und Beschluß vom 22.04.1996 - 1 Ws 41/96; OLG Hamm, Beschluß vom 02.11.1979, Az: 1 Ws 315/79; OLG Düsseldorf, StV 1996, 552-553 und NStZ-RR 2000, 250-251).Gegeneinander abzuwägen sind danach auch das Gewicht der Straftat(en) und die Höhe der zu erwartenden Strafe gegenüber dem Ausmaß der Verfahrensverzögerung und dem Grad des die Justiz hieran treffenden Verschuldens (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschluß vom 11.10.2005 - 1 Ws 114/05; Beschluß vom 29.01.1996 - 1 Ws 13/96 und Beschluß vom 22.04.1996 - 1 Ws 41/96; OLG Hamm, Beschluß vom 02.11.1979, Az: 1 Ws 315/79; OLG Düsseldorf, StV 1996, 552-553 und NStZ-RR 2000, 250-251).
- OLG Stuttgart, 19.02.1996 - 1 Ws 13/96
Auszug aus OLG Frankfurt, 25.01.2006 - 1 Ws 142/05
Die grundsätzliche Geltung des Beschleunigungsgebotes in Haftsachen auch nach Erlaß eines erstinstanzlichen Urteils im Rahmen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gemäß § 120 StPO mit der Folge, daß ein erheblicher Verstoß dagegen der Fortdauer der Untersuchungshaft entgegenstehen kann, steht außer Streit (…vgl. Meyer-Goßner, 48. Aufl., § 121 Rndr. 8 m.w.N.; OLG Frankfurt am Main, Beschluß vom 11.10.2005 - 1 Ws 114/05; Beschluß vom 29.01.1996 - 1 Ws 13/96 und Beschluß vom 22.04.1996 - 1 Ws 41/96; OLG Hamm, Beschluß vom 02.11.1979, Az: 1 Ws 315/79; OLG Düsseldorf, StV 1996, 552-553 und NStZ-RR 2000, 250-251).Gegeneinander abzuwägen sind danach auch das Gewicht der Straftat(en) und die Höhe der zu erwartenden Strafe gegenüber dem Ausmaß der Verfahrensverzögerung und dem Grad des die Justiz hieran treffenden Verschuldens (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschluß vom 11.10.2005 - 1 Ws 114/05; Beschluß vom 29.01.1996 - 1 Ws 13/96 und Beschluß vom 22.04.1996 - 1 Ws 41/96; OLG Hamm, Beschluß vom 02.11.1979, Az: 1 Ws 315/79; OLG Düsseldorf, StV 1996, 552-553 und NStZ-RR 2000, 250-251).
- OLG Düsseldorf, 25.03.1996 - 3 Ws 178/96
Auszug aus OLG Frankfurt, 25.01.2006 - 1 Ws 142/05
Die grundsätzliche Geltung des Beschleunigungsgebotes in Haftsachen auch nach Erlaß eines erstinstanzlichen Urteils im Rahmen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gemäß § 120 StPO mit der Folge, daß ein erheblicher Verstoß dagegen der Fortdauer der Untersuchungshaft entgegenstehen kann, steht außer Streit (…vgl. Meyer-Goßner, 48. Aufl., § 121 Rndr. 8 m.w.N.; OLG Frankfurt am Main, Beschluß vom 11.10.2005 - 1 Ws 114/05; Beschluß vom 29.01.1996 - 1 Ws 13/96 und Beschluß vom 22.04.1996 - 1 Ws 41/96; OLG Hamm, Beschluß vom 02.11.1979, Az: 1 Ws 315/79; OLG Düsseldorf, StV 1996, 552-553 und NStZ-RR 2000, 250-251).Gegeneinander abzuwägen sind danach auch das Gewicht der Straftat(en) und die Höhe der zu erwartenden Strafe gegenüber dem Ausmaß der Verfahrensverzögerung und dem Grad des die Justiz hieran treffenden Verschuldens (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschluß vom 11.10.2005 - 1 Ws 114/05; Beschluß vom 29.01.1996 - 1 Ws 13/96 und Beschluß vom 22.04.1996 - 1 Ws 41/96; OLG Hamm, Beschluß vom 02.11.1979, Az: 1 Ws 315/79; OLG Düsseldorf, StV 1996, 552-553 und NStZ-RR 2000, 250-251).
- OLG Hamm, 02.11.1979 - 1 Ws 315/79
Auszug aus OLG Frankfurt, 25.01.2006 - 1 Ws 142/05
Die grundsätzliche Geltung des Beschleunigungsgebotes in Haftsachen auch nach Erlaß eines erstinstanzlichen Urteils im Rahmen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gemäß § 120 StPO mit der Folge, daß ein erheblicher Verstoß dagegen der Fortdauer der Untersuchungshaft entgegenstehen kann, steht außer Streit (…vgl. Meyer-Goßner, 48. Aufl., § 121 Rndr. 8 m.w.N.; OLG Frankfurt am Main, Beschluß vom 11.10.2005 - 1 Ws 114/05; Beschluß vom 29.01.1996 - 1 Ws 13/96 und Beschluß vom 22.04.1996 - 1 Ws 41/96; OLG Hamm, Beschluß vom 02.11.1979, Az: 1 Ws 315/79; OLG Düsseldorf, StV 1996, 552-553 und NStZ-RR 2000, 250-251).Gegeneinander abzuwägen sind danach auch das Gewicht der Straftat(en) und die Höhe der zu erwartenden Strafe gegenüber dem Ausmaß der Verfahrensverzögerung und dem Grad des die Justiz hieran treffenden Verschuldens (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschluß vom 11.10.2005 - 1 Ws 114/05; Beschluß vom 29.01.1996 - 1 Ws 13/96 und Beschluß vom 22.04.1996 - 1 Ws 41/96; OLG Hamm, Beschluß vom 02.11.1979, Az: 1 Ws 315/79; OLG Düsseldorf, StV 1996, 552-553 und NStZ-RR 2000, 250-251).
- KG, 11.03.2019 - 4 HEs 5/19
Untersuchungshaft über 6 Monate: Haftbefehlsaufhebung wegen unzureichender …
1995, 398; OLG Düsseldorf StV 1988, 390; OLG Frankfurt StV 1981, 25; 1992, 21; 1994, 329; 2006, 195; OLG Hamm NStZ 1983, 519; StV 2006, 481, 482; OLG Karlsruhe Justiz 1986, 28), Termine in anderen Sachen daher gegebenenfalls aufzuheben, zusätzliche Sitzungstage einzuschieben sind. - OLG Hamm, 31.07.2008 - 2 Ws 217/08
Haftbefehl; Aufhebung; Unverhältnismäßigkeit; Hauptverhandlung
Von Bedeutung sind in dem Zusammenhang vor allem aber auch die bisherige und die noch zu erwartende Verfahrensdauer, die insbesondere über die Berücksichtigung des für Haftsachen geltenden besonderen Beschleunigungsgrundsatz des Art. 5 Abs. 3 Satz 2 MRK, von Belang ist (vgl. dazu EGMR StV 2005, 136 sowie u.a. BVerfG NJW 2006, 668; 2006, 672; OLG Hamm StV 2006, 191; OLG Frankfurt StV 2006, 195).
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