Rechtsprechung
| BGH, 08.11.2007 - 4 StR 522/07 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - HRR Strafrecht
§ 46 StGB; § 354 Abs. 1a StPO
Unzulässige Mathematisierung der Strafzumessung; einschränkende Auslegung der revisionsgerichtlichen Strafzumessungskompetenz - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Judicialis
StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 4; ; StPO § 354 Abs. 1 a Satz 2
- Wolters Kluwer
Möglichkeit der Herabsetzung einer Freiheitsstrafe durch ein Revisionsgericht - Erweiterung der Kompetenz des Revisionsgerichts bei Mängeln innerhalb einer Rechtsfolgeentscheidung
- Wolters Kluwer
Anforderungen an die tatrichterliche Begründung der Strafzumessung und deren Maßstäbe - Rechtmäßigkeit einer "mathematisierenden" Berechnungsweise bzw. Anwendung eines "arithmetischen Mittelwerts" bei der Strafzumessung - Zweck und Umfang der Befugnis des ...
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 46
Keine "Mathematisierung" der Strafzumessung - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NStZ 2008, 233
- StV 2008, 175
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (3)
- BVerfG, 14.08.2007 - 2 BvR 760/07
Verfassungsmäßigkeit einer eigenen Strafzumessungsentscheidung des …
Auszug aus BGH, 08.11.2007 - 4 StR 522/07
In Ansehung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu § 354 Abs. 1 a StPO (Beschlüsse vom 14. Juni 2007 - 2 BvR 136, 1447/05 - NStZ 2007, 598 - und vom 14. August 2007 - 2 BvR 760/07 - StV 2007, 561) hätte der Senat auch Bedenken, dass § 354 Abs. 1 a Satz 2 StPO dem Revisionsgericht eine so weit reichende Befugnis zu eigener Sachentscheidung einräumt, wie sie dem bezifferten Antrag des Generalbundesanwalts zu Grunde liegt.Eine eigene Sachentscheidung des Revisionsgerichts kommt dabei aber regelmäßig dann nicht in Betracht, wenn ihm die tatsächlichen Grundlagen für eine Strafzumessung fehlen (BVerfG StV 2007, 561).
- BVerfG, 14.06.2007 - 2 BvR 1447/05
Revisionsgrenzen bei Rechtsfolgenzumessung
Auszug aus BGH, 08.11.2007 - 4 StR 522/07
In Ansehung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu § 354 Abs. 1 a StPO (Beschlüsse vom 14. Juni 2007 - 2 BvR 136, 1447/05 - NStZ 2007, 598 - und vom 14. August 2007 - 2 BvR 760/07 - StV 2007, 561) hätte der Senat auch Bedenken, dass § 354 Abs. 1 a Satz 2 StPO dem Revisionsgericht eine so weit reichende Befugnis zu eigener Sachentscheidung einräumt, wie sie dem bezifferten Antrag des Generalbundesanwalts zu Grunde liegt. - BGH, 23.06.1998 - 4 StR 245/98
Verwenden einer geladenen Schreckschußpistole bei einem Überfall - Objektive …
Auszug aus BGH, 08.11.2007 - 4 StR 522/07
Eine solche "mathematisierende" Berechnungsweise wird dem Vorgang der Strafzumessung grundsätzlich nicht gerecht (vgl. Senat, Beschluss vom 23. Juni 1998 - 4 StR 245/98;… Tröndle/Fischer StGB 54. Aufl. § 46 Rdn. 115).
- BGH, 18.11.2009 - 2 StR 483/09
Strafzumessung und minder schwerer Fall des Totschlages (Provokation)
Die Orientierung an dem rechnerischen Mittel des Strafrahmens ist dem Wesen der Strafzumessung grundsätzlich fremd (vgl. BGH StV 2008, 175; BGH Beschluss vom 3. Dezember 2002 - 3 StR 406/02 - jeweils m.w.N.). - BGH, 13.10.2009 - 5 StR 347/09
Rechtsfolgenentscheidung des Revisionsgerichts (angemessene Strafe)
Es ist auch keine umfassende neue Gesamtabwägung mit eigener Gewichtung aller maßgeblichen Strafzumessungsgesichtspunkte erforderlich, was einer Sachentscheidung des Revisionsgerichts entgegenstehen könnte (vgl. BGH NStZ 2008, 233, 234). - BGH, 09.01.2008 - 5 StR 554/07
Anwendung des § 354a Abs. 1 Satz 2 StPO nach falscher Strafrahmenwahl
Die tatsächlichen Grundlagen für eine Entscheidung des Revisionsgerichts liegen vor (vgl. BGH, Beschluss vom 8. November 2007 - 4 StR 522/07 Rdn. 3). - BGH, 28.05.2018 - 3 StR 70/18
Eigene Rechtsfolgenentscheidung des Revisionsgerichts bei rechtsfehlerhafter …
Die Urteilsfeststellungen lassen eine eigene Sachentscheidung des Revisionsgerichts zu (BGH StV 2008, 175 f. Rn 3). - OLG München, 07.04.2010 - 5St RR (II) 80/10
Beschränkung der Revision auf die Anfechtung der Gesamtstrafe
Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn - wie hier - das angefochtene Urteil fast jeglicher Strafzumessungserwägungen entbehrt In einem solchen Fall hat das Revisionsgericht die gebotene Gesamtabwägung dem Tatrichter zu überlassen (vgl. BGH StV 2008, 175, 176).
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