Rechtsprechung
| KG, 15.02.2006 - 2 AR 1/06 - 5 Ws 607/05 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Judicialis
StPO § 455 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 455 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Anforderungen an einen Strafaufschub wegen Krankheit
Verfahrensgang
- LG Berlin - 1101 Js 30986/94
- KG, 15.02.2006 - 2 AR 1/06 - 5 Ws 607/05
Papierfundstellen
- StV 2008, 87
Wird zitiert von ... (7) Zitiert selbst (1)
- BVerfG, 27.06.2003 - 2 BvR 1007/03
Unterbrechung der Strafvollstreckung wegen Erkrankung des Gefangenen
Auszug aus KG, 15.02.2006 - 5 Ws 607/05
Bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen des hier allein als Strafunterbrechungsgrund in Betracht kommenden § 455 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 StPO vorliegen, hat die Vollstreckungsbehörde auf der Grundlage sämtlicher ihr im Entscheidungszeitpunkt vorliegender Erkenntnisse eine Gesamtabwägung durchzuführen, bei der die Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs einerseits und das Interesse des Verurteilten an der Wahrung seiner verfassungsmäßig verbürgten Rechte, insbesondere seiner durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG geschützten Gesundheit, andererseits gegenüberzustellen sind und nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ein Interessenausgleich herbeizuführen ist (vgl. BVerfG NStZ-RR 2003, 345).
- OLG Saarbrücken, 04.05.2015 - 1 Ws 65/15
Strafvollstreckung: Strafausstand aus gesundheitlichen Gründen im Falle der …
Die gerichtliche Entscheidung, die auf die Einwendungen nach § 458 Abs. 2 StPO zu treffen ist, beinhaltet daher lediglich die Überprüfung, ob die Strafvollstreckungsbehörde ermessensfehlerfrei entschieden hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 30.08.2012 - 1 Ws 161/12 -, 27.12.2013 - 1 Ws 237/13 - und 05.02.2015 - 1 Ws 21/15 - Thüring. OLG, StV 2004, 84; KG, StV 2008, 87; OLG Hamm, NStZ-RR 2009, 189;… KK-Appl, StPO, 7. Aufl. § 455 Rn. 17). - KG, 14.12.2021 - 5 Ws 253/21
Voraussetzungen einer krankheitsbedingten Unterbrechung der Strafvollstreckung
Die Vollstreckungsbehörde hat bei ihrer Entscheidung auf der Grundlage der ihr vorliegenden Erkenntnisse eine Gesamtabwägung durchzuführen, bei der die Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs einerseits und das Interesse des Verurteilten an der Wahrung seiner verfassungsmäßig verbürgten Rechte, insbesondere seiner durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG geschützten Gesundheit, andererseits gegenüberzustellen sind und nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ein Interessenausgleich herbeizuführen ist (…vgl. BVerfG, a.a.O. - juris Rdn. 25;… OLG Köln, a.a.O. - juris Rdn. 33;… Senat, a.a.O. und Beschluss vom 15. Februar 2006 - 5 Ws 607/05 - juris Rdn. 6).Rn. 38 Die genannte Entscheidung unterliegt sowohl in dem auf Einwendungen nach § 458 Abs. 2 StPO geführten Verfahren der Strafvollstreckungskammer als auch im Beschwerdeverfahren nur einer Überprüfung dahingehend, ob die Vollstreckungsbehörde ermessensfehlerfrei entschieden, insbesondere ob sie von ihrem Ermessen überhaupt erkennbar Gebrauch gemacht (vgl. Senat, Beschluss vom 15. Februar 2006, a.a.O. - juris Rdn. 5) und ob sie die Grenzen des Ermessens eingehalten und alle hierfür maßgeblichen Gesichtspunkte berücksichtigt hat (…vgl. OLG Köln, a.a.O. - juris Rdn. 31;… OLG Nürnberg a.a.O.;… Senat a.a.O.; vgl. ferner [jeweils für die Entscheidung über den Vollstreckungsaufschub nach § 455 Abs. 3 StPO] OLG Koblenz…, Beschluss vom 17. Februar 2014 - 2 Ws 22/14 - juris Rdn. 9; OLG Celle…, Beschluss vom 26. Oktober 2011 - 1 Ws 424/11 - juris Rdn. 8).
Rn. 47 Sie hat sich ausschließlich mit den zwischenzeitlich eingegangenen Gutachten der Sachverständigen Dr. J... und Dr. V... auseinandergesetzt, ohne - was bereits das Landgericht in seinem Beschluss vom 30. April 2021 bezüglich der Entscheidung vom 9. Oktober 2019 zu Recht beanstandet hatte - auf das umfangreiche Antragsvorbringen und die zu den Akten gelangten ärztlichen Stellungnahmen einzugehen (zu diesem Erfordernis vgl. Senat, Beschluss vom 15. Februar 2006, a.a.O. - juris Rdn. 6).
- KG, 05.02.2013 - 2 Ws 41/13
Strafvollstreckung: Unterbrechung der Strafhaft bei Erkrankung eines Gefangenen
Rn. 5 1. Grundsätzlich setzt die Möglichkeit einer Haftunterbrechung nach § 455 StPO voraus, dass die Unterbrechung in allen Verfahren gewährt wird, in denen gegenwärtig noch Strafen zu vollstrecken sind (vgl. Senat StV 2008, 87).
- KG, 22.07.2016 - 2 Ws 185/16
Strafunterbrechung wegen Krankheit
Rn. 6 1. Grundsätzlich setzt die Möglichkeit einer Haftunterbrechung nach § 455 StPO voraus, dass die Unterbrechung in allen Verfahren gewährt wird, in denen gegenwärtig noch Strafen zu vollstrecken sind (vgl. Senat StV 2008, 87; Beschluss vom 5. Februar 2013 - 2 Ws 41/13 - [juris]). - KG, 05.12.2013 - 2 Ws 555/13
Strafunterbrechung
Rn. 12 1. Grundsätzlich setzt die Möglichkeit, eine Rehabilitationsmaßnahme während einer Haftunterbrechung nach § 455 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StPO durchführen zu lassen, voraus, dass die Unterbrechung in allen Verfahren gewährt wird, in denen gegenwärtig noch Strafreste zu vollstrecken sind (vgl. Senat, Beschluss vom 26. Juni 2008 - 2 Ws 260/08 - StV 2008, 87). - OLG Karlsruhe, 21.02.2022 - 1 Ws 59/22
Fortsetzung der Strafvollstreckung nach zeitweiser gesundheitsbedingter …
Danach ist eine Gesamtabwägung zwischen dem Vollstreckungsinteresse der Allgemeinheit und dem Gesundungsinteresse des Verurteilten vorzunehmen (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 09.03.2010 - 2 BvR 3012/09 -, juris = BVerfGK 17, 133; BVerfG NStZ-RR 2003, 345; KG BeckRS 2006, 12982 = StV 2008, 87), wobei die Behandlungsmöglichkeiten nach § 65 Abs. 1 und Abs. 2 StVollzG zu berücksichtigen sind (KG BeckRS 2013, 07664;… BeckOK StPO/Coen, 42. Ed. 1.1.2022, StPO § 455 Rn. 8; zur Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift vgl. auch BVerfG NJW 2018, 289). - OLG Schleswig, 18.06.2020 - 2 Ws 61/20
Ein rein abstraktes Infektionsrisiko mit dem Coronavirus begründet noch keine …
Wie die Staatsanwaltschaft bei dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht unter dem 12. Juni 2020 zutreffend ausführt, ist insbesondere zu prüfen, ob die Vollstreckungsbehörde die Grenzen des Ermessens eingehalten und alle hierfür maßgeblichen Gesichtspunkte berücksichtigt hat (OLG Hamm, Beschluss vom 10. Februar 2009 2 Ws 25/09 , juris; KG, Beschluss vom 15. Februar 2006 2 AR 1/06 5 Ws 607/05 , juris).
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