Rechtsprechung
| OLG Köln, 28.08.2013 - III-2 Ws 426/13 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Entscheidungen im Vollstreckungsverfahren unterliegen nicht der Übersetzungspflicht des BeVReStG i.V.m. § 187 Abs. 2 GVG
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Voraussetzungen eines Anspruchs auf Übersetzung von vollstreckungsrechtlichen Entscheidungen im Hinblick auf § 187 Abs. 2 GVG
Verfahrensgang
- OLG Köln, 16.08.2013 - 2 Ws 426/13
- OLG Köln, 28.08.2013 - III-2 Ws 426/13
Papierfundstellen
- NStZ 2014, 229
- StV 2014, 552
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (1)
- EGMR, 09.05.2007 - 12788/04
J.-P. H. gegen Deutschland
Auszug aus OLG Köln, 28.08.2013 - 2 Ws 426/13
In einem Verfahren zur Prüfung der Frage, ob die Unterbringung einer Person in der Sicherungsverwahrung zur Bewährung ausgesetzt werden kann, hat der EGMR mit Entscheidung vom 09.05.2007 - 12788/04 - (veröffentlicht in NJW 2008, 2320) ausgesprochen, dass Artikel 6 hierauf nicht anwendbar ist, weil es nicht um die "Entscheidung über eine gegen gerichtete strafrechtliche Anklage" im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK gehe.
- BGH, 13.09.2018 - 1 StR 320/17
Übersetzung von Urteilen des Bundesgerichtshofs (kein Anspruch auf Übersetzung; …
(2) Mit Abschluss des Verfahrens, wie hier mit Erlass einer nicht mehr mit Rechtsmitteln anfechtbaren rechtskräftigen Entscheidung, besteht keine Möglichkeit mehr, Verfahrensrechte im Strafverfahren als Beschuldigter (zur Beschränkung auf das Erkenntnisverfahren OLG Köln, Beschluss vom 28. August 2013 - 2 Ws 426/13, StV 2014, 552; vgl. hierzu auch Kühne, StV 2014, 553 f.) wahrzunehmen. - OLG Saarbrücken, 25.02.2025 - 1 Ws 2/25
Wirksamkeit der Zustellung eines nachträglichen Gesamtstrafenbeschlusses
Denn § 187 Abs. 2 Satz 1 GVG enthält insoweit keine abschließende Aufzählung, sondern lediglich eine Konkretisierung des weitergehenden, die Vorgaben der Richtlinie 2010/64/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren (fortan: Richtlinie 2010/64/EU) umsetzenden Anspruchs auf Übersetzung aus § 187 Abs. 1 GVG, der sich auf alle Unterlagen erstreckt, deren Übersetzung ein Beschuldigter oder (insoweit über die unionsrechtlichen Vorgaben hinausgehend) ein Verurteilter (…vgl. dazu Simon in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl., § 187 GVG Rn. 2 u. 20; ablehnend OLG Karlsruhe BeckRS 2019 44105; OLG Köln NStZ 2014 229;… OLG Zweibrücken BeckRS 2017 115887 Rn. 10) bedarf, um seine strafprozessualen Rechte ausüben zu können (…vgl. BTDrucks. 17/12578, S. 11;… Simon in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl., § 187 GVG Rn. 11 m.w.N.). - OLG Zweibrücken, 24.04.2017 - 1 Ws 118/17
Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung; Notwendige Begründung eines …
Eine schriftliche Übersetzung des Beschlusses, mit welchem die Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen wird, ist nicht erforderlich, da § 187 Abs. 2 Satz 1 GVG im Strafvollstreckungsverfahren nicht anwendbar ist (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 28. August 2013, III-2 Ws 426/13, NStZ 2014, 229).Zum anderen ist die Vorschrift im Strafvollstreckungsverfahren nicht anwendbar (OLG Köln, NStZ 2014, 229).
- OLG Karlsruhe, 02.09.2019 - 2 Ws 300/19
Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung: Auswirkung fehlender Übersetzung des …
Rn. 8 b) Da der Anwendungsbereich beider vorgenannter Richtlinien auf das Ermittlungs- und Erkenntnisverfahren beschränkt ist (Art. 2 Abs. 1 Richtlinie 2010/64/EU, Art. 1 Abs. 2 Richtlinie 2012/13/EU), haben danach weder die Richtlinien selbst noch ihre Umsetzung in nationales Recht durch Art. 187 GVG im Vollstreckungsverfahren Bedeutung (ebenso BGHSt 63, 192; OLG Köln NStZ 2014, 229; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 24.4.2017 - 1 Ws 118/17, juris;… Krauß in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 187 GVG Rn. 12). - OLG Hamm, 21.01.2020 - 4 Ws 294/19
Ausländer; Übersetzung; deutsche Sprache; vollstreckungsrechtliche Entscheidungen
Einer Übersetzung dieses Beschlusses in die arabische Sprache war nicht gemäß § 187 GVG geboten, da vollstreckungsrechtliche Entscheidungen nicht der Übersetzung bedürfen (OLG Köln, StV 2014, 552).
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Rechtsprechung
| LG Bonn, 29.08.2013 - 54 StVK 84/13 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- ra.de
- Wolters Kluwer
Rechtmäßigkeit einer Beschränkung der Besuchszeiten für Rechtsanwälte
- juris (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- StV 2014, 552
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (1)
- KG, 08.10.1976 - 2 VAs 37/76
Auszug aus LG Bonn, 29.08.2013 - 54 StVK 84/13
§ 148 StPO gilt dabei insbesondere auch für Strafgefangene, soweit Aufgaben für eine Verteidigung in Betracht kommen und ausgeübt werden sollen (…Dünnebier in Löwe-Rosenberg, StPO 22. Aufl., § 148 Rn. 4; zitiert nach KG Berlin, Beschluss vom 08.10.1976, Az. 2 VAs 37/76).Rn. 21 Sinn und Zweck der Regelung des § 148 StPO ist es, den Verkehr zwischen Verteidiger und Beschuldigtem von jeder Behinderung oder Erschwerung freizustellen und den Anwalt wegen seiner Integrität, die das Gesetz bei ihm als Organ der Rechtspflege grundsätzlich unterstellt, von jeder Beschränkung der Wahrnehmung seiner Aufgabe als Verteidiger zu entheben (KG Berlin, Beschluss vom 08.10.1976, Az. 2 VAs 37/76).
Als hinzunehmende Beschränkung wird namentlich die Beachtung gewisser Besuchszeiten und der Nachweis der Verteidigerbestellung genannt, jedoch teilweise mit der Einschränkung, dass ein Verteidiger nicht an Besuchszeiten gebunden werden dürfe, die sich mit seiner sonstigen beruflichen Inanspruchnahme nur schwer vereinbaren lassen (…Müller-Sax, StPO 6. Aufl, § 148 Anm 3 b 2, zitiert nach KG Berlin, Beschluss vom 08.10.1976, Az. 2 VAs 37/76).
Rn. 25 Insbesondere entspricht es auch dem Sinn des § 148 StPO, bei der in solchen Fällen notwendigen Abwägung dem Ziel einer "völlig freien Verteidigung" im Zweifelsfalle Vorrang vor einer Regelung im Interesse der Anstaltsordnung und Anstaltsssicherheit einzuräumen (KG Berlin, Beschluss vom 08.10.1976, Az. 2 VAs 37/76).
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