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   OLG Nürnberg, 19.08.2014 - 1 Ws 213/14   

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https://dejure.org/2014,24026
OLG Nürnberg, 19.08.2014 - 1 Ws 213/14 (https://dejure.org/2014,24026)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 19.08.2014 - 1 Ws 213/14 (https://dejure.org/2014,24026)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 19. August 2014 - 1 Ws 213/14 (https://dejure.org/2014,24026)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verweigerung von Begleitausgängen in der Sicherungsverwahrung und Erledigung des Rechtsschutzbegehrens des Sicherungsverwahrten durch Fortschreibung des Vollzugsplans; Feststellungsinteresse bezogen auf die Rechtswidrigkeit der Verweigerung; Voraussetzungen für eine ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verweigerung von Begleitausgängen in der Sicherungsverwahrung und Erledigung des Rechtsschutzbegehrens des Sicherungsverwahrten durch Fortschreibung des Vollzugsplans; Feststellungsinteresse bezogen auf die Rechtswidrigkeit der Verweigerung; Voraussetzungen für eine ...

  • rechtsportal.de

    Verweigerung von Begleitausgängen in der Sicherungsverwahrung und Erledigung des Rechtsschutzbegehrens des Sicherungsverwahrten durch Fortschreibung des Vollzugsplans

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2015, 575
  • StraFo 2014, 523
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • BayObLG, 27.01.2021 - 204 StObWs 378/20

    Corona: Besuchsbeschränkungen im Vollzug der Sicherungsverwahrung

    Eine Maßnahme ist erledigt, wenn die sich aus ihr ergebende Beschwer nachträglich weggefallen ist (vgl. KG, Beschlüsse vom 25.7.2017 - 5 Ws 157/17 Vollz, juris Rn. 22, und vom 13.11.2003 - 5 Ws 405/03 Vollz, juris Rn. 5; OLG Koblenz, ZfStrVo 1989, 182, juris Rn. 6; OLG Nürnberg, StraFo 2014, 523, juris Rn. 23).

    (2.1) Von einem Teil der Rechtsprechung und Literatur wird angenommen, dass von Amts wegen (vgl. OLG Hamm, Beschlüsse vom 4.7.2019 - III-1 Vollz (Ws) 261/19, juris Rn. 7, und vom 23.4.2019 - III-1 Vollz (Ws) 54/19, juris Rn. 7; LG Hamburg, NStZ 1992, 255, 255 f.), also unabhängig vom Vorliegen einer förmlichen Erledigungserklärung (OLG Nürnberg, StraFo 2014, 523, juris Rn. 34, 37 ff.) und ohne Antrag (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.7.2018 - 2 Ws 145/18, juris Rn. 4; BeckOK Strafvollzugsrecht Bund/Euler, a.a.O., § 121 Rn. 3) dann, wenn der Antragsteller das Verfahren nicht weiterführen will, gemäß § 121 Abs. 2 Satz 2 StVollzG nach billigem Ermessen nur noch darüber zu entscheiden ist, wer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat (Spaniol, in: Feest/Lesting/Lindemann, a.a.O., Teil IV, § 115 Rn. 75, § 121 Rn. 7; so offenbar auch OLG Jena, ZfStrVo 2005, 245, juris Rn. 4 und 6).

    (2.3) Eine vermittelnde Auffassung hat das Oberlandesgericht Nürnberg (StraFo 2014, 523, juris Rn. 38) vertreten.

  • BGH, 08.02.2018 - 2 ARs 41/18

    Zurückweisung eines Antrags auf Bestimmung des zuständigen Gerichts

    Besteht ausschließlich Streit über die Zuständigkeit für eine derartige Aufgabe, so liegt nach der Rechtsprechung des Senats kein Zuständigkeitsstreit zwischen mehreren Gerichten im Sinne von § 14 StPO vor, über den der Bundesgerichtshof zu entscheiden hätte (vgl. Senat, Beschlüsse vom 13. August 2014 - 2 ARs 225/14, StraFo 2014, 523; vom 26. Oktober 1994 - 2 ARs 333/94, BGHR StPO § 14 Entscheidung 1 und vom 4. Dezember 1981 - 2 ARs 328/81, OLG Hamm NStZ-RR 2008, 79; vgl. auch BVerfG NJW 1994, 2750, 2751; aA OLG Jena, Beschluss vom 6. Oktober 2009 - 1 ARs 65/09).
  • OLG Hamm, 26.10.2017 - 1 Vollz (Ws) 464/17

    Strafvollzug; berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der

    Und ein solch schwerwiegender Eingriff ist hier bei einer - ausgehend von der Darstellung des Betroffenen - über neun Monate zu Unrecht verweigerten und bis zu seiner Entlassung nach Vollverbüßung gerichtlich noch nicht abschließend überprüften Verlegung vom geschlossenen in den offenen Vollzug unter zusätzlicher Berücksichtigung der damit für den Betroffenen in diesem Zeitraum unmittelbar verbundenen Aufrechterhaltung besonderer Beschränkungen seiner persönlichen Freiheit nach Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG sowie der wesentlichen Bedeutung einer Verlegung in den offenen Vollzug für die verfassungsrechtlich (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) gebotene Resozialisierung des Betroffenen bzw. für die diesbezüglichen Möglichkeiten (etwa bezüglich der Aussicht auf eine vorzeitige Entlassung oder allgemein hinsichtlich der Entlassungsvorbereitungen) bereits anzunehmen, ohne dass es insoweit noch einer weiteren Darlegung des berechtigten Interesses des Betroffenen an der von ihm begehrten Feststellung bedurft hätte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.06.2015 - 2 BvR 1857/14 - OLG Nürnberg, Beschluss vom 19.08.2014 - 1 Ws 213/14 - LG Hannover, Beschluss vom 14.03.2016 - 75 StVK 198/13 -, jew. zit. n. juris).
  • KG, 29.10.2018 - 5 Ws 124/18

    Einweisung oder Verlegung in den offenen Vollzug und Lockerungen bei lebenslanger

    Die Erledigung einer Maßnahme oder des gerichtlichen Verfahrens ist im Hinblick auf das Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers von Amts wegen (in jeder Lage des Verfahrens) zu prüfen (OLG Hamm, Beschlüsse vom 24. Januar 2017 - III-1 Vollz [Ws] 528/16 -, juris Rdnr. 7, und 11. Juni 2015 - III-1 Vollz [Ws] 163/15 -, juris Rdnr. 11; OLG Nürnberg, Beschluss vom 19. August 2014 - 1 Ws 213/14 -, juris Rdnr. 38; OLG München, Beschlüsse vom 30. Januar 2014 - 4a Ws 8/13 -, juris Rdnr. 10, und 31. Juli 2012 - 4 Ws 133/12 [R] -, juris Rdnr. 13; KG, Beschluss vom 19. Februar 2013 - 2 Ws 25/13 Vollz - Senat, Beschlüsse vom 13. April 2018 - 5 Ws 28/18 Vollz -, 25. Juli 2017 - 5 Ws 157/17 Vollz -, jeweils m. w. Nachw.).
  • OLG Stuttgart, 14.08.2020 - V 4 Ws 163/20
    Das Rechtsbeschwerdegericht ist in diesen Fällen gerade nicht gehalten ist, eigene tatsächliche Feststellungen zur Zulässigkeit und Begründetheit des Antrags zu treffen; vielmehr trifft es seine rechtliche Würdigung - wie gewohnt - auf Basis der diesbezüglichen Feststellungen der Strafvollstreckungskammer und bewegt sich somit nicht außerhalb der ihm zugedachten Funktion (so auch OLG Nürnberg, Beschluss vom 19. August 2014, 1 Ws 213/14, StV 2015, 575 f.; Arloth/Krä, StVollzG , 4. Aufl., § 116 Rn. 2).
  • KG, 21.09.2020 - 5 Ws 115/19

    Besuchsüberstellung in eine in einem anderen Bundesland gelegene

    Es ist gefestigte obergerichtliche Rechtsprechung, dass das Gericht von Amts wegen zu prüfen hat, ob tatsächlich Erledigung eingetreten ist (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 19. August 2014 - 1 Ws 213/14 - juris Rn. 38; OLG Stuttgart NStZ 1992, 104; OLG Hamm, Beschluss vom 18. September 2001 - 1 Vollz (Ws) 183/2001 - juris Rn. 6; Beschluss vom 11. Juni 2015 - 1 Vollz [Ws] 163/15 - juris Rn. 11; Senat, Beschluss vom 25. Juli 2017 - 5 Ws 157/17 Vollz - juris Rn. 23 ).
  • KG, 24.07.2020 - 5 Ws 106/20

    Isolierte Kostenbeschwerde in Strafvollzugssachen

    Im gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz gilt dabei nicht die strafprozessuale Offizialmaxime, sondern der Verfügungsgrundsatz (Dispositionsmaxime), d.h. der Antragsteller bestimmt mit seinem Antrag und dem dazugehörigen Antragsvorbringen den Streitgegenstand mit bindender Wirkung für das Gericht und die anderen Verfahrensbeteiligten (Laubenthal in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG 7. Aufl., Rechtsbehelfe Rn. 67; KG, Beschluss vom 7. September 2017 - 2 Ws 122/17 Vollz - juris Rn. 11 ; OLG Nürnberg, Beschluss vom 19. August 2014 - 1 Ws 213/14 - juris Rn. 38; OLG München, Beschluss vom 8. September 2014 - 4a Ws 28/14 - juris Rn. 15; m.w.N.).
  • KG, 25.07.2017 - 5 Ws 157/17

    Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegen die isolierten Kostenentscheidung im

    Bei Erlass der Maßnahme nach Fristablauf tritt Erledigung nach den allgemeinen Verfahrensgrundsätzen ein (vgl. Spaniol, a.a.O., § 113 Rdn. 10; Bachmann a.a.O.), denen zufolge auf den Wegfall der Beschwer abzustellen ist (vgl. OLG Nürnberg StraFo 2014, 523 - juris Rdn. 23; KG, Beschluss vom 13. November 2003 - 5 Ws 405/03 Vollz - juris Rdn. 5 [für den Fall einer belastenden Maßnahme]; Laubenthal in SBJL, StVollzG 6. Aufl., § 115 Rdn. 17).
  • KG, 24.09.2020 - 5 Ws 164/20

    Erledigung im Verfahren nach §§ 109 ff. StVollzG

    Ein Übergang vom Anfechtungs- oder Verpflichtungsantrag zum Feststellungsantrag ist im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht mehr möglich (Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 24. Juni 2004 - 1 Ws 192/04 - juris Rn. 4 m.w.N.; OLG Hamm, Beschluss vom 23.05.1985 - 1 Vollz (Ws) 56/85 -, NStZ 1985, 576; vgl. auch BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 29. Dezember 2009 - 2 BvR 244/08 - juris Rn. 6 f. mit zahlreichen weiteren Nachweisen; OLG Nürnberg, Beschluss vom 19. August 2014 - 1 Ws 213/14 -, jurisRn.
  • OLG Stuttgart, 26.08.2020 - V 4 Ws 155/20
    Das Rechtsbeschwerdegericht ist in diesen Fällen gerade nicht gehalten ist, eigene tatsächliche Feststellungen zur Zulässigkeit und Begründetheit des Antrags zu treffen; vielmehr trifft es seine rechtliche Würdigung - wie üblich - auf Basis der diesbezüglichen Feststellungen der Strafvollstreckungskammer und bewegt sich somit nicht außerhalb der ihm zugedachten Funktion (so auch OLG Nürnberg, Beschluss vom 19. August 2014, 1 Ws 213/14, StV 2015, 575 f.; Arloth/Krä, StVollzG , 4. Aufl., § 116 Rn. 2).
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