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Rechtsprechung
   OLG Schleswig, 04.08.2009 - 2 Ws 326/09 (203/09)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,34100
OLG Schleswig, 04.08.2009 - 2 Ws 326/09 (203/09) (https://dejure.org/2009,34100)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 04.08.2009 - 2 Ws 326/09 (203/09) (https://dejure.org/2009,34100)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 04. August 2009 - 2 Ws 326/09 (203/09) (https://dejure.org/2009,34100)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 56f Abs. 2 S. 2
    Verlängerung der "zunächst bestimmten" Bewährungszeit; Verhältnis zum Widerruf der Strafaussetzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Kriterien zur Auslegung einer Verlängerung der Bewährungszeit gem. § 56f Abs. 2 S. 2 Strafgesetzbuch (StGB); Zur Alternativität zwischen einer Verlängerung der Bewährungszeit oder dem Widerruf der Aussetzung einer Bewährung im System des § 56f StGB

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StraFo 2009, 435
 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (1)

  • OLG Stuttgart, 03.05.2000 - 3 Ws 58/00

    Verlängerung der Bewährungszeit über fünf Jahre hinaus

    Auszug aus OLG Schleswig, 04.08.2009 - 2 Ws 326/09
    b) Der Senat steht jedoch mit der überwiegenden Meinung (…vgl. Rechtsprechungsnachweise bei Fischer, StGB , 56. A., § 56 f , Rn. 17 a und b) auf dem Standpunkt, dass die in § 56 f Abs. 2 Satz 2 StGB enthaltene Begrenzung der Verlängerung einer Bewährungszeit auf das 1 ½ fache der "zunächst bestimmten" Bewährungszeit dahingehend zu verstehen ist, dass die Berechnung sich nach der in dem ersten Bewährungsbeschluss bestimmten, noch nicht verlängerten Bewährungszeit richtet, hier also zwei Jahre, und damit lediglich Verlängerung um ein Jahr (vgl. Beschluss des I. Strafsenats des Schl.-Holst. Oberlandesgerichts - 1 Ws 188 + 189/09 - vom 4. Mai 2009; OLG Stuttgart, Beschluss vom 3. Mai 2000 - 3 Ws 58/2000 - Rn. 7, zitiert nach juris, entspr.

    NStZ 2000, 478 f. m. w. N.).

  • OLG Dresden, 02.09.2010 - 2 Ws 197/10

    Verlängerung der Bewährungszeit; Anschluss an die bisherige Verlängerung trotz …

    c) In der obergerichtlich hingegen nicht einhellig beurteilten Frage des Spannungsverhältnisses von § 56 f Abs. 2 S. 2 StGB zu § 56 a Abs. 1 S.2 StGB (vgl. hierzu OLG Jena OLG St StGB § 56 f Nr. 46 sowie VRS 118, 274 ff.; OLG Celle, Beschluss vom 01. Juli 2010 - 2 Ws 222/10 - zitiert nach juris; OLG Schleswig StraFo 2009, 435 sowie SchlHA 2010, 91 ff.; jeweils mit weiteren Nachweisen) vertritt der Senat in Übereinstimmung mit dem OLG Celle (…a.a.O.) folgendes:.
  • OLG Schleswig, 15.12.2009 - 2 Ws 474/09

    Überschreiten des Höchstmaßes der Bewährungszeit bei deren Verlängerung

    Gegen diesen Beschluss legte die Staatsanwaltschaft Beschwerde ein mit der Begründung, unter Berücksichtigung der Senatsbeschlüsse vom 4. und 11. August 2009 (2 Ws 326/09 und 2 Ws 352-355/09) sei eine weitere Verlängerung der Bewährungszeit nicht mehr zulässig, und beantragt, die Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Husum zu erlassen.

    Zur Klarstellung und Fortführung der Rechtsprechung beider Strafsenate des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (I. Strafsenat, Beschluss vom 04. Mai 2009 - 1 Ws 188 u. 189/09 - II. Strafsenat, Beschlüsse vom 04. u. 11. August 2009 - 2 Ws 326/09; 2 Ws 352-355/09) hält der Senat folgendes fest:.

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