Rechtsprechung
| OLG Stuttgart, 27.01.2016 - 1 Ss 776/15 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Burhoff online
Strafzumessung, Besitz von Betäubungsmitteln, Kleinstmenge
- openjur.de
Unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln: Strafzumessung bei Besitz einer Kleinstmenge
- Justiz Baden-Württemberg
§ 46 StGB, § 47 Abs 1 StGB, § 29 BtMG, §§ 29 ff BtMG, § 29 Abs 5 BtMG
Unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln: Strafzumessung bei Besitz einer Kleinstmenge
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Besitz einer Kleinstmenge Amphetamingemisch (hier 0,3 Gramm mit einem Wirkstoffgehalt von 0,03 Gramm)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (4)
- Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)
"…. für 0,3 g Amphetamingemisch …. 2 Monate ohne"? Nein, nicht schuldangemessen
- anwalt.de (Kurzinformation)
Der Eigenbedarf und die versuchte Freiheitsentziehung
- anwalt.de (Kurzinformation)
Kein Gefängnis bei Kleinstmenge Amphetamin
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Besitz einer Kleinstmenge Amphetamingemisch (hier 0,3 Gramm mit einem Wirkstoffgehalt von 0,03 Gramm); Bemessung einer schuldangemessenen Strafe
Verfahrensgang
- LG Ellwangen/Jagst, 22.09.2015 - 3 Ns 14 Js 1370/15
- OLG Stuttgart, 27.01.2016 - 1 Ss 776/15
Papierfundstellen
- StraFo 2016, 162
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (6)
- BGH, 17.09.1980 - 2 StR 355/80
Bundesbankbeamte - §§ 242, 243 StGB, besonders schwerer Fall ohne Erfüllung eines …
Auszug aus OLG Stuttgart, 27.01.2016 - 1 Ss 776/15
Das Revisionsgericht hat jedoch unter anderem dann einzugreifen, wenn sich die Strafe von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein und nicht mehr innerhalb des dem Tatrichter bei der Strafzumessung eingeräumten Spielraums liegt (st. Rspr., z. B. BGHSt 17, 35, 36 f; 29, 319, 320 ; 34, 345, 349 jeweils m. w. N.). - BGH, 10.04.1987 - GSSt 1/86
Fehlen von Strafmilderungsgründen
Auszug aus OLG Stuttgart, 27.01.2016 - 1 Ss 776/15
Das Revisionsgericht hat jedoch unter anderem dann einzugreifen, wenn sich die Strafe von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein und nicht mehr innerhalb des dem Tatrichter bei der Strafzumessung eingeräumten Spielraums liegt (st. Rspr., z. B. BGHSt 17, 35, 36 f; 29, 319, 320 ; 34, 345, 349 jeweils m. w. N.). - OLG Stuttgart, 09.02.2006 - 1 Ss 575/05
Übermaßverbot: Freiheitsstrafe bei Bagatelldelikt
Auszug aus OLG Stuttgart, 27.01.2016 - 1 Ss 776/15
Hierin liegt eine absolute Grenze, die auch aus spezial- oder generalpräventiven Gründen nicht überschritten werden darf; die verhängte Strafe darf auch zur Erreichung der gesetzlich anerkannten Strafzwecke die Schuld des Täters nicht übersteigen (zum Ganzen OLG Stuttgart, NStZ 2007, 37).
- BGH, 27.10.1970 - 1 StR 423/70
Maßregel und Strafe
Auszug aus OLG Stuttgart, 27.01.2016 - 1 Ss 776/15
Maßgebend für die Bemessung einer schuldangemessenen Strafe sind in erster Linie die Schwere der Tat und ihre Bedeutung für die verletzte Rechtsordnung sowie der Grad der persönlichen Schuld des Täters (BGHSt 20, 265, 266; 24, 132, 133). - BGH, 09.01.1962 - 1 StR 346/61
Vertrieb eines nicht nachweisbar wirksamen Haarwuchsmittels - Eignung …
Auszug aus OLG Stuttgart, 27.01.2016 - 1 Ss 776/15
Das Revisionsgericht hat jedoch unter anderem dann einzugreifen, wenn sich die Strafe von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein und nicht mehr innerhalb des dem Tatrichter bei der Strafzumessung eingeräumten Spielraums liegt (st. Rspr., z. B. BGHSt 17, 35, 36 f; 29, 319, 320 ; 34, 345, 349 jeweils m. w. N.). - BGH, 29.04.1987 - 2 StR 500/86
Umfang der Begründung des Rechtsfolgenausspruchs
Auszug aus OLG Stuttgart, 27.01.2016 - 1 Ss 776/15
Einerseits darf das Unrecht einer Tat nur in dem Umfang für die Strafzumessung Bedeutung erlangen, in dem es aus schuldhaftem Verhalten des Täters erwachsen ist, und andererseits kann die strafrechtlich relevante Schuld allein in einem bestimmten tatbestandsmäßigen Geschehen und seinen Auswirkungen erfasst werden (BGHR StGB § 46 Abs. 1 Begründung 2).
- OLG Saarbrücken, 16.07.2018 - Ss 44/18
Strafverfahren wegen Betruges durch Verkauf von Gebrauchtfahrzeugen mit …
Dies gilt nach der genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20.06.2017 (StV 2018, 265 ff.) jedoch regelmäßig nicht für Feststellungen zur gewerbsmäßigen Handlungsweise des Täters, wenn die Gewerbsmäßigkeit der Tat - wie hier im Falle des § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB - als Regelbeispiel für einen Straferschwerungsgrund ausgestaltet ist (vgl. auch OLG Köln, StraFo 2016, 162; OLG Oldenburg, Beschluss vom 24.05.2017 - 1 Ss 109/17 -, juris; KG, Beschluss vom 11.12.2017 - (5) 161 Ss 161/17 (77/17) -, juris; OLG Bamberg, StraFo 2018, 159).
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