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Rechtsprechung
   EuG, 20.01.2015 - T-109/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,219
EuG, 20.01.2015 - T-109/12 (https://dejure.org/2015,219)
EuG, Entscheidung vom 20.01.2015 - T-109/12 (https://dejure.org/2015,219)
EuG, Entscheidung vom 20. Januar 2015 - T-109/12 (https://dejure.org/2015,219)
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Volltextveröffentlichung

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Spanien / Kommission

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission C (2011) 9992 vom 22. Dezember 2011, die finanzielle Beteiligung aus dem Kohäsionsfonds zu kürzen, die ursprünglich für vier vom Königreich Spanien beantragte Vorhaben zur Sanierung und Klärung von städtischen Wässern, zur ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)

  • EuG, 13.09.2017 - T-97/09

    Deutschland/ Kommission - Nichtigkeitsklage - EFRE - Kürzung einer finanziellen …

    Rn. 44 Die Kommission hat das Gericht in ihrer Stellungnahme auf die Rechtsmittel hingewiesen, die gegen die Urteile vom 20. Januar 2015, Spanien/Kommission (T-111/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:28), vom 20. Januar 2015, Spanien/Kommission (T-109/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:29), und vom 15. Juli 2015, Portugal/Kommission (T-314/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:493), eingelegt wurden, mit denen das Gericht die betreffenden Finanzkorrekturentscheidungen in Bezug auf Finanzierungsprogramme aus der Zeit vor dem Jahr 2000 wegen Verstoßes der Kommission gegen die in Art. 100 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1083/2006 vorgesehene Sechsmonatsfrist für nichtig erklärt hatte.

    Rn. 45 Am 16. Dezember 2015 hat das Gericht die Parteien aufgefordert, zu den Auswirkungen der von der Kommission gegen die Urteile vom 20. Januar 2015, Spanien/Kommission (T-111/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:28), vom 20. Januar 2015, Spanien/Kommission (T-109/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:29), und vom 15. Juli 2015, Portugal/Kommission (T-314/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:493), eingelegten Rechtsmittel auf das vorliegende Verfahren im Hinblick auf eine eventuelle Aussetzung Stellung zu nehmen.

    Rn. 49 Mit Urteilen vom 21. September 2016, Kommission/Spanien (C-139/15 P, EU:C:2016:707), und vom 21. September 2016, Kommission/Spanien (C-140/15 P, EU:C:2016:708), hat der Gerichtshof die gegen die Urteile vom 20. Januar 2015, Spanien/Kommission (T-111/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:28), und vom 20. Januar 2015, Spanien/Kommission (T-109/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:29), eingelegten Rechtsmittel zurückgewiesen.

  • EuG, 13.09.2017 - T-119/10

    Niederlande/ Kommission - Nichtigkeitsklage - EFRE - Kürzung einer finanziellen …

    Rn. 31 Die Kommission hat das Gericht auf die Rechtsmittel hingewiesen, die gegen die Urteile vom 20. Januar 2015, Spanien/Kommission (T-111/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:28), und vom 20. Januar 2015, Spanien/Kommission (T-109/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:29), eingelegt wurden, mit denen das Gericht die betreffenden Finanzkorrekturentscheidungen in Bezug auf Finanzierungsprogramme aus der Zeit vor dem Jahr 2000 wegen Verstoßes der Kommission gegen die in Art. 100 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1083/2006 vorgesehene Sechsmonatsfrist für nichtig erklärt hatte.

    Rn. 34 Am 16. Dezember 2015 hat das Gericht die Parteien aufgefordert, zu den Auswirkungen der von der Kommission gegen die Urteile vom 20. Januar 2015, Spanien/Kommission (T-111/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:28), vom 20. Januar 2015, Spanien/Kommission (T-109/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:29), und vom 15. Juli 2015, Portugal/Kommission (T-314/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:493), eingelegten Rechtsmittel auf das vorliegende Verfahren im Hinblick auf eine eventuelle Aussetzung Stellung zu nehmen.

    Rn. 37 Mit Urteilen vom 21. September 2016, Kommission/Spanien (C-139/15 P, EU:C:2016:707), und vom 21. September 2016, Kommission/Spanien (C-140/15 P, EU:C:2016:708), hat der Gerichtshof die gegen die Urteile vom 20. Januar 2015, Spanien/Kommission (T-111/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:28), und vom 20. Januar 2015, Spanien/Kommission (T-109/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:29), eingelegten Rechtsmittel zurückgewiesen.

  • EuG, 13.09.2017 - T-21/10

    Deutschland/ Kommission - Nichtigkeitsklage - EFRE - Kürzung einer finanziellen …

    Rn. 35 Die Kommission hat das Gericht in ihrer Stellungnahme auf die Rechtsmittel hingewiesen, die gegen die Urteile vom 20. Januar 2015, Spanien/Kommission (T-111/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:28), vom 20. Januar 2015, Spanien/Kommission (T-109/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:29), und vom 15. Juli 2015, Portugal/Kommission (T-314/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:493), eingelegt wurden, mit denen das Gericht die betreffenden Finanzkorrekturentscheidungen in Bezug auf Finanzierungsprogramme aus der Zeit vor dem Jahr 2000 wegen Verstoßes der Kommission gegen die in Art. 100 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1083/2006 vorgesehene Sechsmonatsfrist für nichtig erklärt hatte.

    Rn. 38 Am 16. Dezember 2015 hat das Gericht die Parteien aufgefordert, zu den Auswirkungen der von der Kommission gegen die Urteile vom 20. Januar 2015, Spanien/Kommission (T-111/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:28), vom 20. Januar 2015, Spanien/Kommission (T-109/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:29), und vom 15. Juli 2015, Portugal/Kommission (T-314/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:493), eingelegten Rechtsmittel auf das vorliegende Verfahren im Hinblick auf eine eventuelle Aussetzung Stellung zu nehmen.

    Rn. 42 Mit Urteilen vom 21. September 2016, Kommission/Spanien (C-139/15 P, EU:C:2016:707), und vom 21. September 2016, Kommission/Spanien (C-140/15 P, EU:C:2016:708), hat der Gerichtshof die gegen die Urteile vom 20. Januar 2015, Spanien/Kommission (T-111/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:28), und vom 20. Januar 2015, Spanien/Kommission (T-109/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:29), eingelegten Rechtsmittel zurückgewiesen.

  • EuG, 13.09.2017 - T-114/10

    Deutschland/ Kommission - Nichtigkeitsklage - EFRE - Kürzung einer finanziellen …

    Rn. 32 Die Kommission hat das Gericht auf die Rechtsmittel hingewiesen, die gegen die Urteile vom 20. Januar 2015, Spanien/Kommission (T-111/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:28), und vom 20. Januar 2015, Spanien/Kommission (T-109/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:29), eingelegt wurden, mit denen das Gericht die betreffenden Finanzkorrekturentscheidungen in Bezug auf Finanzierungsprogramme aus der Zeit vor dem Jahr 2000 wegen Verstoßes der Kommission gegen die in Art. 100 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1083/2006 vorgesehene Sechsmonatsfrist für nichtig erklärt hatte.

    Rn. 35 Am 16. Dezember 2015 hat das Gericht die Parteien aufgefordert, zu den Auswirkungen der von der Kommission gegen die Urteile vom 20. Januar 2015, Spanien/Kommission (T-111/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:28), vom 20. Januar 2015, Spanien/Kommission (T-109/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:29), und vom 15. Juli 2015, Portugal/Kommission (T-314/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:493), eingelegten Rechtsmittel auf das vorliegende Verfahren im Hinblick auf eine eventuelle Aussetzung Stellung zu nehmen.

    Rn. 39 Mit Urteilen vom 21. September 2016, Kommission/Spanien (C-139/15 P, EU:C:2016:707), und vom 21. September 2016, Kommission/Spanien (C-140/15 P, EU:C:2016:708), hat der Gerichtshof die gegen die Urteile vom 20. Januar 2015, Spanien/Kommission (T-111/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:28), und vom 20. Januar 2015, Spanien/Kommission (T-109/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:29), eingelegten Rechtsmittel zurückgewiesen.

  • EuG, 13.09.2017 - T-116/10

    Deutschland/ Kommission - Nichtigkeitsklage - EFRE - Kürzung einer finanziellen …

    Rn. 32 Die Kommission hat das Gericht in ihrer Stellungnahme auf die Rechtsmittel hingewiesen, die gegen die Urteile vom 20. Januar 2015, Spanien/Kommission (T-111/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:28), und vom 20. Januar 2015, Spanien/Kommission (T-109/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:29), eingelegt wurden, mit denen das Gericht die betreffenden Finanzkorrekturentscheidungen in Bezug auf Finanzierungsprogramme aus der Zeit vor dem Jahr 2000 wegen Verstoßes der Kommission gegen die in Art. 100 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1083/2006 vorgesehene Sechsmonatsfrist für nichtig erklärt hatte.

    Rn. 33 Am 16. Dezember 2015 hat das das Gericht die Parteien aufgefordert, zu den Auswirkungen der von der Kommission gegen die Urteile vom 20. Januar 2015, Spanien/Kommission (T-111/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:28), vom 20. Januar 2015, Spanien/Kommission (T-109/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:29), und vom 15. Juli 2015, Portugal/Kommission (T-314/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:493), eingelegten Rechtsmittel auf das vorliegende Verfahren im Hinblick auf eine eventuelle Aussetzung Stellung zu nehmen.

    Rn. 37 Mit Urteilen vom 21. September 2016, Kommission/Spanien (C-139/15 P, EU:C:2016:707), und vom 21. September 2016, Kommission/Spanien (C-140/15 P, EU:C:2016:708), hat der Gerichtshof die gegen die Urteile vom 20. Januar 2015, Spanien/Kommission (T-111/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:28), und vom 20. Januar 2015, Spanien/Kommission (T-109/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:29), eingelegten Rechtsmittel zurückgewiesen.

  • EuG, 13.09.2017 - T-104/10

    Deutschland/ Kommission - Nichtigkeitsklage - EFRE - Kürzung einer finanziellen …

    Rn. 31 Die Kommission hat das Gericht in ihrer Stellungnahme auf die Rechtsmittel hingewiesen, die gegen die Urteile vom 20. Januar 2015, Spanien/Kommission (T-111/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:28), vom 20. Januar 2015, Spanien/Kommission (T-109/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:29), und vom 15. Juli 2015, Portugal/Kommission (T-314/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:493), eingelegt wurden, mit denen das Gericht die betreffenden Finanzkorrekturentscheidungen in Bezug auf Finanzierungsprogramme aus der Zeit vor dem Jahr 2000 wegen Verstoßes gegen die in Art. 100 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1083/2006 vorgesehene Sechsmonatsfrist für nichtig erklärt hatte.

    Rn. 35 Am 16. Dezember 2015 hat das Gericht die Parteien aufgefordert, zu den Auswirkungen der von der Kommission gegen die Urteile vom 20. Januar 2015, Spanien/Kommission (T-111/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:28), vom 20. Januar 2015, Spanien/Kommission (T-109/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:29), und vom 15. Juli 2015, Portugal/Kommission (T-314/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:493), eingelegten Rechtsmittel auf das vorliegende Verfahren im Hinblick auf eine eventuelle Aussetzung Stellung zu nehmen.

    Rn. 39 Mit Urteilen vom 21. September 2016, Kommission/Spanien (C-139/15 P, EU:C:2016:707), und vom 21. September 2016, Kommission/Spanien (C-140/15 P, EU:C:2016:708), hat der Gerichtshof die gegen die Urteile vom 20. Januar 2015, Spanien/Kommission (T-111/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:28), und vom 20. Januar 2015, Spanien/Kommission (T-109/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:29) eingelegten Rechtsmittel zurückgewiesen.

  • EuGH, 21.09.2016 - C-139/15

    Kommission / Spanien - Rechtsmittel - Kohäsionsfonds - Kürzung der finanziellen …

    Rn. 1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Europäische Kommission die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 20. Januar 2015, Spanien/Kommission (T-109/12, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2015:29), mit dem das Gericht den Beschluss C(2011) 9992 der Kommission vom 22. Dezember 2011 über die Kürzung des aus dem Kohäsionsfonds für die nachstehend genannten Vorhaben bewilligten Zuschusses: "Aktionen im Rahmen der Durchführung der zweiten Phase des Leitplans zur Bewirtschaftung der Haushaltsabfälle in der Autonomen Gemeinschaft Estremadura" (CCI 2000.ES.16.C.PE.020), "Vorfluter: Mittleres Becken Getafe und unteres Becken des Arroyo Culebro (Taho-Sanierungsgebiet)" (CCI 2002.ES.16.C.PE.002), "Wiederverwendung von Klärwasser zur Bewässerung von Grünflächen in Santa Cruz de Tenerife" (CCI 2003.ES.16.C.PE.003) und "Technische Hilfe für Studien und die Ausarbeitung des Vorhabens des Ausbaus der Wasserversorgung für den Kommunalverband Algodor" (CCI 2002.ES.16.C.PE.040) (im Folgenden: streitiger Beschluss) für nichtig erklärt hat.
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