Rechtsprechung
| EuG, 16.01.2020 - T-128/19 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Europäischer Gerichtshof
Hemp Foods Australia/ EUIPO - Cabrejos (Sativa)
- Wolters Kluwer
Kurzfassungen/Presse (2)
- Europäischer Gerichtshof (Tenor)
Hemp Foods Australia/ EUIPO - Cabrejos (Sativa)
(fremdsprachig)
- Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)
Hemp Foods Australia/ EUIPO - Cabrejos (Sativa)
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Hemp Foods Australia/ EUIPO - Cabrejos (Sativa)
Wird zitiert von ... (2)
- EuG, 09.04.2024 - T-513/23
Heraeus Electronics/ EUIPO - Welco (WELCO) - Aufhebungsklage - Unionsmarke - …
Rn. 22 Drittens trägt die Klägerin vor, dass der Kontext der Rechtssache, in der der Beschluss vom 16. Januar 2020, Hemp Foods Australia/EUIPO - Cabrejos (Sativa) (T-128/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:3) ergangen sei, sich von dem vorliegenden Fall unterscheide, da die Klägerin in jener Rechtssache ihre Stellung als Verfahrenspartei nicht durch einen privatrechtlichen Vertrag erlangt habe.Rn. 34 Viertens folgt daraus, dass Art. 20 Abs. 12 der Verordnung 2017/1001 nicht analog angewandt werden kann, da, wie im Beschluss vom 16. Januar 2020, Hemp Foods Australia/EUIPO - Cabrejos (Sativa), (T-128/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:3, Rn. 28) festgestellt wurde, diese Bestimmung nur für Fristen gilt, die beim EUIPO in dem Fall einzuhalten sind, dass bei ihm ein Antrag auf Änderung des Markeninhabers anhängig ist.
- EuG, 09.03.2022 - T-727/20
Kirimova/ EUIPO - Aufhebungsklage - Vertretung durch einen Anwalt, der kein vom …
Zum einen ist jedoch für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Klage auf den Zeitpunkt des Eingangs der Klageschrift abzustellen (vgl. Beschluss vom 16. Januar 2020, Hemp Foods Australia/EUIPO - Cabrejos [Sativa], T-128/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:3, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung), und zum anderen stellt das Erfordernis der Unterzeichnung durch einen Anwalt, der berechtigt ist, vor dem Gericht eines Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaats des EWR-Abkommens aufzutreten, ein wesentliches Formerfordernis dar, das nicht zu den Erfordernissen gemäß Art. 78 Abs. 6 der Verfahrensordnung gehört, die nach Ablauf der Klagefrist geheilt werden können (…vgl. entsprechend Beschlüsse vom 5. September 2013, ClientEarth/Rat, C-573/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:564, Rn. 22 und 23, …und vom 17. Juli 2014, Brown Brothers Harriman/HABM, C-101/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2115, Rn. 21).
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