Rechtsprechung
| EuG, 19.11.2018 - T-14/17 |
Volltextveröffentlichung
- Europäischer Gerichtshof
Landesbank Baden-Württemberg/ CRU
Nichtigkeitsklage - Wirtschafts- und Währungsunion - Bankenunion - Einheitlicher Abwicklungsmechanismus für Kreditinstitute und bestimmte Wertpapierfirmen (SRM) - Einheitlicher Abwicklungsfonds (SRF) - Festsetzung des im Voraus erhobenen Beitrags für das Jahr 2016 - ...
Kurzfassungen/Presse (2)
- Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)
Landesbank Baden-Württemberg/ CRU
Nichtigkeitsklage - Wirtschafts- und Währungsunion - Bankenunion - Einheitlicher Abwicklungsmechanismus für Kreditinstitute und bestimmte Wertpapierfirmen (SRM) - Einheitlicher Abwicklungsfonds (SRF) - Festsetzung des im Voraus erhobenen Beitrags für das Jahr 2016 - ...
- Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)
Landesbank Baden-Württemberg / CRU
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (9)
- EuGH, 19.02.1998 - C-309/95
Kommission / Rat - Sonderbeihilfe für die Erzeuger von Tafelwein in Frankreich
Auszug aus EuG, 19.11.2018 - T-14/17
Unter diesem Vorbehalt kann die Klagefrist erst zu dem Zeitpunkt zu laufen beginnen, zu dem der betroffene Dritte genaue Kenntnis vom Inhalt und der Begründung der betreffenden Handlung hat, so dass er sein Klagerecht zweckdienlich ausüben kann (…vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 5. März 1993, Ferriere Acciaierie Sarde/Kommission, C-102/92, EU:C:1993:86, Rn. 18, sowie Urteile vom 19. Februar 1998, Kommission/Rat, C-309/95, EU:C:1998:66, Rn. 18, …und vom 14. Mai 1998, Windpark Groothusen/Kommission, C-48/96 P, EU:C:1998:223, Rn. 25).Weder das Urteil vom 19. Februar 1998, Kommission/Rat (C-309/95, EU:C:1998:66), noch die Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Parlament/Kommission (C-403/05, EU:C:2007:290) haben nämlich die Rechtsprechung zur angemessenen Frist auf die Bereiche des Wettbewerbs- oder Beihilfenrechts beschränkt oder eine unterschiedliche Behandlung nicht institutioneller und institutioneller Parteien hinsichtlich des Begriffs der Rechtssicherheit begründet.
- EuGH, 05.03.1993 - C-102/92
Ferriere Acciaierie Sarde / Kommission
Auszug aus EuG, 19.11.2018 - T-14/17
Unter diesem Vorbehalt kann die Klagefrist erst zu dem Zeitpunkt zu laufen beginnen, zu dem der betroffene Dritte genaue Kenntnis vom Inhalt und der Begründung der betreffenden Handlung hat, so dass er sein Klagerecht zweckdienlich ausüben kann (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 5. März 1993, Ferriere Acciaierie Sarde/Kommission, C-102/92, EU:C:1993:86, Rn. 18, …sowie Urteile vom 19. Februar 1998, Kommission/Rat, C-309/95, EU:C:1998:66, Rn. 18, …und vom 14. Mai 1998, Windpark Groothusen/Kommission, C-48/96 P, EU:C:1998:223, Rn. 25).Rn. 45 Zum Begriff der angemessenen Frist hat zum einen der Gerichtshof in anderen Rechtssachen entschieden, dass eine Frist von zwei Monaten, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Kenntnis von der Existenz eines Beschlusses, um dessen Übermittlung zu verlangen, eine angemessene Frist überschreitet (Beschluss vom 5. März 1993, Ferriere Acciaierie Sarde/Kommission, C-102/92, EU:C:1993:86, Rn. 19;… vgl. auch in diesem Sinne Beschluss vom 10. November 2011, Agapiou Joséphidès/Kommission und EACEA, C-626/10 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:726, Rn. 131 und 132).
- EuGH, 10.11.2011 - C-626/10
Agapiou Joséphidès / Commision und EACEA
Auszug aus EuG, 19.11.2018 - T-14/17
Rn. 36 Somit unterscheidet sich die in Art. 263 Abs. 6 AEUV vorgesehene Frist von zwei Monaten, die in Ermangelung einer Bekanntgabe oder Mitteilung der Handlung, gegen die möglicherweise eine Nichtigkeitsklage erhoben wird, zu dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, zu dem der Kläger hiervon Kenntnis erlangt hat, von der angemessenen Frist, die der Kläger zur Verfügung hat, um die Übermittlung des vollständigen Textes dieser Handlung anzufordern, um hiervon genaue Kenntnis zu erlangen (Beschluss vom 10. November 2011, Agapiou Joséphidès/Kommission und EACEA, C-626/10 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:726, Rn. 128).Rn. 45 Zum Begriff der angemessenen Frist hat zum einen der Gerichtshof in anderen Rechtssachen entschieden, dass eine Frist von zwei Monaten, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Kenntnis von der Existenz eines Beschlusses, um dessen Übermittlung zu verlangen, eine angemessene Frist überschreitet (…Beschluss vom 5. März 1993, Ferriere Acciaierie Sarde/Kommission, C-102/92, EU:C:1993:86, Rn. 19; vgl. auch in diesem Sinne Beschluss vom 10. November 2011, Agapiou Joséphidès/Kommission und EACEA, C-626/10 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:726, Rn. 131 und 132).
- EuGH, 28.02.2013 - C-334/12
Réexamen Arango Jaramillo u.a. / EIB - Überprüfung des Urteils T-234/11 P - …
Auszug aus EuG, 19.11.2018 - T-14/17
Rn. 44 Die "angemessene Frist" dafür, die Übermittlung eines Beschlusses nach Kenntniserlangung von dessen Existenz anzufordern, ist keine im Vorhinein festgelegte Frist, die sich automatisch von der Dauer der Frist für die Nichtigkeitsklage ableiten ließe, sondern eine von den Umständen des Einzelfalls abhängige Frist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Februar 2013, Überprüfung Arango Jaramillo u. a./EIB, C-334/12 RX-II, EU:C:2013:134, Rn. 32 bis 34). - EuGH, 14.05.1998 - C-48/96
Windpark Groothusen / Kommission - "Rechtsmittel Finanzielle Unterstützung im …
Auszug aus EuG, 19.11.2018 - T-14/17
Unter diesem Vorbehalt kann die Klagefrist erst zu dem Zeitpunkt zu laufen beginnen, zu dem der betroffene Dritte genaue Kenntnis vom Inhalt und der Begründung der betreffenden Handlung hat, so dass er sein Klagerecht zweckdienlich ausüben kann (…vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 5. März 1993, Ferriere Acciaierie Sarde/Kommission, C-102/92, EU:C:1993:86, Rn. 18, …sowie Urteile vom 19. Februar 1998, Kommission/Rat, C-309/95, EU:C:1998:66, Rn. 18, und vom 14. Mai 1998, Windpark Groothusen/Kommission, C-48/96 P, EU:C:1998:223, Rn. 25). - EuGH, 27.11.2007 - C-163/07
Diy-Mar Insaat Sanayi ve Ticaret und Akar / Kommission - Rechtsmittel - …
Auszug aus EuG, 19.11.2018 - T-14/17
Rn. 41 Im Übrigen ist hinsichtlich der Rechtsbehelfsbelehrung über die Rechtsschutzmöglichkeiten beim Gericht der Union zum einen darauf hinzuweisen, dass die Unionsorgane weder eine allgemeine Pflicht trifft, die Adressaten ihrer Rechtsakte über die zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe zu belehren, noch eine Pflicht, die Fristen anzugeben, innerhalb deren sie eingelegt werden können (vgl. Beschluss vom 27. November 2007, Diy-Mar Insaat Sanayi ve Ticaret und Akar/Kommission, C-163/07 P, EU:C:2007:717, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung). - Generalanwalt beim EuGH, 22.05.2007 - C-403/05
Parlament / Kommission - Nichtigkeitsklage - Verordnung (EWG) Nr. 443/92 - …
Auszug aus EuG, 19.11.2018 - T-14/17
Weder das Urteil vom 19. Februar 1998, Kommission/Rat (C-309/95, EU:C:1998:66), noch die Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Parlament/Kommission (C-403/05, EU:C:2007:290) haben nämlich die Rechtsprechung zur angemessenen Frist auf die Bereiche des Wettbewerbs- oder Beihilfenrechts beschränkt oder eine unterschiedliche Behandlung nicht institutioneller und institutioneller Parteien hinsichtlich des Begriffs der Rechtssicherheit begründet. - EuG, 18.05.2010 - T-200/09
Abertis Infraestructuras, SA gegen Europäische Kommission. - Nichtigkeitsklage - …
Auszug aus EuG, 19.11.2018 - T-14/17
Rn. 46 Zum anderen hat das Gericht in anderen Rechtssachen entschieden, dass eine Anforderung der Übersendung des vollständigen Wortlauts eines Beschlusses, die mehr als vier Monate, nachdem der Kläger von der Existenz dieses Rechtsakts Kenntnis erlangt hatte, erfolgte, als außerhalb jeder angemessenen Frist anzusehen ist (…vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 15. Juli 1998, LPN und GEOTA/Kommission, T-155/95, EU:T:1998:167, Rn. 44, und vom 18. Mai 2010, Abertis Infraestructuras/Kommission, T-200/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2010:200, Rn. 63). - EuG, 15.07.1998 - T-155/95
LPN und GEOTA / Kommission - Unzulässigkeit
Auszug aus EuG, 19.11.2018 - T-14/17
Rn. 46 Zum anderen hat das Gericht in anderen Rechtssachen entschieden, dass eine Anforderung der Übersendung des vollständigen Wortlauts eines Beschlusses, die mehr als vier Monate, nachdem der Kläger von der Existenz dieses Rechtsakts Kenntnis erlangt hatte, erfolgte, als außerhalb jeder angemessenen Frist anzusehen ist (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 15. Juli 1998, LPN und GEOTA/Kommission, T-155/95, EU:T:1998:167, Rn. 44, …und vom 18. Mai 2010, Abertis Infraestructuras/Kommission, T-200/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2010:200, Rn. 63).
- EuG, 17.10.2024 - T-729/22
Complejo Agrícola Las Lomas/ Kommission - Nichtigkeitsklage - Landwirtschaft - …
Rn. 26 Denn nach ständiger Rechtsprechung beginnt in Ermangelung einer Bekanntgabe oder Mitteilung die Klagefrist erst zu dem Zeitpunkt zu laufen, zu dem der Betroffene genaue Kenntnis vom Inhalt und von der Begründung der in Rede stehenden Handlung erlangt hat, vorausgesetzt, er fordert nach Erlangung der Kenntnis vom Vorliegen der betreffenden Handlung binnen angemessener Frist ihren vollständigen Wortlaut an (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 19. November 2018, Landesbank Baden-Württemberg/SRB, T-14/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:812, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 29 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die in Art. 263 Abs. 6 AEUV vorgesehene Zweimonatsfrist, die bei fehlender Bekanntgabe oder Mitteilung der Handlung, die Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein kann, ab dem Tag läuft, an dem der Kläger von dieser Handlung Kenntnis erlangt hat, von der angemessenen Frist abweicht, über die diese Partei verfügt, um die Übermittlung des vollständigen Wortlauts der Handlung zu beantragen, um sich eine genaue Kenntnis davon zu verschaffen (vgl. Beschluss vom 19. November 2018, Landesbank Baden-Württemberg/SRB, T-14/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:812, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- Generalanwalt beim EuGH, 09.07.2019 - C-414/18
Iccrea Banca - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zulässigkeit - Unzuständigkeit des …
{FN:30} Beschluss vom 19. November 2018, 1ccrea Banca/Kommission und SRB (…T-494/17, EU:T:2018:804, Rn. 26), und drei Beschlüsse desselben Datums in den Rechtssachen Credito Fondiario/SRB (T-661/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:806), Landesbank Baden-Württemberg/SRB (T-14/17, nicht veröffentlich, EU:T:2018:812) und VR-Bank Rhein-Sieg/SRB (T-42/17, nicht veröffentlich, EU:T:2018:813).
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".