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Rechtsprechung
   EuG, 19.02.2013 - T-15/12 und T-16/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,2941
EuG, 19.02.2013 - T-15/12 und T-16/12 (https://dejure.org/2013,2941)
EuG, Entscheidung vom 19.02.2013 - T-15/12 und T-16/12 (https://dejure.org/2013,2941)
EuG, Entscheidung vom 19. Februar 2013 - T-15/12 und T-16/12 (https://dejure.org/2013,2941)
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Volltextveröffentlichung

Sonstiges (3)

  • EU-Kommission (Verfahrensdokumentation)

    Provincie Groningen und andere und Stichting Het Groninger Landschap und andere gegen Europäische Kommission.

    [fremdsprachig] Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - Unzulässigkeit.

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Provincie Groningen u.a. / Kommission

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung C(2001) 4945 der Kommission vom 13. Juli 2011, keine Einwände gegen eine staatliche Beihilfe zu erheben, die die niederländischen Behörden in Form einer Subvention bei Grunderwerb zum Zweck des Naturschutzes zu gewähren beabsichtigen (N ...

 
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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 24.07.2003 - C-280/00

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET, DASS EIN FINANZIELLER AUSGLEICH, DER NUR DIE …

    Auszug aus EuG, 19.02.2013 - T-15/12
    Die Kommission habe die vierte Voraussetzung, die im Urteil des Gerichtshofs vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (C-280/00, Slg. 2003, I-7747), genannt werde, falsch angewandt.
  • EuG, 17.03.2015 - T-466/12

    RFA International / Kommission - Dumping - Einfuhr von Ferrosilicium mit Ursprung …

    Rn. 86 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Entscheidung zwischen den verschiedenen Berechnungsmethoden für die Dumpingspanne sowie die Bestimmung des Normalwerts einer Ware die Beurteilung komplexer wirtschaftlicher Sachverhalte voraussetzen und die gerichtliche Kontrolle einer solchen Beurteilung deshalb auf die Prüfung der Frage zu beschränken ist, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten wurden, ob der Sachverhalt, der der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegt wurde, zutreffend festgestellt ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung dieses Sachverhalts und kein Ermessensmissbrauch vorliegen (…vgl. Urteil Ikea Wholesale, oben in Rn. 37 angeführt, EU:C:2007:547, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung, Urteil vom 8. Juli 2008, Huvis/Rat, T-15/12 P, EU:T:2008:258, Rn. 39).

    Rn. 88 Nach der Rechtsprechung muss die Ausnahme, die es der Kommission erlaubt, im Erstattungsverfahren eine andere Methodik als in der Ausgangsuntersuchung anzuwenden, wenn die Umstände sich geändert haben, notwendig eng ausgelegt werden, da eine Abweichung oder Ausnahme von einer allgemeinen Regel restriktiv auszulegen ist (vgl. Urteil Dashiqiao Sanqiang Refractory Materials/Rat, oben in Rn. 87 angeführt, EU:C:2013:572, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung, Urteil Huvis/Rat, oben in Rn. 86 angeführt, EU:T:2008:258, Rn. 41).

    Die Kommission hat daher nachzuweisen, dass sich die Umstände geändert haben, wenn sie eine andere Methodik anwenden will als in der Ausgangsuntersuchung (Urteiles Dashiqiao Sanqiang Refractory Materials/Rat, oben in Rn. 87 angeführt, EU:C:2013:572, Rn. 18, und Huvis/Rat, oben in Rn. 86 angeführt, EU:T:2008:258, Rn. 41).

    Rn. 89 Insoweit ist angesichts des bestehenden Erfordernisses einer engen Auslegung hinzuzufügen, dass die Änderung der Methodik, um im Sinne von Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung gerechtfertigt zu sein, an die Feststellung gebunden sein muss, dass sich die Umstände geändert haben (vgl. in diesem Sinne Urteil Huvis/Rat, oben in Rn. 86 angeführt, EU:T:2008:258, Rn. 47).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die genannte Bestimmung insbesondere vorsieht, dass die angewandte Methodik mit den Bestimmungen des Art. 2 der Grundverordnung im Einklang stehen muss (vgl. Urteil Dashiqiao Sanqiang Refractory Materials/Rat, oben in Rn. 87 angeführt, EU:C:2013:572, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung, Urteil Huvis/Rat, oben in Rn. 86 angeführt, EU:T:2008:258, Rn. 42;… vgl. auch in diesem Sinne Urteil vom 17. November 2009, MTZ Polyfilms/Rat, T-143/06, Slg, EU:T:2009:441, Rn. 43).

    Rn. 91 Hieraus folgt zudem, dass die Kommission, wenn sich bei der Überprüfung herausstellen sollte, dass die Anwendung der Methodik bei der Ausgangsuntersuchung nicht Art. 2 der Grundverordnung entsprach, diese Methodik nicht mehr heranziehen darf (…vgl. Urteil vom 16. Dezember 2011, Dashiqiao Sanqiang Refractory Materials/Rat, T-423/09, Slg, EU:T:2011:764, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung), wobei die Kommission dartun muss, dass die bei der Ausgangsuntersuchung herangezogene Methode nicht Art. 2 der Grundverordnung entsprochen habe (vgl. in diesem Sinne Urteil Huvis/Rat, oben in Rn. 86 angeführt, EU:T:2008:258, Rn. 51).

    Um eine Änderung der Methodik zu rechtfertigen, genügt es dagegen nicht, dass eine neue Methode geeigneter ist als die alte, sofern allerdings die alte Methode Art. 2 der Grundverordnung entspricht (Urteil Huvis/Rat, oben in Rn. 86 angeführt, EU:T:2008:258, Rn. 50).

  • EuG, 12.11.2015 - T-499/12

    Das Gericht weist die Klage von zwei Minderheitsaktionären der HSH Nordbank ab …

    Rn. 28 Ferner ist das Verfahren zur Kontrolle staatlicher Beihilfen nach seiner allgemeinen Systematik ein Verfahren, das gegenüber dem Mitgliedstaat eröffnet wird, der für die Gewährung der Beihilfe verantwortlich ist (…Urteil vom 24. März 2011, Freistaat Sachsen und Land Sachsen-Anhalt/Kommission, T-443/08 und T-455/08, Slg, EU:T:2011:117, Rn. 50, und Beschluss vom 19. Februar 2013, Provincie Groningen u. a./Kommission, T-15/12 und T-16/12, EU:T:2013:74, Rn. 41).

    Rn. 32 Allerdings enthebt die bloße Tatsache, dass die Kommission in ihrem Beschluss eine Beihilfe für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt und dieser Beschluss somit für den Beihilfeempfänger grundsätzlich keine Beschwer darstellt (…vgl. in diesem Sinne Urteil Freistaat Sachsen und Land Sachsen-Anhalt/Kommission, oben in Rn. 28 angeführt, EU:T:2011:117, Rn. 52), den Unionsrichter nicht der Prüfung, ob die Beurteilung der Kommission verbindliche Rechtswirkungen erzeugt, die die Interessen des Beihilfeempfängers beeinträchtigen können (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Januar 2002, Nuove Industrie Molisane/Kommission, T-212/00, Slg, EU:T:2002:21, Rn. 38, Urteil Salvat père & fils u. a./Kommission, oben in Rn. 25 angeführt, EU:T:2007:295, Rn. 36, und Beschluss Provincie Groningen u. a./Kommission, oben in Rn. 28 angeführt, EU:T:2013:74, Rn. 32).

  • EuG, 06.04.2017 - T-220/14

    Saremar/ Kommission - Staatliche Beihilfen - Seeverkehr - Ausgleichsleistungen …

    So hängt nach ständiger Rechtsprechung die Ausübung dieses Klagerechts für die Organe der Union und die Mitgliedstaaten nicht davon ab, dass sie ihre Klagebefugnis oder ihr Rechtsschutzinteresse dartun (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. März 2011, Freistaat Sachsen und Land Sachsen-Anhalt/Kommission, T-443/08 und T-455/08, EU:T:2011:117, Rn. 64, und Beschluss vom 19. Februar 2013, Provincie Groningen u. a./Kommission, T-15/12 und T-16/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:74, Rn. 42 und 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 29.09.2014 - T-3/13

    Ronja / Kommission - Nichtigkeitsklage - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) …

    Somit hätte die Klägerin nach gefestigter Rechtsprechung in Bezug auf die Entscheidung der Kommission über diese Schreiben, die sie nicht beschwert, kein Rechtsschutzinteresse (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. September 2004, MCI/Kommission, T-310/00, Slg, EU:T:2004:275, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung, und Beschluss vom 19. Februar 2013, Provincie Groningen u. a./Kommission, T-15/12 und T-16/12, EU:T:2013:74, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG - T-16/12 (anhängig)

    Stichting Het Groninger Landschap u.a. / Kommission

    Die Klagegründe gleichen den in der Rechtssache T-15/12, Provincie Groningen u. a./Kommission vorgetragenen.
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