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Rechtsprechung
   EuG, 06.04.2022 - T-154/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,8348
EuG, 06.04.2022 - T-154/21 (https://dejure.org/2022,8348)
EuG, Entscheidung vom 06.04.2022 - T-154/21 (https://dejure.org/2022,8348)
EuG, Entscheidung vom 06. April 2022 - T-154/21 (https://dejure.org/2022,8348)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Saure/ Kommission

    Nichtigkeitsklage - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Verfrühter Zweitantrag - Art. 7 der Verordnung Nr. 1049/2001 - Fehlen einer anfechtbaren Handlung - Ausdrückliche Verweigerung des Zugangs - Anpassung der Klageschrift - Offensichtliche ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Saure/ Kommission

    Nichtigkeitsklage - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Verfrühter Zweitantrag - Art. 7 der Verordnung Nr. 1049/2001 - Fehlen einer anfechtbaren Handlung - Ausdrückliche Verweigerung des Zugangs - Anpassung der Klageschrift - Offensichtliche ...

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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (8)

  • EuG, 19.01.2010 - T-355/04

    Co-Frutta / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - …

    Auszug aus EuG, 06.04.2022 - T-154/21
    Rn. 33 Drittens wurde der in Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehene Mechanismus einer stillschweigenden abschlägigen Entscheidung eingeführt, um zu verhindern, dass die Verwaltung beschließt, einen Antrag auf Zugang zu Dokumenten nicht zu beantworten, und jeglicher gerichtlichen Kontrolle entgeht, indem den Bürgern die Möglichkeit verschafft wird, im Wege der Nichtigkeitsklage gegen die Untätigkeit der Verwaltung vorzugehen, um eine mit Gründen versehene Entscheidung zu erlangen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Januar 2010, Co-Frutta/Kommission, T-355/04 und T-446/04, EU:T:2010:15, Rn. 59).

    Diese Feststellung bedeutet jedoch nicht, dass die Kommission nicht befugt war, die ausdrückliche Entscheidung vom 9. Juni 2021, mit der der Zugang teilweise verweigert wurde, zu erlassen, da der Umstand, dass der Zweitantrag verfrüht war, nicht dazu führt, dass die Befugnis der Verwaltung zur Beantwortung eines Antrags auf Zugang zu Dokumenten wegfällt (vgl. entsprechend Urteil vom 19. Januar 2010, Co-Frutta/Kommission, T-355/04 und T-446/04, EU:T:2010:15, Rn. 59).

  • EuG, 06.04.2022 - T-506/21

    Saure/ Kommission - COVID-19-Impfstoffe, kein vollständiger Informationszugang …

    Auszug aus EuG, 06.04.2022 - T-154/21
    Rn. 9 Am 16. August 2021 hat der Kläger Klage gegen die ausdrückliche Entscheidung über die teilweise Verweigerung des Zugangs erhoben, die unter der Rechtssachennummer T-506/21 in das Register eingetragen worden ist.

    Rn. 12 Mit gesondertem Schriftsatz, der am 16. August 2021 bei der Kanzlei eingegangen ist, hat der Kläger gemäß Art. 86 der Verfahrensordnung des Gerichts die Klageschrift angepasst, um der ausdrücklichen Entscheidung über die teilweise Verweigerung des Zugangs Rechnung zu tragen, die auch Gegenstand der Klage in der Rechtssache T-506/21 ist.

  • EuGH, 02.10.2014 - C-127/13

    Strack / Kommission - Rechtsmittel - Anspruch auf rechtliches Gehör - Recht auf …

    Auszug aus EuG, 06.04.2022 - T-154/21
    Rn. 23 Hierzu hat der Gerichtshof entschieden, dass die Verordnung Nr. 1049/2001 keine Möglichkeit vorsieht, von den in ihren Art. 7 und 8 vorgesehenen Fristen abzuweichen, und dass diese Fristen für den Ablauf des Verfahrens über den Zugang zu Dokumenten der betreffenden Organe, das eine rasche und leichte Bearbeitung von Anträgen auf Zugang zu diesen Dokumenten ermöglichen soll, entscheidend sind (vgl. Urteil vom 2. Oktober 2014, Strack/Kommission, C-127/13 P, EU:C:2014:2250, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 14.07.2016 - C-271/15

    Sea Handling / Kommission

    Auszug aus EuG, 06.04.2022 - T-154/21
    Rn. 22 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Verordnung Nr. 1049/2001 für den Zugang zu Dokumenten der Organe die Anwendung eines Verwaltungsverfahrens in zwei aufeinanderfolgenden Phasen vorsieht, mit der zusätzlichen Möglichkeit, am Ende des Verfahrens den Rechtsweg zu beschreiten oder Beschwerde beim Bürgerbeauftragten einzulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juli 2016, Sea Handling/Kommission, C-271/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:557, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie Beschluss vom 12. November 2021, Courtois u. a./Kommission, T-669/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:810, Rn. 11).
  • EuGH, 10.11.2011 - C-626/10

    Agapiou Joséphidès / Commision und EACEA

    Auszug aus EuG, 06.04.2022 - T-154/21
    Ein solches Verfahren ermöglicht es, Erstanträge zügiger zu bearbeiten und folglich den Erwartungen des Antragstellers in den meisten Fällen zu entsprechen, erlaubt dem Organ aber zugleich, einen fundierten Standpunkt zu entwickeln, bevor es den Zugang zu den vom Antragsteller genannten Dokumenten endgültig verweigert, zumal wenn dieser seinen Antrag auf Offenlegung der Dokumente ungeachtet einer mit Gründen versehenen Ablehnung des Organs wiederholt (vgl. Beschluss vom 10. November 2011, Agapiou Joséphidès/Kommission und EACEA, C-626/10 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:726, Rn. 94 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 14.01.2015 - T-507/13

    SolarWorld u.a. / Kommission - Nichtigkeitsklage - Dumping - Einfuhren von …

    Auszug aus EuG, 06.04.2022 - T-154/21
    Rn. 39 Was den nach Art. 86 der Verfahrensordnung gestellten Antrag auf Anpassung der Klageschrift betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass, da die Zulässigkeit einer Klage zum Zeitpunkt ihrer Erhebung zu beurteilen ist, einem Kläger eine Anpassung seiner Anträge und Klagegründe im Hinblick auf während des Verfahrens neu verabschiedete Rechtsakte nur gestattet werden kann, soweit seine Nichtigkeitsklage gegen den ursprünglich angefochtenen Rechtsakt ihrerseits zum Zeitpunkt der Erhebung zulässig war (Beschluss vom 14. Januar 2015, SolarWorld u. a./Kommission, T-507/13, EU:T:2015:23, Rn. 33).
  • EuG, 12.11.2021 - T-669/21

    Courtois u.a./ Kommission

    Auszug aus EuG, 06.04.2022 - T-154/21
    Rn. 22 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Verordnung Nr. 1049/2001 für den Zugang zu Dokumenten der Organe die Anwendung eines Verwaltungsverfahrens in zwei aufeinanderfolgenden Phasen vorsieht, mit der zusätzlichen Möglichkeit, am Ende des Verfahrens den Rechtsweg zu beschreiten oder Beschwerde beim Bürgerbeauftragten einzulegen (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juli 2016, Sea Handling/Kommission, C-271/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:557, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Beschluss vom 12. November 2021, Courtois u. a./Kommission, T-669/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:810, Rn. 11).
  • EuG, 23.09.2020 - T-727/19

    Basaglia/ Kommission

    Auszug aus EuG, 06.04.2022 - T-154/21
    Rn. 29 Erstens sieht die Verordnung Nr. 1049/2001 nämlich keine Möglichkeit vor, von den in ihren Art. 7 und 8 vorgesehenen Fristen abzuweichen, die im Allgemeininteresse eingeführt wurden, und weder dem Antragsteller noch dem Organ, bei dem ein Antrag auf Zugang zu Dokumenten gestellt wurde, die sich in seinem Besitz befinden, zur Disposition stehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. September 2020, Basaglia/Kommission, T-727/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:446, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 25.03.2026 - T-784/25

    Nichtigkeitsklage - Zugang zu Dokumenten - Verfrühter Zweitantrag - Fehlen einer …

    Rn. 17 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Verordnung Nr. 1049/2001 für den Zugang zu Dokumenten der Organe die Anwendung eines Verwaltungsverfahrens in zwei aufeinanderfolgenden Phasen vorsieht, mit der zusätzlichen Möglichkeit, am Ende des Verfahrens den Rechtsweg zu beschreiten oder Beschwerde beim Bürgerbeauftragten einzulegen (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juli 2016, Sea Handling/Kommission, C-271/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:557, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Beschluss vom 6. April 2022, Saure/Kommission, T-154/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:231, Rn. 22).

    Rn. 18 Sodann hat der Gerichtshof hierzu entschieden, dass die Verordnung Nr. 1049/2001 keine Möglichkeit vorsieht, von den in ihren Art. 7 und 8 vorgesehenen Fristen abzuweichen, und dass diese Fristen für den Ablauf des Verfahrens über den Zugang zu Dokumenten der betreffenden Organe, das eine rasche und leichte Bearbeitung von Anträgen auf Zugang zu diesen Dokumenten ermöglichen soll, entscheidend sind (…Urteil vom 2. Oktober 2014, Strack/Kommission, C-127/13 P, EU:C:2014:2250, Rn. 25, und Beschluss vom 6. April 2022, Saure/Kommission, T-154/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:231, Rn. 23).

    Diese im Allgemeininteresse eingeführten Fristen stehen daher weder dem Antragsteller noch dem Organ, bei dem ein Antrag auf Zugang zu Dokumenten gestellt wurde, die sich in seinem Besitz befinden, zur Disposition (Beschluss vom 6. April 2022, Saure/Kommission, T-154/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:231, Rn. 29).

    Rn. 19 Solange die erste Phase des Verfahrens über den Zugang zu Dokumenten nicht abgeschlossen ist, kann daher die Registrierung eines verfrühten Zweitantrags nicht die in Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehene Frist für die Beantwortung in Gang setzen, da ein Antragsteller die in dieser Verordnung vorgesehenen Fristen sonst umgehen könnte (Beschluss vom 6. April 2022, Saure/Kommission, T-154/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:231, Rn. 30).

    Unter diesen Umständen kann es nicht sein, dass die Frist für die Beantwortung des Zweitantrags vor Ablauf der Frist für die Beantwortung des Erstantrags zu laufen begonnen hat (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 6. April 2022, Saure/Kommission, T-154/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:231, Rn. 32).

  • EuG, 06.04.2022 - T-506/21

    Saure/ Kommission - COVID-19-Impfstoffe, kein vollständiger Informationszugang …

    Rn. 9 Am 23. März 2021 erhob der Kläger eine unter dem Aktenzeichen T-154/21 eingetragene Klage und beantragte, den ablehnenden Bescheid, der am 19. März 2021 dadurch implizit ergangen sein soll, dass die Kommission den Zweitantrag nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist beantwortet habe, für nichtig zu erklären.

    Rn. 13 Am 16. August 2021 hat der Kläger vor Erhebung der vorliegenden Klage einen Schriftsatz zur Anpassung der Klageschrift in der Rechtssache T-154/21 eingereicht, der auf die Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses gerichtet war.

    Rn. 16 Ohne durch gesonderten Schriftsatz formal eine Einrede der Unzulässigkeit zu erheben, macht die Kommission geltend, die vorliegende Klage sei im Hinblick auf die Rechtshängigkeit als unzulässig abzuweisen, falls die vom Kläger in der Rechtssache T-154/21 erhobene Klage zulässig sein sollte.

    Rn. 17 Diese Unzulässigkeitsrüge ist insofern zurückzuweisen, als die Rechtshängigkeitskonstellation - wie die Kommission einräumt - entfallen ist, nachdem die Klage in der Rechtssache T-154/21 als offensichtlich unzulässig abgewiesen worden ist (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juni 2011, Comitato "Venezia vuole vivere" u. a., C-71/09 P, C-73/09 P und C-76/09 P, EU:C:2011:368, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

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