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   EuG, 12.03.2003 - T-174/01   

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https://dejure.org/2003,11502
EuG, 12.03.2003 - T-174/01 (https://dejure.org/2003,11502)
EuG, Entscheidung vom 12.03.2003 - T-174/01 (https://dejure.org/2003,11502)
EuG, Entscheidung vom 12. März 2003 - T-174/01 (https://dejure.org/2003,11502)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung des Wortzeichens Silk Cocoon als Gemeinschaftsmarke - Ältere Wortmarke COCOON - Nachweis der ernsthaften Benutzung der älteren Marke - Artikel 43 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Rechtliches Gehör

  • Europäischer Gerichtshof

    Goulbourn / OHMI - Redcats (Silk Cocoon)

  • EU-Kommission PDF

    Jean M. Goulbourn gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM).

    Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 43 Absatz 2
    1. Gemeinschaftsmarke - Bemerkungen Dritter und Widerspruch - Prüfung des Widerspruchs - Nachweis der Benutzung der älteren Marke - Ernsthafte Benutzung - Begriff

  • EU-Kommission

    Jean M. Goulbourn gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HA

    Gemeinschaftsmarke , Gewerbliches und kommerzielles Eigentum

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gemeinschaftsmarke; Widerspruchsverfahren; Anmeldung des Wortzeichens Silk Cocoon als Gemeinschaftsmarke; Ältere Wortmarke COCOON; Nachweis der ernsthaften Benutzung der älteren Marke; Rechtliches Gehör

  • Judicialis

    Verordnung (EG) Nr. 40/94 Art. 43 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 40/94 Art. 43 Abs. 3

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Gemeinschaftsmarke -- Nichtigkeitsklage des Anmelders der Gemeinschaftswortmarke "Silk Cocoon" für bestimmte Waren der Klasse 25 gegen die Entscheidung R 641/2000-3 der dritten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (HABM) vom 25. April 2001 ...

Papierfundstellen

  • GRUR Int. 2003, 763
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (1)

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.07.2002 - C-40/01

    Ansul

    Auszug aus EuG, 12.03.2003 - T-174/01
    Deshalb ist festzustellen, dass mit der Bedingung einer ernsthaften Benutzung der Marke verlangt wird, dass die Marke, so wie sie in dem fraglichen Gebiet geschützt ist, öffentlich und nach außen benutzt wird, um den Waren oder Dienstleistungen, die sie bezeichnet, Absatz zu verschaffen (in diesem Sinne Schlussanträge von Generalanwalt Ruiz-Jarabo Colomer vom 2. Juli 2002 in der Rechtssache C-40/01, Ansul, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Nr. 58).
  • EuG, 14.07.2005 - T-126/03

    Reckitt Benckiser (España) / OHMI - Aladin (ALADIN) - Gemeinschaftsmarke -

    Nach der achten Begründungserwägung der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 1989, L 40, S. 1) und der neunten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 40/94 bezwecke dieses Erfordernis, die Anzahl der Markenkonflikte zu verringern und die Anzahl der Marken, die im Register weitergeführt würden, ohne tatsächlich benutzt worden zu sein, zu begrenzen (Urteil des Gerichts vom 12. März 2003 in der Rechtssache T-174/01, Goulbourn/HABM - Redcats [Silk Cocoon], Slg. II-789, Randnr. 38).
  • EuG, 08.07.2004 - T-203/02

    Sunrider / OHMI - Espadafor Caba (VITAFRUIT) - Gemeinschaftsmarke -

    38 Bei der Auslegung des Begriffes der ernsthaften Benutzung ist zu berücksichtigen, dass der Normzweck des Erfordernisses, dass die ältere Marke ernsthaft benutzt worden sein muss, um einer Gemeinschaftsmarkenanmeldung entgegengehalten werden zu können, darin besteht, Markenkonflikte zu begrenzen, soweit kein berechtigter wirtschaftlicher Grund vorliegt, der einer tatsächlichen Funktion der Marke auf dem Markt entspringt (Urteil des Gerichts vom 12. März 2003 in der Rechtssache T-174/01, Goulbourn/HABM - Redcats [Silk Cocoon], Slg. 2003, II-789, Randnr. 38).
  • EuG, 06.10.2004 - T-356/02

    Vitakraft-Werke Wührmann / OHMI - Krafft (VITAKRAFT)

    Ferner wird mit der Bedingung einer ernsthaften Benutzung der Marke verlangt, dass die Marke, so wie sie in dem fraglichen Gebiet geschützt ist, öffentlich und nach außen benutzt wird (Urteil Ansul, Randnr. 37, und Urteil des Gerichts vom 12. März 2003 in der Rechtssache T-174/01, Goulbourn/HABM - Redcats [Silk Cocoon], Slg. 2003, II-789, Randnr. 39).
  • EuG, 08.07.2004 - T-334/01

    MFE Marienfelde v OHMI - Vétoquinol (HIPOVITON)

    32 Bei der Auslegung des Begriffes der ernsthaften Benutzung ist zu berücksichtigen, dass der Normzweck des Erfordernisses, dass die ältere Marke ernsthaft benutzt worden sein muss, um einer Gemeinschaftsmarkenanmeldung entgegengehalten werden zu können, darin besteht, Markenkonflikte zu begrenzen, soweit kein berechtigter wirtschaftlicher Grund vorliegt, der einer tatsächlichen Funktion der Marke auf dem Markt entspringt (Urteil des Gerichts vom 12. März 2003 in der Rechtssache T-174/01, Goulbourn/HABM - Redcats [Silk Cocoon], Slg. 2003, II-789, Randnr. 38).
  • EuG, 25.03.2009 - T-191/07

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DES HABM, DEN BEGRIFF "BUDWEISER" NICHT

    Bei der Auslegung des Begriffs der ernsthaften Benutzung ist zu berücksichtigen, dass der Normzweck des Erfordernisses, dass die ältere Marke ernsthaft benutzt worden sein muss, um einer Gemeinschaftsmarkenanmeldung entgegengehalten werden zu können, darin besteht, Markenkonflikte zu begrenzen, soweit kein berechtigter wirtschaftlicher Grund vorliegt, der einer tatsächlichen Funktion der Marke auf dem Markt entspringt (Urteil des Gerichts vom 12. März 2003, Goulbourn/HABM - Redcats [Silk Cocoon], T-174/01, Slg. 2003, II-789, Randnr. 38).
  • EuG, 17.01.2013 - T-355/09

    Reber / OHMI - Wedl & Hofmann (Walzer Traum) - Gemeinschaftsmarke -

    Bei der Auslegung des Begriffs der ernsthaften Benutzung ist zu berücksichtigen, dass der Normzweck des Erfordernisses, dass die ältere Marke ernsthaft benutzt worden sein muss, um einer Gemeinschaftsmarkenanmeldung entgegengehalten werden zu können, darin besteht, Markenkonflikte zu begrenzen, es sei denn, es liegt ein berechtigter wirtschaftlicher Grund für die fehlende ernsthafte Benutzung der älteren Marke vor, der einer tatsächlichen Funktion der Marke auf dem Markt entspringt (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 12. März 2003 in der Rechtssache T-174/01, Goulbourn/HABM - Redcats [Silk Cocoon], Slg. 2003, II-789, Randnr. 38).
  • EuG, 07.06.2005 - T-303/03

    Lidl Stiftung / OHMI - REWE-Zentral (Salvita) - Gemeinschaftsmarke -

    19 Zweitens habe die Beschwerdekammer in ihrer Entscheidung auf das Urteil des Gerichtshofes vom 11. März 2003 in der Rechtssache C-40/01 (Ansul, Slg. 2003, I-2439) und das Urteil des Gerichts vom 12. März 2003 in der Rechtssache T-174/01 (Goulbourn/HABM - Redcats [Silk Cocoon], Slg. 2003, II-789) verwiesen.
  • EuG, 16.05.2013 - T-530/10

    Reber / OHMI - Klusmeier (Wolfgang Amadeus Mozart PREMIUM) - Gemeinschaftsmarke -

    Bei der Auslegung des Begriffs der ersthaften Benutzung ist zu berücksichtigen, dass der Normzweck des Erfordernisses, dass die ältere Marke ernsthaft benutzt worden sein muss, um einer Gemeinschaftsmarkenanmeldung entgegengehalten werden zu können, darin besteht, Konflikte zwischen zwei Marken zu begrenzen, sofern nicht ein berechtigter wirtschaftlicher Grund für das Unterbleiben der ernsthaften Benutzung der älteren Marke vorliegt, der einer tatsächlichen Funktion dieser Marke auf dem Markt entspringt (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 12. März 2003, Goulbourn/HABM - Redcats [Silk Cocoon], T-174/01, Slg. 2003, II-789, Randnr. 38).
  • EuG, 28.03.2012 - T-214/08

    Rehbein / OHMI - Dias Martinho (OUTBURST) - Gemeinschaftsmarke -

    Bei der Auslegung des Begriffs der ernsthaften Benutzung ist zu berücksichtigen, dass der Normzweck des Erfordernisses, dass die ältere Marke ernsthaft benutzt worden sein muss, um einer Gemeinschaftsmarkenanmeldung entgegengehalten werden zu können, darin besteht, Markenkonflikte zu begrenzen, soweit kein berechtigter wirtschaftlicher Grund vorliegt, der einer tatsächlichen Funktion der Marke auf dem Markt entspringt (Urteil des Gerichts vom 12. März 2003, Goulbourn/HABM - Redcats [Silk Cocoon], T-174/01, Slg. 2003, II-789, Randnr. 38).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2005 - C-416/04

    Sunrider / HABM

    38 Bei der Auslegung des Begriffes der ernsthaften Benutzung ist zu berücksichtigen, dass der Normzweck des Erfordernisses, dass die ältere Marke ernsthaft benutzt worden sein muss, um einer Gemeinschaftsmarkenanmeldung entgegengehalten werden zu können, darin besteht, Markenkonflikte zu begrenzen, soweit kein berechtigter wirtschaftlicher Grund vorliegt, der einer tatsächlichen Funktion der Marke auf dem Markt entspringt (Urteil des Gerichts vom 12. März 2003 in der Rechtssache T-174/01, Goulbourn/HABM - Redcats [Silk Cocoon], Slg. 2003, II-789, Randnr. 38).
  • EuG, 16.12.2008 - T-86/07

    Deichmann-Schuhe / OHMI - Design for Woman (DEITECH) - Gemeinschaftsmarke -

  • EuG, 16.11.2011 - T-308/06

    Buffalo Milke Automotive Polishing Products / OHMI - Werner & Mertz (BUFFALO

  • EuG, 15.10.2015 - T-642/13

    Wolverine International / OHMI - BH Stores (cushe)

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