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   EuG, 16.12.2010 - T-191/09   

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https://dejure.org/2010,22287
EuG, 16.12.2010 - T-191/09 (https://dejure.org/2010,22287)
EuG, Entscheidung vom 16.12.2010 - T-191/09 (https://dejure.org/2010,22287)
EuG, Entscheidung vom 16. Dezember 2010 - T-191/09 (https://dejure.org/2010,22287)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    HIT Trading und Berkman Forwarding / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Hit Trading BV und Berkman Forwarding BV gegen Europäische Kommission.

    (fremdsprachig)

  • EU-Kommission

    Hit Trading BV und Berkman Forwarding BV gegen Europäische Kommission.

    Zollunion - Einfuhr von integrierten elektronischen Leuchtstofflampen [CFL-i] mit Ursprung in Pakistan - Nacherhebung von Einfuhrabgaben - Antrag auf Erlass von Einfuhrabgaben - Art. 220 Abs. 2 Buchst. b und Art. 239 der Verordnung [EWG] Nr. 2913/92.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 14. Mai 2009 - HIT Trading und Berkman Forwarding/Kommission

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung C (2009) 747 endg. der Kommission vom 12. Februar 2009, mit der die Kommission feststellt, dass es zum einen für einen bestimmten Betrag nicht angezeigt ist, einen Teil der Einfuhrabgaben zu erheben und dass es zum anderen für einen ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

 
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Wird zitiert von ... (3)

  • EuG, 16.04.2015 - T-576/11

    Schenker Customs Agency / Kommission

    Im Übrigen ist auf die Rechtsprechung hinzuweisen, nach der im Rahmen einer nichtpräferenziellen Regelung, auch soweit Antidumpingzölle Anwendung finden, einem von den Behörden eines Drittlands ausgestellten Zeugnis keinerlei Bedeutung in Bezug auf den nichtpräferenziellen Ursprung der fraglichen Waren zukommt (in diesem Sinne Urteil vom 16. Dezember 2010, HIT Trading und Berkman Forwarding/Kommission, T-191/09, EU:T:2010:535, Rn. 43).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es für einen Abgabenschuldner nach der Rechtsprechung keinen besonderen Fall im Sinne von Art. 239 des Zollkodex darstellt, wenn die Zollbehörden Einfuhranmeldungen akzeptieren, ohne tatsächliche Kenntnis von Unregelmäßigkeiten bei diesen Einfuhren zu haben und ohne eine Fortdauer dieser Unregelmäßigkeiten absichtlich hinzunehmen, um sie wirksamer bekämpfen zu können (vgl. in diesem Sinne Urteil HIT Trading und Berkman Forwarding/Kommission, oben in Rn. 69 angeführt, EU:T:2010:535, Rn. 101 und 102).

  • EuG, 10.10.2017 - T-435/15

    Kolachi Raj Industrial / Kommission - Dumping - Einfuhr von aus Kambodscha,

    Insoweit ist in der Rechtsprechung festgestellt worden, dass nachträgliche Kontrollen zu einem großen Teil nutzlos wären, wenn die Verwendung solcher Zeugnisse allein einen Erlass der Zölle rechtfertigen könnte (Urteile vom 11. Juli 2002, Hyper/Kommission, T-205/99, EU:T:2002:189, Rn. 102, und vom 16. Dezember 2010, Hit Trading und Berkman Forwarding/Kommission, T-191/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2010:535, Rn. 97).
  • EuG, 28.06.2016 - T-652/14

    AF Steelcase / EUIPO

    Il incombe ensuite à l'institution concernée, en application de l'article 266 TFUE, de prendre les mesures que comporte l'exécution de l'arrêt du Tribunal (voir arrêt du 16 décembre 2010, HIT Trading et Berkman Forwarding/Commission, T-191/09, non publié, EU:T:2010:535, point 20 et jurisprudence citée).
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