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   EuG, 16.04.2015 - T-576/11   

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EuG, 16.04.2015 - T-576/11 (https://dejure.org/2015,7689)
EuG, Entscheidung vom 16.04.2015 - T-576/11 (https://dejure.org/2015,7689)
EuG, Entscheidung vom 16. April 2015 - T-576/11 (https://dejure.org/2015,7689)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Schenker Customs Agency / Kommission

    Zollunion - Nacherhebung von Einfuhrabgaben - Einfuhr von Glyphosat mit Ursprung in Taiwan - Antrag eines Zollagenten auf Erlass von Einfuhrabgaben - Art. 239 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 - Billigkeitsklausel - Vorliegen eines besonderen Falles - Anmeldungen zur ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Schenker Customs Agency / Kommission

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung des Beschlusses K (2011) 5208 endg. der Kommission vom 27. Juli 2011, mit dem festgestellt wurde, dass Einfuhrabgaben nachträglich zu erheben sind und dass der Erlass dieser Abgaben in einem bestimmten, die Einfuhr von Glyphosat mit Ursprung in Taiwan ...

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (22)

  • EuG, 11.07.2002 - T-205/99

    Hyper / Kommission

    Auszug aus EuG, 16.04.2015 - T-576/11
    Im Übrigen muss die Kommission bei der Prüfung, ob nach Lage des Falles besondere Umstände vorliegen, die weder auf eine offensichtliche Fahrlässigkeit noch auf eine betrügerische Absicht des Betroffenen zurückgehen, sämtliche relevanten Tatsachen berücksichtigen (vgl. entsprechend zur Auslegung des Art. 13 der Verordnung [EWG] Nr. 1430/79 des Rates vom 2. Juli 1979 über die Erstattung oder den Erlass von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben [ABl. L 175, S. 1] Urteil vom 11. Juli 2002, Hyper/Kommission, T-205/99, Slg, EU:T:2002:189, Rn. 93).

    Im Übrigen stellt der Umstand, dass die Zollbehörden eines Mitgliedstaats Zölle nacherheben, wenn Ursprungszeugnisse sich aufgrund einer nachträglichen Kontrolle durch die Behörden dieses Staates als ungültig erwiesen haben, der Rechtsprechung zufolge ein normales Geschäftsrisiko dar, dem jeder umsichtige und mit der Rechtslage vertraute Wirtschaftsteilnehmer Rechnung tragen muss (vgl. entsprechend Urteil Hyper/Kommission, oben in Rn. 46 angeführt, EU:T:2002:189, Rn. 114 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Übrigen ist hervorzuheben, dass die der Kommission insoweit auferlegten Verpflichtungen weder die Pflicht umfassen, den Einführern oder Zollagenten die ihr vorliegenden Informationen mitzuteilen, noch diese zu benachrichtigen, wenn sie hinsichtlich der von ihnen durchgeführten Geschäfte Zweifel hat, wie dies von der Rechtsprechung anerkannt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil Hyper/Kommission, oben in Rn. 46 angeführt, EU:T:2002:189, Rn. 126).

  • EuGH, 07.09.1999 - C-61/98

    De Haan

    Auszug aus EuG, 16.04.2015 - T-576/11
    Im Gegensatz zu dem, was die Klägerin unter Hinweis auf das Urteil vom 7. September 1999, De Haan (C-61/98, Slg, EU:C:1999:393), vorträgt, lässt der vorliegende Sachverhalt nicht den Schluss zu, die niederländischen Zollbehörden hätten infolge des Schreibens der Kommission vom 14. Dezember 1999 genaue Informationen über Unregelmäßigkeiten gehabt, wie sie in den von der Klägerin abgegebenen Anmeldungen festgestellt wurden, und es gleichwohl absichtlich zugelassen, dass die Klägerin weiterhin solche Anmeldungen abgab.

    Aus derselben Rechtsprechung geht ferner hervor, dass Zollbehörden, die über die Möglichkeit eines Betrugs unterrichtet sind, einen Wirtschaftsteilnehmer nicht darauf hinzuweisen brauchen, dass er infolge dieses Betrugs zur Zahlung von Zoll herangezogen werden könnte, und zwar selbst dann nicht, wenn er gutgläubig gehandelt hat (in diesem Sinne Urteil De Haan, EU:C:1999:393, Rn. 36).

  • EuG, 27.09.2005 - T-134/03

    Common Market Fertilizers / Kommission - Erlass von Einfuhrabgaben - Artikel 1

    Auszug aus EuG, 16.04.2015 - T-576/11
    Insoweit ist auf die ständige Rechtsprechung hinzuweisen, nach der zur Beurteilung, ob eine offensichtliche Fahrlässigkeit im Sinne von Art. 239 des Zollkodex vorliegt, insbesondere die Komplexität der Vorschriften, deren Nichterfüllung die Zollschuld begründet, sowie die Berufserfahrung und die Sorgfalt des betreffenden Wirtschaftsteilnehmers berücksichtigt werden müssen (Urteil vom 27. September 2005, Common Market Fertilizers/Kommission, T-134/03 und T-135/03, Slg, EU:T:2005:339, Rn. 135 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was das Kriterium der Berufserfahrung des Wirtschaftsteilnehmers anbelangt, ist zu untersuchen, ob er im Wesentlichen im Ein- und Ausfuhrgeschäft tätig ist und bereits über eine gewisse Erfahrung mit der Durchführung dieser Geschäfte verfügt (Urteil Common Market Fertilizers/Kommission, oben in Rn. 95 angeführt, EU:T:2005:339, Rn. 140).

  • EuG, 16.12.2010 - T-191/09

    HIT Trading und Berkman Forwarding / Kommission

    Auszug aus EuG, 16.04.2015 - T-576/11
    Im Übrigen ist auf die Rechtsprechung hinzuweisen, nach der im Rahmen einer nichtpräferenziellen Regelung, auch soweit Antidumpingzölle Anwendung finden, einem von den Behörden eines Drittlands ausgestellten Zeugnis keinerlei Bedeutung in Bezug auf den nichtpräferenziellen Ursprung der fraglichen Waren zukommt (in diesem Sinne Urteil vom 16. Dezember 2010, HIT Trading und Berkman Forwarding/Kommission, T-191/09, EU:T:2010:535, Rn. 43).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es für einen Abgabenschuldner nach der Rechtsprechung keinen besonderen Fall im Sinne von Art. 239 des Zollkodex darstellt, wenn die Zollbehörden Einfuhranmeldungen akzeptieren, ohne tatsächliche Kenntnis von Unregelmäßigkeiten bei diesen Einfuhren zu haben und ohne eine Fortdauer dieser Unregelmäßigkeiten absichtlich hinzunehmen, um sie wirksamer bekämpfen zu können (vgl. in diesem Sinne Urteil HIT Trading und Berkman Forwarding/Kommission, oben in Rn. 69 angeführt, EU:T:2010:535, Rn. 101 und 102).

  • EuGH, 25.07.2008 - C-204/07

    C.A.S. / Kommission - Rechtsmittel - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei -

    Auszug aus EuG, 16.04.2015 - T-576/11
    In seinen Urteilen vom 18. Dezember 2008 vertrat der Gerechtshof te Amsterdam (Zollkammer) die Auffassung, die Situation der Klägerin sei mit derjenigen vergleichbar, die dem Urteil vom 25. Juli 2008, C.A.S./Kommission (C-204/07 P, Slg, EU:C:2008:446) zugrunde gelegen habe, und obwohl die Klägerin einige Anhaltspunkte außer Acht gelassen habe, könne ihr keine betrügerische Absicht oder offensichtliche Fahrlässigkeit vorgeworfen werden, so dass der Erlassantrag gemäß Art. 905 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zum Zollkodex (ABl. L 253, S. 1, im Folgenden: Durchführungsverordnung) der Kommission vorzulegen sei.

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Befugnisse der Kommission bei der Anwendung der durch die Verordnung Nr. 368/98 vorgeschriebenen Antidumpingzölle, deren Umgehung Anlass der von den niederländischen Zollbehörden erlassenen Nachforderungsbescheide war, stärker eingeschränkt sind als diejenigen, um die es in der Rechtssache ging, in der das oben in Rn. 23 angeführte Urteil C.A.S./Kommission (EU:C:2008:446), auf das die Klägerin sich beruft, ergangen ist.

  • EuGH, 06.07.1993 - C-121/91

    CT Control (Rotterdam) und JCT Benelux / Kommission

    Auszug aus EuG, 16.04.2015 - T-576/11
    Die Anwendung des materiellen Zollrechts der Union fällt nämlich in die ausschließliche Zuständigkeit der nationalen Zollbehörden (Urteil vom 6. Juli 1993, CT Control [Rotterdam] und JCT Benelux/Kommission, C-121/91 und C-122/91, Slg, EU:C:1993:285, Rn. 45).

    Insoweit geht aus der Rechtsprechung hervor, dass ein Zollagent bereits dadurch, dass er seine Tätigkeit ausübt, die Haftung sowohl für die Entrichtung der Eingangsabgaben als auch für die Ordnungsmäßigkeit der Dokumente übernimmt, die er den Zollbehörden vorlegt (Urteile CT Control [Rotterdam] und JCT Benelux/Kommission, oben in Rn. 49 angeführt, EU:C:1993:285, Rn. 37, und vom 18. Januar 2000, Mehibas Dordtselaan/Kommission, T-290/97, Slg, EU:T:2000:8, Rn. 83).

  • EuG, 30.11.2006 - T-382/04

    Heuschen & Schrouff Oriëntal Foods / Kommission

    Auszug aus EuG, 16.04.2015 - T-576/11
    Außerdem handelt es sich bei dieser Regelung der Erstattung oder des Erlasses von Abgaben nach gefestigter Rechtsprechung um eine allgemeine Billigkeitsklausel insbesondere für außergewöhnliche Fälle (vgl. Urteil vom 30. November 2006, Heuschen & Schrouff Oriëntal Foods/Kommission, T-382/04, EU:T:2006:369, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Somit handelt es sich bei der Erstattung oder dem Erlass von Einfuhrabgaben, die beide nur unter bestimmten Voraussetzungen und in eigens dafür vorgesehenen Fällen gewährt werden können, um eine Ausnahme vom gewöhnlichen Ein- und Ausfuhrsystem, so dass die Vorschriften, die eine solche Erstattung oder einen solchen Erlass vorsehen, eng auszulegen sind (Urteil vom 17. Februar 2011, Berel u. a., C-78/10, Slg, EU:C:2011:93, Rn. 46; vgl. auch Urteil Heuschen & Schrouff Oriëntal Foods/Kommission, EU:T:2006:369 Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 14.05.1996 - C-153/94

    Faroe Seafood und Føroya Fiskasøla

    Auszug aus EuG, 16.04.2015 - T-576/11
    Da die nachträglichen Kontrollen den Schluss zuließen, dass Antidumpingzölle zu Unrecht nicht angewandt worden waren, mussten die nationalen Behörden die bei der Einfuhr nicht erhobenen Abgaben grundsätzlich nachfordern (vgl. entsprechend Urteil vom 14. Mai 1996, Faroe Seafood u. a., C-153/94 und C-204/94, Slg, EU:C:1996:198, Rn. 16).
  • EuG, 10.05.2001 - T-186/97

    Kaufring / Kommission

    Auszug aus EuG, 16.04.2015 - T-576/11
    Insoweit ist auf die Rechtsprechung hinzuweisen, nach der das Vertrauen in die Gültigkeit von Ursprungszeugnissen, die sich als falsch, gefälscht oder ungültig erweisen, als solches keinen besonderen Umstand darstellt, der den Erlass der Abgaben rechtfertigt (Beschluss vom 1. Juli 2010, DSV Road/Kommission, C-358/09 P, EU:C:2010:398, Rn. 81; vgl. entsprechend Urteile vom 13. November 1984, Van Gend & Loos und Expeditiebedrijf Bosman/Kommission, 98/83 und 230/83, Slg, EU:C:1984:342, Rn. 13, und vom 10. Mai 2001, Kaufring u. a./Kommission, T-186/97, T-187/97, T-190/97 bis T-192/97, T-210/97, T-211/97, T-216/97 bis T-218/97, T-279/97, T-280/97, T-293/97 und T-147/99, Slg, EU:T:2001:133, Rn. 234).
  • EuGH, 30.04.2009 - C-494/06

    Kommission / Italien und Wam - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Ansiedlung

    Auszug aus EuG, 16.04.2015 - T-576/11
    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich und rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 296 AEUV genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (Urteil vom 30. April 2009, Kommission/Italien und Wam, C-494/06 P, Slg, EU:C:2009:272, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 13.11.1984 - 98/83

    Van Gend & Loos / Kommission

  • EuGH, 18.01.1996 - C-446/93

    SEIM / Subdirector-Geral das Alfândegas

  • EuG, 18.01.2000 - T-290/97

    Mehibas Dordtselaan / Kommission

  • EuGH, 01.07.2010 - C-358/09

    DSV Road / Kommission

  • EuGH, 11.11.1999 - C-48/98

    Söhl & Söhlke

  • EuGH, 25.02.1999 - C-86/97

    Trans-Ex-Import

  • EuG, 19.02.1998 - T-42/96

    Eyckeler & Malt / Kommission

  • EuGH, 17.02.2011 - C-78/10

    Berel u.a. - Zollkodex der Gemeinschaften - Art. 213, 233 und 239 -

  • EuGH, 01.10.2009 - C-552/08

    Agrar-Invest-Tatschl / Kommission - Rechtsmittel - Zollkodex - Art. 220 Abs. 2

  • EuG, 13.09.2005 - T-53/02

    Ricosmos / Kommission - Zollrecht - Externes gemeinschaftliches Versandverfahren

  • EuG, 28.02.2012 - T-153/10

    Schneider España de Informática / Kommission

  • EuG, 16.07.1998 - T-195/97

    Kia Motors und Broekman Motorships / Kommission

  • FG Hamburg, 17.05.2017 - 4 K 55/15

    Zollrecht: Erlass von Drittlandszoll und Antidumpingzoll auf Aluminiumheizkörper,

    Das Vertrauen in die Gültigkeit von Ursprungszeugnissen, die sich als falsch erweisen, stellt als solches keinen besonderen Umstand dar, der den Erlass der Abgaben rechtfertigt (EuG, Urt. v. 16.04.2015, T-576/11, Rn. 62 m. w. N. aus der Rspr.).

    Anhand welcher Kriterien das Vorliegen offensichtlich fahrlässigen Verhaltens zu bestimmen ist, hat der Europäische Gerichtshof im Urteil Söhl & Söhlke (Urt. v. 11.11.1999, C-48/98; siehe auch EuG, Urt. v. 16.04.2015, T-576/11, Rn. 95 m. w. N.) grundlegend entschieden.

    Wie Art. 199 i. V. m. Anhang 37 ZKDVO erhellt, gilt die Abgabe einer vom Anmelder unterzeichneten Zollanmeldung bei einer Zollstelle als Verpflichtung hinsichtlich der Richtigkeit der in der Zollanmeldung enthaltenen Angaben und der Echtheit der beigefügten Unterlagen (EuG, Urt. v. 16.04.2015, T-576/11, Rn. 102).

  • FG Düsseldorf, 22.03.2023 - 4 K 704/22

    Erheben eines Antidumpingzollsatzes für die Einfuhren von Peroxosulfate mit

    Die Kommission treffen als Hüterin der Verträge und des abgeleiteten Unionsrechts sowie auf Grund ihrer zentralen Rolle bei der Kontrolle der Anwendung des Zollrechts der Union Koordinations- und Überwachungspflichten, insbesondere im Rahmen von Untersuchungen möglicher Verstöße gegen Antidumpingmaßnahmen (EuG, Urteil vom 16. April 2015 Rs. T-576/11, ECLI:EU:T:2015:206 Randnr. 72).

    Der Kommission obliegt in diesem Rahmen jedoch weder, den Einführern die ihr vorliegenden Informationen mitzuteilen, noch diese zu benachrichtigen, wenn sie hinsichtlich der von ihnen durchgeführten Geschäfte Zweifel hat (EuG, Urteil vom 16. April 2015 Rs. T-576/11, ECLI:EU:T:2015:206 Randnr. 77).

    Die Kommission war überdies gegenüber den Einführern jedenfalls in dem früheren Stadium ihrer Untersuchung nicht verpflichtet, die ihr seinerzeit vorliegenden Informationen mitzuteilen (vgl. EuG, Urteil vom 16. April 2015 Rs. T-576/11, ECLI:EU:T:2015:206 Randnr. 77).

  • EuG, 21.06.2017 - T-289/16

    Inox Mare / Kommission

    Die Entscheidungen dieser Behörden können in Anwendung dieses Rechts vor den nationalen Gerichten angefochten werden, die ihrerseits nach Art. 267 AEUV den Gerichtshof anrufen können (Urteil vom 16. April 2015, Schenker Customs Agency/Kommission, T-576/11, EU:T:2015:206, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 12. November 2013, Wünsche Handelsgesellschaft International/Kommission, T-147/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:587, Rn. 24 und 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 21.06.2017 - T-347/16

    Inox Mare / Kommission

    Les décisions adoptées par ces autorités, en application de ce droit, peuvent être attaquées devant les juridictions nationales, ces dernières pouvant ensuite saisir la Cour de justice en vertu de l'article 267 TFUE (arrêt du 16 avril 2015, Schenker Customs Agency/Commission, T-576/11, EU:T:2015:206, point 49 et jurisprudence citée ; voir également, en ce sens, arrêt du 12 novembre 2013, Wünsche Handelsgesellschaft International/Commission, T-147/12, non publié, EU:T:2013:587, points 24 et 25 et jurisprudence citée).
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