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   EuG, 13.09.2005 - T-53/02   

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EuG, 13.09.2005 - T-53/02 (https://dejure.org/2005,13405)
EuG, Entscheidung vom 13.09.2005 - T-53/02 (https://dejure.org/2005,13405)
EuG, Entscheidung vom 13. September 2005 - T-53/02 (https://dejure.org/2005,13405)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Zollrecht - Externes gemeinschaftliches Versandverfahren für Zigaretten - Betrug - Antrag auf Erlass von Eingangsabgaben - Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 - Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 - Billigkeitsklausel - Einhaltung der Fristen - Verteidigungsrechte - Grundsatz der ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Ricosmos / Kommission

    Zollrecht - Externes gemeinschaftliches Versandverfahren für Zigaretten - Betrug - Antrag auf Erlass von Eingangsabgaben - Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 - Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 - Billigkeitsklausel - Einhaltung der Fristen - Verteidigungsrechte - Grundsatz der ...

  • EU-Kommission PDF

    Ricosmos / Kommission

    Zollrecht - Externes gemeinschaftliches Versandverfahren für Zigaretten - Betrug - Antrag auf Erlass von Eingangsabgaben - Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 - Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 - Billigkeitsklausel - Einhaltung der Fristen - Verteidigungsrechte - Grundsatz der ...

  • EU-Kommission

    Ricosmos / Kommission

    Freier Warenverkehr , Zollunion

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Antrag auf Erlass von Einfuhrabgaben; Verfahren bei der Einfuhr von zollpflichtigen Waren; Voraussetzungen für das Entstehen von Einfuhrabgaben; Verlängerung der Frist für die Entscheidung über einen Antrag auf Erlass von Einfuhrabgaben; Verpflichtung der Kommission zur ...

  • Judicialis

    Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 Art. 341; ; Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 Art. 907; ; Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 Art. 909; ; Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 Art. 91 Abs. 1 Buchst a

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Ricosmos / Kommission

    Zollrecht - Externes gemeinschaftliches Versandverfahren für Zigaretten - Betrug - Antrag auf Erlass von Eingangsabgaben - Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 - Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 - Billigkeitsklausel - Einhaltung der Fristen - Verteidigungsrechte - Grundsatz der ...

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Ricosmos / Kommission

  • bdo.de PDF, S. 5 (Kurzinformation)

    Begriff der "offensichtlichen Fahrlässigkeit" im Erstattungsrecht

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission (REM 09/00) vom 16. November 2001, durch die den niederländischen Behörden mitgeteilt wird, dass kein Erlass der Einfuhrabgaben auf eine für die Tschechische Republik bestimmte Lieferung von Zigaretten zu gewähren ist, ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (19)

  • EuGH, 11.11.1999 - C-48/98

    Söhl & Söhlke

    Auszug aus EuG, 13.09.2005 - T-53/02
    100 Der Gerichtshof habe im Rahmen der Auslegung des Begriffes der offensichtlichen Fahrlässigkeit im Sinne von Artikel 239 des Zollkodex entschieden, dass die Komplexität der Regelung, deren Nichterfüllung die Zollschuld begründe, sowie die Sorgfalt und die Erfahrung des Wirtschaftsteilnehmers die zu berücksichtigenden Kriterien seien (Urteil des Gerichtshofes vom 11. November 1999 in der Rechtssache C-48/98, Söhl & Söhlke, Slg. 1999, I-7877, Randnr. 56).

    105 Insoweit ist zunächst festzustellen, dass das von der Klägerin angeführte Urteil Söhl & Söhlke keine abschließende Liste der Kriterien enthält, die berücksichtigt werden können, um das Vorliegen einer offensichtlichen Fahrlässigkeit zu charakterisieren.

    135 Schließlich macht die Klägerin für den Fall, dass das Gericht die Auffassung vertreten sollte, dass das angewandte Verfahren im Widerspruch zur Zollregelung stehe, geltend, dass entsprechend dem Urteil Söhl & Söhlke die Komplexität dieser Regelung berücksichtigt werden müsse, wenn im vorliegenden Fall der Begriff der offensichtlichen Fahrlässigkeit geprüft werde.

    Außerdem stellt die Erstattung oder der Erlass von Einfuhrabgaben, die nur unter bestimmten Voraussetzungen und in den eigens dafür vorgesehenen Fällen gewährt werden können, eine Ausnahme vom gewöhnlichen Einfuhr- und Ausfuhrsystem dar, so dass die Vorschriften, die eine solche Erstattung oder einen solchen Erlass vorsehen, eng auszulegen sind (Urteile Söhl & Söhlke, Randnr. 52, und Aslantrans/Kommission, Randnr. 55).

    Insbesondere muss, da das Fehlen einer offensichtlichen Fahrlässigkeit unabdingbare Voraussetzung für die Erstattung oder den Erlass von Einfuhrabgaben ist, dieser Begriff so ausgelegt werden, dass die Zahl der Fälle, in denen erstattet oder erlassen wird, begrenzt bleibt (Urteil Söhl & Söhlke, Randnr. 52).

  • EuGH, 29.04.2004 - C-222/01

    British American Tobacco

    Auszug aus EuG, 13.09.2005 - T-53/02
    Auch andere Kriterien können folglich bei der Prüfung der Frage, ob offensichtliche Fahrlässigkeit vorliegt, eine Rolle spielen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 29. April 2004 in der Rechtssache C-222/01, British American Tobacco, Slg. 2004, I-4683, Randnr. 71).

    Der Gerichtshof hat entschieden, dass bei der Prüfung der Frage, ob offensichtliche Fahrlässigkeit vorliegt, der Art der beförderten Waren besondere Aufmerksamkeit zu widmen ist (Urteil British American Tobacco, Randnr. 72).

    Der Zigarettenmarkt war bereits vor 1994, zur Zeit des Sachverhalts der vorliegenden Rechtssache, für die Entwicklung eines illegalen Handels besonders anfällig (vgl. in diesem Sinne Urteil British American Tobacco, Randnr. 72).

    Der Verstoß gegen eine förmliche Verpflichtung im Rahmen des gemeinschaftlichen Versandverfahrens, wie z. B. die Nichtangabe der Kennzeichen der verwendeten Beförderungsmittel, kann einen Umstand darstellen, der geeignet ist, eine offensichtliche Fahrlässigkeit des Wirtschaftsteilnehmers zu begründen (vgl. in diesem Sinne Urteil British American Tobacco, Randnr. 70).

    Angesichts der Tatsache, dass der Versandschein T1 ein zweifellos wesentlicher Faktor für das gute Funktionieren des externen gemeinschaftlichen Versandverfahrens ist (Urteil British American Tobacco, Randnr. 52), und angesichts der Bedeutung, die das Exemplar Nr. 5 dieses Versandscheins für die Feststellung des Entstehens einer Zollschuld oder die Unterrichtung der Bediensteten der Abgangsstelle über Unregelmäßigkeiten beim Warentransport hat, muss die Übermittlung dieses Exemplars zwingend zwischen den Zollbehörden ohne Beteiligung der Wirtschaftsteilnehmer erfolgen.

  • EuG, 11.07.2002 - T-205/99

    Hyper / Kommission

    Auszug aus EuG, 13.09.2005 - T-53/02
    Es obliege somit dem Betroffenen, Zugang zu den von ihm für notwendig gehaltenen Unterlagen zu beantragen; die Gemeinschaftsorgane seien nicht verpflichtet, von sich aus Zugang zu sämtlichen Unterlagen zu gewähren, die einen Bezug zu einem Vorgang aufwiesen (Urteil des Gerichts vom 11. Juli 2002 in der Rechtssache T-205/99, Hyper/Kommission, Slg. 2002, II-3141, Randnrn. 63 und 64).

    165 Nach ständiger Rechtsprechung bieten Artikel 239 des Zollkodex und Artikel 905 der Durchführungsverordnung lediglich die Möglichkeit, bei Vorliegen besonderer Umstände bestimmter Art und unter der Voraussetzung, dass nicht fahrlässig oder in betrügerischer Absicht gehandelt wurde, Wirtschaftsteilnehmer von der Zahlung der geschuldeten Abgaben freizustellen; sie erlauben es aber nicht, das Bestehen der Zollschuld dem Grunde nach in Zweifel zu ziehen (Urteile des Gerichtshofes vom 12. März 1987 in den Rechtssachen 244/85 und 245/85, Cerealmangimi und Italgrani/Kommission, Slg. 1987, 1303, Randnr. 11, und vom 6. Juli 1993 in den Rechtssachen C-121/91 und C-122/91, CT Control [Rotterdam] und JCT Benelux/Kommission, Slg. 1993, I-3873, Randnr. 43; Urteil Hyper/Kommission, Randnr. 98).

    Deren Entscheidungen können bei den nationalen Gerichten angefochten werden, die ihrerseits nach Artikel 234 EG den Gerichtshof anrufen können (Urteile des Gerichts vom 16. Juli 1998 in der Rechtssache T-195/97, Kia Motors und Broekman Motorships/Kommission, Slg. 1998, II-2907, Randnr. 36, und Hyper/Kommission, Randnr. 98).

  • EuGH, 14.05.1996 - C-153/94

    Faroe Seafood und Føroya Fiskasøla

    Auszug aus EuG, 13.09.2005 - T-53/02
    Der Gerichtshof habe festgestellt, dass es nicht unverhältnismäßig sei, wenn ein Wirtschaftsteilnehmer dadurch, dass er eine Zollschuld begleichen müsse, in Konkurs gehe (Urteil des Gerichtshofes vom 14. Mai 1996 in den Rechtssachen C-153/94 und C-204/94, Faroe Seafood u. a., Slg. 1996, I-2465, Randnr. 116).

    Dass der geforderte Betrag der Einfuhrabgaben hoch sein kann, gehört zur Kategorie der Berufsrisiken, denen sich der Wirtschaftsteilnehmer aussetzt (vgl. in diesem Sinne Urteil Faroe Seafood u. a., Randnr. 115).

  • EuG, 19.02.1998 - T-42/96

    Eyckeler & Malt / Kommission

    Auszug aus EuG, 13.09.2005 - T-53/02
    Der Antragsteller muss daher Einsicht in alle nichtvertraulichen Aktenunterlagen einschließlich derjenigen nehmen können, die nicht zur Begründung der Einwände der Kommission verwendet wurden (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 19. Februar 1998 in der Rechtssache T-42/96, Eyckeler & Malt/Kommission, Slg. 1998, II-401, Randnr. 81, und vom 17. September 1998 in der Rechtssache T-50/96, Primex Produkte Import-Export u. a./Kommission, Slg. 1998, II-3773, Randnr. 64).

    Diese Rechtsprechung kann auf den vorliegenden Fall übertragen werden (Urteile Eyckeler & Malt/Kommission, Randnr. 80, und Primex Produkte Import-Export u. a./Kommission, Randnr. 63).

  • EuG, 18.01.2000 - T-290/97

    Mehibas Dordtselaan / Kommission

    Auszug aus EuG, 13.09.2005 - T-53/02
    Dieser Mechanismus ermöglicht es dem Wirtschaftsteilnehmer, der einen Erlass beantragt und nicht notwendig an der Zusammenstellung der Akte durch die zuständigen nationalen Behörden beteiligt war, sein Anhörungsrecht im ersten Abschnitt des Verwaltungsverfahrens, der auf nationaler Ebene abläuft, wirksam zur Geltung zu bringen (Urteil des Gerichts vom 18. Januar 2000 in der Rechtssache T-290/97, Mehibas Dordtselaan/Kommission, Slg. 2000, II-15, Randnr. 44).

    154 Nach ständiger Rechtsprechung verfügt die Kommission über ein Ermessen, wenn sie in Anwendung der auf Billigkeitserwägungen beruhenden Generalklausel der gemeinschaftlichen Zollregelung eine Entscheidung erlässt (Urteile des Gerichts vom 9. November 1995 in der Rechtssache T-346/94, France-aviation/Kommission, Slg. 1995, II-2841, Randnr. 34, Primex Produkte Import-Export u. a./Kommission, Randnr. 60, Mehibas Dordtselaan/Kommission, Randnrn. 46 und 78, sowie Aslantrans/Kommission, Randnr. 55).

  • EuGH, 15.02.1996 - C-63/93

    Duff u.a.

    Auszug aus EuG, 13.09.2005 - T-53/02
    Durch den späteren Erlass der angefochtenen Entscheidung sei daher gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßen worden, der die Voraussehbarkeit der unter das Gemeinschaftsrecht fallenden Tatbestände und Rechtsbeziehungen gewährleisten solle (Urteil des Gerichtshofes vom 15. Februar 1996 in der Rechtssache C-63/93, Duff u. a., Slg. 1996, I-569, Randnr. 20).

    53 Aus der ständigen Rechtsprechung ergibt sich, dass der Grundsatz der Rechtssicherheit gebietet, dass Rechtsvorschriften klar und bestimmt sein müssen, und dass er die Voraussehbarkeit der unter das Gemeinschaftsrecht fallenden Tatbestände und Rechtsbeziehungen gewährleisten soll (Urteil Duff u. a., Randnr. 20, und Urteil des Gerichts vom 21. Oktober 1997 in der Rechtssache T-229/94, Deutsche Bahn/Kommission, Slg. 1997, II-1689, Randnr. 113).

  • EuG, 30.09.2003 - T-191/98

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ HEBT GELDBUSSEN IN REKORDHÖHE VON 273 MILLIONEN EURO

    Auszug aus EuG, 13.09.2005 - T-53/02
    73 Im Bereich des Wettbewerbsrechts muss die Kommission nach ständiger Rechtsprechung Einsicht in die vollständige Ermittlungsakte einschließlich der belastenden und der entlastenden Umstände gewähren (Urteil des Gerichts vom 19. Mai 1999 in der Rechtssache T-175/95, BASF/Kommission, Slg. 1999, II-1581, Randnr. 45), auch wenn der Betroffene keinen ausdrücklichen Antrag gestellt hat (Urteil des Gerichts vom 30. September 2003 in den Rechtssachen T-191/98, T-212/98, T-213/98 und T-214/98, Atlantic Container Line u. a./Kommission, Slg. 2003, II-3275, Randnrn.
  • EuGH, 25.02.1999 - C-86/97

    Trans-Ex-Import

    Auszug aus EuG, 13.09.2005 - T-53/02
    103 Artikel 905 der Durchführungsverordnung, der die Regelung des Artikels 239 des Zollkodex präzisiert und weiterentwickelt, stellt eine allgemeine Billigkeitsklausel insbesondere für außergewöhnliche Fälle dar, die als solche unter keinen der in den Artikeln 900 bis 904 der Durchführungsverordnung beschriebenen Tatbestände fallen (Urteil des Gerichtshofes vom 25. Februar 1999 in der Rechtssache C-86/97, Trans-Ex-Import, Slg. 1999, I-1041, Randnr. 18).
  • EuGH, 06.07.1993 - C-121/91

    CT Control (Rotterdam) und JCT Benelux / Kommission

    Auszug aus EuG, 13.09.2005 - T-53/02
    165 Nach ständiger Rechtsprechung bieten Artikel 239 des Zollkodex und Artikel 905 der Durchführungsverordnung lediglich die Möglichkeit, bei Vorliegen besonderer Umstände bestimmter Art und unter der Voraussetzung, dass nicht fahrlässig oder in betrügerischer Absicht gehandelt wurde, Wirtschaftsteilnehmer von der Zahlung der geschuldeten Abgaben freizustellen; sie erlauben es aber nicht, das Bestehen der Zollschuld dem Grunde nach in Zweifel zu ziehen (Urteile des Gerichtshofes vom 12. März 1987 in den Rechtssachen 244/85 und 245/85, Cerealmangimi und Italgrani/Kommission, Slg. 1987, 1303, Randnr. 11, und vom 6. Juli 1993 in den Rechtssachen C-121/91 und C-122/91, CT Control [Rotterdam] und JCT Benelux/Kommission, Slg. 1993, I-3873, Randnr. 43; Urteil Hyper/Kommission, Randnr. 98).
  • EuGH, 12.03.1987 - 244/85

    Cerealmangimi und Italgrani / Kommission

  • EuG, 12.02.2004 - T-282/01

    Aslantrans / Kommission - Zollrecht - Erstattung von Einfuhrabgaben - Während des

  • EuG, 19.05.1999 - T-175/95

    BASF / Kommission

  • EuG, 09.11.1995 - T-346/94

    France-aviation gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Erstattung

  • EuG, 05.06.1996 - T-75/95

    Günzler Aluminium GmbH gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

  • EuG, 16.07.1998 - T-195/97

    Kia Motors und Broekman Motorships / Kommission

  • EuG, 21.10.1997 - T-229/94

    Deutsche Bahn / Kommission

  • EuG, 29.06.1995 - T-36/91

    Imperial Chemical Industries plc gegen Kommission der Europäischen

  • EuG, 17.09.1998 - T-50/96

    Primex Produkte Import-Export u.a. / Kommission

  • EuG, 16.09.2008 - T-496/04

    Nortrail Transport / Kommission - Zollunion - Externes gemeinschaftliches

    Die in dieser Bestimmung enthaltene Regelung ist in Art. 905 Durchführungsverordnung präzisiert worden, bei dem es sich um eine allgemeine Billigkeitsklausel insbesondere für außergewöhnliche Fälle handelt, die als solche unter keinen der in den Art. 900 bis 904 dieser Verordnung beschriebenen Tatbestände fallen (Urteil des Gerichthofs vom 25. Februar 1999, Trans-Ex-Import, C-86/97, Slg. 1999, I-1041, Randnr. 18; Urteile des Gerichts vom 13. September 2005, Ricosmos/Kommission, T-53/02, Slg. 2005, II-3173, Randnr. 103, und vom 27. September 2005, Geologistics/Kommission, T-26/03, Slg. 2005, II-3885, Randnr. 34).

    Der Erlass der Abgaben ist daher bereits dann zu versagen, wenn eine der beiden Voraussetzungen fehlt (Urteil Ricosmos/Kommission, Randnr. 103; vgl. entsprechend auch Urteil des Gerichts vom 5. Juni 1996, Günzler Aluminium/Kommission, T-75/95, Slg. 1996, II-497, Randnr. 54).

    Nach ständiger Rechtsprechung verfügt die Kommission über ein Ermessen, wenn sie in Anwendung der auf Billigkeitserwägungen beruhenden Generalklausel des Art. 905 der Durchführungsverordnung eine Entscheidung erlässt (Urteil Ricosmos/Kommission, Randnr. 154; vgl. entsprechend auch Urteil des Gerichts vom 9. November 1995, France-aviation/Kommission, T-346/94, Slg. 1995, II-2841, Randnr. 34).

    Außerdem stellt die Erstattung oder der Erlass von Einfuhrabgaben, die nur unter bestimmten Voraussetzungen und in den eigens dafür vorgesehenen Fällen gewährt werden können, eine Ausnahme vom gewöhnlichen Einfuhr- und Ausfuhrsystem dar, so dass die Vorschriften, die eine solche Erstattung oder einen solchen Erlass vorsehen, eng auszulegen sind (Urteil des Gerichthofs vom 11. November 1999, Söhl & Söhlke, C-48/98, Slg. 1999, I-7877, Randnr. 52; Urteile des Gerichts Ricosmos/Kommission, Randnr. 154, und vom 30. November 2006, Heuschen & Schrouff Oriëntal Foods/Kommission, T-382/04, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn.

  • FG Düsseldorf, 13.09.2021 - 4 K 1573/21

    Voraussetzungen für den Erlass der Einfuhrumsatzsteuer

    Aus dem Urteil des EuG vom 13.09.2005, T-53/02, Rz. 120 ergebe sich, dass auch ein derartiger Verstoß einen Umstand darstellen könne, der die offensichtliche Fahrlässigkeit eines Wirtschaftsteilnehmers begründe.

    Danach stellt die Beteiligung von Bediensteten der Zollverwaltung an Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht einen besonderen Umstand dar (s. EuG Urteile v. 07.06.2001, T-330/99, Rz. 57, 60; v. 27.02.2003, T-329/00, Rz. 81; v. 13.09.2005, T-53/02, Rz. 151 - bestätigt durch EuGH Urteil v. 15.05.2007, C-420/05 P).

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.03.2008 - C-204/07

    C.A.S. / Kommission - Rechtsmittel - Assoziierungsabkommen zwischen der EWG und

    Die Höhe der Schuld, deren Erlass beantragt wird, ist daher als solche kein Kriterium, das die Beurteilung der Voraussetzungen für den Erlass beeinflussen kann (Urteil des Gerichts vom 13. September 2005, Ricosmos/Kommission, T-53/02, Slg. 2005, II-3171, Randnr. 161).
  • Generalanwalt beim EuGH, 01.03.2007 - C-443/05

    Common Market Fertilizers / Kommission - Anfechtung eines Urteils des Gerichts

    Vgl. auch Urteile Gondrand Frères/Kommission (angeführt in Fn. 21, Randnr. 25), und vom 13. September 2005, Ricosmos/Kommission (T-53/02, Slg. 2005, II-3173, Randnr. 165).
  • FG Hamburg, 23.06.2015 - 4 K 216/14

    Zu den Voraussetzungen der Anwendung eines unternehmensspezifischen Zollsatzes

    Der Erlass der Abgaben ist daher zu versagen, wenn eine der beiden genannten Voraussetzungen fehlt (vgl. EuG, Urteil vom 13.09.2005, T-53/02, Rn. 103).
  • EuGH, 15.05.2007 - C-420/05

    Ricosmos / Kommission

    Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Erste Kammer) vom 13. September 2005, Ricosmos/Kommission (T-53/02), mit dem das Gericht die Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung REM 09/00 der Kommission vom 16. November 2001, mit der den niederländischen Behörden mitgeteilt wurde, dass die Einfuhrabgaben auf eine für die Tschechische Republik bestimmte Ladung Zigaretten nicht zu erlassen sind, mit der Begründung abgewiesen hat, dass ein von Dritten im Rahmen eines externen gemeinschaftlichen Versandverfahrens begangener Betrug keinen besonderen Fall darstellt, der den Erlass der Einfuhrabgaben rechtfertigt.
  • FG Düsseldorf, 13.06.2007 - 4 K 4456/05

    Erstattung der wegen Zuwiderhandlungen im gemeinschaftlichen Versandverfahren

    Die in dem genannten Organisations- und Überwachungsverschulden liegende Pflichtverletzung war auch ursächlich (EuG Urteil v. 13.09.2005 T-53/02, Rz. 150, ZfZ 2005, 370 ff., 378) für die spätere Entstehung der Tabaksteuer, denn die Eröffnung des Versandverfahrens ohne jede Sicherung ermöglichte es der Tätergruppe erst, die Zigaretten völlig ungehindert auf dem schwarzen Markt anzubieten.
  • EuG, 19.03.2013 - T-324/10

    Firma Van Parys / Kommission - Zollunion - Einfuhr von Bananen aus Ecuador -

    Der Antragsteller muss daher Einsicht in alle nichtvertraulichen Aktenunterlagen einschließlich derjenigen nehmen können, die nicht zur Begründung der Einwände der Kommission verwendet wurden (Urteil des Gerichts vom 13. September 2005, Ricosmos/Kommission, T-53/02, Slg. 2005, II-3173, Randnr. 72).
  • EuG, 16.04.2015 - T-576/11

    Schenker Customs Agency / Kommission

    Deren Entscheidungen können in Anwendung dieses Rechts gemäß Art. 243 des Zollkodex vor den nationalen Gerichten angefochten werden, die ihrerseits nach Art. 267 AEUV den Gerichtshof anrufen können (Urteile vom 16. Juli 1998, Kia Motors und Broekman Motorships/Kommission, T-195/97, Slg, EU:T:1998:181, Rn. 36, und vom 13. September 2005, Ricosmos/Kommission, T-53/02, Slg, EU:T:2005:311, Rn. 165).
  • FG Hamburg, 26.06.2014 - 4 K 149/13

    Zollrecht: Zum Begriff des "besonderen Falls" i. S. von Art 899 ZKDVO

    Der Erlass der Abgaben ist daher bereits dann zu versagen, wenn eine der beiden Voraussetzungen fehlt (vgl. Gericht Erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften - EuG -, Urteil vom 13.09.2005, T-53/02, Rn. 103).
  • EuG, 29.09.2009 - T-364/07

    Thomson Sales Europe / Kommission

  • FG München, 19.12.2007 - 14 K 4704/05

    Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erlass von Einfuhrabgaben und

  • FG Hamburg, 18.07.2012 - 4 K 98/10

    Zollrecht/Einfuhrabgaben: Erstattung von Einfuhrabgaben im Billigkeitswege

  • FG München, 22.06.2006 - 14 K 5080/03

    Erstattung von Einfuhrabgaben nach Art. 239 Zollkodex

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