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Rechtsprechung
   EuG, 15.09.2016 - T-220/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,28506
EuG, 15.09.2016 - T-220/13 (https://dejure.org/2016,28506)
EuG, Entscheidung vom 15.09.2016 - T-220/13 (https://dejure.org/2016,28506)
EuG, Entscheidung vom 15. September 2016 - T-220/13 (https://dejure.org/2016,28506)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Scuola Elementare Maria Montessori / Kommission

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung des Beschlusses C (2012) 9461 final der Kommission vom 19. Dezember 2012, mit dem zum einen die Regelung über Beihilfen, die italienische Behörden nichtgewerblichen Einrichtungen, die bestimmte Tätigkeiten in den Bereichen Sozialhilfe, Wohlergehen, ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (1)

  • EuG, 15.09.2016 - T-219/13

    Ferracci / Kommission - Staatliche Beihilfen - Kommunale Immobiliensteuer - …

    Auszug aus EuG, 15.09.2016 - T-220/13
    Die Klagegründe und wesentlichen Argumente entsprechen denen, die in der Rechtssache T-219/13, Ferracci/Kommission, geltend gemacht werden.
  • EuGH, 06.11.2018 - C-622/16

    Der Gerichtshof erklärt die Entscheidung der Kommission, von der Anordnung der …

    Rn. 1 Mit ihren Rechtsmitteln in den Rechtssachen C-622/16 P und C-623/16 P begehren die Scuola Elementare Maria Montessori Srl und die Europäische Kommission die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 15. September 2016, Scuola Elementare Maria Montessori/Kommission (T-220/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:484), mit dem das Gericht die Klage der Scuola Elementare Maria Montessori auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2013/284/EU der Kommission vom 19. Dezember 2012 über die staatliche Beihilfe SA.20829 (C 26/2010, ex NN 43/2010 [ex CP 71/2006]), Regelung über die Befreiung von der kommunalen Immobiliensteuer im Falle von Immobilien, die von nichtgewerblichen Einrichtungen für besondere Zwecke genutzt werden, die Italien eingeführt hat (…ABl. 2013, L 166, S. 24, im Folgenden: streitiger Beschluss), als unbegründet abgewiesen hat.

    Rn. 5 Die Vorgeschichte der Rechtsstreitigkeiten, wie sie aus den Rn. 1 bis 20 der Urteile des Gerichts vom 15. September 2016, Scuola Elementare Maria Montessori/Kommission (T-220/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:484), und vom 15. September 2016, Ferracci/Kommission (T-219/13, EU:T:2016:485) (im Folgenden zusammen: angefochtene Urteile), hervorgeht, lässt sich für die Zwecke des vorliegenden Verfahrens wie folgt zusammenfassen.

    - das Urteil des Gerichts vom 15. September 2016, Scuola Elementare Maria Montessori/Kommission (T-220/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:484), aufzuheben und folglich den streitigen Beschluss für nichtig zu erklären, soweit die Kommission entschieden hat, die Rückforderung der mittels Befreiung von der ICI gewährten Beihilfe nicht anzuordnen, und den Standpunkt vertreten hat, dass die Maßnahmen zur Befreiung von der IMU nicht in den Anwendungsbereich von Art. 107 Abs. 1 AEUV fielen,.

    - das von der Kommission in der Rechtssache C-623/16 P eingelegte Rechtsmittel zurückzuweisen und das Urteil vom 15. September 2016, Scuola Elementare Maria Montessori/Kommission (T-220/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:484), zu bestätigen, soweit das Gericht darin ihre Klage gegen den streitigen Beschluss für zulässig erklärt hat, und.

    Rn. 44 Im vorliegenden Fall hat das Gericht in Bezug auf das erste der beiden in Rn. 42 des vorliegenden Urteils genannten Kriterien in Rn. 42 des Urteils vom 15. September 2016, Scuola Elementare Maria Montessori/Kommission (T-220/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:484), und in Rn. 45 des Urteils vom 15. September 2016, Ferracci/Kommission (T-219/13, EU:T:2016:485), im Wesentlichen ausgeführt, dass dieses Kriterium erfüllt sei, da die von Herrn Ferracci bzw. Scuola Elementare Maria Montessori angebotenen Dienstleistungen denen ähnelten, die von den Begünstigten der im streitigen Beschluss geprüften nationalen Maßnahmen angeboten würden, so dass Erstere mit Letzteren "in einem Wettbewerbsverhältnis stehen … könnte[n]".

    Rn. 54 Bezüglich des zweiten dieser Kriterien hat das Gericht in Rn. 45 des Urteils vom 15. September 2016, Scuola Elementare Maria Montessori/Kommission (T-220/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:484), und in Rn. 48 des Urteils vom 15. September 2016, Ferracci/Kommission (T-219/13, EU:T:2016:485), ausgeführt, dass der streitige Beschluss sowohl in seinem ersten als auch in seinem zweiten und dritten Teil seine Rechtswirkungen allein nach der Unionsregelung vollkommen automatisch, und ohne dass weitere Durchführungsvorschriften angewandt würden, entfalte.

    Rn. 87 Im vorliegenden Fall bezieht sich Scuola Elementare Maria Montessori im Rahmen dieses vierten Teils lediglich auf die in Rn. 100 des Urteils vom 15. September 2016, Scuola Elementare Maria Montessori/Kommission (T-220/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:484), zitierte Antwort der Kommission vom 17. September 2015 auf eine vom Gericht im Wege einer prozessleitenden Maßnahme gestellte Frage, in der die Kommission die italienischen Rechtsvorschriften über Steuerdatenbanken dargelegt hat.

    Rn. 93 Im vorliegenden Fall geht aus den Rn. 76 und 85 des Urteils des Gerichts vom 15. September 2016, Scuola Elementare Maria Montessori/Kommission (T-220/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:484), hervor, dass sich die Kommission im ersten Teil des streitigen Beschlusses damit begnügt hat, die absolute Unmöglichkeit der Rückforderung der rechtswidrigen Beihilfen daraus abzuleiten, dass es unmöglich sei, aus den italienischen Kataster- und Steuerdatenbanken die für die Rückforderung dieser Beihilfen erforderlichen Informationen zu gewinnen.

    Rn. 97 Der Rechtsfehler, mit dem das Urteil des Gerichts vom 15. September 2016, Scuola Elementare Maria Montessori/Kommission (T-220/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:484), demnach behaftet ist, deckt sich mit dem, den das Gericht ebenfalls begangen hat, als es in den Rn. 86 und 104 bis 110 dieses Urteils das Argument von Scuola Elementare Maria Montessori, dass die Kommission hätte prüfen müssen, ob es auch andere Wege gibt, die eine wenigstens teilweise Rückforderung der fraglichen Beihilfen ermöglichen würden, mit der Begründung zurückwies, dass Scuola Elementare Maria Montessori nicht habe nachweisen können, dass solche anderen Wege existierten.

    Rn. 106 Im vorliegenden Fall hat das Gericht in den Rn. 136 und 140 des Urteils vom 15. September 2016, Scuola Elementare Maria Montessori/Kommission (T-220/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:484), festgestellt, dass die Befreiung von der IMU nur für Lehrtätigkeiten gelte, die unentgeltlich oder gegen Zahlung eines symbolischen Betrags erbracht würden, der nur einen Teil der tatsächlichen Kosten der Leistungserbringung decke, wobei dieser Teil nicht in Zusammenhang mit diesen Kosten stehen dürfe.

    Rn. 112 Da jedoch dem zweiten und dem dritten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes stattgegeben worden ist, ist das Urteil vom 15. September 2016, Scuola Elementare Maria Montessori/Kommission (T-220/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:484), aufzuheben, soweit das Gericht den ersten Teil des streitigen Beschlusses für gültig befunden hat; im Übrigen ist das Rechtsmittel zurückzuweisen.

    Zur Klage vor dem Gericht in der Rechtssache T-220/13.

    Was die Klage vor dem Gericht in der Rechtssache T-220/13 anbelangt, trägt Scuola Elementare Maria Montessori angesichts der Tatsache, dass nur dem ersten ihrer Klagegründe endgültig stattgegeben worden ist, zwei Drittel der Kosten der Kommission und ihrer eigenen Kosten und die Kommission ein Drittel der Kosten von Scuola Elementare Maria Montessori und ihrer eigenen Kosten.

    Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 15. September 2016, Scuola Elementare Maria Montessori/Kommission (T-220/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:484), wird aufgehoben, soweit damit die Klage der Scuola Elementare Maria Montessori Srl abgewiesen wurde, die darauf gerichtet war, den Beschluss 2013/284/EU der Kommission vom 19. Dezember 2012 über die staatliche Beihilfe SA.20829 (C 26/2010, ex NN 43/2010 [ex CP 71/2006]), Regelung über die Befreiung von der kommunalen Immobiliensteuer im Falle von Immobilien, die von nichtgewerblichen Einrichtungen für besondere Zwecke genutzt werden, die Italien eingeführt hat, insoweit für nichtig zu erklären, als die Europäische Kommission nicht die Rückforderung der durch Befreiung von der Imposta comunale sugli immobili (kommunale Immobiliensteuer) gewährten rechtswidrigen Beihilfen angeordnet hat..

    Die Scuola Elementare Maria Montessori Srl trägt die Hälfte ihrer im Rahmen des Rechtsmittels in der Rechtssache C-622/16 P entstandenen Kosten sowie zwei Drittel der Kosten der Europäischen Kommission und ihrer eigenen Kosten im Zusammenhang mit der Klage vor dem Gericht der Europäischen Union in der Rechtssache T-220/13..

    Die Europäische Kommission trägt, was ihre eigenen Kosten anbelangt, ein Drittel der Kosten im Zusammenhang mit der Klage vor dem Gericht der Europäischen Union in der Rechtssache T-220/13 sowie die mit den Rechtsmitteln in den Rechtssachen C-622/16 P bis C-624/16 P zusammenhängenden Kosten und, was die Kosten der Scuola Elementare Maria Montessori Srl betrifft, ein Drittel der Kosten im Zusammenhang mit der Klage vor dem Gericht der Europäischen Union in der Rechtssache T-220/13, die Hälfte der mit dem Rechtsmittel in der Rechtssache C-622/16 P zusammenhängenden Kosten und die in der Rechtssache C-623/16 P entstandenen Kosten..

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2018 - C-622/16

    Scuola Elementare Maria Montessori/ Kommission - Rechtsmittel - Art. 263 Abs. 4 …

    Rn. 1 Mit ihren Rechtsmitteln in den Rechtssachen C-622/16 P und C-623/16 P begehren die Scuola Elementare Maria Montessori Srl und die Europäische Kommission die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 15. September 2016, Scuola Elementare Maria Montessori/Kommission (T-220/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:484), mit dem das Gericht die Klage der Scuola Elementare Maria Montessori auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2013/284/EU der Kommission vom 19. Dezember 2012 über die staatliche Beihilfe S.A. 20829 (C 26/2010, ex NN 43/2010 [ex CP 71/2006]), Regelung über die Befreiung von der kommunalen Immobiliensteuer im Falle von Immobilien, die von nichtgewerblichen Einrichtungen für besondere Zwecke genutzt werden, die Italien eingeführt hat{FN-VERWEIS:2} (im Folgenden: streitiger Beschluss), als unbegründet abgewiesen hat.

    Rn. 7 Die Vorgeschichte des Rechtsstreits, wie sie aus den Rn. 1 bis 20 der Urteile des Gerichts vom 15. September 2016, Scuola Elementare Maria Montessori/Kommission (T-220/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:484), und Ferracci/Kommission (T-219/13, EU:T:2016:485) (im Folgenden: angefochtene Urteile) hervorgeht, lässt sich wie folgt zusammenfassen.

    - das Urteil des Gerichts vom 15. September 2016, Scuola Elementare Maria Montessori/Kommission (T-220/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:484), aufzuheben und folglich den streitigen Beschluss für nichtig zu erklären, soweit die Kommission entschieden hat, die Rückforderung der in Gestalt der Befreiung von der ICI gewährten Beihilfe nicht anzuordnen, und soweit sie den Standpunkt vertreten hat, dass die Maßnahmen zur Befreiung von der IMU nicht in den Anwendungsbereich von Art. 107 Abs. 1 AEUV fielen;.

    Rn. 85 Zur Stützung ihres Rechtsmittels gegen das Urteil vom 15. September 2016, Scuola Elementare Maria Montessori/Kommission (T-220/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:484, im Folgenden: angefochtenes Urteil), macht Scuola Elementare Maria Montessori zwei Rechtsmittelgründe geltend.

    Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 15. September 2016, Scuola Elementare Maria Montessori/Kommission (T-220/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:484), wird aufgehoben, soweit darin entschieden wurde, dass die Europäische Kommission keinen Rechtsfehler begangen habe, indem sie ihre bereits im Stadium des förmlichen Prüfverfahrens und vor Erlass eines Rückforderungsbeschlusses getroffene Feststellung, dass es für die Italienische Republik absolut unmöglich sei, die im Beschluss 2013/284/EU der Kommission vom 19. Dezember 2012 über die staatliche Beihilfe S.A. 20829 (C 26/2010, ex NN 43/2010 [ex CP 71/2006]), Regelung über die Befreiung von der kommunalen Immobiliensteuer im Falle von Immobilien, die von nichtgewerblichen Einrichtungen für besondere Zwecke genutzt werden, die Italien eingeführt hat, für rechtswidrig erachteten Beihilfen zurückzufordern, allein auf die Unmöglichkeit gestützt habe, rückwirkend aus den Kataster- und Steuerdatenbanken die Art von Daten zu extrapolieren, die für die Einleitung einer Rückforderung der angeblichen Beihilfe notwendig seien.

    Die Rechtsmittel der Kommission gegen die Urteile des Gerichts vom 15. September 2016, Scuola Elementare Maria Montessori/Kommission (T-220/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:484) und Ferracci/Kommission (T-219/13, EU:T:2016:485), werden zurückgewiesen.

    {FN:11} Vgl. Urteile des Gerichts vom 15. September 2016, Scuola Elementare Maria Montessori/Kommission (T-220/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:484, Rn. 50 bis 52) und Ferracci/Kommission (…T-219/13, EU:T:2016:485, Rn. 53 bis 55).

    {FN:20} Urteile des Gerichts vom 15. September 2016, Ferracci/Kommission (…T-219/13, EU:T:2016:485, Rn. 54) und Scuola Elementare Maria Montessori/Kommission (T-220/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:484, Rn. 51).

    {FN:35} Vgl. Urteile des Gerichts vom 15. September 2016, Ferracci/Kommission (…T-219/13, EU:T:2016:485, Rn. 48) und Scuola Elementare Maria Montessori/Kommission (T-220/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:484, Rn. 45).

    {FN:53} Vgl. Urteile des Gerichts vom 15. September 2016, Ferracci/Kommission (…T-219/13, EU:T:2016:485, Rn. 69) und Scuola Elementare Maria Montessori/Kommission (T-220/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:484, Rn. 66).

    {FN:60} Urteil vom 15. September 2016, Scuola Elementare Maria Montessori/Kommission (T-220/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:484, Rn. 87) (Hervorhebung nur hier).

    {FN:69} Vgl. Urteil vom 15. September 2016, Scuola Elementare Maria Montessori/Kommission (T-220/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:484, Rn. 85 und 87).

  • EuG, 15.09.2016 - T-219/13

    Ferracci / Kommission - Staatliche Beihilfen - Kommunale Immobiliensteuer - …

    Rn. 22 Am selben Tag hat auch die Scuola Elementare Maria Montessori Srl eine Klage auf Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses erhoben, die unter der Rechtssachennummer T-220/13 eingetragen worden ist.

    Rn. 30 Am selben Tag hat das Gericht die Parteien um Stellungnahme zu einer etwaigen Verbindung der Rechtssachen T-219/13 und T-220/13 zu gemeinsamem mündlichen Verfahren gemäß Art. 68 Abs. 1 der Verfahrensordnung ersucht.

    Rn. 31 Am 16. November 2015 hat der Präsident der Achten Kammer des Gerichts beschlossen, die Rechtssachen T-219/13 und T-220/13 zu gemeinsamem mündlichen Verfahren zu verbinden.

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.12.2017 - C-203/16

    Andres (faillite Heitkamp BauHolding)/ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche …

    Vgl. Urteile vom 15. September 2016, Ferracci/Kommission (…T-219/13, EU:T:2016:485, Rn. 50 bis 55) und Scuola Elementare Maria Montessori/Kommission (T-220/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:484).
  • EuG, 30.04.2019 - T-747/17

    UPF/ Kommission - Staatliche Beihilfen - Von Frankreich zugunsten seiner Häfen …

    Rn. 29 Als Zweites ist darauf hinzuweisen, dass der angefochtene Beschluss ein Rechtsakt mit Verordnungscharakter ist, da er für objektiv bestimmte Situationen gilt und Rechtswirkungen gegenüber einer allgemein und abstrakt umschriebenen Personengruppe erzeugt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. September 2016, Scuola Elementare Maria Montessori/Kommission, T-220/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:484, Rn. 49 und 52).

    Bei diesen Steuerbescheiden handelt es sich um Durchführungsmaßnahmen gegenüber den Mitgliedern der Klägerin, die der Kommission zufolge vor den nationalen Gerichten angefochten werden könnten, wobei diese im Fall von Zweifeln an der Gültigkeit des angefochtenen Beschlusses gegebenenfalls dem Gerichtshof gemäß Art. 267 AEUV Fragen vorlegen könnten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. September 2016, Scuola Elementare Maria Montessori/Kommission, T-220/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:484, Rn. 55 und 61).

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