Rechtsprechung
| EuG, 15.06.2015 - T-259/15 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Europäischer Gerichtshof
Close und Cegelec/ Parlament
Vorläufiger Rechtsschutz - Öffentliche Bauaufträge - Ausschreibungsverfahren - Bau einer Energiezentrale - Ablehnung des Angebots eines Bieters und Vergabe des Auftrags an einen anderen Bieter - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Fehlende Dringlichkeit
- Europäischer Gerichtshof
Close und Cegelec/ Parlament
Vorläufiger Rechtsschutz - Öffentliche Bauaufträge - Ausschreibungsverfahren - Bau einer Energiezentrale - Ablehnung des Angebots eines Bieters und Vergabe des Auftrags an einen anderen Bieter - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Fehlende Dringlichkeit
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Close und Cegelec / Parlament
[fremdsprachig]
Verfahrensgang
- EuG, 15.06.2015 - T-259/15
- EuG, 09.04.2019 - T-259/15
- EuGH, 14.10.2020 - C-447/19
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (2)
- EuGH, 23.04.2015 - C-35/15
Kommission / Vanbreda Risk & Benefits - Rechtsmittel - Beschluss im Verfahren des …
Auszug aus EuG, 15.06.2015 - T-259/15
Daraus hat der Vizepräsident des Gerichtshofs geschlossen, dass vom abgelehnten Bieter nicht verlangt werden kann, den Nachweis zu erbringen, dass ihm durch die Zurückweisung seines Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz ein nicht wiedergutzumachender Schaden entstehen könnte, sofern er einen besonders gewichtigen fumus boni iuris belegen kann, da sonst der effektive gerichtliche Rechtsschutz, den er gemäß Art. 47 der Charta genießt, übermäßig und ungerechtfertigt beeinträchtigt würde (vgl. in diesem Sinne Beschluss Kommission/Vanbreda Risk & Benefits, oben in Rn. 31 angeführt, EU:C:2015:275, Rn. 41).Hat der öffentliche Auftraggeber nach Ablauf dieser Frist und vor Einreichung des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz den Vertrag mit dem Zuschlagsempfänger geschlossen, ist diese Lockerung nicht mehr gerechtfertigt (vgl. in diesem Sinne Beschluss Kommission/Vanbreda Risk & Benefits, oben in Rn. 31 angeführt, EU:C:2015:275, Rn. 34 und 42).
Rn. 38 Ist die Stillhaltefrist - die den öffentlichen Auftraggeber bis zu ihrem Ablauf am Übergang in die vertragliche Phase hindert und die Beteiligten in die Lage versetzen soll, die Vergabe eines öffentlichen Auftrags gerichtlich anzufechten, bevor der Vertrag geschlossen wird -vor Abschluss des Vertrags tatsächlich verstrichen, kann der Umstand, dass der abgelehnte Bieter vor dem Unionsgericht nur Schadensersatz fordern kann, nämlich nicht als Verstoß gegen das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz gewertet werden (vgl. in diesem Sinne Beschluss Kommission/Vanbreda Risk & Benefits, oben in Rn. 31 angeführt, EU:C:2015:275, Rn. 36, 37 und 39).
Rn. 41 Allerdings versetzt die Stillhaltefrist die Beteiligten nur dann in die Lage, die Vergabe eines Auftrags gerichtlich anzufechten, bevor der Vertrag geschlossen wird, wenn sie über ausreichende Informationen verfügen, um festzustellen zu können, ob die Zuschlagserteilung gegebenenfalls rechtswidrig ist (vgl. in diesem Sinne Beschluss Kommission/Vanbreda Risk & Benefits, oben in Rn. 31 angeführt, EU:C:2015:275, Rn. 47).
Rn. 42 Das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz würde verletzt, wenn die Stillhaltefrist auch dann als eingehalten gälte, wenn keine tatsächliche Möglichkeit bestand, vor Vertragsabschluss eine mit einem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz verbundene Klage zu erheben, weil der abgelehnte Bieter zu dieser Zeit nicht über ausreichende Informationen verfügte, um eine solche Klage zu erheben (vgl. in diesem Sinne Beschluss Kommission/Vanbreda Risk & Benefits, oben in Rn. 31 angeführt, EU:C:2015:275, Rn. 48).
Rn. 43 Angesichts der sich aus dem Gebot der Rechtssicherheit ergebenden Erfordernisse muss diese Ausnahme von der rein mechanischen Anwendung der Stillhaltefrist jedoch außergewöhnlichen Fällen vorbehalten sein, in denen der abgelehnte Bieter, bevor der Vertrag mit dem Zuschlagsempfänger geschlossen wurde, keinen Grund hatte, von der Rechtswidrigkeit der Zuschlagsentscheidung auszugehen (vgl. in diesem Sinne Beschluss Kommission/Vanbreda Risk & Benefits, oben in Rn. 31 angeführt, EU:C:2015:275, Rn. 49).
- EuG, 04.12.2014 - T-199/14
Vanbreda Risk & Benefits / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Öffentliche …
Auszug aus EuG, 15.06.2015 - T-259/15
Rn. 36 Der Präsident des Gerichts hat allerdings kürzlich im Zusammenhang mit der Vergabe öffentlicher Aufträge festgestellt, dass es für den abgelehnten Bieter aus den genannten systembedingten Gründen generell schwer ist, die Voraussetzung des Eintritts eines nicht wiedergutzumachenden Schadens nachzuweisen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 4. Dezember 2014, Vanbreda Risk & Benefits/Kommission, T-199/14 R, Slg [Auszüge], EU:T:2014:1024, Rn. 157).
- EuG, 29.09.2017 - T-211/17
Amplexor Luxembourg/ Kommission
Rn. 33 Une telle demande de mesures provisoires, déposée en temps utile, aurait pu permettre à la requérante d'obtenir éventuellement l'adoption d'une ordonnance, au titre de l'article 157, paragraphe 2, du règlement de procédure, avant même que l'autre partie ait présenté ses observations, pour la durée de la procédure de référé (voir, en ce sens, ordonnance du 15 juin 2015, Close et Cegelec/Parlement, T-259/15 R, EU:T:2015:378, point 46).
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Rechtsprechung
| EuG, 09.04.2019 - T-259/15 |
Volltextveröffentlichung
- Europäischer Gerichtshof
Close und Cegelec/ Parlament
(fremdsprachig)
Kurzfassungen/Presse
- Reguvis VergabePortal - Veris(Abodienst, Leitsatz ggf. frei) (Leitsatz)
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Verfahrensgang
- EuG, 15.06.2015 - T-259/15
- EuG, 09.04.2019 - T-259/15
- EuGH, 14.10.2020 - C-447/19
Wird zitiert von ...
- EuG, 05.10.2020 - T-249/17
Das Gericht erklärt die Nachprüfungsbeschlüsse der Kommission, die aufgrund des …
Rn. 173 In den Fällen, in denen das vorgelegte Beweismittel nicht der Aufforderung des Gerichts entspricht (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. April 2018, Alcogroup und Alcodis/Kommission, T-274/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:179, Rn. 49, 50, 54 und 55, …und vom 7. Februar 2019, RK/Rat, T-11/17, EU:T:2019:65, Rn. 54) oder nach Ablauf der in der prozessleitenden Maßnahme gesetzten Frist für die Antwort vorgelegt wird (Urteil vom 9. April 2019, Close und Cegelec/Parlament, T-259/15, nicht veröffentlicht, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2019:229, Rn. 34), kommt die Pflicht zur Rechtfertigung der Verspätung jedoch wieder zur Anwendung.
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