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   EuG, 15.06.2011 - T-259/10   

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https://dejure.org/2011,20267
EuG, 15.06.2011 - T-259/10 (https://dejure.org/2011,20267)
EuG, Entscheidung vom 15.06.2011 - T-259/10 (https://dejure.org/2011,20267)
EuG, Entscheidung vom 15. Juni 2011 - T-259/10 (https://dejure.org/2011,20267)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • lexetius.com

    Nichtigkeitsklage - Finanzieller Beistand der Union für einen Mitgliedstaat, der von gravierenden wirtschaftlichen oder finanziellen Störungen betroffen ist - Verordnung, mit der die Bedingungen und das Verfahren der Gewährung des finanziellen Beistands der Union ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Ax / Rat

    Nichtigkeitsklage - Finanzieller Beistand der Union für einen Mitgliedstaat, der von gravierenden wirtschaftlichen oder finanziellen Störungen betroffen ist - Verordnung, mit der die Bedingungen und das Verfahren der Gewährung des finanziellen Beistands der Union ...

  • EU-Kommission

    Thomas Ax gegen Rat der Europäischen Union.

Kurzfassungen/Presse (2)

Sonstiges (3)

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 22.03.2007 - C-15/06

    Regione Siciliana / Kommission - Rechtsmittel - Europäischer Fonds für regionale

    Auszug aus EuG, 15.06.2011 - T-259/10
    Nach ständiger Rechtsprechung, die auf Art. 230 Abs. 4 EG beruht, verlangt die Voraussetzung, dass eine natürliche oder juristische Person von der mit der Klage angefochtenen Entscheidung unmittelbar betroffen sein muss, dass zwei kumulative Kriterien erfüllt sind, nämlich dass sich die beanstandete Maßnahme erstens auf die Rechtsstellung dieser Person unmittelbar auswirkt und zweitens ihren Adressaten, die mit ihrer Durchführung betraut sind, keinerlei Ermessensspielraum lässt, ihr Erlass vielmehr rein automatisch erfolgt und sich allein aus der Unionsregelung ergibt, ohne dass weitere Durchführungsvorschriften angewandt werden (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 22. März 2007, Regione Siciliana/Kommission, C-15/06 P, Slg. 2007, I-2591, Randnr. 31, und Beschluss des Gerichtshofs vom 15. September 2009, Município de Gondomar/Kommission, C-501/08 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 24.09.2009 - C-501/08

    Município de Gondomar / Kommission

    Auszug aus EuG, 15.06.2011 - T-259/10
    Nach ständiger Rechtsprechung, die auf Art. 230 Abs. 4 EG beruht, verlangt die Voraussetzung, dass eine natürliche oder juristische Person von der mit der Klage angefochtenen Entscheidung unmittelbar betroffen sein muss, dass zwei kumulative Kriterien erfüllt sind, nämlich dass sich die beanstandete Maßnahme erstens auf die Rechtsstellung dieser Person unmittelbar auswirkt und zweitens ihren Adressaten, die mit ihrer Durchführung betraut sind, keinerlei Ermessensspielraum lässt, ihr Erlass vielmehr rein automatisch erfolgt und sich allein aus der Unionsregelung ergibt, ohne dass weitere Durchführungsvorschriften angewandt werden (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 22. März 2007, Regione Siciliana/Kommission, C-15/06 P, Slg. 2007, I-2591, Randnr. 31, und Beschluss des Gerichtshofs vom 15. September 2009, Município de Gondomar/Kommission, C-501/08 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 10.12.2013 - T-492/12

    von Storch u.a. / EZB - Nichtigkeitsklage - Beschlüsse der EZB - Technische

    Da die in Art. 263 Abs. 4 AEUV enthaltene Voraussetzung der unmittelbaren Betroffenheit nicht geändert wurde, gilt diese Rechtsprechung auch für den vorliegenden Fall (vgl. u. a. Beschluss des Gerichtshofs vom 9. Juli 2013, Regione Puglia/Kommission, C-586/11 P, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 31, sowie Beschlüsse des Gerichts vom 15. Juni 2011, Ax/Rat, T-259/10, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 21, und vom 12. Oktober 2011, GS/Parlament und Rat, T-149/11, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 19).
  • EuG, 07.07.2014 - T-202/13

    'Group''Hygiène / Kommission'

    Da die Voraussetzung der unmittelbaren Betroffenheit nach Art. 263 Abs. 4 AEUV nicht geändert wurde, ist diese Rechtsprechung auch im vorliegenden Fall anwendbar (Beschluss des Gerichtshofs vom 9. Juli 2013, Regione Puglia/Kommission, C-586/11 P, Rn. 31; vgl. in diesem Sinne auch Beschlüsse des Gerichts vom 15. Juni 2011, Ax/Rat, T-259/10, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 21, und vom 12. Oktober 2011, GS/Parlament und Rat, T-149/11, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 19).

    Da die Voraussetzung der unmittelbaren Betroffenheit eine allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzung für Klagen gegen Handlungen ist, die nicht an den Kläger gerichtet sind, und für solche gegen Rechtsakte, die keine Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehen, ist es nicht erforderlich, zu prüfen, ob die angefochtene Richtlinie ein Rechtsakt im Sinne des Art. 263 Abs. 4 letzter Halbsatz AEUV ist, um zu dem Schluss zu gelangen, dass die Mitglieder des Klägers im vorliegenden Fall nicht klagebefugt sind (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse Ax/Rat, oben in Rn. 31 angeführt, Rn. 25, sowie GS/Parlament und Rat, oben in Rn. 31 angeführt, Rn. 28).

  • EuG, 12.10.2011 - T-149/11

    GS / Parlament und Rat - Nichtigkeitsklage - Verordnung (EU) Nr. 1210/2010 -

    Da die in Art. 263 Abs. 4 AEUV enthaltene Voraussetzung der unmittelbaren Betroffenheit nicht geändert wurde, gilt diese Rechtsprechung auch für den vorliegenden Fall (Beschluss des Gerichts vom 15. Juni 2011, Ax/Rat, T-259/10, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 21).

    Da es sich bei der Voraussetzung der unmittelbaren Betroffenheit um eine Zulässigkeitsvoraussetzung handelt, die für Klagen gegen Handlungen, die nicht an den Kläger gerichtet sind, und Klagen gegen Rechtsakte mit Verordnungscharakter, die keine Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehen, gleichermaßen gilt, braucht nicht über die Frage entschieden zu werden, ob die fragliche Verordnung einen Rechtsakt mit Verordnungscharakter im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV darstellt, um festzustellen, dass die Klägerin im vorliegenden Fall nicht klagebefugt ist (vgl. in diesem Sinne Beschluss Ax/Rat, Randnr. 25).

  • EuG, 27.11.2012 - T-541/10

    ADEDY u.a. / Rat

    Es ist daher im Ergebnis festzustellen, dass die Kläger eine der in Art. 263 Abs. 4 AEUV aufgestellten Zulässigkeitsvoraussetzungen, nämlich die für Klagen gegen die zweite und die dritte Kategorie der in dieser Vorschrift genannten Maßnahmen geltende Voraussetzung des unmittelbaren Betroffenseins (vgl. Randnr. 61 des vorliegenden Beschlusses), nicht erfüllen, so dass es nicht erforderlich ist, zu prüfen, ob die Kläger von den angefochtenen Rechtsakten individuell betroffen sind oder ob die angefochtenen Rechtsakte Rechtsakte mit Verordnungscharakter im Sinne dieser Vorschrift sind (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichts vom 15. Juni 2011, Ax/Rat, T-259/10, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 25).
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