Rechtsprechung
| EuG, 20.12.2019 - T-297/19 |
Volltextveröffentlichung
- Europäischer Gerichtshof
Dragomir/ Kommission
Kurzfassungen/Presse
- Europäischer Gerichtshof (Tenor)
Dragomir/ Kommission
(fremdsprachig)
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Dragomir/ Kommission
[fremdsprachig]
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Dragomir/ Kommission
Wird zitiert von ...
- EuG, 21.12.2021 - T-721/18
Apostolopoulou und Apostolopoulou-Chrysanthaki/ Kommission - Außervertragliche …
Rn. 87 Hierzu ist daran zu erinnern, dass nach den Art. 268 und 340 Abs. 2 AEUV, die die außervertragliche Haftung der Union betreffen, der Unionsrichter nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten im Bereich der außervertraglichen Haftung gemeinsam sind, gegebenenfalls eine Naturalrestitution anordnen kann und diese Naturalrestitution die Form einer Anordnung eines bestimmten Handelns oder Unterlassens annehmen kann, die die Kommission zu einem bestimmten Verhalten veranlassen kann (…vgl. in diesem Sinne Beschlüse vom 3. September 2013, 1dromacchine u. a./Kommission, C-34/12 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:552, Rn. 29, und vom 20. Dezember 2019, Dragomir/Kommission, T-297/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:902, Rn. 66).Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass eine solche Anordnung eines bestimmten Unterlassens, abgesehen von dem Erlass einstweiliger Maßnahmen aufgrund der Art. 278 und 279 AEUV, gegenbenenfalls nur dann erfolgen darf, wenn die außervertragliche Haftung der Union bereits festgestellt worden ist (Beschluss vom 20. Dezember 2019, Dragomir/Kommission, T-297/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:902, Rn. 66).
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