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   EuG, 21.12.2021 - T-721/18, T-81/19   

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EuG, 21.12.2021 - T-721/18, T-81/19 (https://dejure.org/2021,51369)
EuG, Entscheidung vom 21.12.2021 - T-721/18, T-81/19 (https://dejure.org/2021,51369)
EuG, Entscheidung vom 21. Dezember 2021 - T-721/18, T-81/19 (https://dejure.org/2021,51369)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Apostolopoulou und Apostolopoulou-Chrysanthaki/ Kommission

    Außervertragliche Haftung - Finanzierungsvereinbarungen, die im Rahmen unterschiedlicher Programme der Union getroffen wurden - Verstoß der begünstigten Gesellschaft gegen die vertraglichen Vereinbarungen - Erstattungsfähige Kosten - Untersuchung des OLAF - Liquidation ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Außervertragliche Haftung - Finanzierungsvereinbarungen, die im Rahmen unterschiedlicher Programme der Union getroffen wurden - Verstoß der begünstigten Gesellschaft gegen die vertraglichen Vereinbarungen - Erstattungsfähige Kosten - Untersuchung des OLAF - Liquidation ...

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  • EuG, 16.07.2014 - T-59/11

    Isotis / Kommission

    Auszug aus EuG, 21.12.2021 - T-721/18
    betreffend Klagen nach Art. 268 AEUV, die im Kern auf Ersatz des Schadens gerichtet sind, der den Klägerinnen durch das Vorbingen der Vertreter der Kommission in dem Verfahren über den Einspruch gegen die sie betreffende Zwangsvollstreckung aus den Urteilen vom 16. Juli 2014, 1sotis/Kommission (T-59/11, EU:T:2014:679), und vom 4. Februar 2016, 1sotis/Kommission (T-562/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:63), vor dem Protodikeio Athinon (Gericht erster Instanz Athen, Griechenland) und dem Efeteio Athinon (Berufungsgericht Athen, Griechenland) entstanden ist,.

    Am 31. Januar 2011 erhob Isotis eine Klage gemäß Art. 272 AEUV, die unter der Rechtssachennummer T-59/11 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen wurde.

    Mit Urteil vom 16. Juli 2014, 1sotis/Kommission (T-59/11, EU:T:2014:679), wies das Gericht die Klage von Isotis ab und gab der Widerklage der Kommission statt, indem es Isotis verurteilte, an die Kommission 999 213, 45 Euro zurückzuzahlen zuzüglich Zinsen ab dem 15. Juni 2011 zum Zinssatz der Europäischen Zentralbank (EZB) zuzüglich 3, 5 Punkten; dies entspricht einer Rückerstattung der finanziellen Beiträge, die Isotis aufgrund der von der Finanzprüfung im Februar 2010 erfassten Verträge erhalten hatte, sowie an die Kommission 70 471, 47 Euro zuzüglich Zinsen zum Zinssatz der EZB zuzüglich 3, 5 Punkten ab dem 5. August 2011 zu zahlen, was der aufgrund von sechs dieser Verträge geschuldeten pauschalen Entschädigung entspricht.

    Am 25. September 2014 legte Isotis ein Rechtsmittel gegen das Urteil vom 16. Juli 2014, 1sotis/Kommission (T-59/11, EU:T:2014:679), ein, das unter der Rechtssachennummer C-450/14 P in das Register der Kanzlei des Gerichtshofs eingetragen wurde.

    Am 7. September 2017 stellte die Kommission den Klägerinnen die Vollstreckungstitel Nr. 692/2016 und Nr. 693/2016 des Monomeles Protodikeio Athinon (Gericht erster Instanz - Einzelrichter - Athen, Griechenland) zu, die aufgrund des Beschlusses vom 31. Mai 2016, 1sotis/Kommission (C-450/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:477), und des Urteils vom 16. Juli 2014, 1sotis/Kommission (T-59/11, EU:T:2014:679), erlassen worden waren, sowie eine Aufforderung vom 20. Juli 2017, bis zum 22. Februar 2017 insgesamt 1 090 055, 42 Euro zuzüglich Zinsen für jeden Tag des Verzugs zu zahlen.

    Am 4. Juli 2018 gab das Monomeles Protodikeio Athinon (Gericht erster Instanz - Einzelrichter - Athen) dem Einspruch der Klägerinnen gegen den Antrag der Kommission auf Zwangsvollstreckung teilweise statt und erklärte die Zahlungsaufforderung vom 20. Juli 2017 im unteren Teil der Kopien der Vollstreckungstitel Nr. 692/2016 und Nr. 693/2016, die aufgrund des Beschlusses vom 31. Mai 2016, 1sotos/Kommission (C-450/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:477), und des Urteils vom 16. Juli 2014, 1sotis/Kommission (T-59/11, EU:T:2014:679), erteilt worden waren, für nichtig.

    Die Entscheidung des Efeteio Athinon (Berufungsgericht Athen) wurde im Wesentlichen damit begründet, dass das geltende griechische Recht eine Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss vom 31. Mai 2016, 1sotis/Kommission (C-450/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:477), sowie den Urteilen vom 16. Juli 2014, 1sotis/Kommission (T-59/11, EU:T:2014:679), und vom 4. Februar 2016, 1sotis/Kommission (T-562/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:63), gegen die Klägerinnen nicht erlaube, da die Vollstreckung nur gegen die juristische Person Isotis betrieben werden könne, auch wenn die Klägerinnen die beiden einzigen Gesellschafterinnen von Isotis seien und die Gesellschaft sich im Zeitpunkt der Stellung des Zwangsvollstreckungsantrags in Liquidation befunden habe.

    Mit demselben Urteil erklärte das Efeteio Athinon (Berufungsgericht Athen) die Zahlungsaufforderung vom 20. Juli 2017 auf dem Vollstreckungstitel, der aufgrund des Beschlusses vom 31. Mai 2016, 1sotos/Kommission (C-450/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:477), und des Urteils vom 16. Juli 2014, 1sotis/Kommission (T-59/11, EU:T:2014:679), erlassen worden war, sowie die Zahlungsaufforderung vom selben Tag auf dem Vollstreckungstitel, der aufgrund des Urteils vom 4. Februar 2016, 1sotis/Kommission (T-562/13, nicht veröffentlcht, EU:T:2016:63), erlassen worden war, für nichtig.

    Mit Klageschrift, die bei der Kanzlei des Gerichts am 7. Dezember 2018 eingegangen ist, haben die Klägerinnen eine Klage u. a. auf Ersatz des Schadens erhoben, der ihnen aufgrund der Schädigung ihres guten Rufes und ihrer Würde durch die Vertreter der Kommission und einen Bediensteten des OLAF im Rahmen des Verfahrens vor dem Monomeles Protodikeio Athinon (Gericht erster Instanz - Einzelrichter - Athen) über den Einspruch gegen die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss vom 31. Mai 2016, 1sotis/Kommission (C-450/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:477), sowie aus den Urteilen vom 16. Juli 2014, 1sotis/Kommission (T-59/11, EU:T:2014:679), und vom 4. Februar 2016, 1sotis/Kommission (T-562/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:63), entstanden sein soll.

    Mit Klageschrift, die bei der Kanzlei des Gerichts am 12. Februar 2019 eingegangen ist, haben die Klägerinnen eine Klage u. a. auf Ersatz des Schadens erhoben, der ihnen aufgrund der Schädigung ihres guten Rufes und ihrer Würde durch die Vertreter der Kommission im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens vor dem Efeteio Athinon (Berufungsgericht Athen) gegen das Urteil des Monomeles Protodikeio Athinon (Gericht erster Instanz - Einzelrichter - Athen) vom 4. Juli 2018 entstanden sein soll, das ihrem Einspruch gegen die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss vom 31. Mai 2016, 1sotis/Kommission (C-450/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:477), sowie aus den Urteilen vom 16. Juli 2014, 1sotis/Kommission (T-59/11, EU:T:2014:679), und vom 4. Februar 2016, 1sotis/Kommission (T-562/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:63), teilweise stattgegeben hatte.

    Erstens ist im vorliegenden Fall in Bezug auf die Rechtssache T-721/18 festzustellen, dass die Rn. 1 bis 9 der Klageschrift eine kritische Beurteilung des Verhaltens der Kommission in den Rechtsstreitigkeiten enthalten, die zwischen ihr und Isotis stattfanden und die zu dem Beschlusss vom 31. Mai 2016, 1sotis/Kommission (C-450/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:477), und zu den Urteilen vom 16. Juli 2014, 1sotis/Kommission (T-59/11, EU:T:2014:679), und vom 4. Februar 2016, 1sotis/Kommission (T-562/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:63), führten.

    Entgegen den Ausführungen der Kommission ergibt sich jedoch ausreichend klar aus der Klageschrift, dass mit der vorliegenden Klage nicht die Rechtskraft des Beschlusses vom 31. Mai 2016, 1sotis/Kommission (C-450/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:477), und der Urteile vom 16. Juli 2014, 1sotis/Kommission (T-59/11, EU:T:2014:679), und vom 4. Februar 2016, 1sotis/Kommission (T-562/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:63), angegriffen werden soll, noch die Entscheidungen in Frage gestellt werden sollen, die das Monomeles Protodikeio Athinon (Gericht erster Instanz - Einzelrichter - Athen) im Rahmen des Verfahrens zur Zwangsvollstreckung dieser Enscheidungen erlassen hat.

    Zweitens ist in Bezug auf die Rechtssache T-81/19 festzustellen, dass, wie in der Rechtssache T-271/18, die Rn. 1 bis 9 der Klageschrift eine kritische Beurteilung des Verhaltens der Kommission in den Rechtsstreitigkeiten enthalten, die zwischen ihr und Isotis stattfanden und die zu dem Beschluss vom 31. Mai 2016, 1sotis/Kommission (C-450/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:477), und zu den Urteilen vom 16. Juli 2014, 1sotis/Kommission (T-59/11, EU:T:2014:679), und vom 4. Februar 2016, 1sotis/Kommission (T-562/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:63), führten.

    Entgegen den Ausführungen der Kommission ergibt sich jedoch ausreichend klar aus der Klageschrift, dass die vorliegende Klage sich nicht gegen die Rechtskraft des Beschlusses vom 31. Mai 2016, 1sotis/Kommission (C-450/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:477), und der Urteile vom 16. Juli 2014, 1sotis/Kommission (T-59/11, EU:T:2014:679), und vom 4. Februar 2016, 1sotis/Kommission (T-562/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:63), richten soll, noch die Entscheidungen in Frage stellen soll, die das Monomeles Protodikeio Athinon (Gericht erster Instanz - Einzelrichter - Athen) im Rahmen des Verfahrens zur Zwangsvollstreckung dieser Enscheidungen erlassen hat.

    Aus der Klageschrift geht somit hervor, dass mit dieser Klage Ersatz des immateriellen Schadens begehrt wird, der den einzelnen Klägerinnen durch das Vorgehen der Rechtsanwälte der Kommission im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens gegen das Urteil des Monomeles Protodikeio Athinon (Gericht erster Instanz - Einzelrichter - Athen) vom 4. Juli 2018 entstanden ist, bei dem es für die Kommission darum ging, gegen die Klägerinnen aus dem Beschluss vom 31. Mai 2016, 1sotis/Kommission (C-450/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:477), sowie den Urteilen vom 16. Juli 2014, 1sotis/Kommission (T-59/11, EU:T:2014:679), und vom 4. Februar 2016, 1sotis/Kommission (T-562/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:63), die Zwangsvollstreckung betreiben zu können.

    In der Rechtssache T-721/18 werfen die Klägerinnen der Kommission vor, sie habe die Klägerinnen im Rahmen des Verfahrens vor dem Monomeles Protodikeio Athinon (Gericht erster Instanz - Einzelrichter - Athen) über den Einspruch gegen die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss vom 31. Mai 2016, 1sotis/Kommission (C-450/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:477), sowie den Urteilen vom 16. Juli 2014, 1sotis/Kommission (T-59/11, EU:T:2014:679), und vom 4. Februar 2016, 1sotis/Kommission (T-562/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:63), durch Behauptungen in ihren Schriftsätzen und durch die Aussage eines Bediensteten des OLAF - von denen die Kommission gewusst habe, dass sie unzutreffend gewesen seien - als Personen dargestellt, die unmittelbar an der Verwaltung der Gelder der Union, zu deren Rückzahlung Isotis mit den genannten Urteilen verurteilt worden sei, beteiligt gewesen seien.

    Die Kommission bestreitet das ihr vorgeworfene Verhalten, da sie die Klägerinnen vor den griechischen Gerichten nicht als betrügerisch dargestellt habe, sondern nur Tatsachen zum Beweis dafür vorgetragen habe, dass die von den griechischen Rechtsvorschriften aufgestellten Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss vom 31. Mai 2016, 1sotis/Kommission (C-450/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:477), sowie den Urteilen vom 16. Juli 2014, 1sotis/Kommission (T-59/11, EU:T:2014:679), und vom 4. Februar 2016, 1sotis/Kommission (T-562/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:63), im vorliegenden Fall erfüllt seien.

    Zu den Verbindlichkeiten von Isotis, die in den Urteilen vom 16. Juli 2014, 1sotis/Kommission (T-59/11, EU:T:2014:679), und vom 4. Februar 2016, 1sotis/Kommission (T-562/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:63), festgestellt wurden, wurde in dem fraglichen Vermerk ferner ausgeführt, dass "es ... sich um eine Schuld [handelte], die nicht von einer juristischen Person ohne jeden Bezug zu den Antragsgegnerinnen, sondern aufgrund des Vertrags einer Gesellschaft eingegangen wurde, deren Rechtspersönlichkeit bestritten wird und hinter der die Antragsgegnerinnen sowie eine Person ihres unmittelbaren familiären Umfelds standen".

    Die Vertreter der Kommission haben den Klägerinnen in den beim Monomeles Protodikeio Athinon (Gericht erster Instanz - Einzelrichter - Athen) eingereichten Schriftsätzen nämlich nicht vorgeworfen, betrügerische Handlungen begangen zu haben, sondern in der Geschäftsführung von Isotis und damit bei den Vertragsverletzungen von Isotis gegenüber der Kommission eine aktive Rolle gespielt zu haben, die dazu führte, dass Isotis mit Urteil des Gerichts vom 16. Juli 2014, 1sotis/Kommission (T-59/11, EU:T:2014:679), zur Rückerstattung aller aufgrund von neun Finanzhilfevereinbarungen erhaltener Vorfinanzierungen zuzüglich Verzugszinsen und einer pauschalen Entschädigung sowie mit Urteil des Gerichts vom 4. Februar 2016, 1sotis/Kommission (T-562/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:63), zur Rückerstattung eines Teils der aufgrund einer zehnten Finanzhilfevereinbarung erhaltenen Vorfinanzierung zuzüglich Verzugszinsen verurteilt wurde.

    In ihrer Klageschrift haben die Klägerinnen ferner geltend gemacht, die Kommission habe mit dem Versuch, die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss vom 31. Mai 2016, 1sotis/Kommission (C-450/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:477), sowie aus den Urteilen vom 16. Juli 2014, 1sotis/Kommission (T-59/11, EU:T:2014:679), und vom 4. Februar 2016, 1sotis/Kommission (T-562/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:63), gegen die Klägerinnen zu betreiben, gegen den in Art. 216 Abs. 2 AEUV verankerten Grundsatz des rechtmäßigen Handelns, in den der Grundsatz pacta sunt servanda eingeschlossen sei, gegen den Grundsatz von Treu und Glauben und den Grundsatz des Vertrauensschutzes, gegen ihre in Art. 47 der Charta der Grundrechte verankerten Rechte auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz, auf Anhörung und auf ein faires Verfahren verstoßen.

    Was drittens den Verstoß gegen die in Art. 47 der Charta der Grundrechte verankerten Rechte auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz, auf Anhörung und auf ein faires Verfahren betrifft, machen die Klägerinnen geltend, angesichts der abschließenden Wirkung der Schiedsklauseln in den Finanzhilfevereinbarungen, die Gegenstand der Finanzprüfung vom 10. Februar 2010 gewesen seien, hätten sie keine Möglichkeit gehabt, vor dem Gerichtshof oder dem Gericht im Rahmen der Rechtssachen, die zum Beschluss vom 31. Mai 2016, 1sotis/Kommission (C-450/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:477), zu den Urteilen vom 16. Juli 2014, 1sotis/Kommission (T-59/11, EU:T:2014:679), und vom 4. Februar 2016, 1sotis/Kommission (T-562/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:63), geführt hätten, oder vor einem nationalen Gericht geltend zu machen, dass sie als Gesellschafterinnen für die Schulden von Isotis nicht persönlich haftbar gemacht werden könnten.

    Insoweit ist erstens festzustellen, dass die oben in den Rn. 135 bis 139 dargelegten Argumente der Klägerinnen sich weder auf die Behauptungen in den Schriftsätzen, die die Vertreter der Kommission beim Monomeles Protodikeio Athinon (Gericht erster Instanz - Einzelrichter - Athen) im Rahmen des Verfahrens über den Einspruch gegen die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss vom 31. Mai 2016, 1sotis/Kommission (C-450/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:477), und den Urteilen vom 16. Juli 2014, 1sotis/Kommission (T-59/11, EU:T:2014:679), und vom 4. Februar 2016, 1sotis/Kommission (T-562/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:63), eingereicht hatten, noch auf die Aussage eines Bediensteten des OLAF im Rahmen des genannten Verfahrens beziehen, durch die der gute Ruf der Klägerinnen geschädigt worden sein soll, sondern allein auf den Umstand, dass die Kommission gegen die Klägerinnen die Zwangsvollstreckung aus den genannten Entscheidungen einleitete.

    Es ist ferner festzustellen, dass die Klägerinnen in Beantwortung einer Frage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung erklärt haben, dass ihre Schadensersatzanträge allein auf die Erstattung der Schäden gerichtet seien, die ihnen durch die Behauptungen in den Schriftsätzen, die die Vetreter der Kommission beim Monomeles Protodikeio Athinon (Gericht erster Instanz - Einzelrichter - Athen) und sodann beim Efeteio Athinon (Berufungsgericht Athen) im Rahmen des Verfahrens über den Einspruch gegen die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss vom 31. Mai 2016, 1sotis/Kommission (C-450/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:477), und den Urteilen vom 16. Juli 2014, 1sotis/Kommission (T-59/11, EU:T:2014:679), und vom 4. Februar 2016, 1sotis/Kommission (T-562/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:63), eingereicht hätten, und durch die Aussage eines Bediensteten des OLAF vor eben diesen Gerichten im Rahmen des genannten Verfahrens entstanden seien.

    In der mündlichen Verhandlung haben die Klägerinnen ferner ausgeführt, dass ihre Schadensersatzanträge nicht auf einen Verstoß gegen den Grundsatz pacta sunt servanda gestützt würden und dass ihrer Auffassung nach die griechischen Gerichte ihr Recht auf ein faires Verfahren im Rahmen des Verfahrens über den Einspruch gegen die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss vom 31. Mai 2016, 1sotis/Kommission (C-450/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:477), und den Urteilen vom 16. Juli 2014, 1sotis/Kommission (T-59/11, EU:T:2014:679), und vom 4. Februar 2016, 1sotis/Kommission (T-562/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:63), beachtet hätten und dass sie, die Klägerinnen, sich im Rahmen des vorliegenden Verfahrens auch nicht auf einen Verstoß gegen ihr Recht auf ein faires Verfahren berufen würden.

    Das Vorbringen der Klägerinnen läuft darauf hinaus, dass jedes Vorbringen der Kommission, mit dem ein betrügerisches Verhalten der Klägerinnen im Rahmen des Verfahrens über den Einspruch gegen die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss vom 31. Mai 2016, 1sotis/Kommission (C-450/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:477), und den Urteilen vom 16. Juli 2014, 1sotis/Kommission (T-59/11, EU:T:2014:679), und vom 4. Februar 2016, 1sotis/Kommission (T-562/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:63), nachgewiesen werden soll, zwangsläufig eine Verletzung ihres Rechts auf Würde darstellen würde, die die außervertragliche Haftung der Union auslösen könnte, weil die griechischen Gerichte das betreffende Vorbringen zurückgewiesen haben.

    Wie die Kommission zu Recht geltend gemacht hat, war es im vorliegenden Fall somit Sache des Efeteio Athinon (Berufungsgericht Athen), sich davon zu überzeugen, dass das Verhalten der Vertreter der Kommission im Rahmen des Verfahrens über den Einspruch gegen die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss vom 31. Mai 2016, 1sotis/Kommission (C-450/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:477), und den Urteilen vom 16. Juli 2014, 1sotis/Kommission (T-59/11, EU:T:2014:679), und vom 4. Februar 2016, 1sotis/Kommission (T-562/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:63), mit dem Grundsatz der prozessualen Redlichkeit und insbesondere mit Art. 116 Abs. 1 und Art. 261 der griechischen Zivilprozessordnung sowie mit den Bestimmungen der Berufsordnung der griechischen Rechtsanwälte im Einklang steht.

  • EuG, 04.02.2016 - T-562/13

    Isotis / Kommission

    Auszug aus EuG, 21.12.2021 - T-721/18
    betreffend Klagen nach Art. 268 AEUV, die im Kern auf Ersatz des Schadens gerichtet sind, der den Klägerinnen durch das Vorbingen der Vertreter der Kommission in dem Verfahren über den Einspruch gegen die sie betreffende Zwangsvollstreckung aus den Urteilen vom 16. Juli 2014, 1sotis/Kommission (T-59/11, EU:T:2014:679), und vom 4. Februar 2016, 1sotis/Kommission (T-562/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:63), vor dem Protodikeio Athinon (Gericht erster Instanz Athen, Griechenland) und dem Efeteio Athinon (Berufungsgericht Athen, Griechenland) entstanden ist,.

    Mit Urteil vom 4. Februar 2016, 1sotis/Kommission (T-562/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:63), gab das Gericht der Klage statt, soweit sie die Kosten betraf, die Isotis für den ersten Referenzzeitraum des Projekts REACH112 geltend gemacht hatte, und wies sie im Übrigen ab.

    Am selben Tag stellte die Kommission den Klägerinnen den Vollstreckungstitel Nr. 553/2016 des Monomeles Protodikeio Athinon (Gericht erster Instanz - Einzelrichter - Athen) aufgrund des Urteils vom 4. Februar 2016, 1sotis/Kommission (T-562/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:63), sowie eine Aufforderung vom 20. Juli 2017 zu, den Betrag von 33 376, 81 Euro zuzüglich 4 % Verspätungszinsen jährlich ab 29. Oktober 2013 bis zur vollständigen Zahlung zu zahlen.

    Die Entscheidung des Efeteio Athinon (Berufungsgericht Athen) wurde im Wesentlichen damit begründet, dass das geltende griechische Recht eine Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss vom 31. Mai 2016, 1sotis/Kommission (C-450/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:477), sowie den Urteilen vom 16. Juli 2014, 1sotis/Kommission (T-59/11, EU:T:2014:679), und vom 4. Februar 2016, 1sotis/Kommission (T-562/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:63), gegen die Klägerinnen nicht erlaube, da die Vollstreckung nur gegen die juristische Person Isotis betrieben werden könne, auch wenn die Klägerinnen die beiden einzigen Gesellschafterinnen von Isotis seien und die Gesellschaft sich im Zeitpunkt der Stellung des Zwangsvollstreckungsantrags in Liquidation befunden habe.

    Mit demselben Urteil erklärte das Efeteio Athinon (Berufungsgericht Athen) die Zahlungsaufforderung vom 20. Juli 2017 auf dem Vollstreckungstitel, der aufgrund des Beschlusses vom 31. Mai 2016, 1sotos/Kommission (C-450/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:477), und des Urteils vom 16. Juli 2014, 1sotis/Kommission (T-59/11, EU:T:2014:679), erlassen worden war, sowie die Zahlungsaufforderung vom selben Tag auf dem Vollstreckungstitel, der aufgrund des Urteils vom 4. Februar 2016, 1sotis/Kommission (T-562/13, nicht veröffentlcht, EU:T:2016:63), erlassen worden war, für nichtig.

    Mit Klageschrift, die bei der Kanzlei des Gerichts am 7. Dezember 2018 eingegangen ist, haben die Klägerinnen eine Klage u. a. auf Ersatz des Schadens erhoben, der ihnen aufgrund der Schädigung ihres guten Rufes und ihrer Würde durch die Vertreter der Kommission und einen Bediensteten des OLAF im Rahmen des Verfahrens vor dem Monomeles Protodikeio Athinon (Gericht erster Instanz - Einzelrichter - Athen) über den Einspruch gegen die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss vom 31. Mai 2016, 1sotis/Kommission (C-450/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:477), sowie aus den Urteilen vom 16. Juli 2014, 1sotis/Kommission (T-59/11, EU:T:2014:679), und vom 4. Februar 2016, 1sotis/Kommission (T-562/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:63), entstanden sein soll.

    Mit Klageschrift, die bei der Kanzlei des Gerichts am 12. Februar 2019 eingegangen ist, haben die Klägerinnen eine Klage u. a. auf Ersatz des Schadens erhoben, der ihnen aufgrund der Schädigung ihres guten Rufes und ihrer Würde durch die Vertreter der Kommission im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens vor dem Efeteio Athinon (Berufungsgericht Athen) gegen das Urteil des Monomeles Protodikeio Athinon (Gericht erster Instanz - Einzelrichter - Athen) vom 4. Juli 2018 entstanden sein soll, das ihrem Einspruch gegen die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss vom 31. Mai 2016, 1sotis/Kommission (C-450/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:477), sowie aus den Urteilen vom 16. Juli 2014, 1sotis/Kommission (T-59/11, EU:T:2014:679), und vom 4. Februar 2016, 1sotis/Kommission (T-562/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:63), teilweise stattgegeben hatte.

    Erstens ist im vorliegenden Fall in Bezug auf die Rechtssache T-721/18 festzustellen, dass die Rn. 1 bis 9 der Klageschrift eine kritische Beurteilung des Verhaltens der Kommission in den Rechtsstreitigkeiten enthalten, die zwischen ihr und Isotis stattfanden und die zu dem Beschlusss vom 31. Mai 2016, 1sotis/Kommission (C-450/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:477), und zu den Urteilen vom 16. Juli 2014, 1sotis/Kommission (T-59/11, EU:T:2014:679), und vom 4. Februar 2016, 1sotis/Kommission (T-562/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:63), führten.

    Entgegen den Ausführungen der Kommission ergibt sich jedoch ausreichend klar aus der Klageschrift, dass mit der vorliegenden Klage nicht die Rechtskraft des Beschlusses vom 31. Mai 2016, 1sotis/Kommission (C-450/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:477), und der Urteile vom 16. Juli 2014, 1sotis/Kommission (T-59/11, EU:T:2014:679), und vom 4. Februar 2016, 1sotis/Kommission (T-562/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:63), angegriffen werden soll, noch die Entscheidungen in Frage gestellt werden sollen, die das Monomeles Protodikeio Athinon (Gericht erster Instanz - Einzelrichter - Athen) im Rahmen des Verfahrens zur Zwangsvollstreckung dieser Enscheidungen erlassen hat.

    Zweitens ist in Bezug auf die Rechtssache T-81/19 festzustellen, dass, wie in der Rechtssache T-271/18, die Rn. 1 bis 9 der Klageschrift eine kritische Beurteilung des Verhaltens der Kommission in den Rechtsstreitigkeiten enthalten, die zwischen ihr und Isotis stattfanden und die zu dem Beschluss vom 31. Mai 2016, 1sotis/Kommission (C-450/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:477), und zu den Urteilen vom 16. Juli 2014, 1sotis/Kommission (T-59/11, EU:T:2014:679), und vom 4. Februar 2016, 1sotis/Kommission (T-562/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:63), führten.

    Entgegen den Ausführungen der Kommission ergibt sich jedoch ausreichend klar aus der Klageschrift, dass die vorliegende Klage sich nicht gegen die Rechtskraft des Beschlusses vom 31. Mai 2016, 1sotis/Kommission (C-450/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:477), und der Urteile vom 16. Juli 2014, 1sotis/Kommission (T-59/11, EU:T:2014:679), und vom 4. Februar 2016, 1sotis/Kommission (T-562/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:63), richten soll, noch die Entscheidungen in Frage stellen soll, die das Monomeles Protodikeio Athinon (Gericht erster Instanz - Einzelrichter - Athen) im Rahmen des Verfahrens zur Zwangsvollstreckung dieser Enscheidungen erlassen hat.

    Aus der Klageschrift geht somit hervor, dass mit dieser Klage Ersatz des immateriellen Schadens begehrt wird, der den einzelnen Klägerinnen durch das Vorgehen der Rechtsanwälte der Kommission im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens gegen das Urteil des Monomeles Protodikeio Athinon (Gericht erster Instanz - Einzelrichter - Athen) vom 4. Juli 2018 entstanden ist, bei dem es für die Kommission darum ging, gegen die Klägerinnen aus dem Beschluss vom 31. Mai 2016, 1sotis/Kommission (C-450/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:477), sowie den Urteilen vom 16. Juli 2014, 1sotis/Kommission (T-59/11, EU:T:2014:679), und vom 4. Februar 2016, 1sotis/Kommission (T-562/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:63), die Zwangsvollstreckung betreiben zu können.

    In der Rechtssache T-721/18 werfen die Klägerinnen der Kommission vor, sie habe die Klägerinnen im Rahmen des Verfahrens vor dem Monomeles Protodikeio Athinon (Gericht erster Instanz - Einzelrichter - Athen) über den Einspruch gegen die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss vom 31. Mai 2016, 1sotis/Kommission (C-450/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:477), sowie den Urteilen vom 16. Juli 2014, 1sotis/Kommission (T-59/11, EU:T:2014:679), und vom 4. Februar 2016, 1sotis/Kommission (T-562/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:63), durch Behauptungen in ihren Schriftsätzen und durch die Aussage eines Bediensteten des OLAF - von denen die Kommission gewusst habe, dass sie unzutreffend gewesen seien - als Personen dargestellt, die unmittelbar an der Verwaltung der Gelder der Union, zu deren Rückzahlung Isotis mit den genannten Urteilen verurteilt worden sei, beteiligt gewesen seien.

    Die Kommission bestreitet das ihr vorgeworfene Verhalten, da sie die Klägerinnen vor den griechischen Gerichten nicht als betrügerisch dargestellt habe, sondern nur Tatsachen zum Beweis dafür vorgetragen habe, dass die von den griechischen Rechtsvorschriften aufgestellten Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss vom 31. Mai 2016, 1sotis/Kommission (C-450/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:477), sowie den Urteilen vom 16. Juli 2014, 1sotis/Kommission (T-59/11, EU:T:2014:679), und vom 4. Februar 2016, 1sotis/Kommission (T-562/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:63), im vorliegenden Fall erfüllt seien.

    Zu den Verbindlichkeiten von Isotis, die in den Urteilen vom 16. Juli 2014, 1sotis/Kommission (T-59/11, EU:T:2014:679), und vom 4. Februar 2016, 1sotis/Kommission (T-562/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:63), festgestellt wurden, wurde in dem fraglichen Vermerk ferner ausgeführt, dass "es ... sich um eine Schuld [handelte], die nicht von einer juristischen Person ohne jeden Bezug zu den Antragsgegnerinnen, sondern aufgrund des Vertrags einer Gesellschaft eingegangen wurde, deren Rechtspersönlichkeit bestritten wird und hinter der die Antragsgegnerinnen sowie eine Person ihres unmittelbaren familiären Umfelds standen".

    Die Vertreter der Kommission haben den Klägerinnen in den beim Monomeles Protodikeio Athinon (Gericht erster Instanz - Einzelrichter - Athen) eingereichten Schriftsätzen nämlich nicht vorgeworfen, betrügerische Handlungen begangen zu haben, sondern in der Geschäftsführung von Isotis und damit bei den Vertragsverletzungen von Isotis gegenüber der Kommission eine aktive Rolle gespielt zu haben, die dazu führte, dass Isotis mit Urteil des Gerichts vom 16. Juli 2014, 1sotis/Kommission (T-59/11, EU:T:2014:679), zur Rückerstattung aller aufgrund von neun Finanzhilfevereinbarungen erhaltener Vorfinanzierungen zuzüglich Verzugszinsen und einer pauschalen Entschädigung sowie mit Urteil des Gerichts vom 4. Februar 2016, 1sotis/Kommission (T-562/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:63), zur Rückerstattung eines Teils der aufgrund einer zehnten Finanzhilfevereinbarung erhaltenen Vorfinanzierung zuzüglich Verzugszinsen verurteilt wurde.

    In ihrer Klageschrift haben die Klägerinnen ferner geltend gemacht, die Kommission habe mit dem Versuch, die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss vom 31. Mai 2016, 1sotis/Kommission (C-450/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:477), sowie aus den Urteilen vom 16. Juli 2014, 1sotis/Kommission (T-59/11, EU:T:2014:679), und vom 4. Februar 2016, 1sotis/Kommission (T-562/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:63), gegen die Klägerinnen zu betreiben, gegen den in Art. 216 Abs. 2 AEUV verankerten Grundsatz des rechtmäßigen Handelns, in den der Grundsatz pacta sunt servanda eingeschlossen sei, gegen den Grundsatz von Treu und Glauben und den Grundsatz des Vertrauensschutzes, gegen ihre in Art. 47 der Charta der Grundrechte verankerten Rechte auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz, auf Anhörung und auf ein faires Verfahren verstoßen.

    Was drittens den Verstoß gegen die in Art. 47 der Charta der Grundrechte verankerten Rechte auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz, auf Anhörung und auf ein faires Verfahren betrifft, machen die Klägerinnen geltend, angesichts der abschließenden Wirkung der Schiedsklauseln in den Finanzhilfevereinbarungen, die Gegenstand der Finanzprüfung vom 10. Februar 2010 gewesen seien, hätten sie keine Möglichkeit gehabt, vor dem Gerichtshof oder dem Gericht im Rahmen der Rechtssachen, die zum Beschluss vom 31. Mai 2016, 1sotis/Kommission (C-450/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:477), zu den Urteilen vom 16. Juli 2014, 1sotis/Kommission (T-59/11, EU:T:2014:679), und vom 4. Februar 2016, 1sotis/Kommission (T-562/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:63), geführt hätten, oder vor einem nationalen Gericht geltend zu machen, dass sie als Gesellschafterinnen für die Schulden von Isotis nicht persönlich haftbar gemacht werden könnten.

    Insoweit ist erstens festzustellen, dass die oben in den Rn. 135 bis 139 dargelegten Argumente der Klägerinnen sich weder auf die Behauptungen in den Schriftsätzen, die die Vertreter der Kommission beim Monomeles Protodikeio Athinon (Gericht erster Instanz - Einzelrichter - Athen) im Rahmen des Verfahrens über den Einspruch gegen die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss vom 31. Mai 2016, 1sotis/Kommission (C-450/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:477), und den Urteilen vom 16. Juli 2014, 1sotis/Kommission (T-59/11, EU:T:2014:679), und vom 4. Februar 2016, 1sotis/Kommission (T-562/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:63), eingereicht hatten, noch auf die Aussage eines Bediensteten des OLAF im Rahmen des genannten Verfahrens beziehen, durch die der gute Ruf der Klägerinnen geschädigt worden sein soll, sondern allein auf den Umstand, dass die Kommission gegen die Klägerinnen die Zwangsvollstreckung aus den genannten Entscheidungen einleitete.

    Es ist ferner festzustellen, dass die Klägerinnen in Beantwortung einer Frage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung erklärt haben, dass ihre Schadensersatzanträge allein auf die Erstattung der Schäden gerichtet seien, die ihnen durch die Behauptungen in den Schriftsätzen, die die Vetreter der Kommission beim Monomeles Protodikeio Athinon (Gericht erster Instanz - Einzelrichter - Athen) und sodann beim Efeteio Athinon (Berufungsgericht Athen) im Rahmen des Verfahrens über den Einspruch gegen die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss vom 31. Mai 2016, 1sotis/Kommission (C-450/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:477), und den Urteilen vom 16. Juli 2014, 1sotis/Kommission (T-59/11, EU:T:2014:679), und vom 4. Februar 2016, 1sotis/Kommission (T-562/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:63), eingereicht hätten, und durch die Aussage eines Bediensteten des OLAF vor eben diesen Gerichten im Rahmen des genannten Verfahrens entstanden seien.

    In der mündlichen Verhandlung haben die Klägerinnen ferner ausgeführt, dass ihre Schadensersatzanträge nicht auf einen Verstoß gegen den Grundsatz pacta sunt servanda gestützt würden und dass ihrer Auffassung nach die griechischen Gerichte ihr Recht auf ein faires Verfahren im Rahmen des Verfahrens über den Einspruch gegen die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss vom 31. Mai 2016, 1sotis/Kommission (C-450/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:477), und den Urteilen vom 16. Juli 2014, 1sotis/Kommission (T-59/11, EU:T:2014:679), und vom 4. Februar 2016, 1sotis/Kommission (T-562/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:63), beachtet hätten und dass sie, die Klägerinnen, sich im Rahmen des vorliegenden Verfahrens auch nicht auf einen Verstoß gegen ihr Recht auf ein faires Verfahren berufen würden.

    Das Vorbringen der Klägerinnen läuft darauf hinaus, dass jedes Vorbringen der Kommission, mit dem ein betrügerisches Verhalten der Klägerinnen im Rahmen des Verfahrens über den Einspruch gegen die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss vom 31. Mai 2016, 1sotis/Kommission (C-450/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:477), und den Urteilen vom 16. Juli 2014, 1sotis/Kommission (T-59/11, EU:T:2014:679), und vom 4. Februar 2016, 1sotis/Kommission (T-562/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:63), nachgewiesen werden soll, zwangsläufig eine Verletzung ihres Rechts auf Würde darstellen würde, die die außervertragliche Haftung der Union auslösen könnte, weil die griechischen Gerichte das betreffende Vorbringen zurückgewiesen haben.

    Wie die Kommission zu Recht geltend gemacht hat, war es im vorliegenden Fall somit Sache des Efeteio Athinon (Berufungsgericht Athen), sich davon zu überzeugen, dass das Verhalten der Vertreter der Kommission im Rahmen des Verfahrens über den Einspruch gegen die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss vom 31. Mai 2016, 1sotis/Kommission (C-450/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:477), und den Urteilen vom 16. Juli 2014, 1sotis/Kommission (T-59/11, EU:T:2014:679), und vom 4. Februar 2016, 1sotis/Kommission (T-562/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:63), mit dem Grundsatz der prozessualen Redlichkeit und insbesondere mit Art. 116 Abs. 1 und Art. 261 der griechischen Zivilprozessordnung sowie mit den Bestimmungen der Berufsordnung der griechischen Rechtsanwälte im Einklang steht.

  • EuGH, 31.05.2016 - C-450/14

    Isotis / Kommission

    Auszug aus EuG, 21.12.2021 - T-721/18
    Am 25. September 2014 legte Isotis ein Rechtsmittel gegen das Urteil vom 16. Juli 2014, 1sotis/Kommission (T-59/11, EU:T:2014:679), ein, das unter der Rechtssachennummer C-450/14 P in das Register der Kanzlei des Gerichtshofs eingetragen wurde.

    Der Gerichtshof wies dieses Rechtsmittel mit Beschluss vom 31. Mai 2016, 1sotis/Kommission (C-450/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:477), zurück.

    Am 7. September 2017 stellte die Kommission den Klägerinnen die Vollstreckungstitel Nr. 692/2016 und Nr. 693/2016 des Monomeles Protodikeio Athinon (Gericht erster Instanz - Einzelrichter - Athen, Griechenland) zu, die aufgrund des Beschlusses vom 31. Mai 2016, 1sotis/Kommission (C-450/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:477), und des Urteils vom 16. Juli 2014, 1sotis/Kommission (T-59/11, EU:T:2014:679), erlassen worden waren, sowie eine Aufforderung vom 20. Juli 2017, bis zum 22. Februar 2017 insgesamt 1 090 055, 42 Euro zuzüglich Zinsen für jeden Tag des Verzugs zu zahlen.

    Am 4. Juli 2018 gab das Monomeles Protodikeio Athinon (Gericht erster Instanz - Einzelrichter - Athen) dem Einspruch der Klägerinnen gegen den Antrag der Kommission auf Zwangsvollstreckung teilweise statt und erklärte die Zahlungsaufforderung vom 20. Juli 2017 im unteren Teil der Kopien der Vollstreckungstitel Nr. 692/2016 und Nr. 693/2016, die aufgrund des Beschlusses vom 31. Mai 2016, 1sotos/Kommission (C-450/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:477), und des Urteils vom 16. Juli 2014, 1sotis/Kommission (T-59/11, EU:T:2014:679), erteilt worden waren, für nichtig.

    Die Entscheidung des Efeteio Athinon (Berufungsgericht Athen) wurde im Wesentlichen damit begründet, dass das geltende griechische Recht eine Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss vom 31. Mai 2016, 1sotis/Kommission (C-450/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:477), sowie den Urteilen vom 16. Juli 2014, 1sotis/Kommission (T-59/11, EU:T:2014:679), und vom 4. Februar 2016, 1sotis/Kommission (T-562/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:63), gegen die Klägerinnen nicht erlaube, da die Vollstreckung nur gegen die juristische Person Isotis betrieben werden könne, auch wenn die Klägerinnen die beiden einzigen Gesellschafterinnen von Isotis seien und die Gesellschaft sich im Zeitpunkt der Stellung des Zwangsvollstreckungsantrags in Liquidation befunden habe.

    Mit demselben Urteil erklärte das Efeteio Athinon (Berufungsgericht Athen) die Zahlungsaufforderung vom 20. Juli 2017 auf dem Vollstreckungstitel, der aufgrund des Beschlusses vom 31. Mai 2016, 1sotos/Kommission (C-450/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:477), und des Urteils vom 16. Juli 2014, 1sotis/Kommission (T-59/11, EU:T:2014:679), erlassen worden war, sowie die Zahlungsaufforderung vom selben Tag auf dem Vollstreckungstitel, der aufgrund des Urteils vom 4. Februar 2016, 1sotis/Kommission (T-562/13, nicht veröffentlcht, EU:T:2016:63), erlassen worden war, für nichtig.

    Mit Klageschrift, die bei der Kanzlei des Gerichts am 7. Dezember 2018 eingegangen ist, haben die Klägerinnen eine Klage u. a. auf Ersatz des Schadens erhoben, der ihnen aufgrund der Schädigung ihres guten Rufes und ihrer Würde durch die Vertreter der Kommission und einen Bediensteten des OLAF im Rahmen des Verfahrens vor dem Monomeles Protodikeio Athinon (Gericht erster Instanz - Einzelrichter - Athen) über den Einspruch gegen die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss vom 31. Mai 2016, 1sotis/Kommission (C-450/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:477), sowie aus den Urteilen vom 16. Juli 2014, 1sotis/Kommission (T-59/11, EU:T:2014:679), und vom 4. Februar 2016, 1sotis/Kommission (T-562/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:63), entstanden sein soll.

    Mit Klageschrift, die bei der Kanzlei des Gerichts am 12. Februar 2019 eingegangen ist, haben die Klägerinnen eine Klage u. a. auf Ersatz des Schadens erhoben, der ihnen aufgrund der Schädigung ihres guten Rufes und ihrer Würde durch die Vertreter der Kommission im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens vor dem Efeteio Athinon (Berufungsgericht Athen) gegen das Urteil des Monomeles Protodikeio Athinon (Gericht erster Instanz - Einzelrichter - Athen) vom 4. Juli 2018 entstanden sein soll, das ihrem Einspruch gegen die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss vom 31. Mai 2016, 1sotis/Kommission (C-450/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:477), sowie aus den Urteilen vom 16. Juli 2014, 1sotis/Kommission (T-59/11, EU:T:2014:679), und vom 4. Februar 2016, 1sotis/Kommission (T-562/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:63), teilweise stattgegeben hatte.

    Erstens ist im vorliegenden Fall in Bezug auf die Rechtssache T-721/18 festzustellen, dass die Rn. 1 bis 9 der Klageschrift eine kritische Beurteilung des Verhaltens der Kommission in den Rechtsstreitigkeiten enthalten, die zwischen ihr und Isotis stattfanden und die zu dem Beschlusss vom 31. Mai 2016, 1sotis/Kommission (C-450/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:477), und zu den Urteilen vom 16. Juli 2014, 1sotis/Kommission (T-59/11, EU:T:2014:679), und vom 4. Februar 2016, 1sotis/Kommission (T-562/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:63), führten.

    Entgegen den Ausführungen der Kommission ergibt sich jedoch ausreichend klar aus der Klageschrift, dass mit der vorliegenden Klage nicht die Rechtskraft des Beschlusses vom 31. Mai 2016, 1sotis/Kommission (C-450/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:477), und der Urteile vom 16. Juli 2014, 1sotis/Kommission (T-59/11, EU:T:2014:679), und vom 4. Februar 2016, 1sotis/Kommission (T-562/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:63), angegriffen werden soll, noch die Entscheidungen in Frage gestellt werden sollen, die das Monomeles Protodikeio Athinon (Gericht erster Instanz - Einzelrichter - Athen) im Rahmen des Verfahrens zur Zwangsvollstreckung dieser Enscheidungen erlassen hat.

    Zweitens ist in Bezug auf die Rechtssache T-81/19 festzustellen, dass, wie in der Rechtssache T-271/18, die Rn. 1 bis 9 der Klageschrift eine kritische Beurteilung des Verhaltens der Kommission in den Rechtsstreitigkeiten enthalten, die zwischen ihr und Isotis stattfanden und die zu dem Beschluss vom 31. Mai 2016, 1sotis/Kommission (C-450/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:477), und zu den Urteilen vom 16. Juli 2014, 1sotis/Kommission (T-59/11, EU:T:2014:679), und vom 4. Februar 2016, 1sotis/Kommission (T-562/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:63), führten.

    Entgegen den Ausführungen der Kommission ergibt sich jedoch ausreichend klar aus der Klageschrift, dass die vorliegende Klage sich nicht gegen die Rechtskraft des Beschlusses vom 31. Mai 2016, 1sotis/Kommission (C-450/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:477), und der Urteile vom 16. Juli 2014, 1sotis/Kommission (T-59/11, EU:T:2014:679), und vom 4. Februar 2016, 1sotis/Kommission (T-562/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:63), richten soll, noch die Entscheidungen in Frage stellen soll, die das Monomeles Protodikeio Athinon (Gericht erster Instanz - Einzelrichter - Athen) im Rahmen des Verfahrens zur Zwangsvollstreckung dieser Enscheidungen erlassen hat.

    Aus der Klageschrift geht somit hervor, dass mit dieser Klage Ersatz des immateriellen Schadens begehrt wird, der den einzelnen Klägerinnen durch das Vorgehen der Rechtsanwälte der Kommission im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens gegen das Urteil des Monomeles Protodikeio Athinon (Gericht erster Instanz - Einzelrichter - Athen) vom 4. Juli 2018 entstanden ist, bei dem es für die Kommission darum ging, gegen die Klägerinnen aus dem Beschluss vom 31. Mai 2016, 1sotis/Kommission (C-450/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:477), sowie den Urteilen vom 16. Juli 2014, 1sotis/Kommission (T-59/11, EU:T:2014:679), und vom 4. Februar 2016, 1sotis/Kommission (T-562/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:63), die Zwangsvollstreckung betreiben zu können.

    In der Rechtssache T-721/18 werfen die Klägerinnen der Kommission vor, sie habe die Klägerinnen im Rahmen des Verfahrens vor dem Monomeles Protodikeio Athinon (Gericht erster Instanz - Einzelrichter - Athen) über den Einspruch gegen die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss vom 31. Mai 2016, 1sotis/Kommission (C-450/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:477), sowie den Urteilen vom 16. Juli 2014, 1sotis/Kommission (T-59/11, EU:T:2014:679), und vom 4. Februar 2016, 1sotis/Kommission (T-562/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:63), durch Behauptungen in ihren Schriftsätzen und durch die Aussage eines Bediensteten des OLAF - von denen die Kommission gewusst habe, dass sie unzutreffend gewesen seien - als Personen dargestellt, die unmittelbar an der Verwaltung der Gelder der Union, zu deren Rückzahlung Isotis mit den genannten Urteilen verurteilt worden sei, beteiligt gewesen seien.

    Die Kommission bestreitet das ihr vorgeworfene Verhalten, da sie die Klägerinnen vor den griechischen Gerichten nicht als betrügerisch dargestellt habe, sondern nur Tatsachen zum Beweis dafür vorgetragen habe, dass die von den griechischen Rechtsvorschriften aufgestellten Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss vom 31. Mai 2016, 1sotis/Kommission (C-450/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:477), sowie den Urteilen vom 16. Juli 2014, 1sotis/Kommission (T-59/11, EU:T:2014:679), und vom 4. Februar 2016, 1sotis/Kommission (T-562/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:63), im vorliegenden Fall erfüllt seien.

    In ihrer Klageschrift haben die Klägerinnen ferner geltend gemacht, die Kommission habe mit dem Versuch, die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss vom 31. Mai 2016, 1sotis/Kommission (C-450/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:477), sowie aus den Urteilen vom 16. Juli 2014, 1sotis/Kommission (T-59/11, EU:T:2014:679), und vom 4. Februar 2016, 1sotis/Kommission (T-562/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:63), gegen die Klägerinnen zu betreiben, gegen den in Art. 216 Abs. 2 AEUV verankerten Grundsatz des rechtmäßigen Handelns, in den der Grundsatz pacta sunt servanda eingeschlossen sei, gegen den Grundsatz von Treu und Glauben und den Grundsatz des Vertrauensschutzes, gegen ihre in Art. 47 der Charta der Grundrechte verankerten Rechte auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz, auf Anhörung und auf ein faires Verfahren verstoßen.

    Was drittens den Verstoß gegen die in Art. 47 der Charta der Grundrechte verankerten Rechte auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz, auf Anhörung und auf ein faires Verfahren betrifft, machen die Klägerinnen geltend, angesichts der abschließenden Wirkung der Schiedsklauseln in den Finanzhilfevereinbarungen, die Gegenstand der Finanzprüfung vom 10. Februar 2010 gewesen seien, hätten sie keine Möglichkeit gehabt, vor dem Gerichtshof oder dem Gericht im Rahmen der Rechtssachen, die zum Beschluss vom 31. Mai 2016, 1sotis/Kommission (C-450/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:477), zu den Urteilen vom 16. Juli 2014, 1sotis/Kommission (T-59/11, EU:T:2014:679), und vom 4. Februar 2016, 1sotis/Kommission (T-562/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:63), geführt hätten, oder vor einem nationalen Gericht geltend zu machen, dass sie als Gesellschafterinnen für die Schulden von Isotis nicht persönlich haftbar gemacht werden könnten.

    Insoweit ist erstens festzustellen, dass die oben in den Rn. 135 bis 139 dargelegten Argumente der Klägerinnen sich weder auf die Behauptungen in den Schriftsätzen, die die Vertreter der Kommission beim Monomeles Protodikeio Athinon (Gericht erster Instanz - Einzelrichter - Athen) im Rahmen des Verfahrens über den Einspruch gegen die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss vom 31. Mai 2016, 1sotis/Kommission (C-450/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:477), und den Urteilen vom 16. Juli 2014, 1sotis/Kommission (T-59/11, EU:T:2014:679), und vom 4. Februar 2016, 1sotis/Kommission (T-562/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:63), eingereicht hatten, noch auf die Aussage eines Bediensteten des OLAF im Rahmen des genannten Verfahrens beziehen, durch die der gute Ruf der Klägerinnen geschädigt worden sein soll, sondern allein auf den Umstand, dass die Kommission gegen die Klägerinnen die Zwangsvollstreckung aus den genannten Entscheidungen einleitete.

    Es ist ferner festzustellen, dass die Klägerinnen in Beantwortung einer Frage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung erklärt haben, dass ihre Schadensersatzanträge allein auf die Erstattung der Schäden gerichtet seien, die ihnen durch die Behauptungen in den Schriftsätzen, die die Vetreter der Kommission beim Monomeles Protodikeio Athinon (Gericht erster Instanz - Einzelrichter - Athen) und sodann beim Efeteio Athinon (Berufungsgericht Athen) im Rahmen des Verfahrens über den Einspruch gegen die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss vom 31. Mai 2016, 1sotis/Kommission (C-450/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:477), und den Urteilen vom 16. Juli 2014, 1sotis/Kommission (T-59/11, EU:T:2014:679), und vom 4. Februar 2016, 1sotis/Kommission (T-562/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:63), eingereicht hätten, und durch die Aussage eines Bediensteten des OLAF vor eben diesen Gerichten im Rahmen des genannten Verfahrens entstanden seien.

    In der mündlichen Verhandlung haben die Klägerinnen ferner ausgeführt, dass ihre Schadensersatzanträge nicht auf einen Verstoß gegen den Grundsatz pacta sunt servanda gestützt würden und dass ihrer Auffassung nach die griechischen Gerichte ihr Recht auf ein faires Verfahren im Rahmen des Verfahrens über den Einspruch gegen die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss vom 31. Mai 2016, 1sotis/Kommission (C-450/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:477), und den Urteilen vom 16. Juli 2014, 1sotis/Kommission (T-59/11, EU:T:2014:679), und vom 4. Februar 2016, 1sotis/Kommission (T-562/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:63), beachtet hätten und dass sie, die Klägerinnen, sich im Rahmen des vorliegenden Verfahrens auch nicht auf einen Verstoß gegen ihr Recht auf ein faires Verfahren berufen würden.

    Das Vorbringen der Klägerinnen läuft darauf hinaus, dass jedes Vorbringen der Kommission, mit dem ein betrügerisches Verhalten der Klägerinnen im Rahmen des Verfahrens über den Einspruch gegen die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss vom 31. Mai 2016, 1sotis/Kommission (C-450/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:477), und den Urteilen vom 16. Juli 2014, 1sotis/Kommission (T-59/11, EU:T:2014:679), und vom 4. Februar 2016, 1sotis/Kommission (T-562/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:63), nachgewiesen werden soll, zwangsläufig eine Verletzung ihres Rechts auf Würde darstellen würde, die die außervertragliche Haftung der Union auslösen könnte, weil die griechischen Gerichte das betreffende Vorbringen zurückgewiesen haben.

    Wie die Kommission zu Recht geltend gemacht hat, war es im vorliegenden Fall somit Sache des Efeteio Athinon (Berufungsgericht Athen), sich davon zu überzeugen, dass das Verhalten der Vertreter der Kommission im Rahmen des Verfahrens über den Einspruch gegen die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss vom 31. Mai 2016, 1sotis/Kommission (C-450/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:477), und den Urteilen vom 16. Juli 2014, 1sotis/Kommission (T-59/11, EU:T:2014:679), und vom 4. Februar 2016, 1sotis/Kommission (T-562/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:63), mit dem Grundsatz der prozessualen Redlichkeit und insbesondere mit Art. 116 Abs. 1 und Art. 261 der griechischen Zivilprozessordnung sowie mit den Bestimmungen der Berufsordnung der griechischen Rechtsanwälte im Einklang steht.

  • EuG, 10.01.2017 - T-577/14

    Die Europäische Union wird verurteilt, den Unternehmen Gascogne Sack Deutschland

    Auszug aus EuG, 21.12.2021 - T-721/18
    Daher kann nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs und des Gerichts ein Kläger seine auf die Art. 268 und 340 Abs. 2 AEUV gestützte Schadensersatzklage gegen die Union richten, die Rechtspersönlichkeit besitzt (vgl. Beschluss vom 2. Februar 2015, Gascogne Sack Deutschland und Gascogne/Europäische Union, T-577/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:80, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechunng).

    Nach ständiger Rechtsprechung sowohl des Gerichtshofs als auch des Gerichts wird jedoch die Union, wenn ihre Haftung durch die Handlung einer ihrer Organe ausgelöst wird, vor dem Gericht durch das Organ oder die Organe vertreten, dem oder denen der haftungsbegründende Tatbestand zur Last gelegt wird (vgl. Beschluss vom 2. Februar 2015, Gascogne Sack Deutschland und Gascogne/Europäische Union, T-577/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:80, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 10.09.2019 - C-123/18

    HTTS / Rat - Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik -

    Auszug aus EuG, 21.12.2021 - T-721/18
    Was die oben in Rn. 107 angeführte Voraussetzung für das betreffende rechtswidrige Verhalten eines Organs oder einer Einrichtung betrifft, verlangt die Rechtsprechung den Nachweis eines hinreichend qualifizierten Verstoßes einer Rechtsvorschrift der Union, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. September 2019, HTTS/Rat, C-123/18 P, EU:C:2019:694, Rn. 36).

    Ein solcher Verstoß ist gegeben, wenn das betreffende Organ die Grenzen, die seinem Ermessen gesetzt sind, offenkundig und erheblich überschritten hat, wobei zu den insoweit zu berücksichtigenden Gesichtspunkten insbesondere die Komplexität der zu regelnden Sachverhalte, das Maß an Klarheit und Genauigkeit der verletzten Rechtsnorm sowie der Umfang des Ermessensspielraums gehören, den die verletzte Rechtsnorm dem Unionsorgan belässt (vgl. Urteil vom 10. September 2019, HTTS/Rat, C-123/18 P, EU:C:2019:694, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 02.02.2015 - T-577/14

    Gascogne Sack Deutschland und Gascogne / Europäische Union

    Auszug aus EuG, 21.12.2021 - T-721/18
    Daher kann nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs und des Gerichts ein Kläger seine auf die Art. 268 und 340 Abs. 2 AEUV gestützte Schadensersatzklage gegen die Union richten, die Rechtspersönlichkeit besitzt (vgl. Beschluss vom 2. Februar 2015, Gascogne Sack Deutschland und Gascogne/Europäische Union, T-577/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:80, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechunng).

    Nach ständiger Rechtsprechung sowohl des Gerichtshofs als auch des Gerichts wird jedoch die Union, wenn ihre Haftung durch die Handlung einer ihrer Organe ausgelöst wird, vor dem Gericht durch das Organ oder die Organe vertreten, dem oder denen der haftungsbegründende Tatbestand zur Last gelegt wird (vgl. Beschluss vom 2. Februar 2015, Gascogne Sack Deutschland und Gascogne/Europäische Union, T-577/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:80, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 20.12.2019 - T-297/19

    Dragomir/ Kommission

    Auszug aus EuG, 21.12.2021 - T-721/18
    Hierzu ist daran zu erinnern, dass nach den Art. 268 und 340 Abs. 2 AEUV, die die außervertragliche Haftung der Union betreffen, der Unionsrichter nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten im Bereich der außervertraglichen Haftung gemeinsam sind, gegebenenfalls eine Naturalrestitution anordnen kann und diese Naturalrestitution die Form einer Anordnung eines bestimmten Handelns oder Unterlassens annehmen kann, die die Kommission zu einem bestimmten Verhalten veranlassen kann (vgl. in diesem Sinne Beschlüse vom 3. September 2013, 1dromacchine u. a./Kommission, C-34/12 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:552, Rn. 29, und vom 20. Dezember 2019, Dragomir/Kommission, T-297/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:902, Rn. 66).

    Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass eine solche Anordnung eines bestimmten Unterlassens, abgesehen von dem Erlass einstweiliger Maßnahmen aufgrund der Art. 278 und 279 AEUV, gegenbenenfalls nur dann erfolgen darf, wenn die außervertragliche Haftung der Union bereits festgestellt worden ist (Beschluss vom 20. Dezember 2019, Dragomir/Kommission, T-297/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:902, Rn. 66).

  • EuGH, 15.05.1986 - 222/84

    Johnston / Chief Constable of the Royal Ulster Constabulary

    Auszug aus EuG, 21.12.2021 - T-721/18
    In jedem Fall ist daran zu erinnern, dass die Möglichkeit, seine Rechte gerichtlich geltend zu machen, und die damit zusammenhängende gerichtliche Kontrolle Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes sind, der den gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten zugrunde liegt und der auch in den Art. 6 und 13 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Urteile vom 15. Mai 1986, Johnston, 222/84, EU:C:1986:206" Rn. 17 und 18, sowie vom 17. Juli 1998, 1TT Promedia/Kommission, T-111/96, EU:T:1998:183" Rn. 60), und in Art. 47 der Charta der Grundrechte verankert ist (Urteil vom 4. April 2019, Rodriguez Prieto/Kommission, T-61/18, EU:T:2019:217, Rn. 75).
  • EuG, 17.07.1998 - T-111/96

    ITT Promedia / Kommission

    Auszug aus EuG, 21.12.2021 - T-721/18
    In jedem Fall ist daran zu erinnern, dass die Möglichkeit, seine Rechte gerichtlich geltend zu machen, und die damit zusammenhängende gerichtliche Kontrolle Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes sind, der den gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten zugrunde liegt und der auch in den Art. 6 und 13 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Urteile vom 15. Mai 1986, Johnston, 222/84, EU:C:1986:206" Rn. 17 und 18, sowie vom 17. Juli 1998, 1TT Promedia/Kommission, T-111/96, EU:T:1998:183" Rn. 60), und in Art. 47 der Charta der Grundrechte verankert ist (Urteil vom 4. April 2019, Rodriguez Prieto/Kommission, T-61/18, EU:T:2019:217, Rn. 75).
  • EuGH, 09.09.1999 - C-257/98

    Lucaccioni / Kommission

    Auszug aus EuG, 21.12.2021 - T-721/18
    Im Übrigen ist der Unionsrichter nicht verpflichtet, diese Voraussetzungen in einer bestimmten Reihenfolge zu prüfen (Urteil vom 9. September 1999, Lucaccioni/Kommission, C-257/98 P, EU:C:1999:402, Rn. 13).
  • EuGH, 15.09.1994 - C-146/91

    KYDEP / Rat und Kommission

  • EuGH, 29.09.1982 - 26/81

    Oleifici Mediterranei / EEC

  • EuGH, 19.09.1985 - 172/83

    Hoogovens Groep / Kommission

  • EuGH, 22.09.1988 - 358/85

    Frankreich / Parlament

  • EuG, 14.12.2005 - T-383/00

    Beamglow / Parlament u.a. - Außervertragliche Haftung der Gemeinschaft -

  • EuG, 20.02.2002 - T-170/00

    Förde-Reederei / Rat und Kommission

  • EuGH, 03.09.2013 - C-34/12

    Idromacchine u.a. / Kommission

  • EuG, 14.06.2007 - T-68/07

    Landtag Schleswig-Holstein / Kommission - Nichtigkeitsklage - Zugang zu den

  • EuG, 24.10.2018 - T-400/17

    Deza/ Kommission - Umwelt und Schutz der menschlichen Gesundheit - Verordnung

  • EuG, 04.04.2019 - T-61/18

    Rodriguez Prieto/ Kommission

  • EuG, 03.05.2017 - T-531/14

    Sotiropoulou u.a. / Rat - Außervertragliche Haftung - Wirtschafts- und

  • EuG, 12.12.2019 - T-527/16

    Tàpias / Rat

  • EuG, 06.05.2019 - T-271/18

    Mauritsch/ INEA

  • RG, 15.06.1911 - 86/11

    Ist wenn nach § 12 Abs. 2 St.P.O. die Verhandlung und Entscheidung einer

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