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Rechtsprechung
   EuG, 30.03.2022 - T-343/17 C   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,6483
EuG, 30.03.2022 - T-343/17 C (https://dejure.org/2022,6483)
EuG, Entscheidung vom 30.03.2022 - T-343/17 C (https://dejure.org/2022,6483)
EuG, Entscheidung vom 30. März 2022 - T-343/17 C (https://dejure.org/2022,6483)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Cathay Pacific Airways/ Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Luftfrachtmarkt - Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV, Art. 53 des EWR-Abkommens und Art. 8 des Abkommens zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz über den Luftverkehr festgestellt wird - Abstimmung von Preisbestandteilen für ...

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Wettbewerb - Kartell auf dem Luftfrachtmarkt: Das Gericht entscheidet über die Klagen mehrerer Luftfahrtunternehmen

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (18)

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2024 - C-367/22

    Air Canada/ Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer …

    Rn. 137 Insoweit hat das Gericht im Urteil Cathay Pacific Airways bei der Prüfung der ersten Rüge des dritten Teils des dritten Klagegrundes, mit dem Fehler bei der Zurechnung der einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung an die Rechtsmittelführerin geltend gemacht wurden, geprüft, ob u. a. Kontakte aus der Zeit vor der Zuwiderhandlung und außerhalb der geografischen Zuständigkeit der Kommission berücksichtigt wurden{FN-VERWEIS:155}.

    Rn. 141 Im vorliegenden Fall bin ich der Ansicht, dass das Gericht nicht verpflichtet war, für jedes im Urteil Cathay Pacific Airways geprüfte Beweismittel anzugeben, ob es ein unmittelbarer Beweis oder ein erhärtendes Beweismittel war, da die geprüften Beweise ausreichten, um nach dem in der vorstehenden Nummer der vorliegenden Schlussanträge angeführten Grundsatz der freien Beweiswürdigung die feste Überzeugung zu begründen, dass die Zuwiderhandlung begangen wurde.

    Rn. 142 Im Urteil Cathay Pacific Airways hat das Gericht nämlich zum einen auf die Relevanz einiger der von der Rechtsmittelführerin beanstandeten Beweismittel hingewiesen (…Rn. 315 bis 321), was von der Rechtsmittelführerin im Rahmen des geprüften Vorbringens nicht in Frage gestellt wird, und zum anderen erläutert, dass die anderen von der Rechtsmittelführerin bestrittenen Beweise relevant sein könnten (…Rn. 322 und 332), wobei es darauf hingewiesen hat, dass diese Kontakte jedenfalls nützlich sein könnten, um die anderen Beweise zu "untermauern", da diese Kontakte nur ein Teil der rund 90 Kontakte waren, auf die sich die Kommission im streitigen Beschluss gestützt habe (…Rn. 328 und 333).

    {FN:3} Urteile vom 30. März 2022, Martinair Holland/Kommission (T-323/17, im Folgenden: Urteil Martinair, EU:T:2022:174), SAS Cargo Group u. a./Kommission (T-324/17, im Folgenden: Urteil SAS Cargo Group, EU:T:2022:175), Koninklijke Luchtvaart Maatschappij/Kommission (T-325/17, im Folgenden: Urteil KLM, EU:T:2022:176), Air Canada/Kommission (T-326/17, im Folgenden: Urteil Air Canada, EU:T:2022:177), Cargolux Airlines/Kommission (T-334/17, im Folgenden: Urteil Cargolux Airlines, EU:T:2022:178), Air France-KLM/Kommission (T-337/17, im Folgenden: Urteil Air France-KLM, EU:T:2022:179), Air France/Kommission (T-338/17, im Folgenden: Urteil Air France, EU:T:2022:180), Japan Airlines/Kommission (T-340/17, im Folgenden: Urteil Japan Airlines, EU:T:2022:181), British Airways/Kommission (T-341/17, im Folgenden: Urteil British Airways, EU:T:2022:182), Deutsche Lufthansa u. a./Kommission (T-342/17, im Folgenden: Urteil Deutsche Lufthansa, EU:T:2022:183), Cathay Pacific Airways/Kommission (T-343/17, im Folgenden: Urteil Cathay Pacific Airways, EU:T:2022:184), LATAM Airlines Group et Lan Cargo/Kommission (T-344/17, im Folgenden: Urteil LATAM Airlines Group und Lan Cargo, EU:T:2022:185), Singapore Airlines und Singapore Airlines Cargo/Kommission (T-350/17, im Folgenden: Urteil Singapore Airlines, EU:T:2022:186).

    {FN:36} Art. 1 Abs. 1 Buchst. h und Abs. 4 Buchst. h des streitigen Beschlusses (Urteil Japan Airlines) bzw. Art. 1 Abs. 1 Buchst. g und Abs. 4 Buchst. g dieses Beschlusses (Urteil Cathay Pacific Airways).

  • EuGH, 26.02.2026 - C-403/22

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Luftfrachtmarkt - Beschluss der …

    Die Kommission habe diesen Widerspruch nicht dadurch heilen können, dass sie in einer anderen Rechtssache, nämlich der Rechtssache, in der das Urteil vom 30. März 2022, Cathay Pacific Airways/Kommission (T-343/17, EU:T:2022:184), ergangen sei, gegenüber der betreffenden Klägerin klargestellt habe, dass Dubai tatsächlich nicht in den Geltungsbereich des streitigen Beschlusses falle.

    Wegen der Ausführungen, die die Kommission vor ihm in der Rechtssache, in der das Urteil vom 30. März 2022, Cathay Pacific Airways/Kommission (T-343/17, EU:T:2022:184), ergangen sei, gemacht habe, hätte es wissen müssen, dass dies nicht der Fall sei.

  • EuGH, 26.02.2026 - C-379/22

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Luftfrachtmarkt - Beschluss der …

    - Art. 1 Abs. 1 Buchst. r und s sowie Art. 1 Abs. 4 Buchst. r und s des streitigen Beschlusses für nichtig zu erklären und die Geldbuße um 15 % herabzusetzen, und zwar auf der Grundlage derselben Methodik, auf die sich das Gericht für die Herabsetzung der jeweiligen Geldbußen in den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 30. März 2022, Japan Airlines/Kommission (T-340/17, EU:T:2022:181), und vom 30. März 2022, Cathay Pacific Airways/Kommission (T-343/17, EU:T:2022:184), ergangen sind, gestützt hat;.

    Rn. 233 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass, wie Singapore Airlines und Singapore Airlines Cargo zu Recht geltend machen, das Gericht mit den Urteilen vom 30. März 2022, Japan Airlines/Kommission (T-340/17, EU:T:2022:181), vom 30. März 2022, Cathay Pacific Airways/Kommission (T-343/17, EU:T:2022:184), und vom 30. März 2022, Latam Airlines Group und Lan Cargo/Kommission (T-344/17, EU:T:2022:185), die am selben Tag wie das angefochtene Urteil zum selben Kartell ergangen sind und in denen das Gericht von Luftfrachtunternehmen mit der Verjährung der Verfolgungsbefugnisse der Kommission in Bezug auf Zuwiderhandlungen auf den Strecken innerhalb des EWR und den Strecken EU - Schweiz befasst wurde, entschieden hat, dass die Kommission gegen die in Art. 25 der Verordnung Nr. 1/2003 vorgesehene Verjährungsfrist verstoßen habe, indem sie am 17. März 2017 Sanktionen gegen die betroffenen Luftfrachtunternehmen wegen dieser Zuwiderhandlungen verhängt habe.

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