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   EuG, 30.03.2022 - T-341/17   

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EuG, 30.03.2022 - T-341/17 (https://dejure.org/2022,6434)
EuG, Entscheidung vom 30.03.2022 - T-341/17 (https://dejure.org/2022,6434)
EuG, Entscheidung vom 30. März 2022 - T-341/17 (https://dejure.org/2022,6434)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    British Airways / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Luftfrachtmarkt - Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV, Art. 53 des EWR-Abkommens und Art. 8 des Abkommens zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz über den Luftverkehr festgestellt wird - Abstimmung von Preisbestandteilen für ...

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (18)

  • EuG, 16.12.2015 - T-48/11

    British Airways / Kommission

    Auszug aus EuG, 30.03.2022 - T-341/17
    Im vorliegenden Fall sind, wie aus den Erwägungsgründen 9, 11, 1091 und 1092 des angefochtenen Beschlusses hervorgeht, die im verfügenden Teil festgestellten Zuwiderhandlungen der Klägerin auf jene Aspekte des Beschlusses vom 9. November 2010 beschränkt, die das Gericht in seinem Urteil vom 16. Dezember 2015, British Airways/Kommission (T-48/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:988), für nichtig erklärt hat.

    Soweit die Klägerin geltend macht, dass die Kommission trotz der nur teilweisen Nichtigerklärung des Beschlusses vom 9. November 2010, soweit er sie betreffe, Schlussfolgerungen aus dem Urteil vom 16. Dezember 2015, British Airways/Kommission (T-48/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:988), hätte ziehen und diesen Beschluss hätte aufheben müssen, ist festzustellen, dass sich dieses Vorbringen mit dem Vorbringen zur Stützung ihres zweiten Klagegrundes überschneidet.

    Die Klägerin wirft der Kommission insbesondere vor, sich auf die Feststellungen des Beschlusses vom 9. November 2010 zu stützen, um eine Geldbuße gegen sie zu verhängen, obwohl das Gericht im Urteil vom 16. Dezember 2015, British Airways/Kommission (T-48/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:988), bestätigt habe, dass diese grundlegend falsch seien.

    Im vorliegenden Fall hat das Gericht in den Rn. 88 und 89 seines Urteils vom 16. Dezember 2015, British Airways/Kommission (T-48/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:988), festgestellt, dass die Klägerin in ihrer Klage gegen den Beschluss vom 9. November 2010 lediglich dessen teilweise Nichtigerklärung beantragt hatte, und dass die Nichtigerklärung nicht über den Antrag der Klägerin hinausgehen kann, da sonst ultra petita entschieden würde.

    So zielte zwar die Begründung des Urteils vom 16. Dezember 2015, British Airways/Kommission (T-48/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:988), auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit des gesamten Beschlusses vom 9. November 2010 ab, soweit er die Klägerin betrifft (siehe oben, Rn. 16), doch wurde die Tragweite seines Tenors hinreichend durch die Grenzen umschrieben, die dem Rechtsstreit durch die Anträge der Klägerin gesetzt waren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. November 2017, British Airways/Kommission, C-122/16 P, EU:C:2017:861, Rn. 91 und 92).

    Nach der oben in Rn. 218 angeführten Rechtsprechung galt die Verbindlichkeit der Gründe, die die Kommission gegebenenfalls bei der Durchführung des Urteils vom 16. Dezember 2015, British Airways/Kommission (T-48/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:988), zu berücksichtigen hatte, nicht für die Teile des Beschlusses vom 9. November 2010, die beim Gericht nicht angefochten worden waren und daher nicht vom Tenor dieses Urteils erfasst werden konnten.

    Daraus folgt, dass sich die Kommission im angefochtenen Beschluss auf die im Beschluss vom 9. November 2010 festgestellten und durch den Tenor des Urteils vom 16. Dezember 2015, British Airways/Kommission (T-48/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:988), nicht in Frage gestellten und mithin bestandskräftig gewordenen Zuwiderhandlungen stützen konnte, ohne damit gegen Art. 266 AEUV zu verstoßen.

    Erstens sei aber zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses keine Feststellung des Beschlusses vom 9. November 2010 der Klägerin gegenüber "bestandskräftig" gewesen, da noch ein Rechtsmittel gegen das Urteil vom 16. Dezember 2015, British Airways/Kommission (T-48/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:988), anhängig gewesen sei.

    Dass die Klägerin ein Rechtsmittel eingelegt hat, hinderte die Kommission somit nicht daran, das Urteil vom 16. Dezember 2015, British Airways/Kommission (T-48/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:988), gemäß Art. 266 AEUV durchzuführen.

    Jedenfalls war das Rechtsmittel, das die Klägerin gegen das Urteil vom 16. Dezember 2015, British Airways/Kommission (T-48/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:988), eingelegt hat, nicht geeignet, den Umfang der von ihr beim Gericht beantragten teilweisen Nichtigerklärung zu erweitern, da gemäß Art. 170 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs "die Rechtsmittelanträge ... darauf gerichtet sein [müssen], dass den erstinstanzlichen Anträgen vollständig oder teilweise stattgegeben wird; neue Anträge sind nicht zulässig".

    Sollte die Klägerin mit dieser Rüge die Rechtmäßigkeit des Umstands in Frage stellen wollen, dass im angefochtenen Beschluss unter Berücksichtigung der Erkenntnisse aus dem Urteil vom 16. Dezember 2015, British Airways/Kommission (T-48/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:988), auf die nicht beanstandeten Feststellungen des Beschlusses vom 9. November 2010 verwiesen wird, so ist die Rüge als unbegründet zurückzuweisen, da sie darauf beruht, dass, wie oben in Rn. 221 dargelegt, die Verbindlichkeit der Gründe des besagten Urteils in Bezug auf die Feststellungen, die nicht Gegenstand des Rechtsstreits waren, verkannt wird.

    Schließlich wurde, wie in den Erwägungsgründen 9 und 11 des angefochtenen Beschlusses dargelegt, mit dem Urteil vom 16. Dezember 2015, British Airways/Kommission (T-48/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:988), der Beschluss vom 9. November 2010 u. a. insoweit für nichtig erklärt, als mit ihm eine Geldbuße gegen die Klägerin verhängt worden war, woraufhin die Kommission zur Durchführung dieses Urteils im Rahmen des angefochtenen Beschlusses nochmals eine Bestimmung erließ, mit der sie aufgrund der Beteiligung der Klägerin an der einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung eine Geldbuße gegen diese verhängte.

  • EuGH, 14.11.2017 - C-122/16

    British Airways / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle -

    Auszug aus EuG, 30.03.2022 - T-341/17
    Das Gleiche muss für die Teile eines Rechtsakts betreffend eine Person gelten, die nicht vor den Unionsgerichten angefochten wurden, von diesen daher nicht für nichtig erklärt werden können und daher im Hinblick auf diese Person bestandskräftig werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. November 2017, British Airways/Kommission, C-122/16 P, EU:C:2017:861, Rn. 85).

    Der Gerichtshof hat das gegen das betreffende Urteil eingelegte Rechtsmittel zurückgewiesen und somit im Wesentlichen die Feststellung und die Schlussfolgerungen des Gerichts zu dieser Frage bestätigt (Urteil vom 14. November 2017, British Airways/Kommission, C-122/16 P, EU:C:2017:861).

    So zielte zwar die Begründung des Urteils vom 16. Dezember 2015, British Airways/Kommission (T-48/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:988), auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit des gesamten Beschlusses vom 9. November 2010 ab, soweit er die Klägerin betrifft (siehe oben, Rn. 16), doch wurde die Tragweite seines Tenors hinreichend durch die Grenzen umschrieben, die dem Rechtsstreit durch die Anträge der Klägerin gesetzt waren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. November 2017, British Airways/Kommission, C-122/16 P, EU:C:2017:861, Rn. 91 und 92).

    Da die in Rede stehenden Feststellungen des Beschlusses vom 9. November 2010 vor dem Gericht nicht angefochten worden waren und dies im Rechtsmittelverfahren nicht möglich ist, waren sie gegenüber der Klägerin also zum Zeitpunkt des Ablaufs der in Art. 263 AEUV vorgesehenen Klagefrist bestandskräftig geworden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. November 2017, British Airways/Kommission, C-122/16 P, EU:C:2017:861, Rn. 98).

  • EuGH, 29.09.2011 - C-521/09

    Elf Aquitaine / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Art. 81 EG und 53

    Auszug aus EuG, 30.03.2022 - T-341/17
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Begründung eines Rechtsakts folgerichtig sein muss und insbesondere keine inneren Widersprüche aufweisen darf, die das Verständnis der Gründe, die diesem Rechtsakt zugrunde liegen, erschweren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. September 2011, Elf Aquitaine/Kommission, C-521/09 P, EU:C:2011:620, Rn. 151).

    Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein muss und die Überlegungen des Organs, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und unmissverständlich zum Ausdruck zu bringen hat, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. September 2011, Elf Aquitaine/Kommission, C-521/09 P, EU:C:2011:620, Rn. 147).

    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 296 AEUV und des Art. 41 Abs. 2 Buchst. c der Charta genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (Urteile vom 29. September 2011, Elf Aquitaine/Kommission, C-521/09 P, EU:C:2011:620, Rn. 150, und vom 13. Dezember 2016, Printeos u. a./Kommission, T-95/15, EU:T:2016:722, Rn. 45).

  • EuGH, 14.09.1999 - C-310/97

    Kommission / AssiDomän Kraft Products u.a.

    Auszug aus EuG, 30.03.2022 - T-341/17
    Wie bereits oben aus Rn. 184 hervorgeht, hat die Berücksichtigung der Begründung, die die spezifischen Gründe der von den Unionsgerichten festgestellten Rechtswidrigkeit erkennen lässt, nur den Zweck, die genaue Bedeutung des Tenors zu bestimmen (Urteil vom 14. September 1999, Kommission/AssiDomän Kraft Products u. a., C-310/97 P, EU:C:1999:407, Rn. 55).

    Ein Punkt der Begründung eines Nichtigkeitsurteils hat somit keine Verbindlichkeit für Personen, die nicht Partei des Verfahrens waren und für die das Urteil daher keine wie auch immer geartete Entscheidung enthalten kann (Urteil vom 14. September 1999, Kommission/AssiDomän Kraft Products u. a., C-310/97 P, EU:C:1999:407, Rn. 55).

  • EuGH, 10.05.2007 - C-328/05

    SGL Carbon / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Leitlinien für

    Auszug aus EuG, 30.03.2022 - T-341/17
    Die Kommission verfügt bei der Beurteilung der Qualität und Nützlichkeit des Kooperationsbeitrags eines Unternehmens, insbesondere im Vergleich zu den Beiträgen anderer Unternehmen, über ein weites Ermessen (Urteile vom 10. Mai 2007, SGL Carbon/Kommission, C-328/05 P, EU:C:2007:277, Rn. 88, und vom 20. Mai 2015, Timab Industries und CFPR/Kommission, T-456/10, EU:T:2015:296, Rn. 177).
  • EuGH, 05.10.2004 - C-475/01

    DIE VERBRAUCHSTEUER AUF OUZO IST MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT VEREINBAR

    Auszug aus EuG, 30.03.2022 - T-341/17
    Für die Rechtsakte der Unionsorgane spricht nämlich grundsätzlich die Vermutung der Rechtmäßigkeit, und diese Akte entfalten daher Rechtswirkungen, solange sie nicht zurückgenommen, im Rahmen einer Nichtigkeitsklage für nichtig erklärt oder infolge eines Vorabentscheidungsersuchens oder einer Rechtswidrigkeitseinrede für ungültig erklärt worden sind (Urteil vom 5. Oktober 2004, Kommission/Griechenland, C-475/01, EU:C:2004:585, Rn. 18).
  • EuG, 13.07.2011 - T-144/07

    ThyssenKrupp Liften Ascenseurs / Kommission

    Auszug aus EuG, 30.03.2022 - T-341/17
    Dass die Kommission sämtliche ihr vorliegenden Beweise und damit auch die von der Klägerin in deren Antrag auf Anwendung der Kronzeugenregelung mitgeteilten Informationen verwertet, belegt im Übrigen noch nicht, dass diese Informationen gegenüber den der Kommission bereits vorliegenden Beweisen einen erheblichen Mehrwert darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juli 2011, ThyssenKrupp Liften Ascenseurs/Kommission, T-144/07, T-147/07 bis T-150/07 und T-154/07, EU:T:2011:364, Rn. 398).
  • EuG, 20.05.2015 - T-456/10

    Das Gericht der EU nimmt hinsichtlich der Kartellabsprache über Phosphate

    Auszug aus EuG, 30.03.2022 - T-341/17
    Die Kommission verfügt bei der Beurteilung der Qualität und Nützlichkeit des Kooperationsbeitrags eines Unternehmens, insbesondere im Vergleich zu den Beiträgen anderer Unternehmen, über ein weites Ermessen (Urteile vom 10. Mai 2007, SGL Carbon/Kommission, C-328/05 P, EU:C:2007:277, Rn. 88, und vom 20. Mai 2015, Timab Industries und CFPR/Kommission, T-456/10, EU:T:2015:296, Rn. 177).
  • EuGH, 07.07.2016 - C-691/15

    Kommission / Bilbaína de Alquitranes u.a.

    Auszug aus EuG, 30.03.2022 - T-341/17
    Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass ein Rechtsmittel gegen ein Urteil des Gerichts nach Art. 60 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung hat (Beschluss vom 7. Juli 2016, Kommission/Bilbaína de Alquitranes u. a., C-691/15 P-R, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:597, Rn. 16).
  • EuG, 13.12.2016 - T-95/15

    Printeos u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 30.03.2022 - T-341/17
    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 296 AEUV und des Art. 41 Abs. 2 Buchst. c der Charta genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (Urteile vom 29. September 2011, Elf Aquitaine/Kommission, C-521/09 P, EU:C:2011:620, Rn. 150, und vom 13. Dezember 2016, Printeos u. a./Kommission, T-95/15, EU:T:2016:722, Rn. 45).
  • EuG, 17.05.2011 - T-299/08

    Das Gericht erhält die gegen Elf Aquitaine und Arkema France wegen Beteiligung an

  • EuGH, 26.01.2017 - C-638/13

    Roca

  • EuG, 09.12.2014 - T-91/10

    Lucchini / Kommission

  • EuGH, 06.03.2003 - C-41/00

    Interporc / Kommission

  • EuGH, 26.04.1988 - 97/86

    Asteris / Kommission

  • EuG, 08.11.2001 - T-65/96

    Kish Glass / Kommission

  • EuG, 24.01.1995 - T-5/93

    Roger Tremblay, François Lucazeau und Harry Kestenberg gegen Kommission der

  • EuGH, 29.11.2007 - C-417/06

    Italien / Kommission

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