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   EuG, 13.12.2016 - T-95/15   

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EuG, 13.12.2016 - T-95/15 (https://dejure.org/2016,45097)
EuG, Entscheidung vom 13.12.2016 - T-95/15 (https://dejure.org/2016,45097)
EuG, Entscheidung vom 13. Dezember 2016 - T-95/15 (https://dejure.org/2016,45097)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Printeos u.a. / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für Standardumschläge nach Katalog und bedruckte Spezialumschläge - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV festgestellt wird - Koordinierung der Verkaufspreise und Aufteilung der Kunden - Vergleichsverfahren ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Printeos u.a. / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für Standardumschläge nach Katalog und bedruckte Spezialumschläge - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV festgestellt wird - Koordinierung der Verkaufspreise und Aufteilung der Kunden - Vergleichsverfahren ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für Standardumschläge nach Katalog und bedruckte Spezialumschläge - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV festgestellt wird - Koordinierung der Verkaufspreise und Aufteilung der Kunden - Vergleichsverfahren ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Printeos u.a. / Kommission

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für Standardumschläge nach Katalog und bedruckte Spezialumschläge - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV festgestellt wird - Koordinierung der Verkaufspreise und Aufteilung der Kunden - Vergleichsverfahren ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

 
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Wird zitiert von ... (37)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 11.07.2013 - C-439/11

    Ziegler / Kommission

    Auszug aus EuG, 13.12.2016 - T-95/15
    Was insbesondere die Begründung von Einzelentscheidungen angeht, hat die Pflicht zur Begründung solcher Entscheidungen neben der Ermöglichung einer gerichtlichen Überprüfung den Zweck, den Betroffenen so ausreichend zu unterrichten, dass er erkennen kann, ob die Entscheidung eventuell mit einem Mangel behaftet ist, der ihre Anfechtung ermöglicht (vgl. Urteile vom 29. September 2011, Elf Aquitaine/Kommission, C-521/09 P, EU:C:2011:620, Rn. 146 bis 148 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 11. Juli 2013, Ziegler/Kommission, C-439/11 P, EU:C:2013:513, Rn. 114 und 115 und die dort angeführte Rechtsprechung und vom 5. Dezember 2013, Solvay/Kommission, C-455/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:796, Rn. 89 und 90 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Anforderungen des Art. 296 AEUV genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts, sondern auch seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet zu beurteilen ist (Urteile vom 29. September 2011, Elf Aquitaine/Kommission, C-521/09 P, EU:C:2011:620, Rn. 150, vom 11. Juli 2013, Ziegler/Kommission, C-439/11 P, EU:C:2013:513, Rn. 116, und vom 5. Dezember 2013, Solvay/Kommission, C-455/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:796, Rn. 91).

    Die Leitlinien stellen nach ständiger Rechtsprechung Verhaltensnormen dar, die einen Hinweis auf die zu befolgende Verwaltungspraxis enthalten, von der die Kommission im Einzelfall nicht ohne Angabe von Gründen abweichen kann, die insbesondere mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung vereinbar sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. Mai 2013, Quinn Barlo u. a./Kommission, C-70/12 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:351, Rn. 53, und vom 11. Juli 2013, Ziegler/Kommission, C-439/11 P, EU:C:2013:513, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 29.09.2011 - C-521/09

    Elf Aquitaine / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Art. 81 EG und 53

    Auszug aus EuG, 13.12.2016 - T-95/15
    Was insbesondere die Begründung von Einzelentscheidungen angeht, hat die Pflicht zur Begründung solcher Entscheidungen neben der Ermöglichung einer gerichtlichen Überprüfung den Zweck, den Betroffenen so ausreichend zu unterrichten, dass er erkennen kann, ob die Entscheidung eventuell mit einem Mangel behaftet ist, der ihre Anfechtung ermöglicht (vgl. Urteile vom 29. September 2011, Elf Aquitaine/Kommission, C-521/09 P, EU:C:2011:620, Rn. 146 bis 148 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 11. Juli 2013, Ziegler/Kommission, C-439/11 P, EU:C:2013:513, Rn. 114 und 115 und die dort angeführte Rechtsprechung und vom 5. Dezember 2013, Solvay/Kommission, C-455/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:796, Rn. 89 und 90 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Anforderungen des Art. 296 AEUV genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts, sondern auch seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet zu beurteilen ist (Urteile vom 29. September 2011, Elf Aquitaine/Kommission, C-521/09 P, EU:C:2011:620, Rn. 150, vom 11. Juli 2013, Ziegler/Kommission, C-439/11 P, EU:C:2013:513, Rn. 116, und vom 5. Dezember 2013, Solvay/Kommission, C-455/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:796, Rn. 91).

    Das Fehlen der Begründung kann nicht dadurch geheilt werden, dass der Betroffene die Gründe für die Entscheidung während des Verfahrens vor den Unionsinstanzen erfährt (Urteile vom 29. September 2011, Elf Aquitaine/Kommission, C-521/09 P, EU:C:2011:620, Rn. 149, vom 19. Juli 2012, Alliance One International und Standard Commercial Tobacco/Kommission, C-628/10 P und C-14/11 P, EU:C:2012:479, Rn. 74).

  • EuG, 16.06.2011 - T-211/08

    Putters International / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

    Auszug aus EuG, 13.12.2016 - T-95/15
    Hierzu verwies die Kommission auf die Rechtsprechung des Gerichts, wonach ein solcher Ansatz mit Blick auf den Grundsatz der individuellen Zumessung von Strafen und Sanktionen insoweit problematisch sein könne, als er unter Umständen dazu führen könne, dass sich keine Differenzierung nach der Schwere oder wegen mildernder Umstände mehr auf die Höhe einer Geldbuße niederschlagen könne (Urteil vom 16. Juni 2011, Putters International/Kommission, T-211/08, EU:T:2011:289, Rn. 75).

    Außerdem hat die Kommission zum einen in den Rn. 88 und 89 des angefochtenen Beschlusses im Wesentlichen hervorgehoben, dass die meisten der betroffenen Unternehmen ihre Verkäufe auf einem einzigen Markt getätigt hätten, so dass praktisch alle Geldbußen die in Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 vorgesehene Obergrenze von 10 % des Gesamtumsatzes erreichen könnten, dass die Anwendung dieser Obergrenze eher die Regel als die Ausnahme darstelle und dass jede Differenzierung nach der Schwere der Zuwiderhandlung oder wegen mildernder Umstände sich nicht mehr auf die Höhe der Geldbußen niederschlagen könne (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juni 2011, Putters International/Kommission, T-211/08, EU:T:2011:289, Rn. 75).

    Diese Unterschiede lassen sich insbesondere nicht allein damit erklären, dass die Kommission bereits in diesem Zwischenstadium der Berechnung der Geldbußen alle Grundbeträge im Sinne von Rn. 75 des Urteils vom 16. Juni 2011, Putters International/Kommission (T-211/08, EU:T:2011:289), auf einen unter der Obergrenze von 10 % des Gesamtumsatzes jedes Unternehmens im Sinne von Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 liegenden Prozentsatz herabsetzen wollte.

  • EuGH, 05.12.2013 - C-455/11

    Solvay / Kommission

    Auszug aus EuG, 13.12.2016 - T-95/15
    Was insbesondere die Begründung von Einzelentscheidungen angeht, hat die Pflicht zur Begründung solcher Entscheidungen neben der Ermöglichung einer gerichtlichen Überprüfung den Zweck, den Betroffenen so ausreichend zu unterrichten, dass er erkennen kann, ob die Entscheidung eventuell mit einem Mangel behaftet ist, der ihre Anfechtung ermöglicht (vgl. Urteile vom 29. September 2011, Elf Aquitaine/Kommission, C-521/09 P, EU:C:2011:620, Rn. 146 bis 148 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 11. Juli 2013, Ziegler/Kommission, C-439/11 P, EU:C:2013:513, Rn. 114 und 115 und die dort angeführte Rechtsprechung und vom 5. Dezember 2013, Solvay/Kommission, C-455/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:796, Rn. 89 und 90 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Anforderungen des Art. 296 AEUV genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts, sondern auch seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet zu beurteilen ist (Urteile vom 29. September 2011, Elf Aquitaine/Kommission, C-521/09 P, EU:C:2011:620, Rn. 150, vom 11. Juli 2013, Ziegler/Kommission, C-439/11 P, EU:C:2013:513, Rn. 116, und vom 5. Dezember 2013, Solvay/Kommission, C-455/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:796, Rn. 91).

  • EuGH, 08.12.2011 - C-386/10

    Chalkor / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

    Auszug aus EuG, 13.12.2016 - T-95/15
    Entgegen dem Vorbringen der Kommission gelten angesichts der in Rn. 41 der Mitteilung über Vergleichsverfahren aufgeführten Anforderungen des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union in Verbindung mit Art. 263 AEUV einerseits und Art. 261 AEUV und Art. 31 der Verordnung Nr. 1/2003 andererseits (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Dezember 2011, Chalkor/Kommission, C-386/10 P, EU:C:2011:815, Rn. 52 bis 67) diese Grundsätze sinngemäß auch für die Pflicht der Kommission nach Art. 296 Abs. 2 AEUV , den Beschluss zur Verhängung von Geldbußen zu begründen, den sie zum Abschluss eines Vergleichsverfahrens erlässt, in dessen Rahmen nur der vorgeschlagene Höchstbetrag der Geldbuße als vom betroffenen Unternehmen akzeptiert gilt.

    Der Gerichtshof hat unter Hinweis auf die vorgenannten Bestimmungen des Primär- und Sekundärrechts die besondere Bedeutung hervorgehoben, die der Pflicht der Kommission, ihre Beschlüsse, mit denen auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts Geldbußen verhängt werden, zu begründen und u. a. darzulegen, wie sie die berücksichtigten Faktoren bei der Festsetzung des Geldbußenbetrags gewichtet und bewertet hat, und der Pflicht des Richters zukommt, das Vorliegen einer Begründung von Amts wegen zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Dezember 2011, Chalkor/Kommission, C-386/10 P, EU:C:2011:815, Rn. 61).

  • EuGH, 30.05.2013 - C-70/12

    Quinn Barlo u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 13.12.2016 - T-95/15
    Die Leitlinien stellen nach ständiger Rechtsprechung Verhaltensnormen dar, die einen Hinweis auf die zu befolgende Verwaltungspraxis enthalten, von der die Kommission im Einzelfall nicht ohne Angabe von Gründen abweichen kann, die insbesondere mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung vereinbar sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. Mai 2013, Quinn Barlo u. a./Kommission, C-70/12 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:351, Rn. 53, und vom 11. Juli 2013, Ziegler/Kommission, C-439/11 P, EU:C:2013:513, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 12.11.2014 - C-580/12

    Der Gerichtshof setzt die gegen Guardian wegen ihrer Beteiligung am

    Auszug aus EuG, 13.12.2016 - T-95/15
    Im Einzelnen umfasst diese Begründungspflicht wegen der Pflicht der Kommission, bei der Festsetzung der Geldbußen den Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten, dessen Verletzung zu ihrem Nachteil die Klägerinnen (mit ihrem zweiten Klagegrund) rügen, sämtliche relevanten Umstände, damit beurteilt werden kann, ob die betroffenen Unternehmen, für die die Grundbeträge der Geldbußen angepasst worden sind, sich in einer vergleichbaren Situation befanden, ob die Sachverhalte gleich oder unterschiedlich behandelt wurden und ob eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt war (vgl. Urteil vom 12. November 2014, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission, C-580/12 P, EU:C:2014:2363, Rn. 51 und 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 21.11.1991 - C-269/90

    Technische Universität München / Hauptzollamt München-Mitte

    Auszug aus EuG, 13.12.2016 - T-95/15
    In einem solchen Fall kommt der Beachtung der Garantien, die die Unionsrechtsordnung in Verwaltungsverfahren gewährt, wozu auch die Begründungspflicht gehört, eine umso größere Bedeutung zu (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. November 1991, Technische Universität München, C-269/90, EU:C:1991:438, Rn. 14).
  • EuGH, 19.07.2012 - C-628/10

    Alliance One International und Standard Commercial Tobacco / Kommission -

    Auszug aus EuG, 13.12.2016 - T-95/15
    Das Fehlen der Begründung kann nicht dadurch geheilt werden, dass der Betroffene die Gründe für die Entscheidung während des Verfahrens vor den Unionsinstanzen erfährt (Urteile vom 29. September 2011, Elf Aquitaine/Kommission, C-521/09 P, EU:C:2011:620, Rn. 149, vom 19. Juli 2012, Alliance One International und Standard Commercial Tobacco/Kommission, C-628/10 P und C-14/11 P, EU:C:2012:479, Rn. 74).
  • EuG, 24.09.2019 - T-466/17

    Printeos u.a. / Kommission

    Urteil in der Rechtssache T - 95/15.

    Nachdem die Klägerinnen mit einer Klage gemäß Art. 263 AEUV die teilweise Nichtigerklärung des ersten Beschlusses begehrt hatten, erklärte das Gericht mit Urteil vom 13. Dezember 2016, Printeos u. a./Kommission (T-95/15, EU:T:2016:722), Art. 2 Abs. 1 Buchst. e des ersten Beschlusses für nichtig, da er an einem Begründungsmangel im Sinne von Art. 296 Abs. 2 AEUV leide (Urteil vom 13. Dezember 2016, Printeos u. a./Kommission, T-95/15, EU:T:2016:722, Rn. 57 und 58 sowie Nr. 1 des Tenors).

    Die Erwägungen, auf die sich diese Nichtigerklärung stützt, sind in den Rn. 45 bis 56 des Urteils vom 13. Dezember 2016, Printeos u. a./Kommission (T-95/15, EU:T:2016:722), dargelegt.

    Das Urteil vom 13. Dezember 2016, Printeos u. a./Kommission (T-95/15, EU:T:2016:722), ist rechtskräftig.

    Nach Erlass des Urteils vom 13. Dezember 2016, Printeos u. a./Kommission (T-95/15, EU:T:2016:722), setzte die Kommission die Klägerinnen mit Schreiben vom 29. März 2017 von ihrer Absicht in Kenntnis, einen neuen Beschluss zu erlassen, mit dem gegen sie eine Geldbuße in derselben Höhe wie im ersten Beschluss verhängt werde, und legte die Kriterien für die Berechnung der Geldbußen gegen die betreffenden Unternehmen dar, vor allem die gemäß Ziff. 37 der Leitlinien angewandte Methode.

    Sie machten geltend, der Erlass eines neuen Beschlusses verstoße gegen den Grundsatz ne bis in idem , da die Nichtigerklärung des ersten Beschlusses durch das Urteil vom 13. Dezember 2016, Printeos u. a./Kommission (T-95/15, EU:T:2016:722), nicht rein verfahrensrechtlicher Natur gewesen sei und dieser Beschluss auch ihr Grundrecht auf eine gute Verwaltung nach Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) verletzt habe.

    Die Tabelle A im 22. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses entspricht im Wesentlichen jener in Rn. 50 des Urteils vom 13. Dezember 2016, Printeos u. a./Kommission (T-95/15, EU:T:2016:722), enthält jedoch eine zusätzliche Spalte mit den Produkt-Umsatz-Verhältnissen der betreffenden Unternehmen für das Jahr 2012 (vgl. oben, Rn. 34).

    Nach dem 23. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses sind die anderen Schritte der im angefochtenen Beschluss angewandten Methode zur Bestimmung der Geldbußen vom Urteil vom 13. Dezember 2016, Printeos u. a./Kommission (T-95/15, EU:T:2016:722), nicht betroffen, so dass sie im angefochtenen Beschluss nicht erneut erklärt würden.

    Die Klägerinnen stellen in Abrede, dass die teilweise Nichtigerklärung des ersten Beschlusses durch das Urteil vom 13. Dezember 2016, Printeos u. a./Kommission (T-95/15, EU:T:2016:722), entsprechend den Konstellationen in den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 15. Oktober 2002, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission (C-238/99 P, C-244/99 P, C-245/99 P, C-247/99 P, C-250/99 P bis C-252/99 P und C-254/99 P, EU:C:2002:582), und vom 27. Juni 2012, Bolloré/Kommission (T-372/10, EU:T:2012:325), ergangen seien, verfahrensrechtlichen Charakter habe.

    Wie aus den Rn. 53 bis 55 des Urteils vom 13. Dezember 2016, Printeos u. a./Kommission (T-95/15, EU:T:2016:722), hervorgehe, habe sich das Gericht in der mündlichen Verhandlung in der Rechtssache T-95/15 gezwungen gesehen, auf seine Pflicht hinzuweisen, von Amts wegen zu prüfen, ob die Begründung ausreichend sei, was im Sitzungsprotokoll vermerkt worden sei.

    Der erste Beschluss sei mit einem materiell-rechtlichen Fehler behaftet, nämlich einem Ermessensmissbrauch, der in der Erwiderung in der Rechtssache T-95/15 geltend gemacht worden sei, da die Kommission ihr Vorbringen wissentlich auf unrichtige Tatsachen gestützt habe, um die Anpassungen der Grundbeträge der Geldbußen zu rechtfertigen.

    Dieser Ermessensmissbrauch werde vor allem durch Rn. 54 des Urteils vom 13. Dezember 2016, Printeos u. a./Kommission (T-95/15, EU:T:2016:722), bestätigt, worin anerkannt werde, dass die im ersten Beschluss dargelegten Erwägungen nicht der Wahrheit entsprochen hätten.

    Anders als insbesondere in der Rechtssache, in der das Urteil vom 15. Oktober 2002, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission (C-238/99 P, C-244/99 P, C-245/99 P, C-247/99 P, C-250/99 P bis C-252/99 P und C-254/99 P, EU:C:2002:582), ergangen sei, in der die erste Entscheidung Gegenstand einer vollständigen Nichtigerklärung gewesen sei, habe sich das Urteil vom 13. Dezember 2016, Printeos u. a./Kommission (T-95/15, EU:T:2016:722), darauf beschränkt, Art. 2 Abs. 1 Buchst. e des ersten Beschlusses für nichtig zu erklären, so dass die anderen Teile desselben bestandskräftig geworden seien.

    Zu prüfen ist folglich, ob die Kommission gemäß Art. 266 Abs. 1 AEUV angesichts des Tenors des Urteils vom 13. Dezember 2016, Printeos u. a./Kommission (T-95/15, EU:T:2016:722), mit dem der erste Beschluss teilweise für nichtig erklärt wurde, und angesichts der wesentlichen Gründe, die zur Unterstützung des Tenors in diesem Urteil angeführt sind, berechtigt war, den festgestellten und durch diese Nichtigerklärung sanktionierten Begründungsmangel durch den Erlass des angefochtenen Beschlusses zu beheben, der eine geänderte bzw. vervollständigte Begründung enthielt und gegen die Klägerinnen die gleiche Geldbuße verhängte, die ihnen mit dem ersten Beschluss auferlegt worden war.

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass sich das Gericht in Nr. 1 des Tenors des Urteils vom 13. Dezember 2016, Printeos u. a./Kommission (T-95/15, EU:T:2016:722), darauf beschränkt hat, Art. 2 Abs. 1 Buchst. e des ersten Beschlusses mit der Begründung für nichtig zu erklären, dass er mit einem Begründungsmangel im Sinne von Art. 296 Abs. 2 AEUV behaftet sei (Urteil vom 13. Dezember 2016, Printeos u. a./Kommission, T-95/15, EU:T:2016:722, Rn. 57 und 58).

    Wie die Kommission geltend macht, hat das Gericht demnach darauf verzichtet, über die weiteren in der Rechtssache T-95/15 vorgetragenen Klagegründe zu entscheiden, mit denen die Begründetheit des ersten Beschlusses in Abrede gestellt wird, einschließlich des von den Klägerinnen in der Erwiderung geltend gemachten Ermessensmissbrauchs.

    Daher ist festzustellen, dass die im Urteil vom 13. Dezember 2016, Printeos u. a./Kommission (T-95/15, EU:T:2016:722), ausgesprochene teilweise Nichtigerklärung des ersten Beschlusses eine ausschließlich verfahrensrechtliche Bedeutung im Sinne der oben in den Rn. 56 und 58 angeführten Rechtsprechung hatte, indem die Kommission dafür gerügt wurde, eine unzureichende Begründung für die Methode zur Berechnung der Geldbußen angeführt zu haben, die es weder den Klägerinnen erlaubte, sie sachdienlich in Frage zu stellen, noch dem Gericht, die materielle Rechtmäßigkeit zu kontrollieren, vor allem hinsichtlich der Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Urteil vom 13. Dezember 2016, Printeos u. a./Kommission, T-95/15, EU:T:2016:722, Rn. 49 und 55).

    Zwar hat das Gericht in Rn. 55 des Urteils vom 13. Dezember 2016, Printeos u. a./Kommission (T-95/15, EU:T:2016:722), auch festgestellt, dass "[d]ie in Rn. 92 dargelegte summarische Prüfung ... den Eindruck erwecken [konnte], dass der Hauptgrund für die horizontale Anpassung der Beträge zugunsten der betreffenden Unternehmen darin lag, dass diese sich alle wegen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit als "Monoprodukt"-Unternehmen zumindest in vergleichbarer Lage befanden", was "jedoch bei Hamelin nicht der Fall [war], wie die Kommission im Verfahren eingeräumt hat".

    Da die Klägerinnen den Teil des ersten Beschlusses, mit dem ihre Haftung für die in Rede stehende Zuwiderhandlung festgestellt wurde, nicht angefochten hatten und da das Gericht im Urteil vom 13. Dezember 2016, Printeos u. a./Kommission (T-95/15, EU:T:2016:722), darüber folglich nicht zu entscheiden hatte, wurde vielmehr nur dieser Teil bestandskräftig (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. November 2017, British Airways/Kommission, C-122/16 P, EU:C:2017:861, Rn. 80 bis 85) und ist der Grundsatz ne bis in idem - der nur eine neue sachliche Würdigung des Vorliegens einer Zuwiderhandlung vor allem zum Zweck der Auferlegung einer zweiten Sanktion verbietet - im vorliegenden Fall zwangsläufig unanwendbar (vgl. oben, Rn. 59).

    Dieser enthält eine geänderte und vervollständigte Begründung, die gegenüber der Begründung des ersten Beschlusses, die zu seiner Nichtigerklärung im Urteil vom 13. Dezember 2016, Printeos u. a./Kommission (T-95/15, EU:T:2016:722), geführt hatte, neu ist.

    Diese mangelnde Sorgfalt ist umso bedauerlicher, als der angefochtene Beschluss der zweite ist, mit dem gegen die Klägerinnen wegen der in Rede stehenden Zuwiderhandlung eine Geldbuße verhängt wurde, nachdem sie bereits die Nichtigerklärung des ersten Beschlusses wegen eines Begründungsmangels im Urteil vom 13. Dezember 2016, Printeos u. a./Kommission (T-95/15, EU:T:2016:722), erwirkt hatten.

  • EuG, 16.12.2020 - T-93/18

    Das Gericht bestätigt, dass die Regeln der Internationalen Eislaufunion (ISU),

    Nach ständiger Rechtsprechung handelt es sich bei der in Art. 296 Abs. 2 AEUV vorgesehenen Begründungspflicht um ein wesentliches Formerfordernis, das von der Frage der Stichhaltigkeit der Begründung zu unterscheiden ist, die zur materiellen Rechtmäßigkeit des streitigen Rechtsakts gehört (vgl. Urteil vom 29. September 2011, Elf Aquitaine/Kommission, C-521/09 P, EU:C:2011:620, Rn. 146 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Urteile vom 11. Juli 2013, Ziegler/Kommission, C-439/11 P, EU:C:2013:513, Rn. 114 und 115, und vom 13. Dezember 2016, Printeos u. a./Kommission, T-95/15, EU:T:2016:722, Rn. 44), so dass es für das Gericht nicht in Frage kommt, im Rahmen der Überprüfung der Beachtung der Begründungspflicht die materielle Rechtmäßigkeit der von der Kommission zur Rechtfertigung ihres Beschlusses angeführten Gründe zu prüfen.
  • EuG, 13.07.2018 - T-58/14

    Stührk Delikatessen Import / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

    Die im 542. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses dargelegte summarische Begründung konnte im Gegenteil den falschen Eindruck erwecken, dass der Hauptgrund für die horizontale Anpassung der Grundbeträge zugunsten der betroffenen Unternehmen darin bestand, dass sie sich alle wegen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit als "Monoprodukt"-Unternehmen in zumindest vergleichbarer Lage befanden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Dezember 2016, Printeos u. a./Kommission, T-95/15, EU:T:2016:722, Rn. 55).

    Beschließt die Kommission, von der in den Leitlinien dargelegten allgemeinen Methodik, durch die sie sich in der Ausübung ihres Ermessens bei der Festsetzung der Höhe von Geldbußen selbst gebunden hat, abzuweichen, indem sie sich, wie im vorliegenden Fall, auf Ziff. 37 der Leitlinien stützt, sind diese Begründungserfordernisse umso strenger zu beachten (Urteil vom 13. Dezember 2016, Printeos u. a./Kommission, T-95/15, EU:T:2016:722, Rn. 48).

    In einem solchen Fall kommt der Beachtung der Garantien, die die Unionsrechtsordnung in Verwaltungsverfahren gewährt und zu denen die Begründungspflicht gehört, umso größere Bedeutung zu (vgl. Urteil vom 13. Dezember 2016, Printeos u. a./Kommission, T-95/15, EU:T:2016:722, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Einzelnen umfasst die Begründungspflicht wegen der Verpflichtung der Kommission, bei der Festsetzung der Geldbußen den Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten, den sie zum Nachteil der Klägerin verletzt haben soll, sämtliche relevanten Umstände, damit beurteilt werden kann, ob sich die betroffenen Unternehmen, bei denen die Grundbeträge ihrer Geldbußen angepasst wurden, in einer vergleichbaren Situation befanden, ob die Sachverhalte gleich oder unterschiedlich behandelt wurden und ob ihre etwaige Gleich- oder Ungleichbehandlung objektiv gerechtfertigt war (vgl. Urteil vom 13. Dezember 2016, Printeos u. a./Kommission, T-95/15, EU:T:2016:722, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insbesondere hat es die Parteien gebeten, sich zur Auswirkung des Urteils vom 13. Dezember 2016, Printeos u. a./Kommission (T-95/15, EU:T:2016:722), auf die vorliegende Rechtssache zu äußern, insbesondere in Bezug auf eine etwaige Unzulänglichkeit der Begründung des angefochtenen Beschlusses hinsichtlich der Anwendung von Ziff. 37 der Leitlinien.

    Der angefochtene Beschluss enthalte - anders als der angefochtene Beschluss in der Rechtssache, in der das Urteil vom 13. Dezember 2016, Printeos u. a./Kommission (T-95/15, EU:T:2016:722), ergangen sei - für alle Adressaten Angaben zu ihren weltweiten Gesamtumsätzen und ihren weltweiten Umsätzen mit Nordseegarnelen.

    In einem solchen Fall kommt der Beachtung der Garantien, die die Unionsrechtsordnung in Verwaltungsverfahren gewährt und zu denen die Begründungspflicht gehört, nämlich umso größere Bedeutung zu (Urteil vom 13. Dezember 2016, Printeos u. a./Kommission, T-95/15, EU:T:2016:722, Rn. 48).

  • EuG, 10.11.2017 - T-180/15

    Das Gericht der EU erklärt den Kommissionsbeschluss, der in den Kartellsachen

    Was insbesondere die Begründung von Einzelentscheidungen angeht, hat die Pflicht zur Begründung solcher Entscheidungen neben der Ermöglichung einer gerichtlichen Überprüfung den Zweck, den Betroffenen so ausreichend zu unterrichten, dass er erkennen kann, ob die Entscheidung eventuell mit einem Mangel behaftet ist, der ihre Anfechtung ermöglicht (vgl. Urteile vom 29. September 2011, Elf Aquitaine/Kommission, C-521/09 P, EU:C:2011:620, Rn. 146 bis 148 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 11. Juli 2013, Ziegler/Kommission, C-439/11 P, EU:C:2013:513, Rn. 114 und 115, und vom 13. Dezember 2016, Printeos u. a./Kommission, T-95/15, EU:T:2016:722, Rn. 44).

    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Anforderungen des Art. 296 AEUV genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts, sondern auch seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet zu beurteilen ist (Urteile vom 29. September 2011, Elf Aquitaine/Kommission, C-521/09 P, EU:C:2011:620, Rn. 150, vom 11. Juli 2013, Ziegler/Kommission, C-439/11 P, EU:C:2013:513, Rn. 116, und vom 13. Dezember 2016, Printeos u. a./Kommission, T-95/15, EU:T:2016:722, Rn. 45).

    Beschließt die Kommission, von der in den Leitlinien von 2006 dargelegten allgemeinen Methodik, durch die sie sich in der Ausübung ihres Ermessens bei der Festsetzung der Höhe von Geldbußen selbst gebunden hat, abzuweichen, indem sie sich, wie im vorliegenden Fall, auf Ziff. 37 dieser Leitlinien stützt, sind diese Begründungserfordernisse umso strenger zu beachten (Urteil vom 13. Dezember 2016, Printeos u. a./Kommission, T-95/15, EU:T:2016:722, Rn. 48).

    Das Fehlen der Begründung kann nicht dadurch geheilt werden, dass der Betroffene die Gründe für die Entscheidung während des Verfahrens vor den Unionsinstanzen erfährt (Urteile vom 29. September 2011, Elf Aquitaine/Kommission, C-521/09 P, EU:C:2011:620, Rn. 149, vom 19. Juli 2012, Alliance One International und Standard Commercial Tobacco/Kommission, C-628/10 P und C-14/11 P, EU:C:2012:479, Rn. 74, sowie vom 13. Dezember 2016, Printeos u. a./Kommission, T-95/15, EU:T:2016:722, Rn. 46).

  • EuGH, 20.01.2021 - C-301/19

    Kommission/ Printeos

    Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Europäische Kommission die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 12. Februar 2019, Printeos/Kommission (T-201/17, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2019:81), mit dem das Gericht der Klage der Printeos SA teilweise stattgegeben hat und die Europäische Union, vertreten durch die Kommission, verurteilt hat, nach Art. 266 Abs. 1 AEUV in Durchführung des Urteils des Gerichts vom 13. Dezember 2016, Printeos u. a./Kommission (T-95/15, EU:T:2016:722), den Schaden zu ersetzen, der dieser Gesellschaft durch die unterbliebene Zahlung der ihr geschuldeten Verzugszinsen in Höhe von 184 592, 95 Euro entstanden ist, die für den Zeitraum vom 9. März 2015 bis zum 1. Februar 2017 angefallen sind, und angeordnet hat, dass für diese Entschädigung ab Verkündung des vorliegenden Urteils bis zur vollständigen Zahlung Verzugszinsen in Höhe des von der Europäischen Zentralbank (EZB) für ihre wesentlichen Refinanzierungsgeschäfte festgesetzten Zinssatzes (im Folgenden: Refinanzierungszinssatz der EZB) zuzüglich 3, 5 Prozentpunkte zu zahlen sind.

    Mit Urteil vom 13. Dezember 2016, Printeos u. a./Kommission (T-95/15, EU:T:2016:722), erklärte das Gericht Art. 2 Abs. 1 Buchst. e des Beschlusses von 2014 für nichtig.

    Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht der Klage von Printeos teilweise stattgegeben und die Union, vertreten durch die Kommission, verurteilt, nach Art. 266 Abs. 1 AEUV in Durchführung des Urteils vom 13. Dezember 2016, Printeos u. a./Kommission (T-95/15, EU:T:2016:722), den Schaden zu ersetzen, der Printeos durch die unterbliebene Zahlung der ihr geschuldeten Verzugszinsen in Höhe von 184 592, 95 Euro entstanden ist, die für den Zeitraum vom 9. März 2015 bis zum 1. Februar 2017 angefallen waren.

    In den Rn. 60 bis 65 des angefochtenen Urteils hat das Gericht geprüft, ob die Nichtzahlung von Verzugszinsen an Printeos durch die Kommission und die Durchführung von Art. 90 Abs. 4 Buchst. a der Delegierten Verordnung Nr. 1268/2012 eine Durchführung des Urteils vom 13. Dezember 2016, Printeos u. a./Kommission (T-95/15, EU:T:2016:722), darstellten, die den sich aus Art. 266 Abs. 1 AEUV ergebenden Anforderungen entspricht.

    Das Gericht hat daher in Rn. 67 des angefochtenen Urteils entschieden, dass die Kommission nach Art. 266 Abs. 1 AEUV in der Auslegung durch die Rechtsprechung verpflichtet gewesen sei, als Maßnahme zur Durchführung des Urteils vom 13. Dezember 2016, Printeos u. a./Kommission (T-95/15, EU:T:2016:722), Printeos nicht nur den Hauptbetrag der Geldbuße zurückzuzahlen, sondern auch Verzugszinsen zu zahlen.

    Um Printeos Zinsen zuzusprechen, die es als "Verzugszinsen" eingestuft hat, hat sich das Gericht nur auf die von Printeos in der Klageschrift vorgetragenen Tatsachen gestützt, nämlich die vorläufige Zahlung der in Rede stehenden Geldbuße, die Nichtigerklärung des Beschlusses von 2014 durch das Urteil vom 13. Dezember 2016, Printeos u. a./Kommission (T-95/15, EU:T:2016:722), und die Pflicht der Kommission, zum Zeitpunkt der Verkündung dieses Urteils die vorläufig gezahlte Geldbuße zurückzuerstatten.

  • EuG, 24.09.2019 - T-105/17

    Die Geldbuße, die gegen die HSBC-Gruppe wegen wettbewerbswidriger

    Was insbesondere die Begründung von Einzelentscheidungen angeht, hat die Pflicht zur Begründung solcher Entscheidungen neben der Ermöglichung einer gerichtlichen Überprüfung den Zweck, den Betroffenen so ausreichend zu unterrichten, dass er erkennen kann, ob die Entscheidung eventuell mit einem Mangel behaftet ist, der ihre Anfechtung ermöglicht (vgl. Urteil vom 29. September 2011, Elf Aquitaine/Kommission, C-521/09 P, EU:C:2011:620, Rn. 146 bis 148 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteile vom 11. Juli 2013, Ziegler/Kommission, C-439/11 P, EU:C:2013:513, Rn. 114 und 115, sowie vom 13. Dezember 2016, Printeos u. a./Kommission, T-95/15, EU:T:2016:722, Rn. 44).

    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Anforderungen des Art. 296 AEUV genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts, sondern auch seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet zu beurteilen ist (Urteile vom 29. September 2011, Elf Aquitaine/Kommission, C-521/09 P, EU:C:2011:620, Rn. 150, vom 11. Juli 2013, Ziegler/Kommission, C-439/11 P, EU:C:2013:513, Rn. 116, und vom 13. Dezember 2016, Printeos u. a./Kommission, T-95/15, EU:T:2016:722, Rn. 45).

    Das Fehlen der Begründung kann nicht dadurch geheilt werden, dass der Betroffene die Gründe für die Entscheidung während des Verfahrens vor den Unionsinstanzen erfährt (Urteile vom 29. September 2011, Elf Aquitaine/Kommission, C-521/09 P, EU:C:2011:620, Rn. 149, vom 19. Juli 2012, Alliance One International und Standard Commercial Tobacco/Kommission, C-628/10 P und C-14/11 P, EU:C:2012:479, Rn. 74, sowie vom 13. Dezember 2016, Printeos u. a./Kommission, T-95/15, EU:T:2016:722, Rn. 46).

  • EuG, 28.03.2019 - T-433/16

    Pometon / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für

    Erstens ist festzustellen, dass die von der Kommission im Rahmen eines normalen Verfahrens oder eines Vergleichsverfahrens einzuhaltenden Anforderungen an die Begründung von Kartellgeldbußen auch auf den Fall eines hybriden Verfahrens übertragbar sind, selbst wenn dieses Verfahren zeitversetzt ist (vgl. entsprechend Urteil vom 13. Dezember 2016, Printeos u. a./Kommission, T-95/15, EU:T:2016:722, Rn. 47).

    Beschließt die Kommission daher, von der in den Leitlinien für die Berechnung der Geldbußen dargelegten allgemeinen Methodik abzuweichen, muss die Begründung zur Höhe einer solchen Sanktion umso genauer sein, als Ziff. 37 dieser Leitlinien sich nur vage auf die "besonderen Umstände eines Falles" bezieht und der Kommission somit einen weiten Ermessensspielraum einräumt, um wie im vorliegenden Fall ausnahmsweise die Grundbeträge der Geldbußen der betroffenen Unternehmen anzupassen (vgl. Urteil vom 13. Dezember 2016, Printeos u. a./Kommission, T-95/15, EU:T:2016:722, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Bei einem hybriden Verfahren wie im vorliegenden Fall umfasst die der Kommission obliegende Begründungspflicht somit sämtliche relevanten Faktoren, damit beurteilt werden kann, ob das Unternehmen, das einen Vergleich abgelehnt hat, und seine Konkurrenten, an die der Vergleichsbeschluss gerichtet war, sich in vergleichbaren Situationen befanden und ob eine etwaige Gleich- oder Ungleichbehandlung dieser Situationen objektiv gerechtfertigt war (vgl. entsprechend Urteil vom 13. Dezember 2016, Printeos u. a./Kommission, T-95/15, EU:T:2016:722, Rn. 49).

    Da die Begründung dem Betroffenen grundsätzlich gleichzeitig mit der ihn beschwerenden Entscheidung mitgeteilt werden muss, kann die unzureichende Begründung des angefochtenen Beschlusses nicht durch die Erklärungen geheilt werden, die die Kommission zu der Berechnungsmethode und den Kriterien, die sie im vorliegenden Fall angewandt hatte, im Verfahren vor dem Gericht abgegeben hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Dezember 2016, Printeos u. a./Kommission, T-95/15, EU:T:2016:722, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 12.02.2019 - T-201/17

    Printeos/ Kommission

    wegen eines Antrags nach Art. 268 AEUV auf Ersatz des Schadens, der sich daraus ergeben soll, dass die Kommission der Klägerin keine Verzugszinsen auf den Hauptbetrag einer Geldbuße gezahlt hat, die der Klägerin infolge der Nichtigerklärung des Beschlusses C(2014) 9295 final der Kommission vom 10. Dezember 2014 in einem Verfahren nach Artikel 101 [AEUV] und Artikel 53 des EWR-Abkommens (Sache AT.39780 - Umschläge) durch das Urteil vom 13. Dezember 2016, Printeos u. a./Kommission (T-95/15, EU:T:2016:722), zurückgezahlt wurde, und hilfsweise eines Antrags nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 26. Januar 2017, mit dem die Zahlung der Zinsen abgelehnt wurde,.

    Mit Urteil vom 13. Dezember 2016, Printeos u. a./Kommission (T-95/15, EU:T:2016:722, im Folgenden: Urteil Printeos), hat das Gericht einen Verstoß der Kommission gegen ihre Begründungspflicht nach Art. 296 Abs. 2 AEUV festgestellt und daher Art. 2 Abs. 1 Buchst. e des Beschlusses von 2014 aufgehoben.

    Wie die Kommission vorträgt, verweist Art. 2 Abs. 3 Unterabs. 2 des Beschlusses von 2014, der von der Klägerin im Rahmen der Rechtssache T-95/15 nicht angefochten wurde und daher bestandskräftig geworden ist, im Zusammenhang mit der Möglichkeit des betreffenden Unternehmens, die Geldbuße vorläufig zu zahlen, ausdrücklich auf Art. 90 der Delegierten Verordnung Nr. 1268/2012.

    Die Europäische Union, vertreten durch die Europäische Kommission, hat nach Art. 266 Abs. 1 AEUV in Durchführung des Urteils vom 13. Dezember 2016, Printeos u. a./Kommission (T - 95/15), den Schaden zu ersetzen, der der Printeos SA durch die unterbliebene Zahlung der ihr geschuldeten Verzugszinsen in Höhe von 184 592, 95 Euro entstanden ist, die für den Zeitraum vom 9. März 2015 bis zum 1. Februar 2017 angefallen sind.

  • EuG, 18.10.2023 - T-590/20

    Clariant und Clariant International/ Kommission - Wettbewerb - Kartelle -

    Die Klägerinnen beziehen sich dabei auf die Urteile vom 13. Dezember 2016, Printeos u. a./Kommission (T-95/15, EU:T:2016:722, Rn. 55), sowie vom 24. September 2019, HSBC Holdings u. a./Kommission (T-105/17, EU:T:2019:675, Rn. 351), in denen das Gericht der Kommission aufgegeben haben soll, die genaue Höhe der von ihr vorgenommenen Anpassungen zu begründen.

    Darüber hinaus sind die Urteile vom 13. Dezember 2016, Printeos u. a./Kommission (T-95/15, EU:T:2016:722), sowie vom 24. September 2019, HSBC Holdings u. a./Kommission (T-105/17, EU:T:2019:675), wie die Kommission zu Recht feststellt, nicht einschlägig.

    Insoweit sind die Begründungserfordernisse umso strenger zu beachten (Urteile vom 13. Dezember 2016, Printeos u. a./Kommission, T-95/15, EU:T:2016:722, Rn. 48, sowie vom 12. Juli 2019, Hitachi-LG Data Storage und Hitachi-LG Data Storage Korea/Kommission, T-1/16, EU:T:2019:514, Rn. 80).

  • EuG, 24.01.2024 - T-347/21

    Hypo Vorarlberg Bank/ CRU - Wirtschafts- und Währungsunion - Bankenunion -

    Ebenso müssen, wenn der Urheber der angefochtenen Entscheidung im Verfahren vor dem Unionsgericht bestimmte Erläuterungen zu deren Gründen liefert, diese Erläuterungen mit den in der Entscheidung dargelegten Erwägungen in Einklang stehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. September 2005, Suproco/Kommission, T-101/03, EU:T:2005:336, Rn. 45 bis 47, und vom 13. Dezember 2016, Printeos u. a./Kommission, T-95/15, EU:T:2016:722, Rn. 54 und 55).
  • EuG, 08.07.2020 - T-576/18

    Crédit agricole/ EZB

  • EuG, 20.03.2024 - T-394/21

    Bayerische Landesbank/ CRU - Wirtschafts- und Währungsunion - Bankenunion -

  • EuG, 20.03.2024 - T-395/21

    DZ Hyp/ CRU - Wirtschafts- und Währungsunion - Bankenunion - Einheitlicher

  • EuG, 24.01.2024 - T-348/21

    Volkskreditbank/ SRB - Wirtschafts- und Währungsunion - Bankenunion -

  • EuG, 20.03.2024 - T-390/21

    DZ Bank/ CRU - Wirtschafts- und Währungsunion - Bankenunion - Einheitlicher

  • EuG, 20.03.2024 - T-404/21

    DZ Bank/ CRU - Wirtschafts- und Währungsunion - Bankenunion - Einheitlicher

  • EuG, 20.03.2024 - T-392/21

    Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale/ CRU - Wirtschafts- und Währungsunion -

  • EuG, 20.03.2024 - T-391/21

    Deutsche Kreditbank/ CRU - Wirtschafts- und Währungsunion - Bankenunion -

  • EuG, 30.03.2022 - T-324/17

    SAS Cargo Group u.a. / Kommission

  • EuG, 06.04.2022 - T-508/19

    Mead Johnson Nutrition (Asia Pacific) u.a./ Kommission

  • EuG, 24.01.2024 - T-405/21

    Dexia Crédit Local/ SRB - Wirtschafts- und Währungsunion - Bankenunion -

  • EuG, 20.12.2023 - T-389/21

    Landesbank Baden-Württemberg/ CRU - Wirtschafts- und Währungsunion - Bankenunion

  • EuG, 20.12.2023 - T-388/21

    Crédit agricole u.a./ CRU

  • EuG, 20.12.2023 - T-397/21

    BNP Paribas/ CRU

  • EuG, 20.12.2023 - T-385/21

    BPCE u.a./ CRU

  • EuG, 20.12.2023 - T-383/21

    Banque postale/ CRU

  • EuG, 20.12.2023 - T-384/21

    Confédération nationale du Crédit mutuel u.a./ CRU

  • EuG, 20.12.2023 - T-387/21

    Société générale u.a./ CRU

  • EuG, 20.12.2023 - T-113/17

    Crédit agricole und Crédit agricole Corporate and Investment Bank/ Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.05.2019 - C-39/18

    Kommission/ Icap u.a. - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Sektor der

  • EuG, 12.12.2018 - T-679/14

    Teva UK u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für das

  • EuG, 30.03.2022 - T-337/17

    Air France-KLM / Kommission

  • EuG, 30.03.2022 - T-341/17

    British Airways / Kommission

  • EuG, 29.09.2021 - T-344/18

    Rubycon und Rubycon Holdings/ Kommission

  • EuG, 22.07.2021 - T-130/21

    CCPL u.a. / Kommission

  • EuG, 12.07.2019 - T-1/16

    Hitachi-LG Data Storage und Hitachi-LG Data Storage Korea / Kommission

  • EuG, 03.05.2017 - T-200/16

    Gfi PSF / Kommission - Öffentliche Dienstleistungsaufträge -

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