Weitere Entscheidung unten: EuG, 12.07.2019

Rechtsprechung
   EuG, 12.07.2019 - T-762/15, T-763/15, T-772/15, T-1/16, T-8/16   

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EuG, 12.07.2019 - T-762/15, T-763/15, T-772/15, T-1/16, T-8/16 (https://dejure.org/2019,19590)
EuG, Entscheidung vom 12.07.2019 - T-762/15, T-763/15, T-772/15, T-1/16, T-8/16 (https://dejure.org/2019,19590)
EuG, Entscheidung vom 12. Juli 2019 - T-762/15, T-763/15, T-772/15, T-1/16, T-8/16 (https://dejure.org/2019,19590)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Sony und Sony Electronics / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Markt für optische Laufwerke - Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens festgestellt wird - Kollusive Vereinbarungen im Zusammenhang mit Ausschreibungen betreffend optische Laufwerke für Laptops und ...

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Wettbewerb - Das Gericht bestätigt den Beschluss der Kommission, mit dem ein Kartell auf dem Markt für optische Laufwerke festgestellt wurde

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuG, 13.07.2011 - T-141/07

    General Technic-Otis / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.07.2019 - T-762/15
    Die Notwendigkeit, eine hinreichende Abschreckungswirkung der Geldbuße sicherzustellen, gebietet, ihre Höhe individuell anzupassen, um die angestrebte Wirkung für das Unternehmen, gegen das sie verhängt wird, zu erzielen, damit die Geldbuße - nach den Erfordernissen, die sich zum einen aus der Notwendigkeit, ihre Wirksamkeit zu gewährleisten, und zum anderen aus der Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ergeben - insbesondere im Hinblick auf die Finanzkraft des betreffenden Unternehmens nicht zu niedrig oder aber zu hoch ausfällt (vgl. Urteil vom 13. Juli 2011, General Technic-Otis u. a./Kommission, T-141/07, T-142/07, T-145/07 und T-146/07, EU:T:2011:363, Rn. 239 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Mit der Festlegung des Erhöhungssatzes des Ausgangsbetrags zur Gewährleistung einer hinreichenden Abschreckungswirkung der Geldbuße soll nämlich in erster Linie die Wirksamkeit der Geldbuße sichergestellt und weniger die Schädlichkeit der Zuwiderhandlung für den freien Wettbewerb und damit die Schwere dieser Zuwiderhandlung berücksichtigt werden (vgl. Urteil vom 13. Juli 2011, General Technic-Otis u. a./Kommission, T-141/07, T-142/07, T-145/07 und T-146/07, EU:T:2011:363, Rn. 241 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.06.2021 - C-697/19

    Toshiba Samsung Storage Technology und Toshiba Samsung Storage Technology Korea/

    Mit Klageschriften, die am 29. Dezember 2015, 31. Dezember 2015 und 5. Januar 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingingen, erhoben die Rechtsmittelführerinnen vier verschiedene, als Rechtssachen T-762/15, T-763/19, T-772/15 und T-8/16 registrierte Klagen, die auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses, soweit er sie betrifft, und hilfsweise auf Herabsetzung der verhängten Geldbuße gerichtet waren.

    Als Beleg sei z. B. auf Rn. 242 des Urteils T-762/15 verwiesen, wo das Gericht feststellt, dass, "wie die Kommission - ohne dass die Rechtsmittelführerinnen widersprochen hätten - ausführt, die Rechtsmittelführerinnen jeden Kontakt gesondert und detailliert in ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte in Abrede [stellten] und ... es ihnen [gelang], die Kommission davon [zu] überzeugen, ihre Anschuldigungen im Hinblick auf bestimmte bilaterale Kontakte nicht mehr aufrechtzuerhalten".

    2 Urteile des Gerichts der Europäischen Union vom 12. Juli 2019, Sony und Sony Electronics/Kommission (T-762/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:515) (im Folgenden: angefochtenes Urteil), Sony Optiarc und Sony Optiarc America/Kommission (T-763/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:517), Quanta Storage/Kommission (T-772/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:519) und Toshiba Samsung Storage Technology und Toshiba Samsung Storage Technology Korea/Kommission (T-8/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:522) (im Folgenden: im Folgenden zusammen: angefochtene Urteile).

    4 Zu einer detaillierten Darstellung siehe angefochtene Urteile und insbesondere die Rn. 1 bis 37 der Urteile T-762/15 und T-763/15 und Rn. 1 bis 32 der Urteile T-772/15 und T-8/16.

    37 Urteil vom 12. Juli 2019, Sony und Sony Electronics/Kommission (T-762/15, EU:T:2019:515, Rn. 263 bis 265).

    38 Urteil vom 12. Juli 2019, Sony und Sony Electronics/Kommission (T-762/15, EU:T:2019:515, Rn. 266 bis 268).

    39 Urteil vom 12. Juli 2019, Sony und Sony Electronics/Kommission (T-762/15, EU:T:2019:515, Rn. 270 und 271).

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.06.2021 - C-698/19

    Sony Optiarc und Sony Optiarc America / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb -

    Mit Klageschriften, die am 29. Dezember 2015, 31. Dezember 2015 und 5. Januar 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingingen, erhoben die Rechtsmittelführerinnen vier verschiedene, als Rechtssachen T-762/15, T-763/19, T-772/15 und T-8/16 registrierte Klagen, die auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses, soweit er sie betrifft, und hilfsweise auf Herabsetzung der verhängten Geldbuße gerichtet waren.

    Als Beleg sei z. B. auf Rn. 242 des Urteils T-762/15 verwiesen, wo das Gericht feststellt, dass, "wie die Kommission - ohne dass die Rechtsmittelführerinnen widersprochen hätten - ausführt, die Rechtsmittelführerinnen jeden Kontakt gesondert und detailliert in ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte in Abrede [stellten] und ... es ihnen [gelang], die Kommission davon [zu] überzeugen, ihre Anschuldigungen im Hinblick auf bestimmte bilaterale Kontakte nicht mehr aufrechtzuerhalten".

    2 Urteile des Gerichts der Europäischen Union vom 12. Juli 2019, Sony und Sony Electronics/Kommission (T-762/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:515) (im Folgenden: angefochtenes Urteil), Sony Optiarc und Sony Optiarc America/Kommission (T-763/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:517), Quanta Storage/Kommission (T-772/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:519) und Toshiba Samsung Storage Technology und Toshiba Samsung Storage Technology Korea/Kommission (T-8/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:522) (im Folgenden: im Folgenden zusammen: angefochtene Urteile).

    4 Zu einer detaillierten Darstellung siehe angefochtene Urteile und insbesondere die Rn. 1 bis 37 der Urteile T-762/15 und T-763/15 und Rn. 1 bis 32 der Urteile T-772/15 und T-8/16.

    37 Urteil vom 12. Juli 2019, Sony und Sony Electronics/Kommission (T-762/15, EU:T:2019:515, Rn. 263 bis 265).

    38 Urteil vom 12. Juli 2019, Sony und Sony Electronics/Kommission (T-762/15, EU:T:2019:515, Rn. 266 bis 268).

    39 Urteil vom 12. Juli 2019, Sony und Sony Electronics/Kommission (T-762/15, EU:T:2019:515, Rn. 270 und 271).

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.06.2021 - C-700/19

    Toshiba Samsung Storage Technology und Toshiba Samsung Storage Technology Korea/

    Mit Klageschriften, die am 29. Dezember 2015, 31. Dezember 2015 und 5. Januar 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingingen, erhoben die Rechtsmittelführerinnen vier verschiedene, als Rechtssachen T-762/15, T-763/19, T-772/15 und T-8/16 registrierte Klagen, die auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses, soweit er sie betrifft, und hilfsweise auf Herabsetzung der verhängten Geldbuße gerichtet waren.

    Als Beleg sei z. B. auf Rn. 242 des Urteils T-762/15 verwiesen, wo das Gericht feststellt, dass, "wie die Kommission - ohne dass die Rechtsmittelführerinnen widersprochen hätten - ausführt, die Rechtsmittelführerinnen jeden Kontakt gesondert und detailliert in ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte in Abrede [stellten] und ... es ihnen [gelang], die Kommission davon [zu] überzeugen, ihre Anschuldigungen im Hinblick auf bestimmte bilaterale Kontakte nicht mehr aufrechtzuerhalten".

    2 Urteile des Gerichts der Europäischen Union vom 12. Juli 2019, Sony und Sony Electronics/Kommission (T-762/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:515) (im Folgenden: angefochtenes Urteil), Sony Optiarc und Sony Optiarc America/Kommission (T-763/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:517), Quanta Storage/Kommission (T-772/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:519) und Toshiba Samsung Storage Technology und Toshiba Samsung Storage Technology Korea/Kommission (T-8/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:522) (im Folgenden: im Folgenden zusammen: angefochtene Urteile).

    4 Zu einer detaillierten Darstellung siehe angefochtene Urteile und insbesondere die Rn. 1 bis 37 der Urteile T-762/15 und T-763/15 und Rn. 1 bis 32 der Urteile T-772/15 und T-8/16.

    37 Urteil vom 12. Juli 2019, Sony und Sony Electronics/Kommission (T-762/15, EU:T:2019:515, Rn. 263 bis 265).

    38 Urteil vom 12. Juli 2019, Sony und Sony Electronics/Kommission (T-762/15, EU:T:2019:515, Rn. 266 bis 268).

    39 Urteil vom 12. Juli 2019, Sony und Sony Electronics/Kommission (T-762/15, EU:T:2019:515, Rn. 270 und 271).

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.06.2021 - C-699/19

    Quanta Storage/ Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Optische

    Mit Klageschriften, die am 29. Dezember 2015, 31. Dezember 2015 und 5. Januar 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingingen, erhoben die Rechtsmittelführerinnen vier verschiedene, als Rechtssachen T-762/15, T-763/19, T-772/15 und T-8/16 registrierte Klagen, die auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses, soweit er sie betrifft, und hilfsweise auf Herabsetzung der verhängten Geldbuße gerichtet waren.

    Als Beleg sei z. B. auf Rn. 242 des Urteils T-762/15 verwiesen, wo das Gericht feststellt, dass, "wie die Kommission - ohne dass die Rechtsmittelführerinnen widersprochen hätten - ausführt, die Rechtsmittelführerinnen jeden Kontakt gesondert und detailliert in ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte in Abrede [stellten] und ... es ihnen [gelang], die Kommission davon [zu] überzeugen, ihre Anschuldigungen im Hinblick auf bestimmte bilaterale Kontakte nicht mehr aufrechtzuerhalten".

    2 Urteile des Gerichts der Europäischen Union vom 12. Juli 2019, Sony und Sony Electronics/Kommission (T-762/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:515) (im Folgenden: angefochtenes Urteil), Sony Optiarc und Sony Optiarc America/Kommission (T-763/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:517), Quanta Storage/Kommission (T-772/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:519) und Toshiba Samsung Storage Technology und Toshiba Samsung Storage Technology Korea/Kommission (T-8/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:522) (im Folgenden: im Folgenden zusammen: angefochtene Urteile).

    4 Zu einer detaillierten Darstellung siehe angefochtene Urteile und insbesondere die Rn. 1 bis 37 der Urteile T-762/15 und T-763/15 und Rn. 1 bis 32 der Urteile T-772/15 und T-8/16.

    37 Urteil vom 12. Juli 2019, Sony und Sony Electronics/Kommission (T-762/15, EU:T:2019:515, Rn. 263 bis 265).

    38 Urteil vom 12. Juli 2019, Sony und Sony Electronics/Kommission (T-762/15, EU:T:2019:515, Rn. 266 bis 268).

    39 Urteil vom 12. Juli 2019, Sony und Sony Electronics/Kommission (T-762/15, EU:T:2019:515, Rn. 270 und 271).

  • EuGH, 16.06.2022 - C-697/19

    Kartell auf dem Markt für optische Laufwerke: Der Gerichtshof erklärt den

    (im Folgenden zusammen: Rechtsmittelführerinnen) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 12. Juli 2019, Sony und Sony Electronics/Kommission (T-762/15, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2019:515), mit dem ihre Klage auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses K(2015) 7135 endg.

    Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 12. Juli 2019, Sony und Sony Electronics/Kommission (T - 762/15, EU:T:2019:515), wird aufgehoben.

  • EuGH, 16.06.2022 - C-698/19

    Sony Optiarc und Sony Optiarc America / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb -

    Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 12. Juli 2019, Sony Optiarc und Sony Optiarc America/Kommission (T - 763/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:517), wird aufgehoben.
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Rechtsprechung
   EuG, 12.07.2019 - T-1/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,19515
EuG, 12.07.2019 - T-1/16 (https://dejure.org/2019,19515)
EuG, Entscheidung vom 12.07.2019 - T-1/16 (https://dejure.org/2019,19515)
EuG, Entscheidung vom 12. Juli 2019 - T-1/16 (https://dejure.org/2019,19515)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Hitachi-LG Data Storage und Hitachi-LG Data Storage Korea / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Markt für optische Laufwerke - Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens festgestellt wird - Kollusive Vereinbarungen im Zusammenhang mit Ausschreibungen von zwei Computerherstellern - Befugnis zu ...

  • Wolters Kluwer

    Wettbewerb; Kartelle; Markt für optische Laufwerke; Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens festgestellt wird; Kollusive Vereinbarungen im Zusammenhang mit Ausschreibungen von zwei Computerherstellern; Befugnis zu ...

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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuG, 09.11.2004 - T-252/03

    FNICGV / Kommission - Wettbewerb - Entscheidung, mit der ein Verstoß gegen

    Auszug aus EuG, 12.07.2019 - T-1/16
    Art. 261 AEUV bestimmt nämlich lediglich, dass aufgrund der Verträge erlassene Verordnungen hinsichtlich der darin vorgesehenen Zwangsmaßnahmen den Unionsgerichten eine Zuständigkeit übertragen können, die die Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung und zur Änderung oder Verhängung solcher Maßnahmen umfasst (Beschluss vom 9. November 2004, FNICGV/Kommission, T-252/03, EU:T:2004:326, Rn. 22).

    Art. 261 AEUV hat nämlich nur eine Erweiterung des Umfangs der Befugnisse des Unionsrichters in Verfahren nach Art. 263 AEUV zur Folge (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 9. November 2004, FNICGV/Kommission, T-252/03, EU:T:2004:326, Rn. 24 und 25).

    Demnach umfasst oder enthält eine Klage, die darauf abzielt, dass der Unionsrichter seine Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung in Bezug auf eine Sanktionsentscheidung ausübt, eine ihm durch Art. 261 AEUV eingeräumte, jedoch im Rahmen von Art. 263 AEUV ausgeübte Befugnis, zwangsläufig einen Antrag auf vollständige oder teilweise Nichtigerklärung dieser Entscheidung (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 9. November 2004, FNICGV/Kommission, T-252/03, EU:T:2004:326, Rn. 25).

  • EuGH, 10.07.2014 - C-295/12

    Der Gerichtshof weist das Rechtsmittel von Telefónica und Telefónica de España

    Auszug aus EuG, 12.07.2019 - T-1/16
    Erst nachdem der Unionsrichter anhand der ihm vorgetragenen Klagegründe wie auch der von ihm gegebenenfalls von Amts wegen berücksichtigten Gründe die Rechtmäßigkeit der ihm unterbreiteten Entscheidung überprüft hat, hat er somit, sofern diese Entscheidung nicht vollständig für nichtig erklärt wird, seine Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung auszuüben, um zum einen die Konsequenzen aus seiner Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung zu ziehen und zum anderen anhand der ihm zur Prüfung vorgetragenen Umstände (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Dezember 2011, KME Germany u. a./Kommission, C-389/10 P, EU:C:2011:816, Rn. 131, und vom 10. Juli 2014, Telefónica und Telefónica de España/Kommission, C-295/12 P, EU:C:2014:2062, Rn. 213) zu entscheiden, ob er zu dem Zeitpunkt, zu dem er seine Entscheidung erlässt (Urteile vom 11. Juli 2014, RWE und RWE Dea/Kommission, T-543/08, EU:T:2014:627, Rn. 257, vom 11. Juli 2014, Sasol u. a./Kommission, T-541/08, EU:T:2014:628, Rn. 438, und vom 11. Juli 2014, Esso u. a./Kommission, T-540/08, EU:T:2014:630, Rn. 133), seine eigene Beurteilung an die Stelle der Beurteilung der Kommission zu setzen hat, damit die Höhe der Geldbuße angemessen ist.
  • EuGH, 15.10.2002 - C-238/99

    Limburgse Vinyl Maatschappij (LVM) / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.07.2019 - T-1/16
    Insofern, als die von den Klägerinnen in ihrem zweiten Antrag vom 14. September 2015 vorgelegten Angaben keine wesentlichen Änderungen gegenüber dem ersten Antrag enthalten, da es sich um eine Aktualisierung der bereits dargelegten Fakten handelt, war die Kommission, die nicht verpflichtet war, die Klägerinnen vor Erlass des angefochtenen Beschlusses erneut zu hören, ebenso wenig verpflichtet, den Beratenden Ausschuss erneut zu konsultieren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Oktober 2002, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, C-238/99 P, C-244/99 P, C-245/99 P, C-247/99 P, C-250/99 P bis C-252/99 P und C-254/99 P, EU:C:2002:582, Rn. 118).
  • EuGH, 08.12.2011 - C-389/10

    KME Germany u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

    Auszug aus EuG, 12.07.2019 - T-1/16
    Erst nachdem der Unionsrichter anhand der ihm vorgetragenen Klagegründe wie auch der von ihm gegebenenfalls von Amts wegen berücksichtigten Gründe die Rechtmäßigkeit der ihm unterbreiteten Entscheidung überprüft hat, hat er somit, sofern diese Entscheidung nicht vollständig für nichtig erklärt wird, seine Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung auszuüben, um zum einen die Konsequenzen aus seiner Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung zu ziehen und zum anderen anhand der ihm zur Prüfung vorgetragenen Umstände (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Dezember 2011, KME Germany u. a./Kommission, C-389/10 P, EU:C:2011:816, Rn. 131, und vom 10. Juli 2014, Telefónica und Telefónica de España/Kommission, C-295/12 P, EU:C:2014:2062, Rn. 213) zu entscheiden, ob er zu dem Zeitpunkt, zu dem er seine Entscheidung erlässt (Urteile vom 11. Juli 2014, RWE und RWE Dea/Kommission, T-543/08, EU:T:2014:627, Rn. 257, vom 11. Juli 2014, Sasol u. a./Kommission, T-541/08, EU:T:2014:628, Rn. 438, und vom 11. Juli 2014, Esso u. a./Kommission, T-540/08, EU:T:2014:630, Rn. 133), seine eigene Beurteilung an die Stelle der Beurteilung der Kommission zu setzen hat, damit die Höhe der Geldbuße angemessen ist.
  • EuG, 06.02.2014 - T-27/10

    AC-Treuhand / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Märkte für Zinn- und

    Auszug aus EuG, 12.07.2019 - T-1/16
    Die Kommission muss nämlich die besonderen Umstände des Falles oder die Notwendigkeit einer ausreichend hohen Abschreckungswirkung, die den Rückgriff auf diese Ausnahme rechtfertigen, dartun (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Februar 2014, AC-Treuhand/Kommission, T-27/10, EU:T:2014:59, Rn. 306).
  • EuG, 11.07.2014 - T-541/08

    Sasol u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.07.2019 - T-1/16
    Erst nachdem der Unionsrichter anhand der ihm vorgetragenen Klagegründe wie auch der von ihm gegebenenfalls von Amts wegen berücksichtigten Gründe die Rechtmäßigkeit der ihm unterbreiteten Entscheidung überprüft hat, hat er somit, sofern diese Entscheidung nicht vollständig für nichtig erklärt wird, seine Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung auszuüben, um zum einen die Konsequenzen aus seiner Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung zu ziehen und zum anderen anhand der ihm zur Prüfung vorgetragenen Umstände (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Dezember 2011, KME Germany u. a./Kommission, C-389/10 P, EU:C:2011:816, Rn. 131, und vom 10. Juli 2014, Telefónica und Telefónica de España/Kommission, C-295/12 P, EU:C:2014:2062, Rn. 213) zu entscheiden, ob er zu dem Zeitpunkt, zu dem er seine Entscheidung erlässt (Urteile vom 11. Juli 2014, RWE und RWE Dea/Kommission, T-543/08, EU:T:2014:627, Rn. 257, vom 11. Juli 2014, Sasol u. a./Kommission, T-541/08, EU:T:2014:628, Rn. 438, und vom 11. Juli 2014, Esso u. a./Kommission, T-540/08, EU:T:2014:630, Rn. 133), seine eigene Beurteilung an die Stelle der Beurteilung der Kommission zu setzen hat, damit die Höhe der Geldbuße angemessen ist.
  • EuG, 11.07.2014 - T-543/08

    RWE und RWE Dea / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Paraffinwachse -

    Auszug aus EuG, 12.07.2019 - T-1/16
    Erst nachdem der Unionsrichter anhand der ihm vorgetragenen Klagegründe wie auch der von ihm gegebenenfalls von Amts wegen berücksichtigten Gründe die Rechtmäßigkeit der ihm unterbreiteten Entscheidung überprüft hat, hat er somit, sofern diese Entscheidung nicht vollständig für nichtig erklärt wird, seine Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung auszuüben, um zum einen die Konsequenzen aus seiner Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung zu ziehen und zum anderen anhand der ihm zur Prüfung vorgetragenen Umstände (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Dezember 2011, KME Germany u. a./Kommission, C-389/10 P, EU:C:2011:816, Rn. 131, und vom 10. Juli 2014, Telefónica und Telefónica de España/Kommission, C-295/12 P, EU:C:2014:2062, Rn. 213) zu entscheiden, ob er zu dem Zeitpunkt, zu dem er seine Entscheidung erlässt (Urteile vom 11. Juli 2014, RWE und RWE Dea/Kommission, T-543/08, EU:T:2014:627, Rn. 257, vom 11. Juli 2014, Sasol u. a./Kommission, T-541/08, EU:T:2014:628, Rn. 438, und vom 11. Juli 2014, Esso u. a./Kommission, T-540/08, EU:T:2014:630, Rn. 133), seine eigene Beurteilung an die Stelle der Beurteilung der Kommission zu setzen hat, damit die Höhe der Geldbuße angemessen ist.
  • EuG, 13.12.2016 - T-95/15

    Printeos u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.07.2019 - T-1/16
    In einem solchen Fall kommt der Beachtung der Garantien, die die Unionsrechtsordnung in Verwaltungsverfahren gewährt, wozu auch die Begründungspflicht gehört, eine umso größere Bedeutung zu (vgl. Urteil vom 13. Dezember 2016, Printeos u. a./Kommission, T-95/15, EU:T:2016:722, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 11.07.2014 - T-540/08

    Esso u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.07.2019 - T-1/16
    Erst nachdem der Unionsrichter anhand der ihm vorgetragenen Klagegründe wie auch der von ihm gegebenenfalls von Amts wegen berücksichtigten Gründe die Rechtmäßigkeit der ihm unterbreiteten Entscheidung überprüft hat, hat er somit, sofern diese Entscheidung nicht vollständig für nichtig erklärt wird, seine Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung auszuüben, um zum einen die Konsequenzen aus seiner Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung zu ziehen und zum anderen anhand der ihm zur Prüfung vorgetragenen Umstände (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Dezember 2011, KME Germany u. a./Kommission, C-389/10 P, EU:C:2011:816, Rn. 131, und vom 10. Juli 2014, Telefónica und Telefónica de España/Kommission, C-295/12 P, EU:C:2014:2062, Rn. 213) zu entscheiden, ob er zu dem Zeitpunkt, zu dem er seine Entscheidung erlässt (Urteile vom 11. Juli 2014, RWE und RWE Dea/Kommission, T-543/08, EU:T:2014:627, Rn. 257, vom 11. Juli 2014, Sasol u. a./Kommission, T-541/08, EU:T:2014:628, Rn. 438, und vom 11. Juli 2014, Esso u. a./Kommission, T-540/08, EU:T:2014:630, Rn. 133), seine eigene Beurteilung an die Stelle der Beurteilung der Kommission zu setzen hat, damit die Höhe der Geldbuße angemessen ist.
  • EuG, 22.09.2021 - T-425/18

    Das Gericht weist die Klage von Altice Europe gegen den Beschluss der Kommission

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Unionsrichter erst nachdem er anhand der ihm vorgetragenen Klagegründe wie auch der von ihm gegebenenfalls von Amts wegen berücksichtigten Gründe die Rechtmäßigkeit der ihm unterbreiteten Entscheidung überprüft hat, sofern diese Entscheidung nicht vollständig für nichtig erklärt wird, seine Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung auszuüben hat, um zum einen die Konsequenzen aus seiner Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung zu ziehen und zum anderen anhand der ihm zur Prüfung vorgetragenen Umstände zu entscheiden, ob er zu dem Zeitpunkt, zu dem er seine Entscheidung erlässt, seine eigene Beurteilung an die Stelle der Beurteilung der Kommission zu setzen hat, damit die Höhe der Geldbuße angemessen ist (vgl. Urteile vom 17. Dezember 2015, 0range Polska/Kommission, T-486/11, EU:T:2015:1002, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 12. Juli 2019, Hitachi-LG Data Storage und Hitachi-LG Data Storage Korea/Kommission, T-1/16, EU:T:2019:514, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 25.01.2023 - T-640/16

    GEA Group / Kommission

    Il ne saurait conduire à la réduction du montant de l'amende [voir, par analogie, arrêt du 12 juillet 2019, Hitachi-LG Data Storage et Hitachi-LG Data Storage Korea/Commission, T-1/16, EU:T:2019:514, point 141 (non publié)].

    Cette branche ne saurait non plus conduire à la réduction du montant de l'amende [voir, par analogie, arrêt du 12 juillet 2019, Hitachi-LG Data Storage et Hitachi-LG Data Storage Korea/Commission, T-1/16, EU:T:2019:514, point 141 (non publié)].

  • EuG, 18.11.2020 - T-814/17

    Das Gericht bestätigt den Beschluss der Kommission, mit dem der Missbrauch einer

    Vorab ist daran zu erinnern, dass erst, nachdem der Unionsrichter anhand der ihm vorgetragenen Klagegründe wie auch gegebenenfalls der von Amts wegen zu berücksichtigenden Gründe die Rechtmäßigkeit der ihm unterbreiteten Entscheidung überprüft hat, es ihm obliegt, sofern diese Entscheidung nicht vollständig für nichtig erklärt wird, seine Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung auszuüben, um zum einen die Konsequenzen aus seiner Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung zu ziehen und zum anderen anhand der ihm zur Prüfung vorgetragenen Umstände zu entscheiden, ob er zu dem Zeitpunkt, zu dem er seine Entscheidung erlässt, seine eigene Beurteilung an die Stelle der Beurteilung der Kommission zu setzen hat, damit der Betrag der Geldbuße angemessen ist (vgl. Urteile vom 17. Dezember 2015, 0range Polska/Kommission, T-486/11, EU:T:2015:1002, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 12. Juli 2019, Hitachi-LG Data Storage und Hitachi-LG Data Storage Korea/Kommission, T-1/16, EU:T:2019:514, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 18.10.2023 - T-590/20

    Clariant und Clariant International/ Kommission - Wettbewerb - Kartelle -

    Insoweit sind die Begründungserfordernisse umso strenger zu beachten (Urteile vom 13. Dezember 2016, Printeos u. a./Kommission, T-95/15, EU:T:2016:722, Rn. 48, sowie vom 12. Juli 2019, Hitachi-LG Data Storage und Hitachi-LG Data Storage Korea/Kommission, T-1/16, EU:T:2019:514, Rn. 80).
  • EuG, 29.09.2021 - T-344/18

    Rubycon und Rubycon Holdings/ Kommission

    Ein solches Ergebnis verstößt nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung oder gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juli 2019, Hitachi-LG Data Storage und Hitachi-LG Data Storage Korea/Kommission, T-1/16, EU:T:2019:514, Rn. 112 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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