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   EuG, 06.02.2014 - T-27/10   

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https://dejure.org/2014,1053
EuG, 06.02.2014 - T-27/10 (https://dejure.org/2014,1053)
EuG, Entscheidung vom 06.02.2014 - T-27/10 (https://dejure.org/2014,1053)
EuG, Entscheidung vom 06. Februar 2014 - T-27/10 (https://dejure.org/2014,1053)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com

    "Wettbewerb - Kartelle - Märkte für Zinn- und ESBO/Ester-Wärmestabilisatoren - Entscheidung, mit der zwei Zuwiderhandlungen gegen Art. 81 EG und Art. 53 des EWR-Abkommens festgestellt werden - Beratungsunternehmen, das nicht auf den betroffenen Märkten tätig ist - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    AC-Treuhand / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Märkte für Zinn- und ESBO/Ester-Wärmestabilisatoren - Entscheidung, mit der zwei Zuwiderhandlungen gegen Art. 81 EG und Art. 53 des EWR-Abkommens festgestellt werden - Beratungsunternehmen, das nicht auf den betroffenen Märkten tätig ist - Geldbußen ...

  • EU-Kommission

    AC-Treuhand / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Märkte für Zinn- und ESBO/Ester-Wärmestabilisatoren - Entscheidung, mit der zwei Zuwiderhandlungen gegen Art. 81 EG und Art. 53 des EWR-Abkommens festgestellt werden - Beratungsunternehmen, das nicht auf den betroffenen Märkten tätig ist - Geldbußen ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Grundsätze zum Beweis wettbewerbswidriger Verhaltensweisen; Höhe der Geldbuße bei mehreren gesonderten Zuwiderhandlungen; Nichtigkeitsklage eines Schweizer Unternehmens gegen den Beschluss der Europäischen Kommission zu Wettbewerbsverstößen auf den Märkten für ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Grundsätze zum Beweis wettbewerbswidriger Verhaltensweisen; Höhe der Geldbuße bei mehreren gesonderten Zuwiderhandlungen; unbegründete Nichtigkeitsklage eines Schweizer Unternehmens gegen den Beschluss der Europäischen Kommission zu Wettbewerbsverstößen auf den Märkten ...

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Nichtigkeitsklage eines Schweizer Unternehmens gegen einen Beschluss der Europäischen Kommission zu Wettbewerbsverstößen auf den Märkten für Wärmestabilisatoren

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission K(2009) 8682 endg. vom 11. November 2009 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/C.38.589 - Wärmestabilisatoren) betreffend Kartellabsprachen auf den Märkten für ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (41)

  • EuG, 28.04.2010 - T-446/05

    Das Gericht bestätigt die Geldbußen in einer Gesamthöhe von 23,44 Millionen Euro,

    Auszug aus EuG, 06.02.2014 - T-27/10
    Somit genügte es, dass die Rechtsgrundlage und der Zweck des Auskunftsverlangens von der Kommission klar angegeben wurden, um die Verteidigungsrechte der Klägerin als gewahrt anzusehen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 28. April 2010, Amann & Söhne und Cousin Filtrerie/Kommission, T-446/05, Slg. 2010, II-1255, Rn. 334).

    Die Einstufung bestimmter rechtswidriger Handlungen als eine einzige Zuwiderhandlung oder als mehrere gesonderte Zuwiderhandlungen bleibt grundsätzlich nicht ohne Auswirkungen auf die mögliche Sanktion, da die Feststellung mehrerer gesonderter Zuwiderhandlungen zur Verhängung mehrerer gesonderter Geldbußen führen kann, die jeweils nach Maßgabe von Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 festgesetzt werden, d. h. unter Beachtung der Obergrenze von 10 % des Umsatzes im letzten Geschäftsjahr vor Erlass der Entscheidung (Urteile des Gerichts vom 15. Juni 2005, Tokai Carbon u. a./Kommission, T-71/03, T-74/03, T-87/03 und T-91/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 118, vom 15. März 2006, BASF/Kommission, T-15/02, Slg. 2006, II-497, Rn. 70 und 158, und Amann & Söhne und Cousin Filtrerie/Kommission, Rn. 94).

    Hierzu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Begriff der einheitlichen Zuwiderhandlung eine Situation erfasst, in der mehrere Unternehmen an einer Zuwiderhandlung beteiligt waren, die aus einem kontinuierlichen Verhalten bestand, mit dem ein einziges wirtschaftliches Ziel verfolgt wurde, nämlich die Verfälschung des Wettbewerbs, oder aber an einzelnen Zuwiderhandlungen, die miteinander durch eine Übereinstimmung des Zwecks (dieselbe Zielsetzung sämtlicher Bestandteile) und der Personen (Übereinstimmung der beteiligten Unternehmen, die sich der Beteiligung am gemeinsamen Zweck bewusst waren) verbunden waren (Urteile des Gerichts vom 8. Juli 2008, BPB/Kommission, T-53/03, Slg. 2008, II-1333, Rn. 257, und Amann & Söhne und Cousin Filtrerie/Kommission, Rn. 89).

    Insoweit sind alle Umstände zu berücksichtigen, die dieses Verhältnis belegen oder in Frage stellen können, wie der Anwendungszeitraum, der Inhalt (einschließlich der verwendeten Methoden) und im Zusammenhang damit die Zielsetzung der verschiedenen fraglichen Handlungen (vgl. Urteil Amann & Söhne und Cousin Filtrerie/Kommission, Rn. 92 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Kommission kann somit aus objektiven Gründen getrennte Verfahren einleiten, mehrere getrennte Zuwiderhandlungen feststellen und mehrere getrennte Geldbußen verhängen (vgl. Urteil Amann & Söhne und Cousin Filtrerie/Kommission, Rn. 93 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 08.07.2008 - T-99/04

    GEGEN EIN BERATUNGSUNTERNEHMEN, DAS ZUR DURCHFÜHRUNG EINES KARTELLS BEIGETRAGEN

    Auszug aus EuG, 06.02.2014 - T-27/10
    Ferner wies die Kommission darauf hin, dass das Gericht bestätigt habe, dass ein Beratungsunternehmen, das vorsätzlich einen Beitrag zu einem Kartell leiste, als Mittäter einer Zuwiderhandlung haftbar gemacht werden könne (Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2008, AC-Treuhand/Kommission, T-99/04, Slg. 2008, II-1501, im Folgenden: Urteil AC-Treuhand I).

    Die Kommission beantragt die Zurückweisung des dritten Klagegrundes, wobei sie insbesondere auf das Urteil AC-Treuhand I Bezug nimmt.

    Insoweit genügt der Hinweis, dass das Gericht bereits - in einer Rechtssache, an der die Klägerin im Übrigen beteiligt war - entschieden hat, dass Art. 81 EG auf das Verhalten eines Unternehmens wie der Klägerin unter den Umständen der vorliegenden Rechtssache anwendbar ist (Urteil AC-Treuhand I, Rn. 112 bis 138).

    Wie das Gericht ferner im Urteil AC-Treuhand I entschieden hat, war es für jedes Unternehmen, das sich kollusiv verhalten hat, und auch für Beratungsunternehmen, die wie die Klägerin in der vorliegenden Rechtssache nicht auf dem fraglichen, von der Wettbewerbsbeschränkung betroffenen Markt tätig sind, hinreichend vorhersehbar, dass es von dem in Art. 81 Abs. 1 EG aufgestellten Verbot grundsätzlich erfasst wurde, denn es konnte nicht übersehen oder war in der Lage zu verstehen, dass die frühere Entscheidungspraxis der Kommission und die frühere Gemeinschaftsrechtsprechung bereits hinreichend klar und präzise die Grundlage der ausdrücklichen Anerkennung der Verantwortlichkeit eines Beratungsunternehmens für eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 Abs. 1 EG für den Fall in sich trugen, dass sich dieses Unternehmen aktiv und vorsätzlich an einem Kartell zwischen Herstellern beteiligt, die auf einem anderen Markt tätig sind als es selbst (Urteil AC-Treuhand I, Rn. 150).

  • EuGH, 08.07.1999 - C-49/92

    Kommission / Anic Partecipazioni

    Auszug aus EuG, 06.02.2014 - T-27/10
    Für den Nachweis eines Verstoßes gegen Art. 81 Abs. 1 EG hat die Kommission die von ihr festgestellten Zuwiderhandlungen zu beweisen und Beweismittel beizubringen, die das Vorliegen der eine Zuwiderhandlung darstellenden Tatsachen rechtlich hinreichend belegen (Urteile des Gerichtshofs vom 17. Dezember 1998, Baustahlgewebe/Kommission, C-185/95 P, Slg. 1998, I-8417, Rn. 58, vom 8. Juli 1999, Kommission/Anic Partecipazioni, C-49/92 P, Slg. 1999, I-4125, Rn. 86, und vom 6. Januar 2004, BAI und Kommission/Bayer, C-2/01 P und C-3/01 P, Slg. 2004, I-23, Rn. 62).

    Folglich braucht für die Beurteilung des zweiten Klagegrundes der Klägerin lediglich geprüft zu werden, ob die Kommission im vorliegenden Fall rechtlich hinreichend nachgewiesen hat, dass die AC-Treuhand-Zusammenkünfte, die nach dem 11. November 1999 stattfanden, wie die vorangegangenen einem wettbewerbswidrigen Zweck dienten (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 8. Juli 1999, Hüls/Kommission, C-199/92 P, Slg. 1999, I-4287, Rn. 155, Kommission/Anic Partecipazioni, Rn. 96, und Aalborg Portland u. a./Kommission, Rn. 81).

  • EuGH, 17.12.1998 - C-185/95

    DER GERICHTSHOF STELLT DIE ÜBERSCHREITUNG EINER "ANGEMESSENEN VERFAHRENSDAUER"

    Auszug aus EuG, 06.02.2014 - T-27/10
    Für den Nachweis eines Verstoßes gegen Art. 81 Abs. 1 EG hat die Kommission die von ihr festgestellten Zuwiderhandlungen zu beweisen und Beweismittel beizubringen, die das Vorliegen der eine Zuwiderhandlung darstellenden Tatsachen rechtlich hinreichend belegen (Urteile des Gerichtshofs vom 17. Dezember 1998, Baustahlgewebe/Kommission, C-185/95 P, Slg. 1998, I-8417, Rn. 58, vom 8. Juli 1999, Kommission/Anic Partecipazioni, C-49/92 P, Slg. 1999, I-4125, Rn. 86, und vom 6. Januar 2004, BAI und Kommission/Bayer, C-2/01 P und C-3/01 P, Slg. 2004, I-23, Rn. 62).

    Aus der Rechtsprechung geht jedoch auch hervor, dass die Nichtigerklärung einer Entscheidung der Kommission auch bei überlanger Verfahrensdauer rechtlich nicht geboten ist, wenn eine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte der beteiligten Unternehmen nicht substantiiert dargelegt ist und deshalb kein Grund zu der Annahme besteht, dass sich die überlange Verfahrensdauer auf den Inhalt der Entscheidung der Kommission ausgewirkt haben könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil Baustahlgewebe/Kommission, Rn. 49, und Urteil des Gerichts vom 1. Juli 2008, Compagnie maritime belge/Kommission, T-276/04, Slg. 2008, II-1277, Rn. 45).

  • EuG, 08.07.2004 - T-67/00

    JFE Engineering / Kommission - Kartelle - Markt für nahtlose Stahlrohre - EFTA -

    Auszug aus EuG, 06.02.2014 - T-27/10
    Die Kommission muss somit genaue und übereinstimmende Beweise beibringen, um die feste Überzeugung zu begründen, dass die Zuwiderhandlung begangen wurde (vgl. Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2004, JFE Engineering u. a./Kommission, T-67/00, T-68/00, T-71/00 und T-78/00, Slg. 2004, II-2501, Rn. 179 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Jedoch muss, wie ebenfalls aus der Rechtsprechung hervorgeht, nicht jeder der von der Kommission vorgelegten Beweise diesen Kriterien notwendigerweise hinsichtlich jedes Merkmals der Zuwiderhandlung genügen, denn es reicht aus, dass das von der Kommission angeführte Indizienbündel bei einer Gesamtwürdigung dieser Anforderung genügt (Urteile des Gerichts JFE Engineering u. a./Kommission, Rn. 180, und vom 8. Juli 2008, Lafarge/Kommission, T-54/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 56 und 271).

  • EuG, 05.10.2011 - T-11/06

    Romana Tabacchi / Kommission

    Auszug aus EuG, 06.02.2014 - T-27/10
    Ferner muss die Kommission nach der Rechtsprechung, soweit es an Beweisen fehlt, mit denen die gesamte Dauer der Zuwiderhandlung direkt belegt werden kann, zumindest Beweise beibringen, die sich auf Fakten beziehen, die zeitlich so nahe beieinander liegen, dass sie vernünftigerweise den Schluss zulassen, dass die Zuwiderhandlung zwischen zwei konkreten Zeitpunkten ohne Unterbrechung stattfand (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 7. Juli 1994, Dunlop Slazenger/Kommission, T-43/92, Slg. 1994, II-441, Rn. 79, und vom 5. Oktober 2011, Romana Tabacchi/Kommission, T-11/06, Slg. 2011, II-6681, Rn. 132).

    Auch wenn die Leitlinien somit nicht als Rechtsnorm qualifiziert werden können, die die Verwaltung auf jeden Fall zu beachten hat, stellen sie doch eine Verhaltensnorm dar, die einen Hinweis auf die zu befolgende Verwaltungspraxis enthält und von der die Verwaltung im Einzelfall nicht ohne Angabe von Gründen abweichen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 18. Mai 2006, Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients/Kommission, C-397/03 P, Slg. 2006, I-4429, Rn. 91, und Urteil Romana Tabacchi/Kommission, Rn. 72).

  • EuGH, 06.01.2004 - C-2/01

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DAS URTEIL DES GERICHTS ÜBER EINE ANGEBLICHE

    Auszug aus EuG, 06.02.2014 - T-27/10
    Für den Nachweis eines Verstoßes gegen Art. 81 Abs. 1 EG hat die Kommission die von ihr festgestellten Zuwiderhandlungen zu beweisen und Beweismittel beizubringen, die das Vorliegen der eine Zuwiderhandlung darstellenden Tatsachen rechtlich hinreichend belegen (Urteile des Gerichtshofs vom 17. Dezember 1998, Baustahlgewebe/Kommission, C-185/95 P, Slg. 1998, I-8417, Rn. 58, vom 8. Juli 1999, Kommission/Anic Partecipazioni, C-49/92 P, Slg. 1999, I-4125, Rn. 86, und vom 6. Januar 2004, BAI und Kommission/Bayer, C-2/01 P und C-3/01 P, Slg. 2004, I-23, Rn. 62).
  • EuGH, 07.01.2004 - C-204/00

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

    Auszug aus EuG, 06.02.2014 - T-27/10
    Da das Verbot, an wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen und Vereinbarungen teilzunehmen, sowie die Sanktionen, die Zuwiderhandelnden auferlegt werden können, bekannt sind, ist es zudem üblich, dass die Tätigkeiten, mit denen diese Verhaltensweisen und Vereinbarungen verbunden sind, insgeheim ablaufen, dass die Zusammenkünfte heimlich stattfinden, meist in einem Drittland, und dass die Unterlagen darüber auf ein Minimum reduziert werden (Urteil des Gerichtshofs vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission, C-204/00 P, C-205/00 P, C-211/00 P, C-213/00 P, C-217/00 P und C-219/00 P, Slg. 2004, I-123, Rn. 55).
  • EuGH, 28.06.2005 - C-189/02

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE URTEILE DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUR EXISTENZ

    Auszug aus EuG, 06.02.2014 - T-27/10
    Nach ständiger Rechtsprechung ist die Kommission nämlich dadurch, dass sie in der Vergangenheit für bestimmte Arten von Zuwiderhandlungen Geldbußen in bestimmter Höhe verhängt hat, nicht daran gehindert, dieses Niveau innerhalb der in der Verordnung Nr. 1/2003 gezogenen Grenzen anzuheben, wenn dies erforderlich ist, um die Durchführung der Wettbewerbspolitik der Union sicherzustellen; im Gegenteil verlangt eine wirksame Anwendung der Wettbewerbsregeln der Union, dass die Kommission das Niveau der Geldbußen jederzeit den Erfordernissen dieser Politik anpassen kann (Urteile des Gerichtshofs vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, Slg. 2005, I-5425, Rn. 169 und 227, und vom 8. Februar 2007, Groupe Danone/Kommission, C-3/06 P, Slg. 2007, I-1331, Rn. 90).
  • EuGH, 27.09.1988 - 89/85

    Ahlström / Kommission

    Auszug aus EuG, 06.02.2014 - T-27/10
    In einem solchen Fall ist nämlich nicht anzunehmen, dass die Kommission den Beweis für das Vorliegen einer Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht erbracht hat (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 28. März 1984, Compagnie royale asturienne des mines und Rheinzink/Kommission, 29/83 und 30/83, Slg. 1984, 1679, Rn. 16, und vom 31. März 1993, Ahlström Osakeyhtiö u. a./Kommission, C-89/85, C-104/85, C-114/85, C-116/85, C-117/85 und C-125/85 bis C-129/85, Slg. 1993, I-1307, Rn. 126 und 127).
  • EuGH, 31.03.1993 - 89/85

    Ahlström / Kommission

  • EuGH, 28.03.1984 - 29/83

    CRAM / Kommission

  • EuGH, 08.07.1999 - C-199/92

    Hüls / Kommission

  • EuGH, 08.07.1999 - C-235/92

    Montecatini / Kommission

  • EuG, 14.12.2006 - T-259/02

    DAS GERICHT BESTÄTIGT IN WEITEN TEILEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER

  • EuGH, 08.02.2007 - C-3/06

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DAS URTEIL DES GERICHTS, MIT DEM EIN

  • EuGH, 18.05.2006 - C-397/03

    Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients / Kommission -

  • EuG, 27.09.2006 - T-43/02

    Jungbunzlauer / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Zitronensäure - Artikel 81

  • EuG, 15.06.2005 - T-71/03

    DAS GERICHT BESTÄTIGT WEITGEHEND DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION IN BEZUG AUF EIN

  • EuGH, 03.09.2009 - C-534/07

    Prym und Prym Consumer / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle -

  • EuG, 08.07.2004 - T-44/00

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ SETZT DIE GELDBUSSEN, DIE DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION

  • EuGH, 07.06.2007 - C-76/06

    Britannia Alloys & Chemicals / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell -

  • EuGH, 19.03.2009 - C-510/06

    Archer Daniels Midland / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle -

  • EuG, 08.07.2008 - T-53/03

    BPB / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Gipsplattenmarkt - Entscheidung, mit

  • EuG, 15.03.2006 - T-15/02

    BASF / Kommission - Wettbewerb - Kartelle auf dem Gebiet der Vitaminprodukte -

  • EuG, 15.12.2010 - T-141/08

    Das Gericht bestätigt die Geldbuße von 38 Mio. Euro, die gegen E.ON Energie wegen

  • EuG, 08.07.2008 - T-54/03

    Lafarge / Kommission

  • EuG, 07.07.1994 - T-43/92

    Dunlop Slazenger International Ltd gegen Kommission der Europäischen

  • EuG, 16.06.2011 - T-204/08

    Team Relocations / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für internationale

  • EuGH, 27.09.1988 - 116/85
  • EuGH, 27.09.1988 - 114/85
  • EuGH, 27.09.1988 - 129/85
  • EuG, 08.10.2008 - T-68/04

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER DAS KARTELL AUF DEM

  • EuG, 19.05.2010 - T-11/05

    In den Rechtssachen betreffend das Kupfer-Installationsrohr-Kartell ermäßigt das

  • EuG, 30.11.2011 - T-208/06

    Das Gericht setzt die von der Kommission gegen bestimmte Unternehmen des

  • EuGH, 27.09.1988 - 125/85
  • EuGH, 28.03.1984 - 30/83

    Verstoß gegen Wettbewerbsvorschriften ; Abstimmung von Verhaltensweisen auf dem

  • EuG, 01.07.2008 - T-276/04

    Compagnie maritime belge / Kommission - Wettbewerb - Missbrauch einer kollektiven

  • EuG, 17.09.2007 - T-125/03

    DAS GERICHT PRÄZISIERT DIE REGELN, DIE FÜR DEN SCHUTZ DER VERTRAULICHKEIT DER

  • EuGH, 29.03.2011 - C-201/09

    Der Gerichtshof bestätigt die Entscheidungen der Kommission, mit denen Geldbußen

  • RG, 01.09.1937 - V 2/37

    Wer ist "Beteiligter" im Sinne des § 12 GBO. a. F., wenn der Grundbuchrichter

  • EuG, 12.12.2018 - T-691/14

    Servier u.a. / Kommission

    Es macht nämlich für die Anwendung dieser Obergrenze keinen Unterschied, ob verschiedene Wettbewerbsverstöße in einem einheitlichen Verfahren oder in getrennten, zeitlich versetzten Verfahren geahndet werden, da die Obergrenze von 10 % für jede einzelne von der Kommission geahndete Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV gesondert gilt (vgl. Urteil vom 6. Februar 2014, AC-Treuhand/Kommission, T-27/10, EU:T:2014:59, Rn. 230 bis 232 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 10.11.2017 - T-180/15

    Das Gericht der EU erklärt den Kommissionsbeschluss, der in den Kartellsachen

    Die Situation von Icap unterscheide sich deutlich von der Rolle von AC-Treuhand sowohl in der Rechtssache, in der das Urteil vom 8. Juli 2008, AC-Treuhand/Kommission (T-99/04, EU:T:2008:256), ergangen sei, als auch in derjenigen, in der das Urteil vom 6. Februar 2014, AC-Treuhand/Kommission (T-27/10, EU:T:2014:59), ergangen sei.

    Zum Vorbringen der Klägerinnen, mit dem die Rolle von Icap in den in Rede stehenden Zuwiderhandlungen im Vergleich zu derjenigen, die AC-Treuhand in den Rechtssachen zukam, in denen die Urteile vom 8. Juli 2008, AC-Treuhand/Kommission (T-99/04, EU:T:2008:256), und vom 6. Februar 2014, AC-Treuhand/Kommission (T-27/10, EU:T:2014:59), ergangen sind, heruntergespielt werden soll, ist im Gegenteil die Bedeutung dieser Beteiligung für bestimmte dieser Zuwiderhandlungen zu unterstreichen.

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.05.2015 - C-194/14

    AC-Treuhand / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Europäische Märkte für

    Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 6. Februar 2014, AC-Treuhand/Kommission (T-27/10, EU:T:2014:59), wird aufgehoben.

    2 - T-27/10, EU:T:2014:59, im Folgenden: angefochtenes Urteil.

  • EuG, 07.12.2022 - T-130/21

    CCPL u.a. / Kommission

    Ferner bleibt nach ständiger Rechtsprechung die Einstufung bestimmter rechtswidriger Handlungen als eine einzige Zuwiderhandlung oder als mehrere gesonderte Zuwiderhandlungen grundsätzlich nicht ohne Auswirkungen auf die mögliche Sanktion, da die Feststellung mehrerer gesonderter Zuwiderhandlungen zur Verhängung mehrerer gesonderter Geldbußen führen kann, die jeweils nach Maßgabe von Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 festgesetzt werden, d. h. unter Beachtung der Obergrenze von 10 % des Umsatzes in dem dem Erlass des Beschlusses vorausgegangenen Geschäftsjahr (vgl. Urteil vom 6. Februar 2014, AC-Treuhand/Kommission, T-27/10, EU:T:2014:59, Rn. 230 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Für die Anwendung der Obergrenze von 10 % macht es nämlich keinen Unterschied, ob verschiedene Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln der Union in einem einheitlichen Verfahren oder in getrennten, zeitlich versetzten Verfahren geahndet werden, da diese Obergrenze für jede einzelne Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV gilt (Urteil vom 6. Februar 2014, AC-Treuhand/Kommission, T-27/10, EU:T:2014:59, Rn. 231 und 232).

  • EuG, 12.12.2018 - T-701/14

    Niche Generics / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für das

    Ces circonstances particulières permettaient à la Commission, sur le fondement du paragraphe 37 des lignes directrices pour le calcul des amendes, de s'écarter de la méthodologie exposée dans lesdites lignes directrices (voir, en ce sens, arrêts du 22 octobre 2015, AC-Treuhand/Commission, C-194/14 P, EU:C:2015:717, point 67, et du 6 février 2014, AC-Treuhand/Commission, T-27/10, EU:T:2014:59, points 301 à 305).
  • EuG, 12.12.2018 - T-679/14

    Teva UK u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für das

    Ces circonstances particulières permettaient à la Commission, sur le fondement du paragraphe 37 des lignes directrices pour le calcul des amendes, de s'écarter de la méthodologie exposée dans lesdites lignes directrices (voir, en ce sens, arrêts du 22 octobre 2015, AC-Treuhand/Commission, C-194/14 P, EU:C:2015:717, point 67, et du 6 février 2014, AC-Treuhand/Commission, T-27/10, EU:T:2014:59, points 301 à 305).
  • EuG, 12.12.2018 - T-705/14

    Unichem Laboratories / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für das

    Ces circonstances particulières permettaient à la Commission, sur le fondement du paragraphe 37 des lignes directrices pour le calcul des amendes, de s'écarter de la méthodologie exposée dans lesdites lignes directrices (voir, en ce sens, arrêts du 22 octobre 2015, AC-Treuhand/Commission, C-194/14 P, EU:C:2015:717, point 67, et du 6 février 2014, AC-Treuhand/Commission, T-27/10, EU:T:2014:59, points 301 à 305).
  • EuG, 12.12.2018 - T-682/14

    Mylan Laboratories und Mylan / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für das

    Ces circonstances particulières permettaient à la Commission, sur le fondement du paragraphe 37 des lignes directrices pour le calcul des amendes, de s'écarter de la méthodologie exposée dans lesdites lignes directrices (voir, en ce sens, arrêts du 22 octobre 2015, AC-Treuhand/Commission, C-194/14 P, EU:C:2015:717, point 67, et du 6 février 2014, AC-Treuhand/Commission, T-27/10, EU:T:2014:59, points 301 à 305).
  • EuG, 12.07.2019 - T-1/16

    Hitachi-LG Data Storage und Hitachi-LG Data Storage Korea / Kommission

    Die Kommission muss nämlich die besonderen Umstände des Falles oder die Notwendigkeit einer ausreichend hohen Abschreckungswirkung, die den Rückgriff auf diese Ausnahme rechtfertigen, dartun (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Februar 2014, AC-Treuhand/Kommission, T-27/10, EU:T:2014:59, Rn. 306).
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