Rechtsprechung
   EuG, 20.12.2023 - T-113/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,36884
EuG, 20.12.2023 - T-113/17 (https://dejure.org/2023,36884)
EuG, Entscheidung vom 20.12.2023 - T-113/17 (https://dejure.org/2023,36884)
EuG, Entscheidung vom 20. Dezember 2023 - T-113/17 (https://dejure.org/2023,36884)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2023,36884) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Crédit agricole und Crédit agricole Corporate and Investment Bank/ Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Sektor der Euro-Zinsderivate - Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens festgestellt wird - Manipulation der Euribor-Referenzzinssätze im Interbankengeschäft - Austausch vertraulicher Informationen - ...

Sonstiges (3)

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (24)

  • EuG, 24.09.2019 - T-105/17

    Die Geldbuße, die gegen die HSBC-Gruppe wegen wettbewerbswidriger

    Auszug aus EuG, 20.12.2023 - T-113/17
    Mit Urteil vom 24. September 2019, HSBC Holdings u. a./Kommission (T-105/17, EU:T:2019:675), hat das Gericht Art. 2 Buchst. b des angefochtenen Beschlusses, mit dem die Kommission gegen HSBC eine Geldbuße verhängt hatte, mit der Begründung für nichtig erklärt, dass sie nicht rechtlich hinreichend begründet habe, warum der auf die Bareinnahmen der betreffenden Unternehmen angewandte einheitliche Abzinsungsfaktor für die Zwecke der Berechnung der gegen sie verhängten Geldbußen (im Folgenden: Abzinsungsfaktor) auf 98, 849 % statt auf einen möglicherweise höheren Betrag festgesetzt worden sei, und die Klage im Übrigen abgewiesen.

    Mit Schreiben vom 24. Februar 2021 teilte die Kommission den Klägerinnen und JP Morgan mit, dass sie beabsichtige, den angefochtenen Beschluss unter Berücksichtigung des Urteils vom 24. September 2019, HSBC Holdings u. a./Kommission (T-105/17, EU:T:2019:675), zu ändern.

    Sie stellte Folgendes fest: Da der Abzinsungsfaktor im angefochtenen Beschluss für alle seine Adressatinnen gleich gewesen sei, sei es wahrscheinlich, dass das Gericht davon ausgehen werde, dass die Erwägungen im Urteil vom 24. September 2019, HSBC Holdings u. a./Kommission (T-105/17, EU:T:2019:675), zur unzureichenden Begründung der Bestimmung dieses Abzinsungsfaktors auf die gegen die Klägerinnen und die andere Adressatin verhängten Geldbußen übertragbar seien, und dass es daher im Interesse des Grundsatzes der guten Verwaltung liege, die vom Gericht in diesem Urteil festgestellten Fehler zu berichtigen und den angefochtenen Beschluss in Bezug auf die Klägerinnen und die andere Adressatin durch Ergänzung der Begründung für die Bestimmung des Abzinsungsfaktors zu ändern.

    Mit Urteil vom 12. Januar 2023, HSBC Holdings u. a./Kommission (C-883/19 P, EU:C:2023:11), hat der Gerichtshof zum einen das Urteil vom 24. September 2019, HSBC Holdings u. a./Kommission (T-105/17, EU:T:2019:675), aufgehoben, soweit damit der Hauptantrag auf Nichtigerklärung von Art. 1 des angefochtenen Beschlusses und der Hilfsantrag auf Nichtigerklärung von dessen Art. 1 Buchst. b zurückgewiesen worden waren.

    Zum anderen hat der Gerichtshof die von HSBC in der Rechtssache T-105/17 erhobene Klage, soweit sie auf die Nichtigerklärung von Art. 1 des angefochtenen Beschlusses, hilfsweise von dessen Art. 1 Buchst. b, gerichtet war, abgewiesen.

    Insoweit machen die Klägerinnen geltend, die Kommission sei nicht befugt gewesen, den vom Gericht im Urteil vom 24. September 2019, HSBC Holdings u. a./Kommission (T-105/17, EU:T:2019:675), festgestellten Begründungsmangel des angefochtenen Beschlusses durch den Änderungsbeschluss zu beheben.

  • EuGH, 07.01.2004 - C-204/00

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

    Auszug aus EuG, 20.12.2023 - T-113/17
    Insoweit ergibt sich aus ständiger Rechtsprechung, dass die Teilnahme eines Unternehmens an einem Treffen mit wettbewerbswidrigem Zweck eine Vermutung der Rechtswidrigkeit dieser Teilnahme begründet, die dieses Unternehmen durch den Beweis einer offenen Distanzierung widerlegen muss, die von den anderen Kartellteilnehmern als eine solche aufgefasst werden muss (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission, C-204/00 P, C-205/00 P, C-211/00 P, C-213/00 P, C-217/00 P und C-219/00 P, EU:C:2004:6, Rn. 81 und 82 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, vom 3. Mai 2012, Comap/Kommission, C-290/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:271, Rn. 74 bis 76 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dieser Rechtsgrundsatz beruht auf der Erwägung, dass das Unternehmen, indem es an dem fraglichen Treffen teilnahm, ohne sich offen von dessen Inhalt zu distanzieren, den anderen Teilnehmern Anlass zu der Annahme gab, dass es dem Ergebnis des Treffens zustimme und sich daran halten werde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission, C-204/00 P, C-205/00 P, C-211/00 P, C-213/00 P, C-217/00 P und C-219/00 P, EU:C:2004:6, Rn. 82, und vom 25. Januar 2007, Sumitomo Metal Industries und Nippon Steel/Kommission, C-403/04 P und C-405/04 P, EU:C:2007:52, Rn. 48).

    Diese Gesichtspunkte, die die Anzahl und die Intensität der wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen betreffen, dürfen nur bei der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung oder der mildernden Umstände und gegebenenfalls bei der Bemessung der Geldbuße berücksichtigt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission, C-204/00 P, C-205/00 P, C-211/00 P, C-213/00 P, C-217/00 P und C-219/00 P, EU:C:2004:6, Rn. 86 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 26. September 2018, 1nfineon Technologies/Kommission, C-99/17 P, EU:C:2018:773, Rn. 197 und 199 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 08.07.1999 - C-49/92

    Kommission / Anic Partecipazioni

    Auszug aus EuG, 20.12.2023 - T-113/17
    Diese Frage ist jedoch irrelevant, wenn es um Verhaltensweisen geht, die eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Juli 1999, Kommission/Anic Partecipazioni, C-49/92 P, EU:C:1999:356, Rn.123 und 124).

    Soweit die Klägerinnen mit diesem Argument einen Gegenbeweis vorlegen wollen, um die Vermutung zu widerlegen, dass der Händler von Crédit Agricole durch seine Teilnahme an der Abstimmung mit dem Händler von Barclays und seine Aktivität auf dem Markt zwangsläufig die mit seinem Wettbewerber ausgetauschten Informationen berücksichtigt hat, um sein Verhalten auf diesem Markt, im vorliegenden Fall seine Handelsstrategie, auf der Grundlage der bevorstehenden Manipulation festzulegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Juli 1999, Kommission/Anic Partecipazioni, C-49/92 P, EU:C:1999:356, Rn. 121, und vom 8. Juli 1999, Hüls/Kommission, C-199/92 P, EU:C:1999:358, Rn. 162), ist festzustellen, dass die bloße Behauptung, dass der Händler zum Zeitpunkt der beabsichtigten Manipulation keine bedeutende Position gehalten habe oder dass seine Bank eine im Widerspruch zu einem Kartell stehende Position gehalten habe, keinen hinreichenden Gegenbeweis darstellt, da diese Gesichtspunkte für sich genommen nicht die Vermutung ausschließen, dass es die Abstimmung dem Händler ermöglicht hat, die Unsicherheiten hinsichtlich seines Marktverhaltens auszuräumen, so dass der normale Wettbewerb dadurch verhindert, beschränkt oder verfälscht werden konnte (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 5. Dezember 2013, Solvay Solexis/Kommission, C-449/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:802, Rn. 39).

  • EuGH, 25.01.2007 - C-403/04

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DAS URTEIL DES GERICHTS ÜBER EIN KARTELL VON

    Auszug aus EuG, 20.12.2023 - T-113/17
    Dieser Rechtsgrundsatz beruht auf der Erwägung, dass das Unternehmen, indem es an dem fraglichen Treffen teilnahm, ohne sich offen von dessen Inhalt zu distanzieren, den anderen Teilnehmern Anlass zu der Annahme gab, dass es dem Ergebnis des Treffens zustimme und sich daran halten werde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission, C-204/00 P, C-205/00 P, C-211/00 P, C-213/00 P, C-217/00 P und C-219/00 P, EU:C:2004:6, Rn. 82, und vom 25. Januar 2007, Sumitomo Metal Industries und Nippon Steel/Kommission, C-403/04 P und C-405/04 P, EU:C:2007:52, Rn. 48).

    Unabhängig von der Frage, ob die Daten, auf die sich die Klägerinnen stützen, in Bezug auf die bezweckte Wettbewerbsbeschränkung zuverlässig sind, was nach dem angefochtenen Beschluss beim Informationsaustausch über Manipulationen der Referenzzinssätze der Fall ist, braucht jedoch nicht geprüft zu werden, ob ein Unternehmen ein geschäftliches Interesse an der Beteiligung daran hatte, wenn seine Beteiligung an Verhaltensweisen, die den Wettbewerb beschränken können, erwiesen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Januar 2007, Sumitomo Metal Industries und Nippon Steel/Kommission, C-403/04 P und C-405/04 P, EU:C:2007:52, Rn. 44 bis 46 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 26.09.2018 - C-99/17

    Infineon Technologies / Kommission

    Auszug aus EuG, 20.12.2023 - T-113/17
    Diese Gesichtspunkte, die die Anzahl und die Intensität der wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen betreffen, dürfen nur bei der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung oder der mildernden Umstände und gegebenenfalls bei der Bemessung der Geldbuße berücksichtigt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission, C-204/00 P, C-205/00 P, C-211/00 P, C-213/00 P, C-217/00 P und C-219/00 P, EU:C:2004:6, Rn. 86 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 26. September 2018, 1nfineon Technologies/Kommission, C-99/17 P, EU:C:2018:773, Rn. 197 und 199 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Aus der Rechtsprechung ergibt sich jedoch, dass die Feststellung des Vorliegens einer einheitlichen Zuwiderhandlung sich von der Frage unterscheidet, ob die Verantwortung für diese Zuwiderhandlung in ihrer Gesamtheit einem Unternehmen zuzurechnen ist (Urteil vom 26. September 2018, 1nfineon Technologies/Kommission, C-99/17 P, EU:C:2018:773, Rn. 174).

  • EuGH, 11.06.2020 - C-114/19

    Kommission/ Di Bernardo - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Allgemeines

    Auszug aus EuG, 20.12.2023 - T-113/17
    Eine derartige Rechtslage brächte die Gefahr mit sich, die Zuständigkeitsverteilung zwischen der Verwaltung und dem Unionsrichter aufzuweichen, die Rechtmäßigkeitskontrolle zu schwächen und die Ausübung des Rechts auf Einlegung von Rechtsbehelfen zu beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juni 2020, Kommission/Di Bernardo, C-114/19 P, EU:C:2020:457, Rn. 58).

    Die Kommission hat keine Umstände angeführt, die belegen würden, dass sie praktisch außerstande war, den angefochtenen Beschluss in rechtlich hinreichender Weise zu begründen, und unter denen eine ergänzende Begründung während eines gerichtlichen Verfahrens ausnahmsweise zugelassen werden könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juni 2020, Kommission/Di Bernardo, C-114/19 P, EU:C:2020:457, Rn. 59).

  • EuGH, 12.01.2023 - C-883/19

    Wettbewerb im Bereich der Euro-Zinsderivate: Der Gerichtshof bestätigt die

    Auszug aus EuG, 20.12.2023 - T-113/17
    aufgrund des Urteils vom 12. Januar 2023, HSBC Holdings u. a./Kommission (C-883/19 P, EU:C:2023:11), und der diesbezüglichen Stellungnahmen der Parteien.

    Mit Urteil vom 12. Januar 2023, HSBC Holdings u. a./Kommission (C-883/19 P, EU:C:2023:11), hat der Gerichtshof zum einen das Urteil vom 24. September 2019, HSBC Holdings u. a./Kommission (T-105/17, EU:T:2019:675), aufgehoben, soweit damit der Hauptantrag auf Nichtigerklärung von Art. 1 des angefochtenen Beschlusses und der Hilfsantrag auf Nichtigerklärung von dessen Art. 1 Buchst. b zurückgewiesen worden waren.

  • EuGH, 08.07.1999 - C-199/92

    Hüls / Kommission

    Auszug aus EuG, 20.12.2023 - T-113/17
    Soweit die Klägerinnen mit diesem Argument einen Gegenbeweis vorlegen wollen, um die Vermutung zu widerlegen, dass der Händler von Crédit Agricole durch seine Teilnahme an der Abstimmung mit dem Händler von Barclays und seine Aktivität auf dem Markt zwangsläufig die mit seinem Wettbewerber ausgetauschten Informationen berücksichtigt hat, um sein Verhalten auf diesem Markt, im vorliegenden Fall seine Handelsstrategie, auf der Grundlage der bevorstehenden Manipulation festzulegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Juli 1999, Kommission/Anic Partecipazioni, C-49/92 P, EU:C:1999:356, Rn. 121, und vom 8. Juli 1999, Hüls/Kommission, C-199/92 P, EU:C:1999:358, Rn. 162), ist festzustellen, dass die bloße Behauptung, dass der Händler zum Zeitpunkt der beabsichtigten Manipulation keine bedeutende Position gehalten habe oder dass seine Bank eine im Widerspruch zu einem Kartell stehende Position gehalten habe, keinen hinreichenden Gegenbeweis darstellt, da diese Gesichtspunkte für sich genommen nicht die Vermutung ausschließen, dass es die Abstimmung dem Händler ermöglicht hat, die Unsicherheiten hinsichtlich seines Marktverhaltens auszuräumen, so dass der normale Wettbewerb dadurch verhindert, beschränkt oder verfälscht werden konnte (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 5. Dezember 2013, Solvay Solexis/Kommission, C-449/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:802, Rn. 39).
  • EuGH, 29.09.2011 - C-521/09

    Elf Aquitaine / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Art. 81 EG und 53

    Auszug aus EuG, 20.12.2023 - T-113/17
    Das Fehlen der Begründung kann nicht dadurch geheilt werden, dass der Betroffene die Gründe für die Entscheidung während des Verfahrens vor den Unionsinstanzen erfährt (Urteile vom 29. September 2011, Elf Aquitaine/Kommission, C-521/09 P, EU:C:2011:620, Rn. 149, vom 19. Juli 2012, Alliance One International und Standard Commercial Tobacco/Kommission, C-628/10 P und C-14/11 P, EU:C:2012:479, Rn. 74, und vom 13. Dezember 2016, Printeos u. a./Kommission, T-95/15, EU:T:2016:722, Rn. 46).
  • EuGH, 16.11.2000 - C-279/98

    Cascades / Kommission

    Auszug aus EuG, 20.12.2023 - T-113/17
    Diese Befugnis ändert jedoch nichts am Umfang der Begründungspflicht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. November 2000, Cascades/Kommission, C-279/98 P, EU:C:2000:626, Rn. 45 und 47).
  • EuGH, 06.12.2012 - C-441/11

    Der Gerichtshof hebt in Bezug auf das Unternehmen Coppens das Urteil des Gerichts

  • EuGH, 19.07.2012 - C-628/10

    Alliance One International und Standard Commercial Tobacco / Kommission -

  • EuG, 13.12.2018 - T-827/14

    Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission zu wettbewerbswidrigen

  • EuGH, 16.06.2016 - C-155/14

    Evonik Degussa und AlzChem / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Art. 81 EG

  • EuG, 13.12.2016 - T-95/15

    Printeos u.a. / Kommission

  • EuGH, 05.12.2013 - C-449/11

    Solvay Solexis / Kommission

  • EuG, 10.10.2014 - T-68/09

    Soliver / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für

  • EuGH, 03.05.2012 - C-290/11

    Comap / Kommission

  • EuG, 24.10.1991 - T-3/89

    Atochem SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

  • EuG, 09.12.2014 - T-91/10

    Lucchini / Kommission

  • EuG, 11.07.2013 - T-108/07

    Spira / Kommission

  • EuGH, 28.06.2005 - C-189/02

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE URTEILE DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUR EXISTENZ

  • EuGH, 14.03.2017 - C-162/15

    Evonik Degussa / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Art. 101 und 102 AEUV -

  • EuGH, 15.07.2021 - C-584/20

    Beschluss des Einheitlichen Abwicklungsausschusses über die Berechnung der

  • EuG, 25.10.2018 - T-419/18

    Der Präsident des Gerichts weist den Antrag von Crédit agricole und JPMorgan

    Le recours a été enregistré sous le numéro d'affaire T-113/17.

    - enjoindre à la Commission de s'abstenir de publier une version de la décision EIRD contenant les informations litigieuses avant que la « Cour de justice de l'Union européenne ait statué sur le recours formé dans l'affaire T-113/17 " ;.

    Dans la mesure où les requérants n'ont pas soulevé, contre la décision attaquée, d'autres griefs que ceux liés à la confidentialité examinés aux points 31 à 68 ci-dessus, il résulte de tout ce qui précède qu'il convient de rejeter la demande en référé en raison de l'absence de fumus boni juris, sans qu'il soit nécessaire d'examiner la condition liée à l'urgence ou à la mise en balance des intérêts ni de traiter des questions de recevabilité liées au fait que les requérants demandent au Tribunal d'enjoindre à la Commission de s'abstenir de publier une version de la décision EIRD contenant les informations litigieuses avant que « la Cour de justice de l'Union européenne ait statué sur le recours formé dans l'affaire T-113/17 ".

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht