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Rechtsprechung
   EuG, 03.12.2015 - T-367/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,36080
EuG, 03.12.2015 - T-367/13 (https://dejure.org/2015,36080)
EuG, Entscheidung vom 03.12.2015 - T-367/13 (https://dejure.org/2015,36080)
EuG, Entscheidung vom 03. Dezember 2015 - T-367/13 (https://dejure.org/2015,36080)
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Volltextveröffentlichung

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Polen / Kommission

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Teilnichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses der Kommission vom 2. Mai 2013 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs" und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, des Europäischen ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)

  • EuG, 16.02.2017 - T-145/15

    Rumänien / Kommission - EGFL und ELER - Flächenbezogene Maßnahmen - Von der …

    Die Frage, ob die Begründung einer Entscheidung den oben in Rn. 42 genannten Erfordernissen genügt, ist nämlich nicht nur im Hinblick auf ihren Wortlaut zu beurteilen, sondern auch anhand ihres Kontextes sowie sämtlicher Rechtsvorschriften, die das betreffende Gebiet regeln (vgl. Urteil vom 3. Dezember 2015, Polen/Kommission, T-367/13, nicht veröffentlicht, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2015:933, Rn. 111 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem besonderen Kontext der Ausarbeitung der Konformitätsbeschlüsse ist die Begründung einer Entscheidung dann als ausreichend anzusehen, wenn der Staat, der Adressat der Entscheidung ist, an dem Verfahren ihrer Ausarbeitung eng beteiligt war und die Gründe kannte, aus denen die Kommission der Ansicht war, die streitigen Beträge nicht zulasten der Fonds übernehmen zu müssen (Urteil vom 3. Dezember 2015, Polen/Kommission, T-367/13, nicht veröffentlicht, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2015:933, Rn. 112).

  • EuG, 05.07.2018 - T-88/17

    Spanien/ Kommission - ELER - Letztes Durchführungsjahr des …

    Rn. 92 Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Genehmigung eines überarbeiteten Finanzierungsplans durch die Kommission, der die Verteilung der Mittel nach einer automatischen Aufhebung der Mittelbindung für ein Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum vorsieht, diesem Dokument keinen höheren rechtlichen Rang als einer Verordnung einräumt (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Februar 2015, Polen/Kommission, T-257/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:111, Rn. 53, und vom 3. Dezember 2015, Polen/Kommission, T-367/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:933, Rn. 44).
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