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   EuG, 18.05.2018 - T-419/17   

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EuG, 18.05.2018 - T-419/17 (https://dejure.org/2018,12596)
EuG, Entscheidung vom 18.05.2018 - T-419/17 (https://dejure.org/2018,12596)
EuG, Entscheidung vom 18. Mai 2018 - T-419/17 (https://dejure.org/2018,12596)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Mendes/ EUIPO - Actial Farmaceutica (VSL#3)

    Unionsmarke - Verfallsverfahren - Unionswortmarke VSL#3 - Marke, die im geschäftlichen Verkehr zur gebräuchlichen Bezeichnung einer Ware oder Dienstleistung, für die sie eingetragen ist, geworden ist - Marke, die geeignet ist, das Publikum irrezuführen - Art. 51 Abs. 1 ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unionsmarke - Verfallsverfahren - Unionswortmarke VSL#3 - Marke, die im geschäftlichen Verkehr zur gebräuchlichen Bezeichnung einer Ware oder Dienstleistung, für die sie eingetragen ist, geworden ist - Marke, die geeignet ist, das Publikum irrezuführen - Art. 51 Abs. 1 ...

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Mendes/ EUIPO - Actial Farmaceutica (VSL#3)

    Unionsmarke - Verfallsverfahren - Unionswortmarke VSL#3 - Marke, die im geschäftlichen Verkehr zur gebräuchlichen Bezeichnung einer Ware oder Dienstleistung, für die sie eingetragen ist, geworden ist - Marke, die geeignet ist, das Publikum irrezuführen - Art. 51 Abs. 1 ...

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Mendes/ EUIPO - Actial Farmaceutica (VSL#3)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Unionsmarke - Verfallsverfahren - Unionswortmarke VSL#3 - Marke, die im geschäftlichen Verkehr zur gebräuchlichen Bezeichnung einer Ware oder Dienstleistung, für die sie eingetragen ist, geworden ist - Marke, die geeignet ist, das Publikum irrezuführen - Art. 51 Abs. 1 ...

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2013 - C-409/12

    Backaldrin Österreich The Kornspitz Company - Marken - Art. 12 Abs. 2 Buchst. a -

    Auszug aus EuG, 18.05.2018 - T-419/17
    Jedoch hatte der Gerichtshof in den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 29. April 2004, Björnekulla Fruktindustrier (C-371/02, EU:C:2004:275), und vom 6. März 2014, Backaldrin Österreich The Kornspitz Company (C-409/12, EU:C:2014:130), ergangen sind, Art. 12 Abs. 2 Buchst. a der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 1989, L 40, S. 1) und Art. 12 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 2008, L 299, S. 25) auszulegen, deren Inhalt mit dem von Art. 51 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 im Wesentlichen übereinstimmt.

    Der Rechtsprechung des Gerichtshofs, die mutatis mutandis für Art. 51 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 gilt, ist zu entnehmen, dass dieser Artikel einen Fall betrifft, in dem die Marke nicht mehr geeignet ist, ihre Funktion als Herkunftshinweis zu erfüllen (vgl. entsprechend Urteile vom 29. April 2004, Björnekulla Fruktindustrier, C-371/02, EU:C:2004:275, Rn. 22, und vom 6. März 2014, Backaldrin Österreich The Kornspitz Company, C-409/12, EU:C:2014:130, Rn. 19).

    Dabei handelt es sich um das Unternehmen, unter dessen Kontrolle die Ware oder Dienstleistung vermarktet wird (vgl. entsprechend Urteil vom 6. März 2014, Backaldrin Österreich The Kornspitz Company, C-409/12, EU:C:2014:130, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gesetzgeber der Europäischen Union hat die herkunftshinweisende Funktion der Marke bestätigt, indem er in Art. 4 der Richtlinie Nr. 207/2009 (jetzt Art. 4 der Verordnung 2017/1001) bestimmt hat, dass Zeichen, die sich grafisch darstellen lassen, nur dann eine Marke sein können, wenn sie geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. entsprechend Urteil vom 6. März 2014, Backaldrin Österreich The Kornspitz Company, C-409/12, EU:C:2014:130, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Marke, die zur gebräuchlichen Bezeichnung einer Ware geworden ist, hat dadurch ihre Unterscheidungskraft verloren, so dass sie diese Funktion nicht mehr erfüllt (vgl. entsprechend Urteil vom 6. März 2014, Backaldrin Österreich The Kornspitz Company, C-409/12, EU:C:2014:130, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die dem Inhaber einer Marke durch Art. 9 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 9 der Verordnung 2017/1001) gewährten Rechte können also für verfallen erklärt werden, sofern erstens diese Marke im geschäftlichen Verkehr eine gebräuchliche Bezeichnung einer Ware oder Dienstleistung, für die sie eingetragen ist, geworden ist und sofern zweitens dieser Wandel auf das Verhalten oder die Untätigkeit dieses Inhabers zurückzuführen ist (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 6. März 2014, Backaldrin Österreich The Kornspitz Company, C-409/12, EU:C:2014:130, Rn. 30, und Schlussanträge des Generalanwalts Cruz Villalón in der Rechtssache Backaldrin Österreich The Kornspitz Company, C-409/12, EU:C:2013:563, Nr. 31).

    Wenn eine der beiden Gruppen die Marke als Gattungsbezeichnung auffasst, scheitert die Übertragung der mit der Marke vermittelten Information (vgl. entsprechend Schlussanträge des Generalanwalts Cruz Villalón in der Rechtssache Backaldrin Österreich The Kornspitz Company, C-409/12, EU:C:2013:563, Nr. 58, vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 6. März 2014, Backaldrin Österreich The Kornspitz Company, C-409/12, EU:C:2014:130, Rn. 29).

    Dies ist der Fall, wenn auf dem entsprechenden Markt eine die Kaufentscheidung maßgeblich bestimmende Beratung durch den Zwischenhändler üblich ist oder der Zwischenhändler die Kaufentscheidung gar selbst für den Verbraucher trifft, so wie dies bei Apothekern und Ärzten hinsichtlich verschreibungspflichtiger Medikamente der Fall ist (vgl. entsprechend Schlussanträge des Generalanwalts Cruz Villalón in der Rechtssache Backaldrin Österreich The Kornspitz Company, C-409/12, EU:C:2013:563, Nr. 59).

    Somit umfassen die maßgeblichen Verkehrskreise zwar vor allem die Verbraucher und Endabnehmer, aber die Zwischenhändler, die bei der Beurteilung der Gebräuchlichkeit der Marke eine Rolle spielen, sind auch zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 6. März 2014, Backaldrin Österreich The Kornspitz Company, C-409/12, EU:C:2014:130, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Schlussanträge des Generalanwalts Cruz Villalón in der Rechtssache Backaldrin Österreich The Kornspitz Company, C-409/12, EU:C:2013:563, Nr. 59).

    Diese können den unter Magen-Darm-Krankheiten leidenden Personen Erklärungen geben und Ratschläge erteilen und spielen daher eine wichtige Rolle bei der Kaufentscheidung der Endverbraucher (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Schlussanträge des Generalanwalts Cruz Villalón in der Rechtssache Backaldrin Österreich The Kornspitz Company, C-409/12, EU:C:2013:563, Nr. 59).

  • EuGH, 06.03.2014 - C-409/12

    Backaldrin Österreich The Kornspitz Company - Marken - Richtlinie 2008/95/EG -

    Auszug aus EuG, 18.05.2018 - T-419/17
    Jedoch hatte der Gerichtshof in den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 29. April 2004, Björnekulla Fruktindustrier (C-371/02, EU:C:2004:275), und vom 6. März 2014, Backaldrin Österreich The Kornspitz Company (C-409/12, EU:C:2014:130), ergangen sind, Art. 12 Abs. 2 Buchst. a der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 1989, L 40, S. 1) und Art. 12 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 2008, L 299, S. 25) auszulegen, deren Inhalt mit dem von Art. 51 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 im Wesentlichen übereinstimmt.

    Der Rechtsprechung des Gerichtshofs, die mutatis mutandis für Art. 51 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 gilt, ist zu entnehmen, dass dieser Artikel einen Fall betrifft, in dem die Marke nicht mehr geeignet ist, ihre Funktion als Herkunftshinweis zu erfüllen (vgl. entsprechend Urteile vom 29. April 2004, Björnekulla Fruktindustrier, C-371/02, EU:C:2004:275, Rn. 22, und vom 6. März 2014, Backaldrin Österreich The Kornspitz Company, C-409/12, EU:C:2014:130, Rn. 19).

    Dabei handelt es sich um das Unternehmen, unter dessen Kontrolle die Ware oder Dienstleistung vermarktet wird (vgl. entsprechend Urteil vom 6. März 2014, Backaldrin Österreich The Kornspitz Company, C-409/12, EU:C:2014:130, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gesetzgeber der Europäischen Union hat die herkunftshinweisende Funktion der Marke bestätigt, indem er in Art. 4 der Richtlinie Nr. 207/2009 (jetzt Art. 4 der Verordnung 2017/1001) bestimmt hat, dass Zeichen, die sich grafisch darstellen lassen, nur dann eine Marke sein können, wenn sie geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. entsprechend Urteil vom 6. März 2014, Backaldrin Österreich The Kornspitz Company, C-409/12, EU:C:2014:130, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Marke, die zur gebräuchlichen Bezeichnung einer Ware geworden ist, hat dadurch ihre Unterscheidungskraft verloren, so dass sie diese Funktion nicht mehr erfüllt (vgl. entsprechend Urteil vom 6. März 2014, Backaldrin Österreich The Kornspitz Company, C-409/12, EU:C:2014:130, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die dem Inhaber einer Marke durch Art. 9 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 9 der Verordnung 2017/1001) gewährten Rechte können also für verfallen erklärt werden, sofern erstens diese Marke im geschäftlichen Verkehr eine gebräuchliche Bezeichnung einer Ware oder Dienstleistung, für die sie eingetragen ist, geworden ist und sofern zweitens dieser Wandel auf das Verhalten oder die Untätigkeit dieses Inhabers zurückzuführen ist (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 6. März 2014, Backaldrin Österreich The Kornspitz Company, C-409/12, EU:C:2014:130, Rn. 30, und Schlussanträge des Generalanwalts Cruz Villalón in der Rechtssache Backaldrin Österreich The Kornspitz Company, C-409/12, EU:C:2013:563, Nr. 31).

    Wenn eine der beiden Gruppen die Marke als Gattungsbezeichnung auffasst, scheitert die Übertragung der mit der Marke vermittelten Information (vgl. entsprechend Schlussanträge des Generalanwalts Cruz Villalón in der Rechtssache Backaldrin Österreich The Kornspitz Company, C-409/12, EU:C:2013:563, Nr. 58, vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 6. März 2014, Backaldrin Österreich The Kornspitz Company, C-409/12, EU:C:2014:130, Rn. 29).

    Somit umfassen die maßgeblichen Verkehrskreise zwar vor allem die Verbraucher und Endabnehmer, aber die Zwischenhändler, die bei der Beurteilung der Gebräuchlichkeit der Marke eine Rolle spielen, sind auch zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 6. März 2014, Backaldrin Österreich The Kornspitz Company, C-409/12, EU:C:2014:130, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Schlussanträge des Generalanwalts Cruz Villalón in der Rechtssache Backaldrin Österreich The Kornspitz Company, C-409/12, EU:C:2013:563, Nr. 59).

  • EuGH, 29.04.2004 - C-371/02

    Björnekulla Fruktindustrier

    Auszug aus EuG, 18.05.2018 - T-419/17
    Jedoch hatte der Gerichtshof in den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 29. April 2004, Björnekulla Fruktindustrier (C-371/02, EU:C:2004:275), und vom 6. März 2014, Backaldrin Österreich The Kornspitz Company (C-409/12, EU:C:2014:130), ergangen sind, Art. 12 Abs. 2 Buchst. a der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 1989, L 40, S. 1) und Art. 12 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 2008, L 299, S. 25) auszulegen, deren Inhalt mit dem von Art. 51 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 im Wesentlichen übereinstimmt.

    Der Rechtsprechung des Gerichtshofs, die mutatis mutandis für Art. 51 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 gilt, ist zu entnehmen, dass dieser Artikel einen Fall betrifft, in dem die Marke nicht mehr geeignet ist, ihre Funktion als Herkunftshinweis zu erfüllen (vgl. entsprechend Urteile vom 29. April 2004, Björnekulla Fruktindustrier, C-371/02, EU:C:2004:275, Rn. 22, und vom 6. März 2014, Backaldrin Österreich The Kornspitz Company, C-409/12, EU:C:2014:130, Rn. 19).

    Insoweit bestehen nach der Rechtsprechung im Falle der Beteiligung von Zwischenhändlern beim Vertrieb einer von einer eingetragenen Marke erfassten Ware an den Verbraucher oder Endabnehmer die maßgebenden Verkehrskreise für die Beurteilung der Frage, ob diese Marke im geschäftlichen Verkehr zur gebräuchlichen Bezeichnung der betreffenden Ware geworden ist, aus sämtlichen Verbrauchern oder Endabnehmern und je nach den Merkmalen des Marktes für die betreffende Ware aus sämtlichen am Vertrieb der Ware beteiligten Gewerbetreibenden (vgl. entsprechend Urteil vom 29. April 2004, Björnekulla Fruktindustrier, C-371/02, EU:C:2004:275, Rn. 26).

  • EuG, 14.05.2009 - T-165/06

    Fiorucci / OHMI - Edwin (ELIO FIORUCCI) - Gemeinschaftsmarke - Verfahren zur

    Auszug aus EuG, 18.05.2018 - T-419/17
    Der Rechtsprechung ist zu entnehmen, dass der Verfallsgrund nach Art. 51 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 das Vorliegen einer tatsächlichen Irreführung des Verbrauchers oder einer hinreichend schwerwiegenden Gefahr einer solchen Irreführung voraussetzt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Mai 2009, Fiorucci/HABM - Edwin [ELIO FIORUCCI], T-165/06, EU:T:2009:157, Rn. 33, vgl. auch entsprechend Urteil vom 30. März 2006, Emanuel, C-259/04, EU:C:2006:215, Rn. 47).

    Eine solche irreführende Benutzung ist von der Klägerin ordnungsgemäß nachzuweisen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Mai 2009, ELIO FIORUCCI, T-165/06, EU:T:2009:157, Rn. 36).

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.10.2006 - C-412/05

    Alcon / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Wortmarke "TRAVATAN" -

    Auszug aus EuG, 18.05.2018 - T-419/17
    Da die Ware nicht verschreibungspflichtig ist, spielen die Endverbraucher, die insbesondere auch der von der Streithelferin gemachten Werbung und den Kommentaren von anderen Patienten ausgesetzt sind, entgegen dem Vorbringen der Klägerin eine Rolle bei der Entscheidung über den Kauf dieser Ware (vgl. in diesem Sinne Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Alcon/HABM, C-412/05 P, EU:C:2006:687, Nr. 55).

    Die Kaufentscheidung für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel wird zwar sehr oft vom Endverbraucher allein getroffen, aber diese Arzneimittel können auch auf Veranlassung der Ärzte erworben werden (vgl. in diesem Sinne Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Alcon/HABM, C-412/05 P, EU:C:2006:687, Nr. 55).

  • EuGH, 30.03.2006 - C-259/04

    Emanuel - Marken, die geeignet sind, das Publikum zu täuschen oder es über die

    Auszug aus EuG, 18.05.2018 - T-419/17
    Der Rechtsprechung ist zu entnehmen, dass der Verfallsgrund nach Art. 51 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 das Vorliegen einer tatsächlichen Irreführung des Verbrauchers oder einer hinreichend schwerwiegenden Gefahr einer solchen Irreführung voraussetzt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Mai 2009, Fiorucci/HABM - Edwin [ELIO FIORUCCI], T-165/06, EU:T:2009:157, Rn. 33, vgl. auch entsprechend Urteil vom 30. März 2006, Emanuel, C-259/04, EU:C:2006:215, Rn. 47).
  • EuG, 21.02.2006 - T-214/04

    Royal County of Berkshire Polo Club / OHMI - Polo/Lauren (ROYAL COUNTY OF

    Auszug aus EuG, 18.05.2018 - T-419/17
    Diese Rechtsvorschriften räumen damit den Inhabern einer älteren Marke keineswegs ein unbilliges und ungerechtfertigtes Monopol ein, sondern erlauben ihnen den Schutz und die Nutzung der erheblichen Investitionen, die sie erbracht haben, um ihre ältere Marke zu fördern (Urteil vom 21. Februar 2006, Royal County of Berkshire Polo Club/HABM - Polo/Lauren [ROYAL COUNTY OF BERKSHIRE POLO CLUB], T-214/04, EU:T:2006:58, Rn. 43).
  • EuG, 24.11.2005 - T-346/04

    Sadas / OHMI - LTJ Diffusion (ARTHUR ET FELICIE) - Gemeinschaftsmarke -

    Auszug aus EuG, 18.05.2018 - T-419/17
    Somit sind die genannten Unterlagen zurückzuweisen, ohne dass ihre Beweiskraft geprüft zu werden braucht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. November 2005, Sadas/HABM - LTJ Diffusion [ARTHUR ET FELICIE], T-346/04, EU:T:2005:420, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 13.11.2003 - C-371/02

    Björnekulla Fruktindustrier

    Auszug aus EuG, 18.05.2018 - T-419/17
    Während Art. 7 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 7 der Verordnung 2017/1001) Fälle aufzählt, in denen die Marke die Herkunftsfunktion von vornherein nicht erfüllen kann, betrifft Art. 51 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung den Fall, dass die Verwendung der Marke so üblich geworden ist, dass das die Marke bildende Zeichen eher die Gruppe, die Gattung oder die Art der von der Eintragung erfassten Waren oder Dienstleistungen und nicht mehr die speziellen Waren oder Dienstleistungen eines bestimmten Unternehmens bezeichnet (vgl. entsprechend Schlussanträge des Generalanwalts Léger in der Rechtssache Björnekulla Fruktindustrier, C-371/02, EU:C:2003:615, Nr. 50).
  • EuG, 07.02.2024 - T-220/23

    Casal sport/ EUIPO - Tennis d'Aquitaine (CITY STADE)

    Il s'agit là de conditions cumulatives [voir, par analogie, arrêt du 18 mai 2018, Mendes/EUIPO - Actial Farmaceutica (VSL#3), T-419/17, EU:T:2018:282, point 26 et jurisprudence citée].

    Il ressort de la jurisprudence que l'article 58, paragraphe 1, sous b), du règlement 2017/1001 vise une situation dans laquelle la marque n'est plus apte à remplir sa fonction d'origine, à savoir identifier les produits ou les services qu'elle désigne comme provenant d'une entreprise déterminée, et donc à distinguer ces produits ou ces services de ceux d'autres entreprises (voir, par analogie, arrêt du 18 mai 2018, VSL#3, T-419/17, EU:T:2018:282, points 22 et 23 et jurisprudence citée).

    La marque, devenue la désignation usuelle d'un produit, a dès lors perdu son caractère distinctif, de sorte qu'elle ne remplit plus cette fonction (voir, par analogie, arrêt du 18 mai 2018, VSL#3, T-419/17, EU:T:2018:282, point 25 et jurisprudence citée).

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