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Rechtsprechung
   EuG, 15.09.2011 - T-427/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,6904
EuG, 15.09.2011 - T-427/09 (https://dejure.org/2011,6904)
EuG, Entscheidung vom 15.09.2011 - T-427/09 (https://dejure.org/2011,6904)
EuG, Entscheidung vom 15. September 2011 - T-427/09 (https://dejure.org/2011,6904)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Gemeinschaftsmarke - Verfallsverfahren - Gemeinschaftswortmarke CENTROTHERM - Ernsthafte Benutzung der Marke - Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 207/2009

  • Europäischer Gerichtshof

    Centrotherm Clean Solutions / OHMI - Centrotherm Systemtechnik (CENTROTHERM)

    Gemeinschaftsmarke - Verfallsverfahren - Gemeinschaftswortmarke CENTROTHERM - Ernsthafte Benutzung der Marke - Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 207/2009

  • EU-Kommission

    Centrotherm Clean Solutions / OHMI - Centrotherm Systemtechnik (CENTROTHERM)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gemeinschaftsmarke - Verfallsverfahren - Gemeinschaftswortmarke CENTROTHERM - Ernsthafte Benutzung der Marke - Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 207/2009

  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Gemeinschaftsmarke - Klage auf Aufhebung der Entscheidung R 6/2008-4 der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 25. August 2009, mit der die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung, die Wortmarke "CENTROTHERM" für Waren und ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (17)Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 27.01.2004 - C-259/02

    La Mer Technology

    Auszug aus EuG, 15.09.2011 - T-427/09
    Vielmehr soll dieses Register im Einklang mit dem zehnten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 207/2009 wahrheitsgetreu die Angaben widerspiegeln, die die Unternehmen tatsächlich auf dem Markt benutzen, um ihre Waren und Dienstleistungen im Wirtschaftsleben von anderen zu unterscheiden (vgl. in diesem Sinne entsprechend Beschluss des Gerichtshofs vom 27. Januar 2004, La Mer Technology, C-259/02, Slg. 2004, I-1159, Randnrn. 18 bis 22).
  • EuG, 23.02.2006 - T-194/03

    Il Ponte Finanziaria / OHMI - Marine Enterprise Projects (BAINBRIDGE) - …

    Auszug aus EuG, 15.09.2011 - T-427/09
    Rn. 26 Obwohl also der Begriff der ernsthaften Benutzung einen Gegensatz zu einer nur geringfügigen Benutzung darstellt, die nicht für die Annahme genügt, dass eine Marke auf einem bestimmten Markt wirklich und tatsächlich benutzt wurde, zielt das Erfordernis der ernsthaften Benutzung dennoch weder auf eine Bewertung des kommerziellen Erfolgs noch auf eine Überprüfung der Geschäftsstrategie eines Unternehmens oder darauf ab, den Markenschutz nur umfangreichen geschäftlichen Verwertungen von Marken vorzubehalten (Urteil des Gerichts vom 23. Februar 2006, 11 Ponte Finanziaria/HABM - Marine Enterprise Projects [BAINBRIDGE], T-194/03, Slg. 2006, II-445, Randnr. 32).
  • EuG, 15.09.2011 - T-434/09

    Centrotherm Systemtechnik / OHMI - centrotherm Clean Solutions (CENTROTHERM) - …

    Auszug aus EuG, 15.09.2011 - T-427/09
    aufgrund des Beschlusses vom 30. März 2011, die Rechtssachen T-427/09 und T-434/09 zu gemeinsamem mündlichen Verfahren zu verbinden,.
  • EuG, 18.01.2011 - T-382/08

    Advance Magazine Publishers, Inc. gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt …

    Auszug aus EuG, 15.09.2011 - T-427/09
    Rn. 29 Je begrenzter jedoch das Handelsvolumen der Markenverwertung ist, desto mehr besteht die Notwendigkeit, dass der Markeninhaber ergänzende Angaben liefert, die etwaige Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Benutzung der betreffenden Marke ausräumen können (Urteil des Gerichts vom 18. Januar 2011, Advance Magazine Publishers/HABM - Capela & Irmãos [VOGUE], T-382/08, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 31).
  • EuG, 27.09.2007 - T-418/03

    La Mer Technology / OHMI - Laboratoires Goëmar (LA MER)

    Auszug aus EuG, 15.09.2011 - T-427/09
    Überdies setzt die Bedingung einer ernsthaften Benutzung der Marke voraus, dass die Marke so, wie sie in dem fraglichen Gebiet geschützt ist, öffentlich und nach außen benutzt wird (vgl. Urteil des Gerichts vom 27. September 2007, La Mer Technology/HABM - Laboratoires Goëmar [LA MER], T-418/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2013 - C-609/11

    Centrotherm Systemtechnik / centrotherm Clean Solutions - Rechtsmittel - …

    Rn. 21 Am 22. Oktober 2009 erhob Clean Solutions Klage gegen die Entscheidung der Beschwerdekammer (Rechtssache T-427/09).

    Rechtssache T-427/09 (Gegenstand der Rechtsmittelsache C-609/11 P).

    21 bis 32 (wie im Urteil in der Rechtssache T-427/09 in den Randnrn. 21 bis 32) dargelegt.

    Rn. 36 Systemtechnik beantragt, das Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-427/09 aufzuheben, die Klage von Clean Solutions gegen die Entscheidung der Beschwerdekammer vom 25. August 2009 abzuweisen und Clean Solutions die Kosten aufzuerlegen.

    Rn. 72 In der Rechtssache T-427/09 war Systemtechnik Streithelferin.

    Rn. 80 In seinem Urteil in der Rechtssache T-427/09 hat das Gericht diese Frage nicht ausdrücklich behandelt, obwohl seine Erörterung des einzigen Klagegrundes in diesem Fall auf der Prämisse beruht, dass ein Markeninhaber, zu dessen Marke ein Antrag auf Verfallserklärung gestellt wurde, Nachweise für die ernsthafte Benutzung seiner Marke einreichen muss.

    Das Gericht hat in Randnr. 46 des Urteils in der Rechtssache T-427/09 rechtsfehlerfrei entschieden, dass die ernsthafte Benutzung nicht nachgewiesen worden sei, weil sich die Streithelferin dafür entschieden habe, die Vorlage von Beweismitteln zu beschränken, wobei es implizit davon ausging, dass in dieser Verfahrensart der Inhaber die Beweislast trägt.

    Rn. 135 Zurückzuweisen ist meines Erachtens der Vorwurf, das Gericht habe in Randnr. 26 seines Urteils in der Rechtssache T-427/09 rechtsfehlerhaft angenommen, dass ernsthafte Benutzung nicht so verstanden werden könne, dass sie eine geringfügige und unzureichende Benutzung einschließe.

    Rn. 141 Systemtechnik scheint in der Rechtssache C-609/11 P zu behaupten, das Gericht habe in seinem Urteil in der Rechtssache T-427/09 festgestellt, dass die eidesstattliche Versicherung des Geschäftsführers kein zulässiges Beweismittel sei.

    {FN:2} - Urteile centrotherm Clean Solutions/HABM - Centrotherm Systemtechnik (CENTROTHERM) (T-427/09, Slg. 2011, II-6207) und Centrotherm Systemtechnik/HABM - centrotherm Clean Solutions (CENTROTHERM) (T-434/09, Slg. 2011, II-6227).

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2013 - C-610/11

    Centrotherm Systemtechnik / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Antrag auf …

    Rn. 21 Am 22. Oktober 2009 erhob Clean Solutions Klage gegen die Entscheidung der Beschwerdekammer (Rechtssache T-427/09).

    Rechtssache T-427/09 (Gegenstand der Rechtsmittelsache C-609/11 P).

    21 bis 32 (wie im Urteil in der Rechtssache T-427/09 in den Randnrn. 21 bis 32) dargelegt.

    Rn. 36 Systemtechnik beantragt, das Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-427/09 aufzuheben, die Klage von Clean Solutions gegen die Entscheidung der Beschwerdekammer vom 25. August 2009 abzuweisen und Clean Solutions die Kosten aufzuerlegen.

    Rn. 72 In der Rechtssache T-427/09 war Systemtechnik Streithelferin.

    Rn. 80 In seinem Urteil in der Rechtssache T-427/09 hat das Gericht diese Frage nicht ausdrücklich behandelt, obwohl seine Erörterung des einzigen Klagegrundes in diesem Fall auf der Prämisse beruht, dass ein Markeninhaber, zu dessen Marke ein Antrag auf Verfallserklärung gestellt wurde, Nachweise für die ernsthafte Benutzung seiner Marke einreichen muss.

    Das Gericht hat in Randnr. 46 des Urteils in der Rechtssache T-427/09 rechtsfehlerfrei entschieden, dass die ernsthafte Benutzung nicht nachgewiesen worden sei, weil sich die Streithelferin dafür entschieden habe, die Vorlage von Beweismitteln zu beschränken, wobei es implizit davon ausging, dass in dieser Verfahrensart der Inhaber die Beweislast trägt.

    Rn. 135 Zurückzuweisen ist meines Erachtens der Vorwurf, das Gericht habe in Randnr. 26 seines Urteils in der Rechtssache T-427/09 rechtsfehlerhaft angenommen, dass ernsthafte Benutzung nicht so verstanden werden könne, dass sie eine geringfügige und unzureichende Benutzung einschließe.

    Rn. 141 Systemtechnik scheint in der Rechtssache C-609/11 P zu behaupten, das Gericht habe in seinem Urteil in der Rechtssache T-427/09 festgestellt, dass die eidesstattliche Versicherung des Geschäftsführers kein zulässiges Beweismittel sei.

    {FN:2} - Urteile centrotherm Clean Solutions/HABM - Centrotherm Systemtechnik (CENTROTHERM) (T-427/09, Slg. 2011, II-6207) und Centrotherm Systemtechnik/HABM - centrotherm Clean Solutions (CENTROTHERM) (T-434/09, Slg. 2011, II-6227).

  • EuG, 23.03.2017 - T-239/15

    Cryo-Save / EUIPO - MedSkin Solutions Dr. Suwelack (Cryo-Save) - Unionsmarke - …

    Rn. 30 Obwohl also der Begriff der ernsthaften Benutzung einen Gegensatz zu einer nur geringfügigen Benutzung darstellt, die nicht für die Annahme genügt, dass eine Marke auf einem bestimmten Markt wirklich und tatsächlich benutzt wurde, zielt das Erfordernis der ernsthaften Benutzung dennoch weder auf eine Bewertung des kommerziellen Erfolgs noch auf eine Überprüfung der Geschäftsstrategie eines Unternehmens oder darauf ab, den Markenschutz nur umfangreichen geschäftlichen Verwertungen von Marken vorzubehalten (vgl. Urteil vom 15. September 2011, centrotherm Clean Solutions/HABM - Centrotherm Systemtechnik [CENTROTHERM], T-427/09, EU:T:2011:480, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine solche Beurteilung hat anhand sämtlicher Tatsachen und Umstände zu erfolgen, die die tatsächliche geschäftliche Verwertung der Marke belegen können; dazu gehören insbesondere Verwendungen, die im betreffenden Wirtschaftszweig als gerechtfertigt angesehen werden, um Marktanteile für die durch die Marke geschützten Waren oder Dienstleistungen zu halten oder hinzuzugewinnen, die Art dieser Waren oder Dienstleistungen, die Merkmale des Marktes sowie der Umfang und die Häufigkeit der Benutzung der Marke (vgl. Urteil vom 15. September 2011, CENTROTHERM, T-427/09, EU:T:2011:480, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    So kann ein geringes Volumen von unter der Marke vertriebenen Waren oder Dienstleistungen durch eine große Häufigkeit oder gewisse zeitliche Konstanz der Benutzungshandlungen dieser Marke ausgeglichen werden und umgekehrt (vgl. Urteil vom 15. September 2011, CENTROTHERM, T-427/09, EU:T:2011:480, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 26.09.2013 - C-610/11

    Centrotherm Systemtechnik / HABM - Rechtsmittel - Verfallsverfahren - …

    Rn. 2 Am 15. September 2011 ist außerdem in einem Parallelverfahren zwischen denselben Parteien, in dem ebenfalls die streitige Entscheidung angegriffen wurde, das Urteil centrotherm Clean Solutions/HABM - Centrotherm Systemtechnik (CENTROTHERM) (T-427/09, Slg. 2011, II-6207) ergangen, mit dem das Gericht der Klage von centrotherm Clean Solutions auf teilweise Aufhebung dieser Entscheidung stattgegeben hat.
  • EuG, 03.10.2019 - T-668/18

    6Minutes Media/ EUIPO - ad pepper media International (ADPepper) - Unionsmarke - …

    Eine solche Beurteilung hat anhand sämtlicher Tatsachen und Umstände zu erfolgen, die die tatsächliche geschäftliche Verwertung der Marke belegen können; dazu gehören insbesondere Verwendungen, die im betreffenden Wirtschaftszweig als gerechtfertigt angesehen werden, um Marktanteile für die von der Marke erfassten Waren und Dienstleistungen zu halten oder hinzuzugewinnen, die Art dieser Waren oder Dienstleistungen, die Merkmale des Marktes sowie der Umfang und die Häufigkeit der Benutzung der Marke (…vgl. Urteile vom 10. September 2008, CAPIO, T-325/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:338, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 15. September 2011, centrotherm Clean Solutions/HABM - Centrotherm Systemtechnik [CENTROTHERM], T-427/09, EU:T:2011:480, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    So kann ein geringes Volumen von unter der Marke vertriebenen Waren oder Dienstleistungen durch eine große Häufigkeit oder gewisse zeitliche Konstanz der Benutzungshandlungen dieser Marke ausgeglichen werden und umgekehrt (vgl. Urteil vom 15. September 2011, CENTROTHERM, T-427/09, EU:T:2011:480, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 03.10.2019 - T-666/18

    6Minutes Media/ EUIPO - ad pepper media International (ad pepper) - Unionsmarke - …

    Eine solche Beurteilung hat anhand sämtlicher Tatsachen und Umstände zu erfolgen, die die tatsächliche geschäftliche Verwertung der Marke belegen können; dazu gehören insbesondere Verwendungen, die im betreffenden Wirtschaftszweig als gerechtfertigt angesehen werden, um Marktanteile für die von der Marke erfassten Waren und Dienstleistungen zu halten oder hinzuzugewinnen, die Art dieser Waren oder Dienstleistungen, die Merkmale des Marktes sowie der Umfang und die Häufigkeit der Benutzung der Marke (…vgl. Urteile vom 10. September 2008, CAPIO, T-325/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:338, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 15. September 2011, centrotherm Clean Solutions/HABM - Centrotherm Systemtechnik [CENTROTHERM], T-427/09, EU:T:2011:480, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    So kann ein geringes Volumen von unter der Marke vertriebenen Waren oder Dienstleistungen durch eine große Häufigkeit oder gewisse zeitliche Konstanz der Benutzungshandlungen dieser Marke ausgeglichen werden und umgekehrt (vgl. Urteil vom 15. September 2011, CENTROTHERM, T-427/09, EU:T:2011:480, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 19.12.2019 - T-383/18

    Sta*Ware EDV Beratung/ EUIPO - Accelerate IT Consulting (businessNavi) - …

    Eine solche Beurteilung hat anhand sämtlicher Tatsachen und Umstände zu erfolgen, die die tatsächliche geschäftliche Verwertung der Marke belegen können; dazu gehören insbesondere Verwendungen, die im betreffenden Wirtschaftszweig als gerechtfertigt angesehen werden, um Marktanteile für die durch die Marke geschützten Waren oder Dienstleistungen zu halten oder hinzuzugewinnen, die Art dieser Waren oder Dienstleistungen, die Merkmale des Marktes sowie der Umfang und die Häufigkeit der Benutzung der Marke (vgl. Urteil vom 15. September 2011, centrotherm Clean Solutions/HABM - Centrotherm Systemtechnik [CENTROTHERM], T-427/09, EU:T:2011:480, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    So kann ein geringes Volumen von unter der Marke vertriebenen Waren oder Dienstleistungen durch eine große Häufigkeit oder gewisse zeitliche Konstanz der Benutzungshandlungen dieser Marke ausgeglichen werden und umgekehrt (vgl. Urteil vom 15. September 2011, CENTROTHERM, T-427/09, EU:T:2011:480, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 15.09.2011 - T-434/09

    Centrotherm Systemtechnik / OHMI - centrotherm Clean Solutions (CENTROTHERM) - …

    aufgrund des Beschlusses vom 30. März 2011, die Rechtssachen T-427/09 und T-434/09 zu gemeinsamem mündlichen Verfahren zu verbinden,.
  • EuG, 16.06.2015 - T-660/11

    Polytetra / OHMI - EI du Pont de Nemours (POLYTETRAFLON) - Gemeinschaftsmarke - …

    Vielmehr soll dieses Register im Einklang mit dem zehnten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 207/2009 wahrheitsgetreu die Angaben widerspiegeln, die die Unternehmen tatsächlich auf dem Markt benutzen, um ihre Waren und Dienstleistungen im Wirtschaftsleben von anderen zu unterscheiden (Urteil vom 15. September 2011, centrotherm Clean Solutions/HABM - Centrotherm Systemtechnik [CENTROTHERM], T-427/09, Slg, EU:T:2011:480, Rn. 24).
  • EuG, 12.07.2018 - T-41/17

    Lotte/ EUIPO - Nestlé Unternehmungen Deutschland (Représentation d'un koala) - …

    Denn diese Herangehensweise wurde vom Gericht in einer im Zusammenhang stehenden Rechtssache, der dieselbe streitige Entscheidung zugrunde lag (Urteil vom 15. September 2011, centrotherm Clean Solutions/HABM - Centrotherm Systemtechnik [CENTROTHERM], T-427/09, EU:T:2011:480, Rn. 36 und 37), gebilligt und vom Gerichtshof im Urteil vom 26. September 2013, Centrotherm Systemtechnik/HABM und centrotherm Clean Solutions (C-610/11 P, EU:C:2013:593), nicht beanstandet.
  • EuGH, 26.09.2013 - C-609/11

    Centrotherm Systemtechnik / centrotherm Clean Solutions - Rechtsmittel - …

  • EuG, 08.06.2022 - T-293/21

    Muschaweck/ EUIPO - Conze (UM) - Unionsmarke - Verfallsverfahren - …

  • EuG, 24.03.2021 - T-588/19

    Novomatic/ EUIPO - adp Gauselmann (Power Stars)

  • EuG, 10.11.2021 - T-500/20

    Selmikeit & Giczella/ EUIPO - Boehmert & Boehmert (HALLOWIENER) - Unionsmarke - …

  • EuG, 22.03.2017 - T-336/15

    Windrush Aka / EUIPO - Dammers (The Specials) - Unionsmarke - Verfallsverfahren - …

  • EuG, 14.07.2021 - T-65/20

    Kneissl Holding/ EUIPO - LS 9 (KNEISSL) - Unionsmarke - Verfallsverfahren - …

  • EuG, 18.11.2015 - T-361/13

    Menelaus / OHMI - Garcia Mahiques (VIGOR) - Gemeinschaftsmarke - …

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