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   EuG, 13.07.1995 - T-44/93   

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https://dejure.org/1995,35740
EuG, 13.07.1995 - T-44/93 (https://dejure.org/1995,35740)
EuG, Entscheidung vom 13.07.1995 - T-44/93 (https://dejure.org/1995,35740)
EuG, Entscheidung vom 13. Juli 1995 - T-44/93 (https://dejure.org/1995,35740)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • EU-Kommission

    Monique Saby gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    [fremdsprachig] Beamte - Schadensersatzklage - Zulässigkeit - Ordnungsmäßigkeit des Vorverfahrens - Beistandspflicht - Fürsorgepflicht - Grundsatz des Vertrauensschutzes.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Beamte - Schadensersatzklage - Zulässigkeit - Ordnungsmäßigkeit des Vorverfahrens - Beistandspflicht - Fürsorgepflicht - Grundsatz des Vertrauensschutzes.

 
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Wird zitiert von ... (20)

  • EuG, 10.07.2014 - T-401/11

    Missir Mamachi di Lusignano / Kommission

    "(82) Insoweit ist daran zu erinnern, dass, wenn mit einer Klage ausschließlich Schadensersatz in dem Sinne begehrt wird, dass die Klage keinen Antrag auf Aufhebung eines bestimmten Rechtsakts beinhaltet, sondern ausschließlich auf den Ersatz von Schäden gerichtet ist, die angeblich durch rechtswidrige Handlungen oder Unterlassungen verursacht wurden, die mangels jeglicher Rechtswirkungen nicht als beschwerende Maßnahmen angesehen werden können, das Verwaltungsverfahren in dem System der Klagemöglichkeiten nach den Art. 90 und 91 des Statuts zwingend durch einen Antrag, mit dem der Betroffene die Anstellungsbehörde zum Ersatz der angeblichen Schäden auffordert, eingeleitet und gegebenenfalls durch Einlegung einer Beschwerde gegen die den Antrag versagende Entscheidung fortgeführt werden muss; andernfalls wäre die spätere Klage unzulässig (vgl. insbesondere Urteil des Gerichts erster Instanz vom 13. Juli 1995, Saby/Kommission, T-44/93, [Slg. ÖD 1995, I-A-175 und II-541,] Randnr. 31).

    Das Gericht für den öffentlichen Dienst hat zwar in Rn. 82 des angefochtenen Urteils zu Recht an die Rechtsprechung erinnert, wonach in Fällen, in denen mit einer Klage, wie hier, ausschließlich Schadensersatz in dem Sinne begehrt wird, dass die Klage keinen Antrag auf Aufhebung eines bestimmten Rechtsakts beinhaltet, sondern ausschließlich auf den Ersatz von Schäden gerichtet ist, die angeblich durch rechtswidrige Handlungen oder Unterlassungen verursacht worden sind, die mangels jeglicher Rechtswirkungen nicht als beschwerende Maßnahmen angesehen werden können, das Verwaltungsverfahren in dem System der Klagemöglichkeiten nach den Art. 90 und 91 des Statuts zwingend durch einen Antrag, mit dem der Betroffene die Anstellungsbehörde zum Ersatz der angeblichen Schäden auffordert, eingeleitet und gegebenenfalls durch Einlegung einer Beschwerde gegen die den Antrag versagende Entscheidung fortgeführt werden muss; andernfalls wäre die spätere Klage unzulässig (vgl. Urteile des Gerichts Saby/Kommission, Rn. 31, und vom 13. Dezember 2012, A/Kommission, T-595/11 P, Rn. 111 und 118 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Zusammenhang ist vor allem auf die mit dem Urteil des Gerichtshofs vom 26. Januar 1989, Koutchoumoff/Kommission (224/87, Slg. 1989, 99), begründete Rechtsprechung hinzuweisen, wonach nach dem Rechtsbehelfssystem der Art. 90 und 91 des Statuts eine erstmals vor dem Gericht erhobene Schadensersatzklage zulässig ist, auch wenn die vorherige Verwaltungsbeschwerde nur auf Aufhebung der angeblich schädigenden Entscheidung gerichtet war, denn ein Aufhebungsantrag kann einen Antrag auf Ersatz des erlittenen Schadens umfassen (Urteil des Gerichts vom 13. Juli 1995, Saby/Kommission, T-44/93, Slg. ÖD 1995, I-A-175 und II-541, Rn. 28).

  • EuGöD, 12.05.2011 - F-50/09

    Missir Mamachi di Lusignano / Kommission - Öffentlicher Dienst - Beamte -

    Insoweit ist daran zu erinnern, dass, wenn mit einer Klage ausschließlich Schadensersatz in dem Sinne begehrt wird, dass die Klage keinen Antrag auf Aufhebung eines bestimmten Rechtsakts beinhaltet, sondern ausschließlich auf den Ersatz von Schäden gerichtet ist, die angeblich durch rechtswidrige Handlungen oder Unterlassungen verursacht wurden, die mangels jeglicher Rechtswirkungen nicht als beschwerende Maßnahmen angesehen werden können, das Verwaltungsverfahren in dem System der Klagemöglichkeiten nach den Art. 90 und 91 des Statuts zwingend durch einen Antrag, mit dem der Betroffene die Anstellungsbehörde zum Ersatz der angeblichen Schäden auffordert, eingeleitet und gegebenenfalls durch Einlegung einer Beschwerde gegen die den Antrag versagende Entscheidung fortgeführt werden muss; andernfalls wäre die spätere Klage unzulässig (vgl. insbesondere Urteil des Gerichts erster Instanz vom 13. Juli 1995, Saby/Kommission, T-44/93, Randnr. 31).
  • EuG, 09.12.2010 - T-526/08

    Kommission / Strack - Rechtsmittel - Anschlussrechtsmittel - Öffentlicher Dienst

    Besteht ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen einer Anfechtungs- und einer Schadensersatzklage, so ist nach der Rechtsprechung die Schadensersatzklage als der Anfechtungsklage akzessorisch zulässig, ohne dass ihr notwendig ein Antrag, mit dem die Anstellungsbehörde zum Ersatz des angeblich entstandenen Schadens aufgefordert wird, und eine Beschwerde, mit der die Berechtigung der ausdrücklichen oder stillschweigenden Ablehnung des Antrags bestritten wird, vorausgegangen sein müssen (Urteil des Gerichts erster Instanz vom 13. Juli 1995, Saby/Kommission, T-44/93, Slg. ÖD 1995, I-A-175 und II-541, Randnr. 31).
  • EuGöD, 13.01.2010 - F-124/05

    A / Kommission

    Als Zweites ist festzustellen, dass nach ständiger Rechtsprechung Gegenstand der Beistandspflicht nach Art. 24 des Statuts die Verteidigung des Beamten durch das Organ gegen Angriffe Dritter und von Kollegen oder Vorgesetzten als Personen ist, nicht aber gegen Handlungen des Organs selbst, für deren Überprüfung andere Bestimmungen des Statuts gelten (Urteile des Gerichts erster Instanz vom 18. Februar 1993, Mc Avoy/Parlament, T-45/91, Slg. 1993, II-83, Randnr. 60, und vom 13. Juli 1995, Saby/Kommission, T-44/93, Slg. ÖD 1995, I-A-175 und II-541, Randnr. 54).
  • EuGöD, 25.09.2008 - F-44/05

    Strack / Kommission - Öffentlicher Dienst - Beamte - Einstellung -

    Besteht ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen einer Anfechtungs- und einer Schadensersatzklage, so ist nach der Rechtsprechung die Schadensersatzklage als der Anfechtungsklage akzessorisch zulässig, ohne dass ihr notwendig ein Antrag, mit dem die Anstellungsbehörde zum Ersatz des angeblich entstandenen Schadens aufgefordert wird, und eine Beschwerde, mit der die Berechtigung der ausdrücklichen oder stillschweigenden Ablehnung des Antrags bestritten wird, vorausgegangen sein müssen (Urteil des Gerichts erster Instanz vom 13. Juli 1995, Saby/Kommission, T-44/93, Slg. ÖD 1995, I-A-175 und II-541, Randnr. 31).
  • EuG, 06.07.1999 - T-112/96

    Séché / Kommission

    Or, en l'espèce, le requérant ne démontre pas en quoi la Commission aurait usé de son pouvoir d'appréciation de manière manifestement erronée (arrêts du Tribunal du 16 décembre 1993, Turner/Commission, T-80/92, Rec. p. II-1465, et du 13 juillet 1995, Saby/Commission, T-44/93, RecFP p. II-541).
  • EuGöD, 14.09.2011 - F-12/09

    A / Kommission

    Ce n'est que le rejet explicite ou implicite de cette demande qui constitue une décision faisant grief contre laquelle une réclamation peut être dirigée et ce n'est qu'après le rejet explicite ou implicite de cette réclamation qu'un recours en indemnité peut être formé devant le Tribunal (voir, en ce sens, ordonnance du Tribunal de première instance du 25 février 1992, Marcato/Commission, T-64/91, points 31 à 33, et la jurisprudence citée, ainsi que arrêt du Tribunal de première instance du 13 juillet 1995, Saby/Commission, T-44/93, point 31).
  • EuG, 25.09.2008 - T-44/05
    Besteht ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen einer Anfechtungs- und einer Schadensersatzklage, so ist nach der Rechtsprechung die Schadensersatzklage als der Anfechtungsklage akzessorisch zulässig, ohne dass ihr notwendig ein Antrag, mit dem die Anstellungsbehörde zum Ersatz des angeblich entstandenen Schadens aufgefordert wird, und eine Beschwerde, mit der die Berechtigung der ausdrücklichen oder stillschweigenden Ablehnung des Antrags bestritten wird, vorausgegangen sein müssen (Urteil des Gerichts erster Instanz vom 13. Juli 1995, Saby/Kommission, T-44/93, Slg. ÖD 1995, I-A-175 und II-541, Randnr. 31).
  • EuG, 05.02.1997 - T-207/95

    Maria de los Angeles Ibarra Gil gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    La Commission fait notamment valoir que, dans sa réclamation des 6 et 7 février 1994, 1a requérante n'a pas contesté la légalité des décisions de la Commission des 18 mars 1992 et 23 février 1994, de sorte que l'exception d'illégalité, soulevée pour la première fois dans la requête, devrait être déclarée irrecevable (arrêts du Tribunal du 29 mars 1990, Alexandrakis/Commission, T-57/89, Rec. p. II-143, point 8, du 30 mars 1993, Vardakas/Commission, T-4/92, Rec p. II-357, point 16, et du 13 juillet 1995, Saby/Commission, T-44/93, RecFP p. II-541).
  • EuG, 18.04.1996 - T-13/95

    Nicolaos Kyrpitsis gegen Wirtschafts- und Sozialausschuss. - Beamte -

    Il y a lieu de rappeler également que, si les institutions, selon une jurisprudence constante de la Cour et du Tribunal, disposent, en fonction des missions qui leur sont confiées, d'un large pouvoir d'appréciation dans l'organisation de leurs services et dans l'affectation du personnel qui se trouve à leur disposition, l'équilibre des droits et obligations que le statut a créé dans les relations entre l'autorité publique et les agents du service public implique néanmoins que l'AIPN, lorsqu'elle statue à propos de la situation d'un fonctionnaire, prenne en considération l'ensemble des éléments susceptibles de déterminer sa décision et que, s'agissant d'une décision d'affectation, elle tienne compte non seulement de l'intérêt du service et du principe de l'équivalence des emplois, mais également des droits et intérêts légitimes du fonctionnaire concerné (voir arrêts de la Cour du 23 mars 1988, Hecq/Commission, 19/87, Rec. p. 1681, point 6, du 31 mai 1988, Rousseau/Cour des comptes, 167/86, Rec. p. 2705, point 13, et du 29 juin 1994, Klinke/Cour de justice, C-298/93 P, Rec. p. I-3009, point 38, et arrêts du Tribunal du 12 juillet 1990, Scheuer/Commission, T-108/89, Rec. p. II-411, point 37, et du 13 juillet 1995, Saby/Commission, T-44/93, RecFP p. II-541, point 47).
  • EuG, 18.02.2004 - T-320/02

    Esch-Leonhardt u.a. / EZB

  • EuG, 13.12.2000 - T-110/99

    F / Parlament

  • EuG, 29.04.2008 - T-133/07

    André Hecq gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

  • EuG, 27.06.2000 - T-67/99

    K / Kommission

  • EuG, 17.12.1997 - T-225/95

    Fotini Chiou gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte -

  • EuG, 05.02.1997 - T-211/95

    Claudine Petit-Laurent gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte

  • EuGöD, 29.04.2008 - F-133/07

    Hecq / Kommission

  • EuG, 15.09.1998 - T-3/96

    Haas u.a. / Kommission

  • EuG, 17.12.1997 - T-208/96

    Eberhard Eiselt gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Lehrgang der

  • EuG, 24.04.1996 - T-6/94

    Frau A. gegen Europäisches Parlament. - Beamte - Unbefugtes Fernbleiben vom

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