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Weitere Entscheidung unten: EuG, 04.02.2015

Rechtsprechung
   EuG, 12.07.2016 - T-506/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,35870
EuG, 12.07.2016 - T-506/14 (https://dejure.org/2016,35870)
EuG, Entscheidung vom 12.07.2016 - T-506/14 (https://dejure.org/2016,35870)
EuG, Entscheidung vom 12. Juli 2016 - T-506/14 (https://dejure.org/2016,35870)
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Volltextveröffentlichung

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses C (2013) 9101 final der Kommission vom 22. Januar 2014, soweit darin bestimmte von der Autonomen Region Sardinien (Italien) gewährte Maßnahmen zur Unterstützung der Reederei Saremar nicht als staatliche Beihilfen eingestuft ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)

  • EuG, 06.04.2017 - T-219/14

    Regione autonoma della Sardegna/ Kommission - Staatliche Beihilfen - Seeverkehr - …

    Sie trägt dazu vor, dass die RAS keineswegs beabsichtige, die wirtschaftliche Tätigkeit von Saremar aufrechtzuerhalten, und stützt sich dafür auf die Erklärungen der RAS in der Rechtssache T-506/14, Grandi Navi Veloci/Kommission, in denen die RAS stillschweigend eingeräumt habe, dass im Fall der Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses die Liquidation von Saremar nicht zum Abschluss gebracht und die wirtschaftliche Tätigkeit dieses Unternehmens nicht wieder aufgenommen werden könne.

    Deshalb sind die Erklärungen der RAS in der Rechtssache T-506/14, Grandi Navi Veloci/Kommission, und die in der Begründung der Regionalentscheidung Nr. 24/23 (…siehe oben, Rn. 40) wiedergegebenen Erklärungen ihres Präsidenten, auf die sich die Kommission beruft, in der vorliegenden Rechtssache unerheblich.

  • EuG, 27.01.2026 - T-217/25

    Streithilfe - Antrag auf vertrauliche Behandlung

    Rn. 12 Das in einem solchen Rechtsstreit ergehende Urteil des Gerichts könnte die Einordnung dieser Maßnahme als Nicht-Beihilfe in Frage stellen und folglich, im Rahmen der Durchführung des Urteils, zu einer Kontrolle ihrer Rechtmäßigkeit und Vereinbarkeit gemäß Art. 107 Abs. 2 AEUV durch die Kommission führen (Beschluss vom 4. Februar 2015, Grandi Navi Veloci/Kommission, T-506/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:102, Rn. 14).

    Rn. 13 Daher kann ein solches Urteil verbindliche Rechtswirkungen für die eigenen Interessen der unterstaatlichen Stelle oder der Einrichtung erzeugen, die, wie hier das Land Nordrhein-Westfalen, die streitgegenständlichen Maßnahmen erlassen hat, insbesondere soweit es ihre Befugnis in Frage stellt, die eigenen Kompetenzen so auszuüben wie sie es für richtig hält (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 4. Februar 2015, Grandi Navi Veloci/Kommission, T-506/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:102, Rn. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 30.01.2019 - T-218/18

    Deutsche Lufthansa / Kommission - Streithilfe

    Das Urteil des Gerichts über einen solchen Rechtsstreit kann nämlich die Beurteilung dieser Maßnahmen in Frage stellen und damit Rechtswirkungen erzeugen, die die spezifischen Interessen dieser Stelle beeinträchtigen können, insbesondere durch Infragestellung ihrer Befugnis, ihre Zuständigkeiten nach ihren Vorstellungen auszuüben (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 4. Februar 2015, Grandi Navi Veloci/Kommission, T-506/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:102, Rn. 13 bis 15…, vom 26. Februar 2016, Deutsche Lufthansa/Kommission, T-492/15, EU:T:2016:126, Rn. 13, …und vom 14. Dezember 2017, Deutsche Lufthansa/Kommission, T-764/15, EU:T:2017:933, Rn. 18).
  • EuG, 23.05.2019 - T-583/18

    GVN/ Kommission - Streithilfe - Frist - Berechtigtes Interesse am Ausgang des …

    Das Urteil des Gerichts, mit dem über einen solchen Rechtsstreit entschieden wird, kann nämlich die Einstufung dieser Maßnahmen in Frage stellen und damit Rechtswirkungen erzeugen, die die spezifischen Interessen dieser Einrichtung insbesondere dadurch beeinträchtigen können, dass ihre Befugnis in Frage gestellt wird, ihre Zuständigkeiten nach ihren Vorstellungen auszuüben (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 4. Februar 2015, Grandi Navi Veloci/Kommission, T-506/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:102, Rn. 13 bis 15…, vom 26. Februar 2016, Deutsche Lufthansa/Kommission, T-492/15, EU:T:2016:126, Rn. 13, …und vom 14. Dezember 2017, Deutsche Lufthansa/Kommission, T-764/15, EU:T:2017:933, Rn. 18).
  • EuG, 23.05.2019 - T-597/18

    Hermann Albers/ Kommission - Streithilfe - Frist - Berechtigtes Interesse am …

    Das Urteil des Gerichts, mit dem über einen solchen Rechtsstreit entschieden wird, kann nämlich die Einstufung dieser Maßnahmen in Frage stellen und damit Rechtswirkungen erzeugen, die die spezifischen Interessen dieser Einrichtung insbesondere dadurch beeinträchtigen können, dass ihre Befugnis in Frage gestellt wird, ihre Zuständigkeiten nach ihren Vorstellungen auszuüben (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 4. Februar 2015, Grandi Navi Veloci/Kommission, T-506/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:102, Rn. 13 bis 15…, vom 26. Februar 2016, Deutsche Lufthansa/Kommission, T-492/15, EU:T:2016:126, Rn. 13, …und vom 14. Dezember 2017, Deutsche Lufthansa/Kommission, T-764/15, EU:T:2017:933, Rn. 18).
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Rechtsprechung
   EuG, 04.02.2015 - T-506/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,4219
EuG, 04.02.2015 - T-506/14 (https://dejure.org/2015,4219)
EuG, Entscheidung vom 04.02.2015 - T-506/14 (https://dejure.org/2015,4219)
EuG, Entscheidung vom 04. Februar 2015 - T-506/14 (https://dejure.org/2015,4219)
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Wird zitiert von ... (7)

  • EuG, 12.04.2019 - T-492/15

    Deutsche Lufthansa / Kommission - Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - …

    Das Urteil des Gerichts über einen solchen Rechtsstreit kann nämlich die Beurteilung dieser Maßnahmen in Frage stellen und damit Rechtswirkungen erzeugen, die die spezifischen Interessen der unterstaatlichen Stelle, die die Maßnahmen erlassen hat, beeinträchtigen können, insbesondere durch Infragestellung ihrer Befugnis, ihre Zuständigkeiten nach ihren Vorstellungen auszuüben (Beschluss vom 4. Februar 2015, Grandi Navi Veloci/Kommission, T-506/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:102, Rn. 12 bis 15).
  • EuG, 17.05.2019 - T-764/15

    Deutsche Lufthansa / Kommission - Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - …

    In dem Urteil, mit dem das Gericht über einen solchen Rechtsstreit entscheidet, können die Maßnahmen nämlich anders beurteilt werden als im angefochtenen Beschluss, so dass das Urteil Rechtswirkungen haben kann, die die eigenen Interessen der Einheit, die Maßnahmen erlassen hat, beeinträchtigen können, insbesondere indem deren Möglichkeit in Frage gestellt wird, nach Belieben von ihren Befugnissen Gebrauch zu machen (Beschluss vom 4. Februar 2015, Grandi Navi Veloci/Kommission, T-506/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:102, Rn. 12 bis 15).
  • EuG, 27.01.2026 - T-217/25

    Streithilfe - Antrag auf vertrauliche Behandlung

    Rn. 12 Das in einem solchen Rechtsstreit ergehende Urteil des Gerichts könnte die Einordnung dieser Maßnahme als Nicht-Beihilfe in Frage stellen und folglich, im Rahmen der Durchführung des Urteils, zu einer Kontrolle ihrer Rechtmäßigkeit und Vereinbarkeit gemäß Art. 107 Abs. 2 AEUV durch die Kommission führen (Beschluss vom 4. Februar 2015, Grandi Navi Veloci/Kommission, T-506/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:102, Rn. 14).

    Rn. 13 Daher kann ein solches Urteil verbindliche Rechtswirkungen für die eigenen Interessen der unterstaatlichen Stelle oder der Einrichtung erzeugen, die, wie hier das Land Nordrhein-Westfalen, die streitgegenständlichen Maßnahmen erlassen hat, insbesondere soweit es ihre Befugnis in Frage stellt, die eigenen Kompetenzen so auszuüben wie sie es für richtig hält (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 4. Februar 2015, Grandi Navi Veloci/Kommission, T-506/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:102, Rn. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 30.01.2019 - T-218/18

    Deutsche Lufthansa / Kommission - Streithilfe

    Das Urteil des Gerichts über einen solchen Rechtsstreit kann nämlich die Beurteilung dieser Maßnahmen in Frage stellen und damit Rechtswirkungen erzeugen, die die spezifischen Interessen dieser Stelle beeinträchtigen können, insbesondere durch Infragestellung ihrer Befugnis, ihre Zuständigkeiten nach ihren Vorstellungen auszuüben (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 4. Februar 2015, Grandi Navi Veloci/Kommission, T-506/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:102, Rn. 13 bis 15…, vom 26. Februar 2016, Deutsche Lufthansa/Kommission, T-492/15, EU:T:2016:126, Rn. 13, …und vom 14. Dezember 2017, Deutsche Lufthansa/Kommission, T-764/15, EU:T:2017:933, Rn. 18).
  • EuG, 14.12.2017 - T-764/15

    Deutsche Lufthansa / Kommission - Streithilfe

    Rn. 18 Zum anderen reichen die Erklärungen der Klägerin nicht aus, um das bestehende berechtigte Interesse einer Gebietskörperschaft zu widerlegen, einem Rechtsstreit beizutreten, bei dem es im vorliegenden Fall um die Rechtmäßigkeit eines Beschlusses geht, mit dem erklärt wird, dass die Maßnahmen, zu denen sie entweder als Urheberin der Maßnahmen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 4. Februar 2015, Grandi Navi Veloci/Kommission, T-506/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:102, Rn. 13 bis 15) oder als Gesellschafterin, seit 2009 Mehrheitsgesellschafterin, der durch die Maßnahme begünstigten Gesellschaft beigetragen hat, nicht gegen Art. 107 AEUV verstoßen (…vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 26. Februar 2016, Deutsche Lufthansa/Kommission, T-492/15, EU:T:2016:126, Rn. 13).
  • EuG, 23.05.2019 - T-583/18

    GVN/ Kommission - Streithilfe - Frist - Berechtigtes Interesse am Ausgang des …

    Das Urteil des Gerichts, mit dem über einen solchen Rechtsstreit entschieden wird, kann nämlich die Einstufung dieser Maßnahmen in Frage stellen und damit Rechtswirkungen erzeugen, die die spezifischen Interessen dieser Einrichtung insbesondere dadurch beeinträchtigen können, dass ihre Befugnis in Frage gestellt wird, ihre Zuständigkeiten nach ihren Vorstellungen auszuüben (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 4. Februar 2015, Grandi Navi Veloci/Kommission, T-506/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:102, Rn. 13 bis 15…, vom 26. Februar 2016, Deutsche Lufthansa/Kommission, T-492/15, EU:T:2016:126, Rn. 13, …und vom 14. Dezember 2017, Deutsche Lufthansa/Kommission, T-764/15, EU:T:2017:933, Rn. 18).
  • EuG, 23.05.2019 - T-597/18

    Hermann Albers/ Kommission - Streithilfe - Frist - Berechtigtes Interesse am …

    Das Urteil des Gerichts, mit dem über einen solchen Rechtsstreit entschieden wird, kann nämlich die Einstufung dieser Maßnahmen in Frage stellen und damit Rechtswirkungen erzeugen, die die spezifischen Interessen dieser Einrichtung insbesondere dadurch beeinträchtigen können, dass ihre Befugnis in Frage gestellt wird, ihre Zuständigkeiten nach ihren Vorstellungen auszuüben (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 4. Februar 2015, Grandi Navi Veloci/Kommission, T-506/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:102, Rn. 13 bis 15…, vom 26. Februar 2016, Deutsche Lufthansa/Kommission, T-492/15, EU:T:2016:126, Rn. 13, …und vom 14. Dezember 2017, Deutsche Lufthansa/Kommission, T-764/15, EU:T:2017:933, Rn. 18).
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