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Rechtsprechung
   EuG, 11.07.2019 - T-530/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,19403
EuG, 11.07.2019 - T-530/15 (https://dejure.org/2019,19403)
EuG, Entscheidung vom 11.07.2019 - T-530/15 (https://dejure.org/2019,19403)
EuG, Entscheidung vom 11. Juli 2019 - T-530/15 (https://dejure.org/2019,19403)
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 09.07.2012 - C-298/11

    Dobrudzhanska petrolna kompanyia

    Auszug aus EuG, 11.07.2019 - T-530/15
    (Art. 101 AEUV; Mitteilung der Kommission 2006/C 298/11).

    (Art. 101 Abs. 1 AEUV; Mitteilung der Kommission 2006/C 298/11).

  • EuG, 26.03.2025 - T-441/21

    Kartell bei europäischen Staatsanleihen: Das Gericht bestätigt im Wesentlichen …

    Rn. 315 Um einem Unternehmen eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV zurechnen zu können, bedarf es nämlich keiner Handlung und nicht einmal einer Kenntnis der Inhaber oder Geschäftsführer des betreffenden Unternehmens von der Zuwiderhandlung, sondern es bedarf nur der Handlung einer Person, die berechtigt ist, für das Unternehmen tätig zu werden (…vgl. Urteile vom 16. Februar 2017, Tudapetrol Mineralölerzeugnisse Nils Hansen/Kommission, C-94/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:124, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 11. Juli 2019, Huhtamäki und Huhtamaki Flexible Packaging Germany/Kommission, T-530/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:498, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Selbst wenn als erwiesen unterstellt wird, dass es einigen Kartellteilnehmern gelang, andere Teilnehmer zu täuschen und das Kartell zu ihrem Vorteil auszunutzen, wird die begangene Zuwiderhandlung allein dadurch nicht ungeschehen gemacht (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Dezember 2014, Hansen & Rosenthal und H&R Wax Company Vertrieb/Kommission, T-544/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:1075, Rn. 249, und vom 11. Juli 2019, Huhtamäki und Huhtamaki Flexible Packaging Germany/Kommission, T-530/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:498, Rn. 118).

  • EuG, 23.07.2025 - T-84/22

    Wettbewerb: Das Gericht bestätigt die Beteiligung von Credit Suisse an einem …

    Rn. 496 Nach ständiger Rechtsprechung kann sich jedoch ein Teilnehmer an einer Zuwiderhandlung grundsätzlich nicht auf einen mildernden Umstand berufen, den er mit dem Verhalten der anderen Teilnehmer an dieser Zuwiderhandlung begründet (vgl. Urteil vom 11. Juli 2019, Huhtamäki und Huhtamaki Flexible Packaging Germany/Kommission, T-530/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:498, Rn. 193 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    So könnte die Tatsache, dass die anderen Kartellmitglieder sich zeitlich unterschiedlich oder in verschiedenen Chatrooms eingesetzt haben, gegebenenfalls als erschwerender Umstand im Fall dieser Unternehmen, nicht aber als mildernder Umstand zugunsten von Credit Suisse gewertet werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2019, Huhtamäki und Huhtamaki Flexible Packaging Germany/Kommission, T-530/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:498, Rn. 194 und die dort angeführte Rechtsprechung).

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