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Rechtsprechung
   EuG, 15.12.2016 - T-548/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,45638
EuG, 15.12.2016 - T-548/14 (https://dejure.org/2016,45638)
EuG, Entscheidung vom 15.12.2016 - T-548/14 (https://dejure.org/2016,45638)
EuG, Entscheidung vom 15. Dezember 2016 - T-548/14 (https://dejure.org/2016,45638)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Spanien / Kommission

    Zollunion - Einfuhr von Thunfischerzeugnissen aus Ecuador - Nacherhebung von Einfuhrabgaben - Antrag auf Nichterhebung von Einfuhrabgaben - Art. 220 Abs. 2 Buchst. b und Art. 236 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 - Im Amtsblatt veröffentlichter Hinweis für Einführer - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Spanien / Kommission

    Zollunion - Einfuhr von Thunfischerzeugnissen aus Ecuador - Nacherhebung von Einfuhrabgaben - Antrag auf Nichterhebung von Einfuhrabgaben - Art. 220 Abs. 2 Buchst. b und Art. 236 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 - Im Amtsblatt veröffentlichter Hinweis für Einführer - ...

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Spanien / Kommission

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses REM 03/2013 der Europäischen Kommission vom 15. Mai 2014, in dem die spanischen Behörden darauf hingewiesen werden, dass in einem Einzelfall betreffend die Einfuhr von Thunfischerzeugnissen aus El Salvador der Erlass von ...

 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 14.11.2002 - C-251/00

    Ilumitrónica - "Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Einfuhr von Fernsehgeräten mit …

    Auszug aus EuG, 15.12.2016 - T-548/14
    Rn. 27 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die nationalen Behörden nach Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK von der Nacherhebung von Einfuhrabgaben nur dann absehen dürfen, wenn drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind (vgl. entsprechend Urteil vom 14. November 2002, 11umitrónica, C-251/00, EU:C:2002:655, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Drittens muss dieser alle seine Zollanmeldung betreffenden geltenden Bestimmungen beachtet haben (vgl. entsprechend Urteil vom 14. November 2002, 11umitrónica, C-251/00, EU:C:2002:655, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 29 Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist unter Berücksichtigung des Zwecks von Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK zu beurteilen, der darin besteht, das berechtigte Vertrauen des Abgabenschuldners in die Richtigkeit aller Gesichtspunkte zu schützen, die bei der Entscheidung darüber, ob Zoll erhoben wird, Berücksichtigung gefunden haben (vgl. entsprechend Urteil vom 14. November 2002, 11umitrónica, C-251/00, EU:C:2002:655, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 09.07.2015 - C-183/14

    Salomie und Oltean - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie …

    Auszug aus EuG, 15.12.2016 - T-548/14
    Rn. 44 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs müssen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes u. a. von den Organen der Europäischen Union beachtet werden (vgl. Urteil vom 9. Juli 2015, Salomie und Oltean, C-183/14, EU:C:2015:454, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daraus ergibt sich u. a., dass die Vorschriften des Unionsrechts eindeutig sein müssen und ihre Anwendung für die Betroffenen vorhersehbar sein muss, wobei dieses Gebot der Rechtssicherheit in besonderem Maß gilt, wenn es sich um Vorschriften handelt, die finanzielle Konsequenzen haben können, denn die Betroffenen müssen in der Lage sein, den Umfang der ihnen durch diese Vorschriften auferlegten Verpflichtungen genau zu erkennen (…Urteile vom 15. Dezember 1987, 1rland/Kommission, 325/85, EU:C:1987:546, Rn. 18, und vom 9. Juli 2015, Salomie und Oltean, C-183/14, EU:C:2015:454, Rn. 31).

  • EuG, 08.10.2008 - T-51/07

    Agrar-Invest-Tatschl / Kommission - Nacherhebung von Einfuhrabgaben - Zucker aus …

    Auszug aus EuG, 15.12.2016 - T-548/14
    Rn. 30 Nach Art. 220 Abs. 2 Buchst. b Unterabs. 5 ZK kann der Zollschuldner Gutgläubigkeit aber nicht geltend machen, wenn die Kommission in einem Hinweis für Einführer im Amtsblatt der Europäischen Union auf das Bestehen begründeter Zweifel hinsichtlich der ordnungsgemäßen Anwendung der Präferenzregelungen durch den begünstigten Drittstaat hingewiesen hat (…vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 1. Oktober 2009, Agrar-Invest-Tatschl/Kommission, C-552/08 P, EU:C:2009:605, Rn. 56 und 57), wobei die Möglichkeit, dass der Abgabenschuldner seine Gutgläubigkeit nachweisen kann, indem er weitere Schritte unternimmt, um die Echtheit und Richtigkeit der Präferenzbescheinigungen sicherzustellen, in dieser Bestimmung nicht vorgesehen ist (Urteil vom 8. Oktober 2008, Agrar-Invest-Tatschl/Kommission, T-51/07, EU:T:2008:420, Rn. 42).

    Rn. 45 Außerdem ist entschieden worden, dass der völlige Ausschluss der Gutgläubigkeit im Fall der Veröffentlichung eines Hinweises für Einführer ein sehr hohes Maß an Rechtssicherheit gewährleistet (Urteil vom 8. Oktober 2008, Agrar-Invest-Tatschl/Kommission, T-51/07, EU:T:2008:420,Rn. 43).

  • EuGH, 15.12.1987 - 325/85

    Irland / Kommission

    Auszug aus EuG, 15.12.2016 - T-548/14
    Daraus ergibt sich u. a., dass die Vorschriften des Unionsrechts eindeutig sein müssen und ihre Anwendung für die Betroffenen vorhersehbar sein muss, wobei dieses Gebot der Rechtssicherheit in besonderem Maß gilt, wenn es sich um Vorschriften handelt, die finanzielle Konsequenzen haben können, denn die Betroffenen müssen in der Lage sein, den Umfang der ihnen durch diese Vorschriften auferlegten Verpflichtungen genau zu erkennen (Urteile vom 15. Dezember 1987, 1rland/Kommission, 325/85, EU:C:1987:546, Rn. 18, …und vom 9. Juli 2015, Salomie und Oltean, C-183/14, EU:C:2015:454, Rn. 31).
  • EuGH, 01.10.2009 - C-552/08

    Agrar-Invest-Tatschl / Kommission - Rechtsmittel - Zollkodex - Art. 220 Abs. 2 …

    Auszug aus EuG, 15.12.2016 - T-548/14
    Rn. 30 Nach Art. 220 Abs. 2 Buchst. b Unterabs. 5 ZK kann der Zollschuldner Gutgläubigkeit aber nicht geltend machen, wenn die Kommission in einem Hinweis für Einführer im Amtsblatt der Europäischen Union auf das Bestehen begründeter Zweifel hinsichtlich der ordnungsgemäßen Anwendung der Präferenzregelungen durch den begünstigten Drittstaat hingewiesen hat (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 1. Oktober 2009, Agrar-Invest-Tatschl/Kommission, C-552/08 P, EU:C:2009:605, Rn. 56 und 57), wobei die Möglichkeit, dass der Abgabenschuldner seine Gutgläubigkeit nachweisen kann, indem er weitere Schritte unternimmt, um die Echtheit und Richtigkeit der Präferenzbescheinigungen sicherzustellen, in dieser Bestimmung nicht vorgesehen ist (…Urteil vom 8. Oktober 2008, Agrar-Invest-Tatschl/Kommission, T-51/07, EU:T:2008:420, Rn. 42).
  • FG Hamburg, 11.12.2018 - 4 K 161/15

    Zollrecht - Tarifrecht: Einreihung von Instantnudelgerichten mit frittierten …

    Entsprechend wird in der neueren Rechtsprechung des EuGH auch begrifflich zwischen dem Irrtum und der Gutgläubigkeit getrennt, indem dort von einem gutgläubigen Zollschuldner, der einen Irrtum nicht habe erkennen können, gesprochen wird (EuGH…, Urteil vom 16.03.2017, Veloserviss, C-47/16, Rn. 24; EuGH…, Urteil vom 14.11.2003, Ilumitrónica, Rn. 38; Urteil vom 15.12.2016, Spanien/Kommission, T-548/14, Rn. 28).
  • EuG, 21.09.2017 - T-87/16

    Eurofast/ Kommission

    Rn. 97 Il est de jurisprudence constante que cet impératif de sécurité juridique s'impose avec une rigueur particulière lorsqu'il s'agit d'une réglementation susceptible de comporter des conséquences financières, afin de permettre aux intéressés de connaître avec exactitude l'étendue des obligations qu'elle leur impose (arrêts du 15 décembre 1987, 1rlande/Commission, 325/85, EU:C:1987:546, point 18, et du 15 décembre 2016, Espagne/Commission, T-548/14, EU:T:2016:739, point 44).
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