Rechtsprechung
| EuG, 20.12.2023 - T-63/21 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Europäischer Gerichtshof
Stadtwerke Frankfurt am Main/ Kommission
Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Deutsche Strom- und Gasmärkte - Beschluss, mit dem der Zusammenschluss für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird - Nichtigkeitsklage - Fehlendes Rechtsschutzinteresse - Unzulässigkeit
- Europäischer Gerichtshof
Stadtwerke Frankfurt am Main/ Kommission
Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Deutsche Strom- und Gasmärkte - Beschluss, mit dem der Zusammenschluss für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird - Nichtigkeitsklage - Fehlendes Rechtsschutzinteresse - Unzulässigkeit
Kurzfassungen/Presse
- Europäischer Gerichtshof
(Pressemitteilung)
Wettbewerb - Die Klagen, mit denen elf deutsche Stadtwerke sich dagegen wenden, dass die Kommission grünes Licht dafür gab, dass E.ON die Sparten Energieverteilung und -vertrieb sowie bestimmte Erzeugungsanlagen von Innogy erwirbt, werden abgewiesen
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Stadtwerke Frankfurt am Main/ Kommission
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Stadtwerke Frankfurt am Main/ Kommission
Verfahrensgang
- EuG, 20.12.2023 - T-63/21
- EuG, 04.08.2025 - T-63/21
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (10)
- EuG, 27.03.2012 - T-261/11
European Goldfields / Kommission
Auszug aus EuG, 20.12.2023 - T-63/21
Es muss sich dabei um ein bestehendes und gegenwärtiges Interesse handeln, wofür auf den Tag der Klageerhebung abzustellen ist (vgl. Beschluss vom 27. März 2012, European Goldfields/Kommission, T-261/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:157, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 33 Wie E.ON und die Kommission im Übrigen zu Recht ausführen, kann indessen eine Person, wenn sie kein Rechtsschutzinteresse geltend machen kann, das sich von dem eines Unternehmens unterscheidet, das von einer Handlung der Europäischen Union betroffen ist und an dessen Kapital sie beteiligt ist, ihre Interessen gegenüber dieser Handlung nur durch Ausübung ihrer Rechte als Teilhaberin dieses Unternehmens, das seinerseits ein Klagerecht hat, verteidigen (vgl. Beschluss vom 27. März 2012, European Goldfields/Kommission, T-261/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:157, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuG, 10.03.2005 - T-228/00
Gruppo ormeggiatori del porto di Venezia / Kommission - Staatliche Beihilfen - …
Auszug aus EuG, 20.12.2023 - T-63/21
Rn. 27 Da die Zulässigkeitsvoraussetzungen, insbesondere das Rechtsschutzinteresse, zu den unverzichtbaren Prozessvoraussetzungen gehören (vgl. Beschluss vom 10. März 2005, Gruppo ormeggiatori del porto di Venezia u. a./Kommission, T-228/00, T-229/00, T-242/00, T-243/00, T-245/00 bis T-248/00, T-250/00, T-252/00, T-256/00 bis T-259/00, T-265/00, T-267/00, T-268/00, T-271/00, T-274/00 bis T-276/00, T-281/00, T-287/00 und T-296/00, EU:T:2005:90, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung), hat das Gericht von Amts wegen zu prüfen, ob die Klägerin ein Interesse an der Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses hat. - EuG - T-252/00
Cooperativa ducale fra gondolieri di Venezia und Gondolieri Bauer / Kommission - …
Auszug aus EuG, 20.12.2023 - T-63/21
Rn. 27 Da die Zulässigkeitsvoraussetzungen, insbesondere das Rechtsschutzinteresse, zu den unverzichtbaren Prozessvoraussetzungen gehören (vgl. Beschluss vom 10. März 2005, Gruppo ormeggiatori del porto di Venezia u. a./Kommission, T-228/00, T-229/00, T-242/00, T-243/00, T-245/00 bis T-248/00, T-250/00, T-252/00, T-256/00 bis T-259/00, T-265/00, T-267/00, T-268/00, T-271/00, T-274/00 bis T-276/00, T-281/00, T-287/00 und T-296/00, EU:T:2005:90, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung), hat das Gericht von Amts wegen zu prüfen, ob die Klägerin ein Interesse an der Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses hat.
- EuG - T-281/00
Cooperativa Trasbagagli und Comitato "Venezia Vuole Vivere" / Kommission
Auszug aus EuG, 20.12.2023 - T-63/21
Rn. 27 Da die Zulässigkeitsvoraussetzungen, insbesondere das Rechtsschutzinteresse, zu den unverzichtbaren Prozessvoraussetzungen gehören (vgl. Beschluss vom 10. März 2005, Gruppo ormeggiatori del porto di Venezia u. a./Kommission, T-228/00, T-229/00, T-242/00, T-243/00, T-245/00 bis T-248/00, T-250/00, T-252/00, T-256/00 bis T-259/00, T-265/00, T-267/00, T-268/00, T-271/00, T-274/00 bis T-276/00, T-281/00, T-287/00 und T-296/00, EU:T:2005:90, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung), hat das Gericht von Amts wegen zu prüfen, ob die Klägerin ein Interesse an der Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses hat. - EuG - T-250/00
Società cooperativa veneziana motoscafi u.a. / Kommission
Auszug aus EuG, 20.12.2023 - T-63/21
Rn. 27 Da die Zulässigkeitsvoraussetzungen, insbesondere das Rechtsschutzinteresse, zu den unverzichtbaren Prozessvoraussetzungen gehören (vgl. Beschluss vom 10. März 2005, Gruppo ormeggiatori del porto di Venezia u. a./Kommission, T-228/00, T-229/00, T-242/00, T-243/00, T-245/00 bis T-248/00, T-250/00, T-252/00, T-256/00 bis T-259/00, T-265/00, T-267/00, T-268/00, T-271/00, T-274/00 bis T-276/00, T-281/00, T-287/00 und T-296/00, EU:T:2005:90, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung), hat das Gericht von Amts wegen zu prüfen, ob die Klägerin ein Interesse an der Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses hat. - EuG - T-287/00
Cooperativa fra Portabagagli della stazione di Venezia und Comitato "Venezia …
Auszug aus EuG, 20.12.2023 - T-63/21
Rn. 27 Da die Zulässigkeitsvoraussetzungen, insbesondere das Rechtsschutzinteresse, zu den unverzichtbaren Prozessvoraussetzungen gehören (vgl. Beschluss vom 10. März 2005, Gruppo ormeggiatori del porto di Venezia u. a./Kommission, T-228/00, T-229/00, T-242/00, T-243/00, T-245/00 bis T-248/00, T-250/00, T-252/00, T-256/00 bis T-259/00, T-265/00, T-267/00, T-268/00, T-271/00, T-274/00 bis T-276/00, T-281/00, T-287/00 und T-296/00, EU:T:2005:90, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung), hat das Gericht von Amts wegen zu prüfen, ob die Klägerin ein Interesse an der Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses hat. - EuG, 12.09.2005 - T-274/00
Comitato "Venezia Vuole Vivere" / Kommission
Auszug aus EuG, 20.12.2023 - T-63/21
Rn. 27 Da die Zulässigkeitsvoraussetzungen, insbesondere das Rechtsschutzinteresse, zu den unverzichtbaren Prozessvoraussetzungen gehören (vgl. Beschluss vom 10. März 2005, Gruppo ormeggiatori del porto di Venezia u. a./Kommission, T-228/00, T-229/00, T-242/00, T-243/00, T-245/00 bis T-248/00, T-250/00, T-252/00, T-256/00 bis T-259/00, T-265/00, T-267/00, T-268/00, T-271/00, T-274/00 bis T-276/00, T-281/00, T-287/00 und T-296/00, EU:T:2005:90, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung), hat das Gericht von Amts wegen zu prüfen, ob die Klägerin ein Interesse an der Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses hat. - EuG - T-267/00
Cooperativa Daniele Manin fra Gondolieri di Venezia und Comitato "Venezia Vuole …
Auszug aus EuG, 20.12.2023 - T-63/21
Rn. 27 Da die Zulässigkeitsvoraussetzungen, insbesondere das Rechtsschutzinteresse, zu den unverzichtbaren Prozessvoraussetzungen gehören (vgl. Beschluss vom 10. März 2005, Gruppo ormeggiatori del porto di Venezia u. a./Kommission, T-228/00, T-229/00, T-242/00, T-243/00, T-245/00 bis T-248/00, T-250/00, T-252/00, T-256/00 bis T-259/00, T-265/00, T-267/00, T-268/00, T-271/00, T-274/00 bis T-276/00, T-281/00, T-287/00 und T-296/00, EU:T:2005:90, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung), hat das Gericht von Amts wegen zu prüfen, ob die Klägerin ein Interesse an der Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses hat. - EuG - T-276/00
Cipriani e Comitato "Venezia Vuole Vivere" / Kommission
Auszug aus EuG, 20.12.2023 - T-63/21
Rn. 27 Da die Zulässigkeitsvoraussetzungen, insbesondere das Rechtsschutzinteresse, zu den unverzichtbaren Prozessvoraussetzungen gehören (vgl. Beschluss vom 10. März 2005, Gruppo ormeggiatori del porto di Venezia u. a./Kommission, T-228/00, T-229/00, T-242/00, T-243/00, T-245/00 bis T-248/00, T-250/00, T-252/00, T-256/00 bis T-259/00, T-265/00, T-267/00, T-268/00, T-271/00, T-274/00 bis T-276/00, T-281/00, T-287/00 und T-296/00, EU:T:2005:90, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung), hat das Gericht von Amts wegen zu prüfen, ob die Klägerin ein Interesse an der Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses hat. - EuG - T-248/00
ISCO / Kommission
Auszug aus EuG, 20.12.2023 - T-63/21
Rn. 27 Da die Zulässigkeitsvoraussetzungen, insbesondere das Rechtsschutzinteresse, zu den unverzichtbaren Prozessvoraussetzungen gehören (vgl. Beschluss vom 10. März 2005, Gruppo ormeggiatori del porto di Venezia u. a./Kommission, T-228/00, T-229/00, T-242/00, T-243/00, T-245/00 bis T-248/00, T-250/00, T-252/00, T-256/00 bis T-259/00, T-265/00, T-267/00, T-268/00, T-271/00, T-274/00 bis T-276/00, T-281/00, T-287/00 und T-296/00, EU:T:2005:90, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung), hat das Gericht von Amts wegen zu prüfen, ob die Klägerin ein Interesse an der Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses hat.
- EuG, 04.08.2025 - T-63/21
Stadtwerke Frankfurt am Main/ Kommission - Verfahren - Kostenfestsetzung
aufgrund des Urteils vom 20. Dezember 2023, Stadtwerke Frankfurt am Main/Kommission (T-63/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:842),.Rn. 4 Mit Urteil vom 20. Dezember 2023, Stadtwerke Frankfurt am Main/Kommission (T-63/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:842), wies das Gericht die Klage ab und erlegte der Klägerin die Kosten der Kommission, der E.ON SE und von RWE auf.
Rn. 28 Mit dem ersten Zusammenschluss, der Gegenstand des Beschlusses C(2019) 1711 final der Kommission vom 26. Februar 2019 zur Feststellung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen (Sache M.8871 - RWE/E.ON Assets) (…ABl. 2020, C 111, S. 1) war, wollte RWE die alleinige oder gemeinsame Kontrolle über bestimmte Erzeugungsanlagen von E.ON erwerben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Dezember 2023, Stadtwerke Frankfurt am Main/Kommission, T-63/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:842, Rn. 5 und 9).
Rn. 29 Der zweite Zusammenschluss, der Gegenstand des im Rahmen der Rechtssache T-63/21 angefochtenen Beschlusses war, bestand darin, dass E.ON die alleinige Kontrolle über die Sparten Verteilung und Vertrieb sowie bestimmte Erzeugungsanlagen der von RWE kontrollierten innogy SE erwarb (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Dezember 2023, Stadtwerke Frankfurt am Main/Kommission, T-63/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:842, Rn. 1 und 5).
Sie war beim Bundeskartellamt (Deutschland) angemeldet worden, das sie mit Bescheid vom 26. Februar 2019 (Sache B8-28/19) genehmigt hatte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Dezember 2023, Stadtwerke Frankfurt am Main/Kommission, T-63/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:842, Rn. 5 und 10).
Rn. 31 Angesichts der engen Verbindung zwischen dem angefochtenen Beschluss in der Rechtssache T-63/21, dem Beschluss C(2019) 1711 final der Kommission vom 26. Februar 2019 (Sache M.8871 - RWE/E.ON Assets) und dem Bescheid des Bundeskartellamts vom 26. Februar 2019 (Sache B8-28/19) beanstandete die Klägerin die Aufspaltung der Analyse der Gesamttransaktion als fehlerhaft (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Dezember 2023, Stadtwerke Frankfurt am Main/Kommission, T-63/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:842, Rn. 26).
Rn. 33 Im Übrigen warf diese Rechtssache eine Frage zur Beurteilung der Klagebefugnis der Klägerin auf (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Dezember 2023, Stadtwerke Frankfurt am Main/Kommission, T-63/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:842, Rn. 29 und 30).
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Rechtsprechung
| EuG, 04.08.2025 - T-63/21 DEP |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Europäischer Gerichtshof
Stadtwerke Frankfurt am Main/ Kommission
Verfahren - Kostenfestsetzung
- Europäischer Gerichtshof
Verfahrensgang
- EuG, 20.12.2023 - T-63/21
- EuG, 04.08.2025 - T-63/21 DEP
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (10)
- EuG, 20.12.2023 - T-53/21
Die Klagen, mit denen elf deutsche Stadtwerke sich dagegen wenden, dass die …
Auszug aus EuG, 04.08.2025 - T-63/21
Rn. 16 Aus dem Antrag von RWE ergibt sich, dass - vorbehaltlich der Kosten für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am 19. April 2023 - der Betrag, dessen Erstattung RWE in diesem Fall begehrt, im Wesentlichen einem Elftel der Kosten entspricht, die ihr im Rahmen von elf parallel beim Gericht erhobenen Nichtigkeitsklagen (Rechtssachen T-53/21, T-55/21, T-56/21 und T-58/21 bis T-65/21) entstanden sind.So hat für die Rechtssachen T-53/21, T-55/21, T-56/21 und T-58/21 bis T-62/21 am 18. April 2023 eine gemeinsame mündliche Verhandlung stattgefunden, eine andere für die Rechtssachen T-63/21 bis T-65/21 am 19. April 2023.
Rn. 20 Nach Abzug der mit der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung verbundenen Kosten beläuft sich der Gesamtbetrag der entstandenen Aufwendungen auf 179 793 Euro, so dass das auf jede Klägerin der unter den Aktenzeichen T-53/21, T-55/21, T-56/21 und T-58/21 bis T-65/21 eingetragenen Rechtssachen entfallende Elftel 16 344, 82 Euro betrüge.
Rn. 48 Zur Vorbereitung des Antrags auf Zulassung zur Streithilfe ist nämlich darauf hinzuweisen, dass er sechs Seiten umfasst und im Wesentlichen mit den Anträgen in den anderen zehn zusammenhängenden Rechtssachen (T-53/21, T-55/21, T-56/21, T-58/21 bis T-62/21 sowie T-64/21 und T-65/21) identisch ist.
Rn. 49 Da RWE am in den Rechtssachen T-53/21, T-55/21, T-56/21 und T-58/21 bis T-65/21 in Rede stehenden Zusammenschluss beteiligt war, warf ihre Zulassung zur Streithilfe keine besonderen Schwierigkeiten auf (…vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 28. April 2025, Stadtwerke Frankfurt am Main/Kommission, T-322/20 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2025:438, Rn. 46).
Rn. 51 Sodann ist zu der für die Erstellung der Streithilfeschriftsätze aufgewandten Zeit darauf hinzuweisen, das RWE zwei verschiedene Schriftsätze eingereicht hat - einen in den Rechtssachen T-53/21, T-55/21, T-56/21 und T-58/21 bis T-62/21 und einen anderen in den Rechtssachen T-63/21 bis T-65/21.
Es ist daher angemessen, die Zahl der Stunden, die für die Erledigung dieser Aufgaben in den unter den Aktenzeichen T-53/21, T-55/21, T-56/21 und T-58/21 bis T-65/21 eingetragenen Rechtssachen notwendig waren, auf 59 Stunden festzulegen.
Rn. 53 Zu den Aufwendungen im Zusammenhang mit den mündlichen Verhandlungen ist darauf hinzuweisen, dass die mündlichen Verhandlungen in den unter den Aktenzeichen T-53/21, T-55/21, T-56/21 und T-58/21 bis T-62/21 eingetragenen Rechtssachen am 18. April 2023 und in den unter den Aktenzeichen T-63/21 bis T-65/21 eingetragenen Rechtssachen am 19. April 2023 stattgefunden haben.
Rn. 66 Angesichts der vorstehenden Erwägungen sind in den Rechtssachen T-53/21, T-55/21, T-56/21 und T-58/21 bis T-65/21 für das gesamte Verfahren vor dem Gericht - vorbehaltlich der für die Teilnahme an den mündlichen Verhandlungen vom 18. und 19. April 2023 aufgewendeten Zeit - 70 Arbeitsstunden als angemessen zu betrachten.
So ist zum einen der auf die 70 Arbeitsstunden entfallende Kostenbetrag auf die elf Klägerinnen in den Rechtssachen T-53/21, T-55/21, T-56/21 und T-58/21 bis T-65/21 aufzuteilen, zum anderen ist der sich aus den vier Stunden und 26 Minuten an Arbeitszeit ergebende Kostenbetrag auf die drei Klägerinnen in den Rechtssachen T-63/21 bis T-65/21 aufzuteilen.
Rn. 79 Im Hinblick auf die Verpflegung betrifft eine der Rechnungen den Tag der mündlichen Verhandlung in den Rechtssachen T-53/21, T-55/21, T-56/21 und T-58/21 bis T-62/21 und ist somit nicht zu berücksichtigen.
- EuG, 29.02.2024 - T-235/18
Qualcomm/ Kommission (Qualcomm - paiements d'exclusivité) - Verfahren - …
Auszug aus EuG, 04.08.2025 - T-63/21
Rn. 36 Was den durch das Verfahren bedingten Arbeitsaufwand der Vertreter von RWE angeht, so ist festzustellen, dass die Unionsgerichte - unabhängig von der Zahl der Anwälte, zwischen denen die erbrachten Dienstleistungen womöglich aufgeteilt wurden - in erster Linie zu berücksichtigen haben, wie viele Arbeitsstunden insgesamt für das Verfahren vor dem Gericht als objektiv erforderlich erscheinen können (vgl. Beschluss vom 29. Februar 2024, Qualcomm/Kommission [Qualcomm - Ausschließlichkeitszahlungen], T-235/18 DEP, EU:T:2024:142, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 37 Zwar ist grundsätzlich nur die Vergütung eines einzigen Anwalts erstattungsfähig, doch kann je nach den Besonderheiten der Rechtssache, zu denen in erster Linie deren Komplexität gehört, die Vergütung mehrerer Anwälte als vom Begriff der notwendigen Aufwendungen im Sinne von Art. 140 Buchst. b der Verfahrensordnung erfasst erachtet werden (vgl. Beschluss vom 29. Februar 2024, Qualcomm/Kommission [Qualcomm - Ausschließlichkeitszahlungen], T-235/18 DEP, EU:T:2024:142, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 38 Setzt das Gericht unter diesen Umständen die Kosten fest, so hat es zu prüfen, inwieweit die Leistungen sämtlicher Anwälte für die Durchführung des gerichtlichen Verfahrens notwendig waren, und sich zu vergewissern, dass die Beschäftigung mehrerer Anwälte nicht zu einer unnötigen Verdoppelung der Kosten geführt hat (vgl. Beschluss vom 29. Februar 2024, Qualcomm/Kommission [Qualcomm - Ausschließlichkeitszahlungen], T-235/18 DEP, EU:T:2024:142, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 40 Außerdem können Aufwendungen für die Koordination zwischen Anwälten derselben Partei nicht als notwendige Aufwendungen angesehen werden, die bei der Berechnung der Höhe der erstattungsfähigen Kosten zu berücksichtigen sind (vgl. Beschluss vom 29. Februar 2024, Qualcomm/Kommission [Qualcomm - Ausschließlichkeitszahlungen], T-235/18 DEP, EU:T:2024:142, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 43 Haben zudem die Anwälte einer Partei dieser bereits in Verfahren oder bei Schritten im Vorfeld des entsprechenden Rechtsstreits beigestanden, ist zu berücksichtigen, dass ihnen für den Rechtsstreit maßgebliche Umstände bekannt sind, was ihre Arbeit erleichtert und die für das streitige Verfahren erforderliche Vorbereitungszeit verringert haben mag (Beschluss vom 29. Februar 2024, Qualcomm/Kommission [Qualcomm - Ausschließlichkeitszahlungen], T-235/18 DEP, EU:T:2024:142, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 59 Zum Stundensatz ist festzustellen, dass es nach derzeitigem Stand des Unionsrechts insoweit an einer Gebührenordnung fehlt, so dass das Gericht nur dann von dem durchschnittlichen in Rechnung gestellten Stundensatz abweichen und die Höhe der erstattungsfähigen Honorare der Anwälte und Wirtschaftssachverständigen nach billigem Ermessen festsetzen kann, wenn dieser Stundensatz offensichtlich überhöht ist (vgl. Beschluss vom 29. Februar 2024, Qualcomm/Kommission [Qualcomm - Ausschließlichkeitszahlungen], T-235/18 DEP, EU:T:2024:142, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 70 Es ist Sache der Antragstellerin, Nachweise dafür vorzulegen, dass die Reise- und Aufenthaltskosten, deren Erstattung sie beantragt, tatsächlich entstanden sind und in welcher Höhe (vgl. Beschluss vom 29. Februar 2024, Qualcomm/Kommission [Qualcomm - Ausschließlichkeitszahlungen], T-235/18 DEP, EU:T:2024:142, Rn. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 72 Zudem können, sofern keine besonderen Umstände vorliegen, nur die Kosten eines einzigen Beistands für erstattungsfähig erklärt werden (vgl. Beschluss vom 29. Februar 2024, Qualcomm/Kommission [Qualcomm - Ausschließlichkeitszahlungen], T-235/18 DEP, EU:T:2024:142, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 83 Da RWE für das vorliegende Kostenfestsetzungsverfahren keine Kosten geltend gemacht hat, besteht für das Gericht kein Anlass, insoweit einen Betrag festzusetzen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 29. Februar 2024, Qualcomm/Kommission [Qualcomm - Ausschließlichkeitszahlungen], T-235/18 DEP, EU:T:2024:142, Rn. 101).
- EuG, 28.04.2025 - T-322/20
Stadtwerke Frankfurt am Main/ Kommission - Verfahren - Kostenfestsetzung
Auszug aus EuG, 04.08.2025 - T-63/21
Das Honorar des Anwalts des Streithelfers kann daher grundsätzlich nicht höher sein als das des Anwalts der Hauptpartei (vgl. Beschluss vom 28. April 2025, Stadtwerke Frankfurt am Main/Kommission, T-322/20 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2025:438, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 27 Dieser auf dem deutschen Strommarkt durchgeführte Zusammenschluss zeichnete sich dadurch aus, dass er sich in den Rahmen eines komplexen Austauschs von Vermögenswerten (im Folgenden: Gesamttransaktion) zwischen RWE und E.ON, die beide als Streithelferinnen die Anträge der Kommission unterstützten, einfügte, was Anlass zu drei Zusammenschlüssen gab (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 28. April 2025, Stadtwerke Frankfurt am Main/Kommission, T-322/20 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2025:438, Rn. 27).
Rn. 35 Was das wirtschaftliche Interesse des Rechtsstreits betrifft, so standen in dieser Rechtssache gewichtige wirtschaftliche Interessen von RWE auf dem Spiel, die ein berechtigtes Interesse an der Aufrechterhaltung der Genehmigung des Zusammenschlusses und insbesondere der Gesamttransaktion hatte, deren Wert in Euro sich in einem zweistelligen Milliardenbereich bewegte (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 28. April 2025, Stadtwerke Frankfurt am Main/Kommission, T-322/20 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2025:438, Rn. 36).
Rn. 49 Da RWE am in den Rechtssachen T-53/21, T-55/21, T-56/21 und T-58/21 bis T-65/21 in Rede stehenden Zusammenschluss beteiligt war, warf ihre Zulassung zur Streithilfe keine besonderen Schwierigkeiten auf (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 28. April 2025, Stadtwerke Frankfurt am Main/Kommission, T-322/20 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2025:438, Rn. 46).
Rn. 55 Schließlich ist hinsichtlich der für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung aufgewendeten Zeit darauf hinzuweisen, dass die - auch nur teilweise - in Rechnung gestellte Reisezeit der Beistände der betroffenen Partei keinesfalls unter den Begriff der für das Verfahren notwendigen Aufwendungen im Sinne von Art. 140 Buchst. b der Verfahrensordnung fällt (vgl. Beschluss vom 28. April 2025, Stadtwerke Frankfurt am Main/Kommission, T-322/20 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2025:438, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 60 In Bezug auf Gegebenheiten, die mit jenen vergleichbar sind, die die unter dem Aktenzeichen T-63/21 eingetragene Rechtssache kennzeichnen, hat das Gericht festgestellt, dass ein durchschnittlicher Stundensatz von 430 Euro als angemessen erachtet werden kann (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 28. April 2025, Stadtwerke Frankfurt am Main/Kommission, T-322/20 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2025:438, Rn. 55).
Rn. 63 Nach der Rechtsprechung hindert die Nichtvorlage von Rechnungen oder anderen Dokumenten, die die tatsächliche Zahlung der aufgewendeten Anwaltshonorare und -kosten belegen, das Gericht außerdem nicht daran, den Betrag der erstattungsfähigen Kosten nach billigem Ermessen festzusetzen (vgl. Beschluss vom 28. April 2025, Stadtwerke Frankfurt am Main/Kommission, T-322/20 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2025:438, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 64 Dass die Zeithonorarabrechnungen von RWE nicht gemäß den nach deutschem Recht hierfür bestehenden Anforderungen erstellt worden sein sollen, vermag das Gericht also auch nicht an der Festsetzung des Betrags der erstattungsfähigen Kosten zu hindern (Beschluss vom 28. April 2025, Stadtwerke Frankfurt am Main/Kommission, T-322/20 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2025:438, Rn. 59).
- EuG, 20.12.2023 - T-63/21
Die Klagen, mit denen elf deutsche Stadtwerke sich dagegen wenden, dass die …
Auszug aus EuG, 04.08.2025 - T-63/21
aufgrund des Urteils vom 20. Dezember 2023, Stadtwerke Frankfurt am Main/Kommission (T-63/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:842),.Rn. 4 Mit Urteil vom 20. Dezember 2023, Stadtwerke Frankfurt am Main/Kommission (T-63/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:842), wies das Gericht die Klage ab und erlegte der Klägerin die Kosten der Kommission, der E.ON SE und von RWE auf.
Rn. 28 Mit dem ersten Zusammenschluss, der Gegenstand des Beschlusses C(2019) 1711 final der Kommission vom 26. Februar 2019 zur Feststellung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen (Sache M.8871 - RWE/E.ON Assets) (…ABl. 2020, C 111, S. 1) war, wollte RWE die alleinige oder gemeinsame Kontrolle über bestimmte Erzeugungsanlagen von E.ON erwerben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Dezember 2023, Stadtwerke Frankfurt am Main/Kommission, T-63/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:842, Rn. 5 und 9).
Rn. 29 Der zweite Zusammenschluss, der Gegenstand des im Rahmen der Rechtssache T-63/21 angefochtenen Beschlusses war, bestand darin, dass E.ON die alleinige Kontrolle über die Sparten Verteilung und Vertrieb sowie bestimmte Erzeugungsanlagen der von RWE kontrollierten innogy SE erwarb (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Dezember 2023, Stadtwerke Frankfurt am Main/Kommission, T-63/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:842, Rn. 1 und 5).
Sie war beim Bundeskartellamt (Deutschland) angemeldet worden, das sie mit Bescheid vom 26. Februar 2019 (Sache B8-28/19) genehmigt hatte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Dezember 2023, Stadtwerke Frankfurt am Main/Kommission, T-63/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:842, Rn. 5 und 10).
Rn. 31 Angesichts der engen Verbindung zwischen dem angefochtenen Beschluss in der Rechtssache T-63/21, dem Beschluss C(2019) 1711 final der Kommission vom 26. Februar 2019 (Sache M.8871 - RWE/E.ON Assets) und dem Bescheid des Bundeskartellamts vom 26. Februar 2019 (Sache B8-28/19) beanstandete die Klägerin die Aufspaltung der Analyse der Gesamttransaktion als fehlerhaft (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Dezember 2023, Stadtwerke Frankfurt am Main/Kommission, T-63/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:842, Rn. 26).
Rn. 33 Im Übrigen warf diese Rechtssache eine Frage zur Beurteilung der Klagebefugnis der Klägerin auf (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Dezember 2023, Stadtwerke Frankfurt am Main/Kommission, T-63/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:842, Rn. 29 und 30).
- EuG, 26.01.2017 - T-181/14
Nürburgring / EUIPO - Biedermann (Nordschleife) - Verfahren - Kostenfestsetzung
Auszug aus EuG, 04.08.2025 - T-63/21
Ein verlangter Mehrwertsteuerbetrag ist daher nur dann als erstattungsfähig anzusehen, wenn die natürliche oder juristische Person, die ihn fordert, den Nachweis erbringt, dass sie nicht der Mehrwertsteuer unterliegt (vgl. Beschluss vom 26. Januar 2017, Nürburgring/EUIPO - Biedermann [Nordschleife], T-181/14 DEP, EU:T:2017:41, Rn. 12 und die dort angeführte Rechtsprechung).Das Gericht braucht bei der Entscheidung über einen Antrag auf Kostenfestsetzung weder eine nationale Gebührenordnung für Anwälte noch eine etwaige Gebührenvereinbarung zwischen der betroffenen Partei und ihren Bevollmächtigten oder Beiständen zu berücksichtigen (vgl. Beschluss vom 26. Januar 2017, Nürburgring/EUIPO - Biedermann [Nordschleife], T-181/14 DEP, EU:T:2017:41, Rn. 10 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 23 Außerdem hat das Gericht in Ermangelung einer unionsrechtlichen Gebührenordnung die Gegebenheiten des Falles frei zu würdigen, wobei es den Gegenstand und die Art des Rechtsstreits, seine Bedeutung aus unionsrechtlicher Sicht sowie die Schwierigkeiten des Falles, den Arbeitsaufwand, den das streitige Verfahren den tätig gewordenen Bevollmächtigten oder Beiständen verursachen konnte, und die wirtschaftlichen Interessen, die für die Parteien mit dem Rechtsstreit verbunden waren, berücksichtigt (vgl. Beschluss vom 26. Januar 2017, Nürburgring/EUIPO - Biedermann [Nordschleife], T-181/14 DEP, EU:T:2017:41, Rn. 11 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 71 Mangels jedweder Belege zum Nachweis der verschiedenen Reise- und Aufenthaltskosten des Vertreters der Streithelferin sowie zum Nachweis der Höhe dieser Kosten kann die Klägerin nicht dazu verurteilt werden, der Streithelferin solche Aufwendungen zu erstatten, so dass insoweit keine erstattungsfähigen Kosten festgesetzt werden können (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 26. Januar 2017, Nürburgring/EUIPO - Biedermann [Nordschleife], T-181/14 DEP, EU:T:2017:41, Rn. 35).
- EuG, 20.12.2023 - T-64/21
Die Klagen, mit denen elf deutsche Stadtwerke sich dagegen wenden, dass die …
Auszug aus EuG, 04.08.2025 - T-63/21
Rn. 32 In den Rechtssachen T-63/21 bis T-65/21 war bei einem Klagegrund, mit dem offensichtliche Beurteilungsfehler geltend gemacht wurden, außerdem die Prüfung von Fragen zur Definition der verschiedenen relevanten Märkte und zur Beurteilung der Auswirkungen des Zusammenschlusses auf einen großen Markt, nämlich den deutschen Energiemarkt, erforderlich (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Dezember 2023, Mainova/Kommission, T-64/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:843, Rn. 122).Rn. 48 Zur Vorbereitung des Antrags auf Zulassung zur Streithilfe ist nämlich darauf hinzuweisen, dass er sechs Seiten umfasst und im Wesentlichen mit den Anträgen in den anderen zehn zusammenhängenden Rechtssachen (T-53/21, T-55/21, T-56/21, T-58/21 bis T-62/21 sowie T-64/21 und T-65/21) identisch ist.
- EuG, 13.09.2010 - T-279/04
Das Gericht bestätigt die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Kommission vom 7. …
Auszug aus EuG, 04.08.2025 - T-63/21
Rn. 42 Auch die Erstattung der sich auf die Zeit nach der mündlichen Verhandlung beziehenden Kosten ist abzulehnen, wenn nach der mündlichen Verhandlung keine Verfahrenshandlungen mehr vorgenommen wurden (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 10. April 2014, Éditions Odile Jacob/Kommission, T-279/04 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:233, Rn. 39). - EuG, 10.04.2014 - T-279/04
Éditions Odile Jacob / Kommission
Auszug aus EuG, 04.08.2025 - T-63/21
Rn. 42 Auch die Erstattung der sich auf die Zeit nach der mündlichen Verhandlung beziehenden Kosten ist abzulehnen, wenn nach der mündlichen Verhandlung keine Verfahrenshandlungen mehr vorgenommen wurden (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 10. April 2014, Éditions Odile Jacob/Kommission, T-279/04 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:233, Rn. 39). - EuG, 21.12.2010 - T-34/02
Le Levant 015 u.a. / Kommission - Verfahren - Kostenfestsetzung
Auszug aus EuG, 04.08.2025 - T-63/21
Rn. 39 Insbesondere impliziert die Aufteilung der Arbeit der Vorbereitung der Schriftsätze auf mehrere Anwälte notwendigerweise eine gewisse Aufwandsverdoppelung, so dass das Gericht nicht die Gesamtzahl der beanspruchten Arbeitsstunden anerkennen kann (vgl. Beschluss vom 21. Dezember 2010, Le Levant 015 u. a./Kommission, T-34/02 DEP, EU:T:2010:559, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuG, 06.03.2003 - T-226/00
Nan Ya Plastics / Rat - Kostenfestsetzung
Auszug aus EuG, 04.08.2025 - T-63/21
Aus dieser Bestimmung folgt, dass nur die Kosten erstattungsfähig sind, die für das Verfahren vor dem Gericht aufgewendet wurden und die dafür notwendig waren (vgl. Beschluss vom 6. März 2003, Nan Ya Plastics und Far Eastern Textiles/Rat, T-226/00 DEP und T-227/00 DEP, EU:T:2003:61, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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