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   BFH, 13.10.2004 - V B 52/04   

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https://dejure.org/2004,14024
BFH, 13.10.2004 - V B 52/04 (https://dejure.org/2004,14024)
BFH, Entscheidung vom 13.10.2004 - V B 52/04 (https://dejure.org/2004,14024)
BFH, Entscheidung vom 13. Oktober 2004 - V B 52/04 (https://dejure.org/2004,14024)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Einspruch und Klage gegen einen Umsatzsteuerbescheid - Einführumsatzsteuerpflichtigkeit für den Verkauf von Waren aus dem Ausland - Rüge des Unterlassens einer Beweisaufnahme durch ein Finanzgericht

  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 2; ; FGO § 76; ; FGO 96; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3; ; FGO § 76 Abs. 1; ; FGO § 155; ; ZPO § 295 Abs. 1; ; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UStG (1993) § 15 Abs. 1 Nr. 2
    Einfuhr-USt - Vorsteuerabzug

  • datenbank.nwb.de

    Klärungsbedürftigkeit der Auslegung des § 15 Abs. 1 Nr. 2 UStG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 24.11.2003 - IV B 124/01

    Verzichtbare Verfahrensmängel; Verlust des Rügerechts

    Auszug aus BFH, 13.10.2004 - V B 52/04
    Wird gerügt, das FG habe seine Sachaufklärungspflicht gemäß § 76 Abs. 1 FGO durch das Übergehen eines Beweisantrags verletzt, dann muss in der Beschwerdebegründung u.a. auch dargelegt werden, dass die Nichterhebung des angebotenen Beweises in der mündlichen Verhandlung gerügt wurde, oder weshalb diese Rüge nicht möglich war (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 24. November 2003 IV B 124/01, BFH/NV 2004, 519).
  • BFH, 21.09.2000 - XI B 13/99

    Rüge der Nichtberücksichtigung des Akteninhalts

    Auszug aus BFH, 13.10.2004 - V B 52/04
    Die schlüssige Rüge eines derartigen Verfahrensmangels erfordert jedoch, unter genauer Angabe der jeweiligen Schriftstücke und Seitenzahlen aus den Akten sich ergebende wesentliche Tatumstände zu benennen, die das FG nicht berücksichtigt hat und darzulegen, dass die Entscheidung unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des FG auf der Nichtberücksichtigung dieser Aktenteile beruhen kann (BFH-Beschluss vom 21. September 2000 XI B 13/99, BFH/NV 2001, 200).
  • FG Hamburg, 19.12.2012 - 5 K 302/09

    Umsatzsteuer: Vorsteuerabzug sog. unregelmäßiger Einfuhrumsatzsteuer

    Auch der BFH habe mit Blick auf seine ältere Rechtsprechung bereits Zweifel und Klärungsbedarf geäußert, ob das Abstellen auf die Verfügungsmacht richtlinienkonform sei (Entscheidungen vom 23.09.2004 V R 58/03, BFH/NV 2005, 825 und vom 13.10.2004 V B 52/04, BFH/NV 2005, 259 - bezogen noch auf die insoweit den Art. 168 Buchst. e, 178 Buchst. e MwStSystRL gleichlautenden Art. 17 Abs. 2 Buchst. b und Art. 18 Abs. 1 Buchst. b der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17.05.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern, ABl EG L 145/1 -i. F. 6. MwStRL-, ersetzt ab 01.01.2007 durch die MwStSystRL).

    Allein dieser Unternehmer sei in der Lage, den Gegenstand in sein Unternehmen einzugliedern und nur er sei daher zum Abzug der EUSt als Vorsteuer berechtigt; nicht entscheidend sei hingegen, wer Schuldner der EUSt gewesen sei und wer diese entrichtet habe (vgl. BFH-Urteile vom 24.04.1980 V R 52/73, BStBl II 1980, 615, vom 18.07.1985 V R 8/85, BFH/NV 1986, 243, vom 12.09.1991 V R 118/87, BStBl II 1991, 937, vom 16.03.1993, V R 65/89, BStBl II 1993, 473, zweifelnd BFH-Urteil vom 23.09.2004 V R 58/03, BFH/NV 2005, 825 und Beschluss vom 13.10.2004 V B 52/04, BFH/NV 2005, 259).

    Insbesondere ist im Streitfall nicht naheliegend, dass die Klägerin die EUSt aufgrund zivilrechtlicher Ansprüche von dritter Seite erstattet bekommt und daher - jedenfalls wirtschaftlich - entlastet wird (vgl. hierzu u. a. BFH-Urteil vom 24.04.1980 V R 52/73 a. a. O. Gründe zu 5. a. E.; Stadie in Rau/Dürrwächter UStG § 15 Rn. 753 a. E. unter Hinweis auf BFH-Beschluss vom 13.10.2004 V B 52/04 a. a. O.) Die Entstehung der EUSt gemäß §§ 13 Abs. 2, 21 Abs. 2 UStG i. V. m. Art. 203, 204 ZK beruht auf Unregelmäßigkeiten im Rahmen der Zollverfahren, für die allein die Klägerin verantwortlich ist.

    Die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine erneute Entscheidung des BFH, zumal dieser selbst in den - soweit ersichtlich - letzten Entscheidungen zu den vorliegenden Rechtsthemen (Urteil vom 23.09.2004 V R 58/03 a .a. O. und Beschluss vom 13.10.2004 V B 52/04 a. a. O.) die bisherigen Rechtsgrundsätze als zweifelhaft und klärungsbedürftig bezeichnet hat.

  • FG Schleswig-Holstein, 09.10.2014 - 4 K 67/13

    Kein Vorsteuerabzug des Lagerhalters für Einfuhrumsatzsteuer

    Der BFH habe diese Rechtsfrage im Urteil vom 23. September 2004 V R 58/03 (BFH/NV 2005, 825) und im Beschluss vom 13. Oktober 2004 V B 52/04 (BFH/NV 2005, 259) offen gelassen.

    Dies setzt voraus, dass der Unternehmer im Zeitpunkt der Einfuhr die Verfügungsmacht über den eingeführten Gegenstand besitzt oder im Zusammenhang mit der Einfuhr erlangt (BFH-Urteile vom 24. April 1980 V R 52/73, BStBl II 1980, 615; vom 12. September 1991 V R 118/87, BStBl II 1991, 937; vom 16. März 1993 V R 65/89, BStBl II 1993, 473; offen gelassen im BFH-Beschluss vom 13. Oktober 2004 V B 52/04, BFH/NV 2005, 259).

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